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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Urteil ist auch dann vollst盲ndig im Sinne des 搂 120 Abs. 1 FGO, wenn es die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten im Rubrum nicht enth盲lt.
2. Zur Frage, wann die Angabe von Stra脽e und Hausnummer des Gerichts bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, in der Rechtsmittelbelehrung entbehrlich ist.
2. Die Rechtsmittelbelehrung braucht keinen Hinweis darauf zu enthalten, da脽 mit der Revision lediglich Rechtsverletzungen ger眉gt werden k枚nnen.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Proze脽bevollm盲chtigte, der die von einem juristischen Mitarbeiter gefertigte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, 眉bersieht, da脽 sie nicht an das richtige Gericht adressiert ist.
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Normenkette
FGO 搂搂听55-56, 105 Abs. 2 Nr. 1, 搂听120 Abs. 1
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Tatbestand
Die Vorentscheidungen wurden der Kl盲gerin am 9. Januar 1967 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Revisionen endete am 9. Februar 1967. An diesem Tage gingen die Revisionen beim BFH ein, welcher die Rechtsmittelschreiben am 10. Februar 1967 dem FG unter Hinweis auf 搂 120 Abs. 1 FGO 眉bersandte. Dort gingen sie am 13. Februar 1967 ein. Auf die nicht rechtzeitige Revisionseinlegung hingewiesen, trug die Kl盲gerin vor, da脽 die Rechtsmittel nicht versp盲tet eingelegt worden seien, weil die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revisionen sind nicht zul盲ssig.
Der Einwand der Kl盲gerin, die Rechtsmittelfrist sei nicht in Lauf gsetzt worden, weil die zugestellten Urteile nicht vollst盲ndig im Sinne des 搂 120 Abs. 1 FGO seien, kann nicht durchgreifen. Das Fehlen der Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Kl盲gerin im Rubrum der Urteile beeintr盲chtigt die Vollst盲ndigkeit der Urteile nicht. Wenn es im 搂 120 Abs. 1 FGO hei脽t, da脽 die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst盲ndigen Urteils einzulegen ist, so ist das so zu verstehen, da脽 f眉r das Inlaufsetzen der Rechtsmittelfrist nicht die Zustellung eines abgek眉rzten Urteils, etwa im Sinne des 搂 151 Abs. 4 FGO gen眉gt, sondern da脽 eine Urteilsausfertigung zugestellt werden mu脽, die nicht nur Rubrum und Urteilsspruch, sondern auch Tatbestand, 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 sowie die Rechtsmittelbelehrung enth盲lt, damit sich der Steuerpflichtige schl眉ssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegen soll oder nicht. Wenn das Urteil die in 搂 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO geforderte Angabe der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten nicht enth盲lt, so kann das die 脺berlegung des Steuerpflichtigen, ob er ein Rechtsmittel einlegen soll, nicht beeinflussen. Im Streitfall kommt hinzu, da脽 die Urteile den Proze脽bevollm盲chtigten der Kl盲gerin zugestellt worden sind, so da脽 das Fehlen der Angabe des gesetzlichen Vertreters die Zustellung nicht beeintr盲chtigen konnte.
Fehl geht auch der Einwand der Kl盲gerin, da脽 die Rechtsmittelbelehrungen unvollst盲ndig gewesen seien, weil das FG nicht nach Stra脽e und Hausnummer bezeichnet gewesen sei. 搂 55 FGO schreibt f眉r die Rechtsmittelbelehrung vor, da脽 der Sitz des FG anzugeben ist. Er mu脽 so genau bezeichnet sein, da脽 ein Brief das Gericht ohne postalische Schwierigkeiten erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit das Fehlen der Angabe von Stra脽e und Hausnummer einen rechtserheblichen Mangel darstellt. Das Fehlen dieser Angaben ist jedenfalls dann unsch盲dlich, wenn, wie in den vorliegenden F盲llen, das Rechtsmittel bei dem Gericht einzulegen ist, bei dem das Verfahren geschwebt hat und in welchem einer der Proze脽bevollm盲chtigten nicht nur in der m眉ndlichen Verhandlung aufgetreten war, sondern zuvor schon wiederholt Schrifts盲tze an das FG eingereicht hatte, in welchen die genaue Anschrift des FG enthalten war. Au脽erdem sind die Urteile gegen Empfangsbekenntnisse zugestellt worden, die die genaue Anschrift des FG enthielten, dazu Proze脽bevollm盲chtigten, die von Berufs wegen wiederholt mit diesem Gericht zu tun haben. Bemerkenswert ist weiter, da脽 die Proze脽bevollm盲chtigten nach Zustellung der Urteile am 9. Januar 1967 die Antr盲ge auf Festsetzung des Streitwerts vom 25. Januar 1967 beim FG eingereicht haben, die ebenfalls die genaue Anschrift des FG enthielten. Im 眉brigen ist der Senat der Auffassung, da脽 die nach Angabe des damaligen juristischen Mitarbeiters der Proze脽bevollm盲chtigten, am 6. Februar 1967 in ... zur Post gegebenen Revisionen ohne postalische Schwierigkeiten sp盲testens am 9. Februar 1967 das FG erreicht h盲tten, wenn sie an dieses gerichtet worden w盲ren, da in ... nur ein FG existiert, Verwechslungen mit anderen Beh枚rden also nicht zu erwarten sind.
Es kann auch nicht dem Einwand der Kl盲gerin gefolgt werden, die Rechtsmittelbelehrungen seien deswegen unvollst盲ndig gewesen, weil sie keinen Hinweis darauf enthielten, da脽 mit der Revision lediglich Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler ger眉gt werden k枚nnen. Nach 搂 55 Abs. 1 FGO hat die Rechtsmittelbelehrung nur das Rechtsmittel zu bezeichnen. Aus 搂 120 FGO ergibt sich, da脽 die Belehrung weiter einen Hinweis auf die Rechtsmittelbegr眉ndungsfrist enthalten mu脽. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erf眉llt. Es ist dar眉ber hinaus in der Rechtsmittelbelehrung auf 搂 120 FGO verwiesen, der die Erfordernisse der Revisionsbegr眉ndung enth盲lt.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Kl盲gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keinen Erfolg haben.
Nach 搂 56 Abs. 1 FGO ist einem Steuerpflichtigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew盲hren. Das Verschulden seines Vertreters oder Proze脽bevollm盲chtigten geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (搂搂 155 FGO, 232 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Beschlu脽 des BFH VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290, HFR 1967, 275).
Der damalige juristische Mitarbeiter der Proze脽bevollm盲chtigten hat mit der Einlegung der Revisionen bis zum 6. Februar 1967 zugewartet, weil er auf den Eingang eines Schreibens des FG hoffte. Gleichwohl w盲ren, wie oben ausgef眉hrt, die Revisionsschriften rechtzeitig beim FG eingegangen, wenn sie dorthin und nicht an den BFH gerichtet worden w盲ren. Der juristische Mitarbeiter hat die Revisionen Rechtsanwalt ... zur Unterschrift vorgelegt, der nach den in den Akten befindlichen Proze脽vollmachten ebenfalls zum Proze脽bevollm盲chtigten bestellt worden war. Dieser h盲tte erkennen k枚nnen und m眉ssen, da脽 die Revisionen eine nicht zutreffende Anschrift trugen. Damit trifft ihn aber die Verantwortung f眉r dieses Versehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Arbeits眉berlastung ein Nachsichtsgrund ist (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, Rdnr. 26 zu 搂 56 FGO), da sie im Streitfalle nach Sachlage nicht urs盲chlich sein konnte f眉r den versp盲teten Eingang der Revisionen. Die Berufung der Kl盲gerin auf die zitierte Rechtsprechung anderer Gerichte geht fehl, weil diese Entscheidungen die vorliegenden F盲lle nicht treffen.
Nach allem waren die Revisionen demnach gem盲脽 搂 124 FGO als unzul盲ssig zu verwerfen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 67725 |
BStBl II 1968, 535 |