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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit einer Aussch眉ttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping
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Leitsatz (redaktionell)
1. F眉r die Aussch眉ttung von Investmentertr盲gen einer luxemburgischen SICAV an eine inl盲ndische KGaA, deren pers枚nlich haftende Gesellschafterin eine Personengesellschaft ist, ist das Schachtelprivileg nach Art.听13 Abs.听2 i.V.m. Art.听20 Abs.听2 S盲tze 1, 3 DBA Luxemburg 1958/1973 zu gew盲hren (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919).
2. Die Aussch眉ttung der SICAV an die KGaA ist auch im Fall einer blo脽en Verm枚gensumschichtung eine Dividende i.S.d. Art.听20 Abs.听2 Satz听3 DBA Luxemburg 1958/1973 und keine Kapitalr眉ckzahlung (entgegen FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017, 4 K 1186/16, EFG听2018, 622).
3. Die formelle Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen der Investmentgesellschaft auf Grundlage von 搂听5 Abs.听1 Satz听1 InvStG听a.F. entfaltet f眉r die Besteuerung der Anteilseigner keine Bindungswirkung.
4. Die steuerfreien Einnahmen sind nicht nach 搂听8b Abs.听5 Satz听1 KStG um 5 Prozent zu k眉rzen (entgegen FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. 03.2017 3 K 383/16, EFG 2017, 1943).
5. Bei der Ermittlung des Gewinns der SICAV aus der Ver盲u脽erung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach deren Abtrennung von den Anleihem盲nteln (sog, Bondstripping) sind nach den hierf眉r einschl盲gigen Vorschriften f眉r 脺berschusseink眉nfte von dem Ver盲u脽erungserl枚s keine Anschaffungskosten abzuziehen.
6. Eine Teilwertabschreibung aufgrund dauerhafter Wertminderung der Beteiligung an der SICAV ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Anleihem盲ntel durch das Bondstripping zu unverzinslichen Wertpapieren geworden sind.
7. 搂听42 AO ist wegen des Vorrangs des 搂 15b EStG auf eine solche Gestaltung nicht anwendbar.
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Normenkette
InvStG a.F. 搂听1 Abs.听1 Nr. 3, Abs.听2 S. 2, Abs.听3 S. 2, 搂听2 Abs.听1 S. 1, Abs.听2, 8 S. 1, 搂听3 Abs. 1, 搂听4 Abs. 1 S. 1, 搂听5 Abs. 1 S. 1; DBA LUX 1958/1973 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1; DBA LUX 1958/1973 Art. 2 Abs. 2; DBA LUX 1958/1973 Art. 13 Abs. 2; DBA LUX 1958/1973 Art. 20 Abs. 2 S. 1; DBA LUX 1958/1973 Art. 20 Abs. 2 S. 3; EStG 搂听2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 搂听3c Abs. 1, 搂听6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 搂听15 Abs. 1 Nr. 3, 搂搂听15b, 20 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2 S. 1 Nr.听2 Buchst. b, Nr.听2 S. 3, Abs.听4 S. 1, 搂听50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Alt. 2; KStG 搂听8 Abs.听1 S. 1, Abs.听2, 搂听8b Abs.听1, 5 S. 1, 搂听9 Abs. 1 Nr. 1; UmwStG 搂 20 Abs.听1, 2 S. 1, Abs.听3 S. 1; AO 搂搂听42, 180 Abs.听1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs.听5 Nr. 1; FGO 搂 99 Abs. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist eine GmbH & Co. KG, die im November 2011 aus einer Vorratsgesellschaft gegr眉ndet wurde. Ihr Unternehmensgegenstand besteht in der Verwaltung eigenen Verm枚gens. Alleiniger Kommanditist der Kl盲gerin mit einer Gewinnbeteiligung von 100听% war zun盲chst K. Komplement盲rin der Kl盲gerin ist die zeitgleich gegr眉ndete Verm枚gensverwaltung GmbH (im Folgenden: GmbH), deren alleiniger Gesellschafter K ist.
Im Dezember 2011wurde die X-GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: KGaA) gegr眉ndet, ebenfalls eine Verm枚gensverwaltungsgesellschaft. Mit einem Aktienkapital von Euro wurde K alleiniger Kommanditaktion盲r der KGaA. Die einzige pers枚nlich haftende Gesellschafterin der KGaA mit einer Einlage von Euro wurde die Kl盲gerin.
Die Gewinnverteilung erfolgte entsprechend der Kapitalanteile; der Gewinnanteil der Kl盲gerin betrug somit 99,8听%.
Die Gr眉ndungsurkunde wurde im Dezember 2011 modifiziert.
Ebenfalls im Dezember 2011 wurde in Luxemburg eine soci茅t茅 d'investissement 脿 capital variable (鈥漇ICAV鈥) in der Rechtsform einer soci茅t茅 anonyme gegr眉ndet. Der Sitz dieses Spezial-Investmentfonds (im Folgenden SICAV) befand sich in Luxemburg.
In Art.听4 der Gr眉ndungssatzung wurde als ausschlie脽licher Gesch盲ftszweck der SICAV die Anlage des Netto-Gesellschaftsverm枚gens in Wertpapieren und anderen gesetzlich zul盲ssigen Verm枚genswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktion盲ren die Ertr盲ge aus der Verwaltung des Netto-Gesellschaftsverm枚gens zukommen zu lassen, festgelegt.
In Artikel 35 der Gr眉ndungssatzung wurde bestimmt, dass alle in der Satzung ungeregelten Angelegenheiten im Einklang mit dem Gesetz vom 10.08.1915 眉ber Handelsgesellschaften und dem Gesetz vom 13.02.2007 (in jeweils g眉ltiger Fassung) entschieden werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gesellschaftsgr眉ndungsurkunde (Anlage K3 zum Schriftsatz vom 28.06.2016) Bezug genommen.
Eine SICAV ist in Luxemburg von der Ertragsteuer befreit. Sie unterliegt j盲hrlich maximal der sog. Abonnementsteuer (Tax d'abonnement), die mit einem pauschalen Steuersatz auf das Nettoverm枚gen der Gesellschaft erhoben wird (Art. 66 und 68 des Gesetzes vom 13.02.2007 眉ber Spezialinvestmentverm枚gen und Art.听173-176 des Gesetzes vom 17.12.2010 眉ber Organismen f眉r gemeinsame Anlagen).
Das Gesellschaftskapital einer SICAV ist variabel; es entspricht dem Nettoverm枚gen der Gesellschaft.
S盲mtliche Aktien der SICAV im Nennwert von Euro (Anteile zu einem Ausgabepreis von Euro) erwarb die ...