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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne des 搂 15b EStG beim Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen
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Leitsatz (redaktionell)
Findet der Investor/Anleger ein Konzept vor in das er die wesentlichen Grundlagen f眉r sein geplantes Vorhaben einsetzen kann, ohne selbst die Strategien und Ma脽nahmen zur Umsetzung seines Vorhabens zu entwickeln, handelt es sich um ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des 搂 15b EStG. Ma脽geblich ist dabei, dass sich der Investor/Anleger bei der Entwicklung der Gesch盲ftsidee und der Vertragsgestaltung passiv verhalten hat.
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Normenkette
EStG 搂 15b Abs.听1 S盲tze听1-2, Abs.听4 S. 1
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Streitjahr(e)
2006
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Frage der Anwendung des 搂 15b EStG im Zusammenhang mit einem im Jahr 2006 erfolgten Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverchreibungen.
Die Kl盲gerin ist am xx.xx. 2006 gegr眉ndet worden. Kommanditisten sind Kommanditist 1 mit einem Ergebnisanteil von 83,80 v.H. und Kommanditist 2 mit einem Ergebnisanteil von 15,80 v.H. Atypisch stiller Gesellschafter ist St mit einem Ergebnisanteil von 0,40 v.H. Herr Kommanditist 1 ist als sogenannter gesch盲ftsf眉hrender Kommanditist zur Gesch盲ftsf眉hrung berufen. Komplement盲rin ohne verm枚genswerte Beteiligung war in 2006 eine in 1974 errichtete X GmbH. Gesellschaftszweck der Kl盲gerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und sonstiger Instrumente, die wirtschaftlich 盲hnlich sind. Die Kl盲gerin ist nicht origin盲r gewerblich t盲tig. Das Gesellschaftskapital belief sich nach einer Kapitalerh枚hung vom 10.12.2006 einschlie脽lich der Einlage des stillen Gesellschafters auf rund Millionen 鈧.
Noch im Jahr 2006 investierte die Kl盲gerin xxx Millionen 鈧 in Schuldverschreibungen mit Bonuszinsabrede und 10-j盲hriger Laufzeit. Emittentin der Schuldverschreibungen war die in Luxemburg ans盲ssige Y- S.A. Die Anleihebedingungen sahen eine j盲hrliche Verzinsung mit einem festen Zinssatz von 4,00 % p.a. bezogen auf den Gesamtnennbetrag vor, d.h. es sollten j盲hrlich nachsch眉ssig 鈧 Zinsen von der Emittentin gezahlt werden. Zus盲tzlich war ein fester Bonusbetrag zum Endf盲lligkeitstermin von 鈧 zzgl. 鈧 vereinbart. Daneben sollte zu diesem Zeitpunkt ein an den Dow Jones EURO STOXX 50 Performance Index gekoppelter variabler Bonuszins gezahlt werden.
Die Finanzierung des Erwerbs erfolgte 眉ber ein Darlehen der im Inland ans盲ssigen Y & CO Bank i.H.v. 鈧. Der ausbezahlte Nettodarlehensbetrag (=Bruttodarlehensbetrag abz眉glich Disagio i.H.v. 5 v.H.) entsprach den Anschaffungskosten der Schuldverschreibung. Neben dem Disagio i.H.v. 鈧 leistete die Kl盲gerin im Streitjahr 鈧 an vorsch眉ssig zu zahlenden Zinsen f眉r das Darlehen.
In 2009 wurden die Vertr盲ge r眉ckabgewickelt, was nach Angaben des Beigeladenen St in der m眉ndlichen Verhandlung vom xx.xx.2019 dazu gef眉hrt habe, dass von den eingesetzten 鈧 nur rund 鈧 zur眉ckgeflossen seien.
Mit ihrer Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erkl盲rte die Kl盲gerin Werbungskosten i.H.v. 鈧 sowie Zinseinnahmen i.H.v. 鈧. Mit Feststellungsbescheid vom 24. April 2009 stellte das damals zust盲ndige Finanzamt A 鈥 einer durchgef眉hrten Betriebspr眉fung (Bp) folgend 鈥 die laufenden Eink眉nfte mit 0 鈧 und einen nach 搂听15b EStG verrechenbaren Verlust i.H.v. 鈧 fest. Nach den Feststellungen der Bp w眉rden den Zinsertr盲gen ab 2007 in H枚he von 鈧 j盲hrlich Darlehenszinsen in gleicher H枚he gegen眉berstehen, so dass im Ergebnis erst 2016 Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen zu versteuern seien und somit durch den Werbungskosten眉berschuss im Erstjahr die M枚glichkeit geboten werde, Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen. Der variable Bonuszins in 2016 solle gew盲hrleisten, dass aus der Anlage ein Totalgewinn erzielt werde.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Kl盲gerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Anwendung des 搂 15b EStG wendet. Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 17.01.2017 (VIII R 7/13) tr盲gt die Kl盲gerin vor, dass der BFH dort 眉ber eine nahezu identische Sachverhaltskonstellation im Sinne der dortigen Kl盲ger entschieden habe und eine Anwendung sowohl des 搂 15b EStG als auch des 搂 42 AO auf entsprechende Investments ausgeschlossen habe, da der dort wie auch im Streitfall t盲tig gewordene Berater (B) nicht als Initiator eines vorgefertigten Konzepts agiert habe, sondern als Rechtsanwalt/Steuerberater im Rahmen seines Mandatsverh盲ltnisses. Dem BFH sei bekannt gewesen, dass der Berater in 2006 und 2007 mehrere Mandanten bei der Eingehung in ein steueroptimiertes Investment in eine Schuldverschreibung steuerlich beraten hat. Die damalige Beratersoziet盲t sei aus haftungsrechtlichen Gr眉nden gew盲hlt worden.
Auch im Streitfall habe die Kl盲gerin nicht lediglich auf ein vorgefertigtes Konzept zur眉ckgegriffen.
Die Kl盲gerin habe zu Beginn der Rechtsberatung durch den seinerzeitigen Berater B nicht existiert. Sie habe erst noch gegr眉ndet werden m眉ssen. Der Gesellschaftsver...