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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂 15b EStG
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i.S. des 搂 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zur眉ckgegriffen wird. Das blo脽e Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee f眉hrt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.
2. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivit盲t des Investors/Anlegers.
3. Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag t盲tigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.
4. Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von 搂 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S. des 搂 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung des 搂 15b EStG anzusehen.
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Normenkette
EStG 2002 搂搂听15b, 20 Abs. 2b; AO 搂 42
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17. Oktober 2012听听1 K 2343/08 und die im Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2008 enthaltene Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschlie脽lich der au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob ein sog. Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung (EStG) vorliegt.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplement盲rin eine weder am Gewinn noch am Verlust beteiligte Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung ist. Alleinige und gesch盲ftsf眉hrende Kommanditistin der Kl盲gerin war im Streitjahr die Beigeladene.
Rz. 3
Die Beigeladene beauftragte am 18.听November 2006 einen von ihrem Anlageberater empfohlenen Rechtsanwalt und Steuerberater bzw. dessen Soziet盲t (nachfolgend: R) mit der Erstellung "einer Struktur" f眉r den Erwerb einer Schuldverschreibung 眉ber die Beteiligung an einer verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft (sog. "Asset Linked Note") und bat um die Unterbreitung entsprechender Angebote. Daraufhin nahm R Kontakt zu vier Banken auf. In einem Schreiben vom 11.听Dezember 2006 erteilte die Beigeladene dem R den Auftrag, die Investition in eine Schuldverschreibung 眉ber eine verm枚gensverwaltende Personengesellschaft umzusetzen. Der Auftrag umfasste die Erstellung von Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit derartiger Investitionen und die konkrete Anfrage f眉r eine Emission einer solchen Schuldverschreibung bei dem Kreditinstitut B. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war auch die Ausarbeitung der f眉r die Investition notwendigen Vertr盲ge umfasst.
Rz. 4
R setzte sich am 12.听Dezember 2006 nach Erstellung einer individuellen Berechnung der Investition auf der Grundlage eines Investitionsvolumens von X听鈧 mit dem Kreditinstitut B zwecks Realisierung der Emission einer Schuldverschreibung zu den errechneten Konditionen in Verbindung. R verhandelte mit B bzw. der zur Unternehmensgruppe der B geh枚renden L 眉ber die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens und stimmte deren Ausgestaltung unter Ber眉cksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Verh盲ltnisse der Beigeladenen ab.
Rz. 5
Am gleichen Tag erfolgte die Gr眉ndung der Kl盲gerin, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung der in 搂听3 des Gesellschaftsvertrages n盲her beschriebenen Anleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren sein sollte. Der Kapitalanteil der Beigeladenen belief sich auf X听鈧. Die Dauer der Gesellschaft war bis zur Endf盲lligkeit der Anleihen befristet. Die f眉r die Gr眉ndung erforderlichen Vertr盲ge fertigte R.
Rz. 6
Am 19.听Dezember 2006 zeichneten die Beigeladene und die Gesch盲ftsf眉hrerin der Komplement盲rin der Kl盲gerin f眉r die Kl盲gerin Schuldverschreibungen der L im Nennbetrag von Y听鈧 und erkl盲rten die Einzahlung des Nennbetrages zum 20.听Dezember 2006. Gem盲脽 den Anleihebedingungen sollten die Schuldverschreibungen am 20.听Dezember 2016 zum Nennbetrag zur眉ckgezahlt werden. Die Schuldverschreibungen waren j盲hrlich mit einem festen Zinssatz bezogen auf den gesamten Nennbetrag verzinst. Die Zinsen waren j盲hrlich nachsch眉ssig jeweils am 20.听Dezember eines Jahres zahlbar, erstmals am 20.听Dezember 2007, letztmals zum Endf盲lligkeitstermin. Zus盲tzlich sollte am Endf盲lligkeitstermin die Zahlung eines festen, in zwei Teilbetr盲ge gesplitteten Bonus erfolgen, so dass sich zum Endf盲lligkeitstermin eine garantierte Zins- und Bonuszahlung in H枚he von insgesamt Z听鈧 ergab. Dar眉ber hinaus war am F盲lligkeitstermin die Zahlung eines an einen Index gekoppelten variablen Bonuszinses vorgesehen.
Rz. 7
Mit Darlehensvertrag vom 20.听Dezember 2006 gew盲hrte B der Kl盲gerin ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der gezeichneten Schuldverschreibungen in H枚he von Y听鈧 zuz眉glich eines Disagios in H枚he von...听鈧. Die Laufzeit des Darlehens betrug zehn Jahre, beginnend mit dessen Auszahlung am 20.听Dezember 2006, endend am 20.听Dezember 2016. Das Disagio war am Tag der Darlehensauszahlung zu entrichten und wurde bei der Auszahlung vom Bruttodarlehensbetrag einbehalten. Die Darlehnszinsen waren vorsch眉ssig jeweils zum 20.听Dezember eines Jahres zu zahlen. Die Forderungen des B aus dem Darlehensvertrag wurden durch die Verpf盲ndung der von der Kl盲gerin erworbenen Schuldverschreibungen besichert. Die aufgrund der Darlehensvereinbarung am 20.听Dezember 2006 zu entrichtenden Zahlungen beliefen sich insgesamt auf Z听鈧.
Rz. 8
In ihrer Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f眉r 2006 vom 24.听Juli 2007 erkl盲rte die Kl盲gerin dementsprechend negative Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen in H枚he von Z听鈧.
Rz. 9
Das urspr眉nglich zust盲ndige Finanzamt stellte mit Bescheid vom 9.听Juli 2008 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG f眉r 2006 Einnahmen der Kl盲gerin in H枚he von 0听鈧 sowie Werbungskosten zu ausl盲ndischen Zinsen und anderen Ertr盲gen ohne Dividenden in H枚he von Z听鈧 fest, wovon Z听鈧 unter 搂听20 Abs.听2b i.V.m. 搂听15b EStG fielen. Der Beigeladenen wurde der Gesamtbetrag als Werbungskosten zugerechnet. Dar眉ber hinaus stellte das Finanzamt einen nicht ausgleichs-/abzugsf盲higen Verlust des Wirtschaftsjahres in H枚he von Z听鈧 sowie einen steuerpflichtigen verrechenbaren Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres in gleicher H枚he fest.
Rz. 10
Die hiergegen von der Kl盲gerin erhobene Sprungklage blieb ohne Erfolg. Das FG vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 510 ver枚ffentlichten Urteil vom 17.听Oktober 2012听听1听K听2343/08 die Auffassung, bei der Gr眉ndung der Kl盲gerin zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100听% fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede bei Kopplung des variablen Bonuszinses an die Entwicklung eines Indexwertes durch deren einzige Kommanditistin und dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede durch die Kl盲gerin handele es sich um ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b Abs.听1 EStG.
Rz. 11
Die hiergegen gerichtete Revision begr眉ndet die Kl盲gerin mit der Verletzung von Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des FG sei 搂听15b EStG nicht anwendbar, da es an einem vorgefertigten Konzept fehle.
Rz. 12
Die Kl盲gerin und die Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz und die im Feststellungsbescheid 2006 vom 9.听Juli 2008 enthaltene Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG aufzuheben.
Rz. 13
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 14
Es ist der Auffassung, das FG habe die Voraussetzungen des 搂听15b EStG zu Recht bejaht.
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Rz. 15
II. Die Revision ist begr眉ndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 16
Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG vorliegt. Die im Bescheid vom 9.听Juli 2008 enthaltene Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG f眉r 2006 ist daher rechtswidrig. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes war antragsgem盲脽 aufzuheben.
Rz. 17
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG.
Rz. 18
a) In dem angefochtenen Bescheid vom 9.听Juli 2008 hat das urspr眉nglich zust盲ndige Finanzamt von der in 搂听15b Abs.听4 Satz听5 EStG vorgesehenen M枚glichkeit, die gesonderte Feststellung nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der entsprechenden Eink眉nfte aus dem --nach Ansicht des FA vorliegenden-- Steuerstundungsmodell zu verbinden, Gebrauch gemacht. Jedoch hat die Kl盲gerin mit ihrer (Sprung-)Klage allein die in dem Bescheid vom 9.听Juli 2008 (auch) enthaltene Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG angefochten.
Rz. 19
aa) Bei der entsprechenden Auslegung der Klageschrift ist der Senat weder an die Feststellungen des FG gebunden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.听Juli 1999 VIII听R听17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, m.w.N.) noch an die Fassung des Klageantrags (vgl. 搂听96 Abs.听1 Satz听2 FGO).
Rz. 20
bb) Zwar bezieht sich der von der Kl盲gerin im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Klageantrag und auch die Betreffzeile der Klageschrift --ohne n盲here Differenzierung-- auf den Bescheid f眉r 2006 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG vom 9.听Juli 2008. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass die Kl盲gerin auch die in dem Bescheid erfolgte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r 2006 anfechten wollte. Denn sie hat weder die H枚he der im Streitjahr festgestellten Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen noch die Verteilung des Ergebnisses auf die Beigeladene angegriffen. Ihre Ausf眉hrungen in der Klagebegr眉ndung und auch der erg盲nzende Zusatz im Klageantrag, der auf die "ersatzlose Streichung der Feststellung 'davon fallen unter 搂听20 (2b) i.V.m. 搂听15b EStG' sowie die ersatzlose Streichung der Erl盲uterungen in der Anlage" zielt, machen deutlich, dass es der Kl盲gerin allein um die Kl盲rung der Frage der Verrechenbarkeit des Verlustes ging. Dementsprechend war lediglich die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG Gegenstand der Sprungklage.
Rz. 21
b) Die Kl盲gerin war in Bezug auf die streitige Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG i.V.m. 搂听48 Abs.听1 Nr.听1 FGO klagebefugt, denn die Feststellung des verrechenbaren Verlustes war im Streitfall mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinnes der Gesellschaft verbunden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.听Juni 1989 IV听R听19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018, und vom 30.听M盲rz 1993 VIII听R听63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, zu 搂听15a EStG). Dass die Kl盲gerin sich mit der Klage allein gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes wendet, l盲sst ihre Klagebefugnis nicht entfallen.
Rz. 22
2. Die Auffassung des FG, bei der Gr眉ndung der Kl盲gerin zum Zwecke des Erwerbes einer zu 100听% fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede handele es sich um ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b Abs.听1 EStG, h盲lt der revisionsrechtlichen Pr眉fung nicht stand.
Rz. 23
Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass 搂听15b EStG dem Grunde nach auch im Streitfall anwendbar ist (hierzu s. unter a), jedoch ist es rechtsfehlerhaft zu der Annahme gelangt, dass ein Steuerstundungsmodell vorliegt (hierzu s. unter b).
Rz. 24
a) Nach 搂听15b Abs.听1 Satz 1 EStG d眉rfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Eink眉nften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink眉nften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d眉rfen auch nicht nach 搂听10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach 搂听15b Abs.听1 Satz听2 EStG die Eink眉nfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Der nach 搂听15b Abs.听1 EStG nicht ausgleichsf盲hige Verlust ist j盲hrlich gesondert festzustellen (搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG).
Rz. 25
aa) Der Senat h盲lt 搂听15b EStG f眉r verfassungsgem盲脽. Er schlie脽t sich insbesondere der Auffassung des IV.听Senats des BFH an, dass 搂听15b EStG bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung" hinreichend bestimmt ist (BFH-Urteil vom 6.听Februar 2014 IV听R听59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Dieser Begriff wird in 搂听15b Abs.听2 EStG legal definiert und ist einer Auslegung zug盲nglich (ebenso Urteile des FG Baden-W眉rttemberg vom 7.听Juli 2011听听3听K听4368/09, EFG 2011, 1897; des FG M眉nster vom 10.听Januar 2013听听5听K听4513/09听E, EFG 2013, 1014; Bl眉mich/Heuermann, 搂听15b EStG Rz听1; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听15b EStG Rz听7; Rei脽 in Kirchhof, EStG, 15.听Aufl., 搂听15b Rz听17; Kaeser, in: Kirchhof/ S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂听15b Rz听A听58听ff.; offengelassen im BFH-Beschluss vom 8.听April 2009 I听B听223/08, BFH/NV 2009, 1437).
Rz. 26
bb) Die in 搂听15b EStG vorgesehene eingeschr盲nkte Verlustverrechnung gilt gem盲脽 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.听Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 (搂听52 Abs.听37d EStG). Daher unterliegen auch negative Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen i.S. des 搂听20 Abs.听1 und 2 EStG, wie sie die Kl盲gerin aus der Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede --wie bestandskr盲ftig festgestellt ist-- erzielt hat, der eingeschr盲nkten Verlustverrechnung.
Rz. 27
cc) 搂听15b EStG setzt voraus, dass aus der Kapitalanlage 眉berhaupt steuerpflichtige Eink眉nfte erzielt werden. Dies wiederum bedingt bei 脺berschusseink眉nften (搂听2 Abs.听1 Nr.听4 bis 7 EStG), dass die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig 脺bersch眉sse zu erzielen (BFH-Urteil vom 27.听Juni 1989 VIII听R听30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934). Diese Absicht ergibt sich vorliegend aus dem --mit der Klage nicht angefochtenen-- Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, bei dem es sich um einen positiven Feststellungsbescheid handelt.
Rz. 28
b) Entgegen der Auffassung des FG liegt jedoch kein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b EStG vor.
Rz. 29
aa) Ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b Abs.听1 EStG ist anzunehmen, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink眉nfte erzielt werden sollen (搂听15b Abs.听2 Satz听1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M枚glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen (搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink眉nfte beruhen (搂听15b Abs.听2 Satz听3 EStG). Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumst盲nde zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; HHR/Hallerbach, 搂听15b EStG Rz听32).
Rz. 30
bb) Es gen眉gt f眉r die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂听15b Abs.听1 EStG nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die M枚glichkeit der (sofortigen) Verlustverrechnung听听nicht gew盲hlt worden w盲re (anderer Ansicht f眉r den "Sonderfall" Einzelinvestor: Schmidt/ Seeger, EStG, 35.听Aufl., 搂听15b Rz听4). Voraussetzung f眉r die Annahme eines Steuerstundungsmodells ist vielmehr stets, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i.S. des 搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG zur眉ckgegriffen wird. Daher f眉hrt auch das blo脽e Aufgreifen einer (in Fachkreisen) bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.
Rz. 31
cc) Ein Konzept bezeichnet einen Plan f眉r ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Ma脽nahmen zur Umsetzung eines gr枚脽eren strategisch zu planenden Vorhabens (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Entsprechend kann als Konzept nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelm盲脽ig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).
Rz. 32
Da das Konzept nach dem ausdr眉cklichen Wortlaut des Gesetzes vorgefertigt sein muss, muss es bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festgelegt worden sein. Ist Teil des Konzeptes die Gr眉ndung einer Gesellschaft, gilt dies sowohl bezogen auf den Gesch盲ftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen f眉r ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Ma脽nahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; vgl. auch HHR/Hallermann, 搂听15b EStG Rz听33; Bl眉mich/Heuermann, 搂听15b EStG Rz听13).
Rz. 33
Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann diesem dem Wortlaut des 搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG entsprechend die M枚glichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Charakteristisch ist insoweit die Passivit盲t des Investors/Anlegers bei der Entwicklung der Gesch盲ftsidee und der Vertragsgestaltung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.听Januar 2013听听3听K听1185/12, EFG 2013, 849; Bl眉mich/Heuermann, 搂听15b EStG Rz听13; Bl眉mich/Ratschow, 搂听20 EStG Rz听473). Gibt hingegen der Investor/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung --sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zun盲chst vorgefertigten Konzepts-- selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.听Juli 2007 IV听B听2听-S听2241-听b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Rz听10; vgl. auch Bl眉mich/Ratschow, 搂听20 EStG Rz听472; Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, 搂听15b Rz听17a; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., 搂听20 n.F. Rz听379).
Rz. 34
Demnach liegt eine modellhafte Gestaltung i.S. des 搂听15b EStG vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption f眉r Interessierte am Markt zur Verf眉gung steht, auf die der Investor/Anleger "nur" noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag --nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators-- t盲tigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.
Rz. 35
dd) Ausgehend von diesen Grunds盲tzen erweist sich die Entscheidung des FG als rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen des FG tragen dessen Schluss, die Gr眉ndung der Kl盲gerin zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100听% fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede beruhe auf einem von einem Dritten vorgefertigten Konzept, nicht.
Rz. 36
Das FG hat f眉r den Senat bindend festgestellt, dass die Kl盲gerin durch den im Auftrag der Beigeladenen t盲tigen Berater R gegr眉ndet wurde, wobei die Beigeladene selbst die Funktion einer gesch盲ftsf眉hrenden Kommanditistin 眉bernahm. R verfasste die erforderlichen, auf die geplante Investition abgestimmten Gesellschaftsvertr盲ge, verhandelte mit verschiedenen Banken 眉ber die M枚glichkeit des Erwerbs einer fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede und stimmte schlie脽lich mit B bzw. L die Konditionen der tats盲chlich erworbenen Schuldverschreibungen sowie des zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens unter Ber眉cksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen der Beigeladenen ab.
Rz. 37
Danach hat sich die Beigeladene nicht darauf beschr盲nkt, einer bereits fertig konzipierten bzw. bereits bestehenden Gesellschaft beizutreten, ohne auf deren Ausgestaltung und Gesch盲ftsgegenstand Einfluss nehmen zu k枚nnen, sondern unter Einschaltung des in ihrem Auftrag t盲tigen R eine individuell gestaltete und auf ihre Belange zugeschnittene Investition get盲tigt.
Rz. 38
ee) Dass die Beigeladene bzw. der von ihr beauftragte R eine m枚glicherweise bereits im Streitjahr in Fachkreisen bekannte Gestaltungsidee zur Verlustnutzung mittels Erwerbs einer fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Indexabrede aufgegriffen hat, vermag den Schluss des FG auf das Vorliegen eines von dritter Seite vorgefertigten Konzeptes nicht zu begr眉nden. Das FG selbst hat f眉r den Senat bindend festgestellt, dass der im Auftrag der Beigeladenen t盲tige R das "Anlagemodell" eines Investments in Inhaberschuldverschreibungen weiterentwickelt hat. Die von R initiierte und durchgef眉hrte Gr眉ndung der Kl盲gerin stellt demnach (jedenfalls) eine Modifikation eines etwaigen "Anlagemodells" dar. Dass R insoweit "wie ein Initiator/Anbieter" ein abstrakt entwickeltes und konzipiertes Investitionsangebot f眉r Interessierte am Markt zur Verf眉gung hielt (vgl. zu einer solchen Konstellation: Rei脽 in Kirchhof, a.a.O., 搂听15b Rz听42), hat das FG ebenso wenig festgestellt, wie dass R im Auftrag des B oder der L t盲tig war.
Rz. 39
3. Die von der Beigeladenen gew盲hlte Gestaltung ist auch nicht missbr盲uchlich i.S. des 搂听42 der Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (AO).
Rz. 40
a) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Anwendung des 搂听42 AO im Streitfall bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil 搂听15b EStG als Spezialmissbrauchstatbestand lex specialis und damit vorrangig und ausschlie脽lich anwendbar ist (so Urteil des FG Niedersachsen vom 1.听November 2012听听6听K听382/10, EFG 2013, 328, aus anderen Gr眉nden aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22.听Dezember 2015 I听R听43/13, BFH/NV 2016, 1034; HHR/ Hallerbach, 搂听15b EStG Rz听19; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂听15b Rz听44; wohl auch Dr眉en in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听42 AO Rz听20; anderer Ansicht wohl Kaminski in Korn, 搂听15b EStG Rz听31听f.; Kaeser, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂听15b Rz听A31; Bl眉mich/Heuermann, 搂听15b EStG Rz听5: Im Regelungsbereich des 搂听15b EStG ist 搂听15b EStG vorrangig gegen眉ber 搂听42 AO). Denn selbst wenn 搂听42 AO neben 搂听15b EStG anwendbar w盲re, w盲ren dessen Voraussetzungen nicht erf眉llt.
Rz. 41
b) Gem盲脽 搂听42 Abs.听1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz听1). Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz听2).
Rz. 42
aa) Eine Umgehung i.S. des 搂听42 Abs.听1 Satz 1 AO ist gegeben, wenn eine Gestaltung gew盲hlt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr眉nde nicht zu rechtfertigen ist (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9.听November 2006 IV听R听21/05, BFHE 216, 57, BStBl II 2010, 230, m.w.N.).
Rz. 43
搂听42 Abs.听1 AO selbst enth盲lt keinen normativen Ma脽stab f眉r die Beurteilung der Angemessenheit. Dieser ist dem "umgangenen" Gesetz und den flankierenden (speziellen) Missbrauchsvorschriften zu entnehmen. Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverd盲chtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er f眉r diesen Bereich die Ma脽st盲be fest (vgl. BFH-Urteil vom 18.听Dezember 2013 I听R听25/12, BFH/NV 2014, 904, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 20.听November 2007 I听R听85/05, BFHE 223, 414, BStBl II 2013, 287). Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erf眉llt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des 搂听42 Abs.听1 AO unterlaufen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 904, m.w.N.). Hieran hat sich durch die Einf眉gung des 搂听42 Abs.听2 AO nichts ge盲ndert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 904, m.w.N.).
Rz. 44
bb) Danach ist die von der Beigeladenen gew盲hlte Gestaltung nicht unangemessen.
Rz. 45
Der Gesetzgeber hat das Problem einer missbr盲uchlichen Nutzung von Verlustzuweisungen gesehen und in 搂听15b EStG bestimmt, dass f眉r Steuerstundungsmodelle, bei denen dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M枚glichkeit der Verlustverrechnung geboten wird, Verlustverrechnungsbeschr盲nkungen gelten. Beruhen Investitionen --wie im Streitfall-- nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf der individuellen Gestaltung einer am Markt vorhandenen Gestaltungsidee, so sind sie weder von 搂听15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung des 搂听15b EStG anzusehen.
Rz. 46
4. Die Sache ist spruchreif. Das FG-Urteil war aus den dargelegten Erw盲gungen aufzuheben, ebenso die streitgegenst盲ndliche Feststellung des verrechenbaren Verlusts gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG vom 9.听Juli 2008.
Rz. 47
5. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听1 FGO. Die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem盲脽 搂听143 Abs.听1 i.V.m. 搂听139 Abs.听4 FGO erstattungsf盲hig, denn sie hat das Verfahren durch ihren Vortrag in der m眉ndlichen Verhandlung gef枚rdert und durch einen eigenen Sachantrag ein Kosten-risiko getragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.听Mai 2013 IV听R听6/10, BFH/NV 2013, 1584).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 10711981 |
BFH/NV 2017, 969 |
BFH/PR 2017, 259 |
BStBl II 2017, 700 |
BFHE 2017, 492 |
BB 2017, 1109 |
BB 2017, 1378 |
DB 2017, 1061 |
DB 2017, 11 |
DStR 2017, 1024 |
DStRE 2017, 697 |
DStZ 2017, 467 |
HFR 2017, 593 |