听(1) 1Negative Eink眉nfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink眉nfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1听000听000 Euro [Bis 31.12.2023: 10听000听000 Euro], bei Ehegatten, die nach den 搂搂 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2听000听000 Euro [Bis 31.12.2023: 20听000听000 Euro] vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, au脽ergew枚hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr盲gen abzuziehen (Verlustr眉cktrag). 2Soweit ein Ausgleich der negativen Eink眉nfte nach Satz 1 nicht m枚glich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, au脽ergew枚hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr盲gen abzuziehen. 3Dabei wird der Gesamtbetrag der Eink眉nfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Beg眉nstigungsbetr盲ge nach 搂 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 4Ist f眉r den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu 盲ndern, als der Verlustr眉cktrag zu gew盲hren oder zu berichtigen ist. 5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f眉r den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Eink眉nfte nicht ausgeglichen werden. 6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustr眉cktrags nach den S盲tzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(1) 1Negative Eink眉nfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink眉nfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 5听000听000 Euro, bei Ehegatten, die nach den 搂搂 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 10听000听000 Euro vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, au脽ergew枚hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr盲gen abzuziehen (Verlustr眉cktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Eink眉nfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Beg眉nstigungsbetr盲ge nach 搂 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist f眉r den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu 盲ndern, als der Verlustr眉cktrag zu gew盲hren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f眉r den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Eink眉nfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die H枚he des Verlustr眉cktrags anzugeben.
听(2) 1Nicht ausgeglichene negative Eink眉nfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeitr盲umen bis zu einem Gesamtbetrag der Eink眉nfte von 1 Million Euro unbeschr盲nkt, dar眉ber hinaus bis zu 70 Prozent [Von 2007 bis 2023: 60 Prozent; Ab 01.01.2028: 60 Prozent] des 1 Million Euro 眉bersteigenden Gesamtbetrags der Eink眉nfte vorrangig vor Sonderausgaben, au脽ergew枚hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr盲gen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den 搂搂 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zul盲ssig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeitr盲umen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
听(3) (weggefallen)
听(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink眉nfte nicht ausgeglichenen negativen Eink眉nfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Betr盲ge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zust盲ndig f眉r die Feststellung ist das f眉r die Besteuerung zust盲ndige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu ber眉cksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr眉cktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; 搂 171 Absatz 10, 搂 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 搂 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie 搂 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen d眉rfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 ber眉cksichtigt werden, wie die Aufhebung, 脛nderung oder Berichtigung d...