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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendbarkeit von 搂 15b EStG auf Verluste aus Beteiligungen an einer ausl盲ndischen Personengesellschaft, die mit Edelmetallen handelt
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Leitsatz (amtlich)
Ein Steuerstundungsmodell nach 搂 15b EStG ist ausgeschlossen, wenn die Gr眉ndung der ausl盲ndischen Personengesellschaft auf einer individuellen Gestaltung beruht. Allein die Tatsache, dass das zugrunde liegende Grundmodell in Zeitschriften mit Verweis auf die Steuerersparnis in Form der Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehalts beworben wurde, gen眉gt f眉r die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht.
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Normenkette
EStG 搂搂 15b, 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus der Beteiligung an einer ausl盲ndischen Personengesellschaft im Rahmen eines Steuerstundungsmodells angefallen sind und daher 搂 15b Einkommensteuergesetz (EStG) der Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts entgegensteht.
Die Kl盲gerin ist eine in Gro脽britannien am ...12.2006 gegr眉ndete Personengesellschaft (Limited Partnership), an der die Firma J Limited (im Folgenden J genannt) mit Gesch盲ftssitz in Gro脽britannien, als pers枚nlich haftende Gesellschafterin und die in Deutschland ans盲ssigen Beigeladenen, die Herren S.W. und J. W., als beschr盲nkt haftende Gesellschafter beteiligt sind. Alleinige Gesellschafter der pers枚nlich haftenden Gesellschafterin sind ebenfalls die Beigeladenen. W盲hrend die J nicht am Gesellschaftsverm枚gen der Kl盲gerin beteiligt ist, haben die beigeladenen Gesellschafter neben ihrer Gr眉ndungseinlage von jeweils ... 鈧 am ..12.2006 eine Kapitaleinlage von jeweils ... Mio. 鈧 geleistet. Mit Beschluss vom ...2007 erh枚hten die beigeladenen Gesellschafter ihre Kapitaleinlage um jeweils ... Mio. 鈧 auf ... Mio. 鈧. Am Gewinn und Verlust der Kl盲gerin sind die beigeladenen Gesellschafter mit jeweils 50 v. H. beteiligt.
Die Kl盲gerin wird durch die Firma J vertreten, die wiederum durch ihre angestellten Gesch盲ftsf眉hrer, die Herren P. F. und J. C., vertreten wird. Die Firma J erh盲lt als Vorabgewinn einen Betrag in H枚he von 1.000,- 鈧 sowie Ersatz ihrer Aufwendungen.
Der Gesch盲ftszweck der Kl盲gerin besteht nach dem Gesellschaftsvertrag im Handel mit Metallen (Edelmetallen, Basismetallen, Legierungen usw.). Der Handel der Kl盲gerin erstreckt sich insbesondere auf physisches Gold und Silber (Gold- und Silberbarren), es wurden aber auch andere Metalle gehandelt. Der Handel, soweit er auf Gold und Silber entf盲llt, erfolgt 眉ber eine Vereinigung professioneller Edelmetallh盲ndler in London. Die Kl盲gerin ist Mitglied dieser Vereinigung. Ferner hat die Kl盲gerin eigene R盲ume in London angemietet und besch盲ftigt neben ihren Gesch盲ftsf眉hrern weitere Angestellte.
Kurz nach ihrer Gr眉ndung erwarb die Kl盲gerin im Dezember 2006 Handelsgold und -silber f眉r insgesamt ... 鈧. Verk盲ufe sind in geringem Umfang - ca. ... 鈧 - ebenfalls im Dezember 2006 erfolgt. Im Jahr 2007 wurde Gold f眉r ca. ... Mio. 鈧 gekauft und f眉r ca. ... 鈧 verkauft sowie Silber f眉r ... Mio. 鈧 erworben und zu einem Preis von ca. ... Mio. 鈧 ver盲u脽ert. Au脽erdem t盲tigte die Kl盲gerin ausweislich der vorliegenden Abschl眉sse Call- und Put-Optionen.
Die Kl盲gerin reichte eine Steuererkl盲rung f眉r die Streitjahre 2006 und 2007 beim beklagten Finanzamt ein und begehrte die Feststellung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - Gro脽britannien steuerfreien Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb f眉r Zwecke des Progressionsvorbehalts. Es wurde ein Verlust in H枚he von ... 鈧 f眉r 2006 und von ... 鈧 f眉r 2007 bei den laufenden Eink眉nften erkl盲rt, der auf die inl盲ndischen Gesellschafter zur H盲lfte verteilt wurde. Zudem gab die Kl盲gerin an, dass f眉r diese nach dem DBA Gro脽britannien steuerfreien Eink眉nfte ein Progressionsvorbehalt in Betracht kommt. Die Eink眉nfte ermittelte die Kl盲gerin durch Einnahme-脺berschuss-Rechnung gem盲脽 搂 4 Abs. 3 EStG. Die erkl盲rten Verluste resultieren aus dem sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten des erworbenen Umlaufverm枚gens (Gold und Silber).
In den Folgejahren wurden nach deutscher Gewinnermittlung folgende Gewinne bzw. Verluste erwirtschaftet:
2008: ... 鈧
2009: - ... 鈧
2010: ... 鈧
Nachdem gem盲脽 搂 27 der Abgabenordnung (AO) eine Zust盲ndigkeitsvereinbarung getroffen worden war, nach der das beklagte Finanzamt f眉r zust盲ndig erkl盲rt wurde, erlie脽 der Beklagte am 29.08.2008 f眉r 2006 und am 18.05.2009 f眉r 2007 Bescheide 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen es die nach dem DBA steuerfreien Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb, f眉r die ein Progressionsvorbehalt in Betracht kommt, mit 0,- 鈧 feststellte und den inl盲ndischen Gesellschaftern jeweils einen Anteil von 0,- 鈧 zurechnete. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂 164 Abs. 1 AO.
Gegen beide Bescheide legte die Kl盲gerin Einspruch ein.
Das beklagte Finanzamt 盲nderte mit unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden Bescheiden vom 05.05.2011 die beiden angefochtenen Feststellungsbescheide, in denen es nunmehr erkl盲rungsgem盲脽 die nach DBA steuerf...