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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Klagebegehrens; Wirtschaftliches Ergebnis eines unwirksamen Rechtsgesch盲fts; wirksame Prozessvollmacht der Beigeladenen auch bei Versto脽 gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen
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Leitsatz (NV)
1. F眉r Zwecke der Besteuerung kommt es auf den tats盲chlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Vereinbarung an, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht r眉ckg盲ngig machen (Best盲tigung der Rechtsprechung).
2. F眉r die Wirksamkeit der Prozessvollmacht der Beigeladenen ist die Behauptung unerheblich, die Bevollm盲chtigten h盲tten gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen versto脽en.
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Normenkette
AO 搂 41 Abs. 1 S. 1; FGO 搂听62 Abs. 6 S. 4, 搂搂听94, 96 Abs. 1 S. 2, 搂搂听108, 139 Abs. 4; BRAO 搂 43a Abs. 4; ZPO 搂搂听162, 164
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) war Kommanditistin der Grundst眉cksgesellschaft X-GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.; im Folgenden: KG). Komplement盲rin der KG ist die Grundst眉cksgesellschaft X-GmbH (Beigeladene zu 2.). Die KG war durch Umwandlung der Grundst眉cksgemeinschaft X-GbR entstanden, deren Gesellschafter die Kl盲gerin und ihr Bruder Z (Beigeladener zu 3.; im Folgenden: Bruder) waren.
Rz. 2
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. M盲rz 2000 verkaufte die Kl盲gerin ihre KG-Beteiligung an den Bruder und dessen Kinder (Beigeladene zu 4. und 5.) f眉r 4 Mio. DM. Seither wird die Kl盲gerin --auch zivilrechtlich-- nicht mehr als Gesellschafterin der KG behandelt.
Rz. 3
Einige Zeit nach Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags machte die Kl盲gerin Einwendungen gegen dessen Wirksamkeit geltend, die sie insbesondere mit einer nach ihrer Ansicht unangemessenen H枚he des Kaufpreises f眉r den KG-Anteil begr眉ndete. Eine zivilrechtliche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags hat sie allerdings nicht erhoben.
Rz. 4
Mit Schrifts盲tzen vom 3. April 2007 wies die Kl盲gerin den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r 2001 bis 2006 (Streitjahre) darauf hin, dass sie den Kauf- und Abtretungsvertrag f眉r unwirksam halte. Des Weiteren beantragte sie "als Gesellschafterin und Komplement盲rin" der KG "den Erlass eines Bescheides f眉r 2001 (bzw. 2002 bis 2006) 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen".
Rz. 5
Mit Bescheid vom 23. April 2007 lehnte das FA den "Antrag auf Zustellung der Bescheide 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 鈥 f眉r die Kalenderjahre 2001 bis 2006" ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA am 19. Juli 2007 als unbegr眉ndet zur眉ck, da die Kl盲gerin als an der Feststellung nicht beteiligte Person weder Anspruch auf Erlass noch auf Zustellung der Feststellungsbescheide habe.
Rz. 6
Im darauf folgenden Klageverfahren beantragte die Kl盲gerin ausweislich des Protokolls 眉ber die m眉ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, "unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 23. April 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, die Kl盲gerin - auch nach Abschluss des Vertrages vom 2. M盲rz 2000 - in den einheitlichen und gesonderten Einkunftsfeststellungen der Grundst眉cksgemeinschaft X-GbR f眉r 2001 bis 2006 nach wie vor als Gesellschafterin (Mitunternehmerin) zu ber眉cksichtigen". Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1802 ver枚ffentlicht.
Rz. 7
Dagegen richtet sich die Revision der Kl盲gerin, die sie mit Verfahrensm盲ngeln und einer unzutreffenden W眉rdigung des materiell-rechtlichen Gehalts der Klage begr眉ndet hat. Au脽erdem hat sie Einwendungen dagegen erhoben, dass ihr das FG die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt hat.
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 23. April 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 aufzuheben und das FA zu verpflichten, f眉r das Jahr 2001 einen ge盲nderten Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r die KG zu erlassen, in dem sie ohne Ber眉cksichtigung des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 2. M盲rz 2000 als Mitunternehmerin ber眉cksichtigt wird.
Rz. 9
Das FA und die Beigeladenen sind der Revision entgegengetreten.
Rz. 10
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 11
Auch die Beigeladenen beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
Die Kl盲gerin, das FA und die Beigeladenen haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne m眉ndliche Verhandlung einverstanden sind.
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Rz. 13
II. Die Revision der Kl盲gerin ist nicht begr眉ndet. Sie war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass die Kl盲gerin keinen Anspruch auf Ber眉cksichtigung bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der KG f眉r die Streitjahre hat, ist nicht zu beanstanden.
Rz. 14
1. Zu Recht hat das FG auch die Jahre 2002 bis 2006 in die Entscheidung einbezogen.
Rz. 15
a) Nach 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht 眉ber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr盲ge nicht gebunden. Beachtet es diese Vorschrift nicht, verst枚脽t es gegen die Grundordnung des Verfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.). Dabei ist --wie sich der Vorschrift entnehmen l盲sst-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Parteivorbringens einschlie脽lich des Klageantrags zu ermitteln (vgl. Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 96 FGO Rz 181, m.w.N.). Weicht der in der m眉ndlichen Verhandlung gestellte Klageantrag von einem zuvor schrifts盲tzlich formulierten Klageantrag ab, kommt es auf den in der m眉ndlichen Verhandlung gestellten Antrag an (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter Hinweis auf Lange in HHSp, 搂 96 FGO Rz 182, m.w.N.).
Rz. 16
b) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das FG davon ausgegangen ist, die Kl盲gerin habe eine Entscheidung 眉ber ihre Einbeziehung in die die KG betreffenden gesonderten und einheitlichen Feststellungen f眉r die Jahre 2001 bis 2006 begehrt.
Rz. 17
aa) Die Kl盲gerin hat w盲hrend des gesamten Verfahrens --einschlie脽lich des vorliegenden Revisionsverfahrens-- geltend gemacht, sie sei bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen f眉r die KG weiterhin zu ber眉cksichtigen, weil der Verkauf ihres KG-Anteils unwirksam sei. Ihr Antrag an das FA, der Ausgangspunkt f眉r das vorliegende Verfahren ist, war zwar m枚glicherweise nicht eindeutig formuliert; ausdr眉cklich waren darin jedoch auch die Jahre 2002 bis 2006 aufgef眉hrt. Nachdem das FA diesen Antrag auf die Jahre 2001 bis 2006 bezogen und abgelehnt und an dieser Auffassung auch in der Einspruchsentscheidung festgehalten hatte, hat die Kl盲gerin dagegen Klage erhoben. Eine Klager眉cknahme f眉r die Jahre 2002 bis 2006 hat sie weder ausdr眉cklich erkl盲rt, noch hat sie in anderer Form zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit an ihren Einwendungen nicht festhalten wollte. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das FG von einem in vollem Umfang gegen die ablehnende Entscheidung des FA gerichteten Klagebegehren ausgegangen ist.
Rz. 18
bb) Diesem Klagebegehren entspricht der sowohl im Protokoll der m眉ndlichen Verhandlung als auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils 眉bereinstimmend wiedergegebene Klageantrag. Weder hat die Kl盲gerin insoweit eine Berichtigung des Protokolls (搂 94 FGO i.V.m. 搂 164 der Zivilprozessordnung --ZPO--) noch eine Tatbestandsberichtigung (搂 108 FGO) beantragt, obschon sie andere Einwendungen gegen das Protokoll geltend gemacht hat, so gegen die Bezeichnung ihres Vertreters in der m眉ndlichen Verhandlung als "Lebensgef盲hrte", gegen die Wiedergabe des Vornamens des Beigeladenen zu 3. und gegen dessen Antrag (Schreiben vom 21. Juli 2008). Der BFH ist deshalb an die Feststellungen des FG zum Klageantrag gebunden (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 14. Januar 2009 II B 79/08, Zeitschrift f眉r Steuern und Recht 2009, R480, zur Protokollberichtigung, sowie vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, zur Tatbestandsberichtigung).
Rz. 19
cc) Die gegen diese Feststellung gerichteten Einwendungen der Kl盲gerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ihre Behauptung, ihr Vertreter in der m眉ndlichen Verhandlung habe das Klagebegehren auf das Jahr 2001 beschr盲nkt, ist bereits nicht schl眉ssig (s. oben unter II.1.b aa). Auf den im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 formulierten Klageantrag kommt es dabei nicht an; ma脽geblich ist der in der m眉ndlichen Verhandlung gestellte Antrag. Soweit die Kl盲gerin geltend macht, die Formvorschriften des 搂 162 ZPO seien nach dem Inhalt des Protokolls nicht eingehalten worden, trifft dies zwar zu. Das f眉hrt jedoch nicht dazu, dass ihrer Behauptung entsprechend von einem eingeschr盲nkten Klageantrag auszugehen w盲re, zumal der Antrag auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, gegen den die Kl盲gerin Einwendungen nicht innerhalb der Frist des 搂 108 Abs. 1 FGO geltend gemacht hat (s. oben unter II.1.b bb).
Rz. 20
2. Auch die R眉gen weiterer Verfahrensm盲ngel h盲lt der Senat nicht f眉r durchgreifend. Insoweit sieht er von einer Begr眉ndung ab (搂 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
Rz. 21
3. Das FG hat in der Sache zu Recht entschieden, dass die Kl盲gerin keinen Anspruch auf Ber眉cksichtigung bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der KG f眉r die Streitjahre hat.
Rz. 22
a) 脺ber die Frage, ob der Kauf- und Abtretungsvertrag 眉ber die KG-Beteiligung der Kl盲gerin wirksam, anfechtbar oder nichtig war, ist nicht im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren, sondern erforderlichenfalls durch die Zivilgerichte zu entscheiden. Denn f眉r das vorliegend streitige Besteuerungsverfahren kommt es darauf wegen der Regelung des 搂 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 29. M盲rz 2012 IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095, Rz 26; vom 10. August 2010 VIII R 44/07, BFH/NV 2011, 20, Rz 21 f.).
Rz. 23
b) Nach 搂 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es f眉r die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgesch盲ft unwirksam ist oder wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch盲fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Regelung ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und besagt, dass es f眉r Zwecke der Besteuerung auf den tats盲chlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht r眉ckg盲ngig machen (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 28; vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N.).
Rz. 24
c) Das wirtschaftliche Ergebnis eines zun盲chst nach 搂 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgesch盲fts, dessen Wirksamkeit zwischen den Beteiligten streitig (geworden) ist, bleibt nicht (mehr) bestehen, wenn und soweit die Unwirksamkeit des Rechtsgesch盲fts durch rechtskr盲ftiges Urteil oder durch Vergleich festgestellt und der Vollzug r眉ckg盲ngig gemacht wird (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.; vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, unter 1.; BFH-Beschluss vom 9. September 1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313, unter 1.). Die R眉ckabwicklung ist ein Ereignis mit steuerlicher R眉ckwirkung i.S. von 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile in BFHE/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.a).
Rz. 25
d) Diesen Grunds盲tzen entspricht das angefochtene Urteil.
Rz. 26
aa) Zwar ist die Wirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags 眉ber die KG-Anteile zwischen den Beteiligten streitig. Das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vertrags ist nach den Feststellungen des FG jedoch tats盲chlich eingetreten; die Kl盲gerin hat das vertraglich vereinbarte Entgelt erhalten und wird nicht mehr als Gesellschafterin der KG behandelt. Die in diesem Punkt gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwendungen der Kl盲gerin betreffen die Rechtm盲脽igkeit der Vereinbarung, nicht die Feststellungen zu ihrem Vollzug; sie k枚nnen deshalb zu keiner anderen Beurteilung f眉hren.
Rz. 27
bb) Die von der Kl盲gerin behauptete (zivilrechtliche) Unwirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags wurde, wie insoweit unstreitig ist, weder durch Gerichtsurteil noch durch Vergleich festgestellt. Unerheblich ist, dass die Kl盲gerin zahlreiche Klagen erhoben hat, mit denen sie inzidenter die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags erreichen wollte.
Rz. 28
cc) Der Kauf- und Abtretungsvertrag wurde auch nicht r眉ckg盲ngig gemacht. Weder hat die Kl盲gerin das erhaltene Entgelt zur眉ckgezahlt, noch wird sie wieder als Kommanditistin behandelt. Dass die Kl盲gerin ihrerseits den Vertrag f眉r nichtig h盲lt und zus盲tzlich die Anfechtung sowie den R眉cktritt erkl盲rt hat, gen眉gt nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchen Gr眉nden sie nicht in der Lage ist, eine R眉ckabwicklung durchzusetzen.
Rz. 29
dd) Der Umstand, dass die Kl盲gerin und der Beigeladene zu 3. als Geschwister nahe Angeh枚rige sind, 盲ndert an dieser Beurteilung nichts. Denn sie verfolgen, wie das FG festgestellt hat und (auch) im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich ist, bez眉glich der (Un-)Wirksamkeit und der R眉ckabwicklung des Vertrags gegens盲tzliche Interessen. Die Kl盲gerin und ihr Bruder verhalten sich dabei nicht wie nahe Angeh枚rige, sondern treten sich wie fremde Dritte gegen眉ber.
Rz. 30
4. Auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit sich die im Klageverfahren unterlegene Kl盲gerin dagegen wendet, dass ihr das FG die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach 搂 139 Abs. 4 FGO auferlegt hat.
Rz. 31
a) Die Entscheidung 眉ber die Erstattung der au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung (BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter I.1., m.w.N.). Insoweit steht der 脺berpr眉fung der angefochtenen Entscheidung 搂 145 FGO nicht entgegen, da die Kl盲gerin das angefochtene Urteil mit ihrer Revision (auch) in der Hauptsache angegriffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 218/78, BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741, unter I.1.).
Rz. 32
b) Die Beigeladenen haben das erstinstanzliche Verfahren durch Ausf眉hrungen zur Sache und einen eigenen Sachantrag gef枚rdert, wie das FG festgestellt hat und durch die vorliegenden Akten best盲tigt wird. Unerheblich ist das Vorbringen der Kl盲gerin, der Vertreter der Beigeladenen habe in der m眉ndlichen Verhandlung erkl盲rt, er stelle keinen eigenen Antrag, sondern schlie脽e sich dem Antrag des FA an. Weder entspricht diese Behauptung den Angaben im Protokoll der m眉ndlichen Verhandlung und im angefochtenen Urteil (s. dazu oben unter II.1.b bb), noch l盲sst sich daraus entnehmen, dass die Beigeladenen auf einen Sachantrag verzichtet haben bzw. darauf verzichten wollten, noch hat die Kl盲gerin, die in der m眉ndlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch durch ihre jetzige Prozessbevollm盲chtigte vertreten war, dargelegt, worauf sie ihre Behauptung st眉tzt. Die Entscheidung des FG, die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Kl盲gerin aufzuerlegen, entsprach bei dieser Sach- und Verfahrenslage der Billigkeit (u.a. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.C.).
Rz. 33
c) Die Einwendungen der Kl盲gerin gegen die Wirksamkeit der den Prozessbevollm盲chtigten der Beigeladenen erteilten Vollmacht greifen nicht durch.
Rz. 34
aa) Unsch盲dlich ist, dass die Prozessbevollm盲chtigten im erstinstanzlichen Verfahren die Bevollm盲chtigung durch die Beigeladenen zu 4. und 5. nicht bereits durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen haben. Zum einen konnte das FG darauf verzichten, einen derartigen Mangel von Amts wegen zu ber眉cksichtigen, da die Beigeladenen in der m眉ndlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden (搂 62 Abs. 3 Satz 6 FGO in der damals ma脽geblichen Fassung, jetzt 搂 62 Abs. 6 Satz 4 FGO), zum anderen wurde die zun盲chst wegen der K眉rze der Zeit unterbliebene Vorlage im vorliegenden Verfahren nachgeholt.
Rz. 35
bb) Unbeachtlich sind des Weiteren die mit einem behaupteten Interessenkonflikt der Bevollm盲chtigten der Beigeladenen begr眉ndeten Einwendungen gegen die Wirksamkeit ihrer Bevollm盲chtigung. Denn selbst wenn die Prozessbevollm盲chtigten der Beigeladenen, wie die Kl盲gerin behauptet, entgegen der Auffassung sowohl des FG als auch der Beigeladenen selbst gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (搂 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) versto脽en h盲tten, und wenn dar眉ber hinaus ein solcher Versto脽 nach 搂 134 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags f眉hren w眉rde, ber眉hrt das nicht die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht und der namens der Vollmachtgeber --hier der Beigeladenen-- vorgenommenen Prozesshandlungen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 IX ZR 60/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2010, 67).
Rz. 36
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO. Die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem盲脽 搂 143 Abs. 1 i.V.m. 搂 139 Abs. 4 FGO erstattungsf盲hig. Denn sie haben das Verfahren schrifts盲tzlich gef枚rdert und durch einen eigenen Sachantrag ein Kostenrisiko getragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.C.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 5070834 |
BFH/NV 2013, 1584 |