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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorl盲ufiger Steuerfestsetzung; Beseitigung der Ungewissheit in Liebhaberei-F盲llen
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Leitsatz (amtlich)
Die Ungewissheit i.S. von 搂 165 AO i.V.m. 搂 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Eink眉nfteerzielungsabsicht t盲tig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die f眉r die Beurteilung der Eink眉nfteerzielungsabsicht ma脽geblichen Hilfstatsachen festgestellt werden k枚nnen und das FA davon positive Kenntnis hat.
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Normenkette
AO 搂搂听88, 165, 169 Abs. 2 Nr. 2, 搂听170 Abs. 2 Nr. 1, 搂听171 Abs.听4, 8 S. 1, 搂搂听173, 181 Abs.听1 S. 1, Abs.听5; FGO 搂听90a Abs.听1-2, 搂听96 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob eine zun盲chst bestehende Ungewissheit 眉ber die Eink眉nfteerzielungsabsicht der Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) erst im Zuge einer Betriebspr眉fung oder schon mit dem Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes und der Erkl盲rung des daraus resultierenden Ver盲u脽erungsgewinns beseitigt wurde, so dass die Festsetzungsfrist schon vor Beginn der Betriebspr眉fung abgelaufen war.
Die Kl盲ger erwarben als Gesellschafter einer inzwischen voll beendeten Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts mit Kaufvertrag vom 25. April 1984 einen circa 20 ha gro脽en Hof. Der Kaufpreis betrug 860 000 DM. Sie beglichen ihn z.T. durch die 脺bernahme von Tilgungsleistungen, die der Verk盲ufer f眉r dinglich gesicherte Kredite schuldete; den Restkaufpreis zahlten sie am 30. Januar 1992. Die 脺bergabe und die Eigentumsumschreibung erfolgten am 5. Oktober 1992.
Bis dahin bewirtschaftete der Verk盲ufer den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung weiter, w盲hrend den Kl盲gern das Nutzungsrecht an nicht ausschlie脽lich landwirtschaftlich genutzten Teilen des Hofes und das Recht auf bauliche Umgestaltung von Geb盲uden (Ausbau als Wohnung) zustanden. Ab 5. Oktober 1992 眉bernahmen die Kl盲ger die Bewirtschaftung des Hofes. Die erforderlichen Arbeiten lie脽en sie durch den Verk盲ufer bzw. fremde Dritte als Lohnunternehmer durchf眉hren. Am 11. M盲rz 1993 verkauften sie den Hof f眉r 800 000 DM. Die 脺bergabe wurde f眉r den 21. Juli 1993 vereinbart.
Die Kl盲ger erkl盲rten ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85 bis zum Verkauf Verluste aus Land- und Forstwirtschaft. Sie ermittelten einen Ver盲u脽erungsgewinn von 86 516 DM. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) folgte den Erkl盲rungen und stellte f眉r die Streitjahre (1984 bis 1991) sowie f眉r die Jahre 1992 und 1993 antragsgem盲脽 folgende Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert und einheitlich fest:
Jahr |
Gewinn/Verlust |
Datum |
1984 |
-35 000 DM |
9. Mai 1990 |
1985 |
-82 345 DM |
9. Mai 1990 |
1986 |
-78 022 DM |
11. Juni 1990 |
1987 |
-57 530 DM |
9. Mai 1990 |
1988 |
-53 802 DM |
9. Mai 1990 |
1989 |
-53 724 DM |
13. Februar 1992 |
1990 |
-53 356 DM |
19. August 1992 |
1991 |
-91 851 DM |
24. Februar 1994 |
1992 |
-117 387 DM |
31. Januar 1995 |
1993 |
63 279 DM |
14. M盲rz 1996 |
Summe |
-559 738 DM |
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S盲mtliche Feststellungsbescheide ergingen gem盲脽 搂 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) "vorl盲ufig hinsichtlich der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, da eine Zuordnung zu einkommensteuerlich relevanten Eink眉nften oder Liebhaberei bzw. Einkommensverwendung noch nicht m枚glich ist".
Am 13. September 1995 reichten die Kl盲ger beim FA die Feststellungserkl盲rung 1993 und den Jahresabschluss auf den 30. Juni 1993 ein. Darin erkl盲rten sie einen aus dem Verkauf des Hofes resultierenden Ver盲u脽erungsgewinn von 86 516 DM.
Am 26. Oktober 1998 fand eine Betriebspr眉fung bei den Kl盲gern statt. Der Betriebspr眉fer gewann die 脺berzeugung, dass die Kl盲ger aufgrund der Struktur des Betriebes von Beginn an ohne Eink眉nfteerzielungsabsicht t盲tig geworden seien; die Verluste seien im Bereich der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei angefallen. Das FA hob daraufhin am 7. Mai 1999 die Feststellungsbescheide 1984 bis 1993 ersatzlos auf.
Die gegen die Feststellungsbescheide 1984 bis 1991 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Aufhebungsbescheid habe nicht mehr ergehen d眉rfen, weil die Feststellungsfrist vorher abgelaufen sei. Die Betriebspr眉fung habe nicht nach 搂 171 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer Verl盲ngerung der Feststellungsfrist f眉hren k枚nnen, weil sie erst nach deren Ablauf begonnen habe. Die durch die Vorl盲ufigkeitsvermerke (搂 165 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgel枚ste Ablaufhemmung nach 搂 171 Abs. 8 AO sei mit dem 31. Dezember 1996 und damit bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheides beendet gewesen. Denn die Mitteilung der Betriebsver盲u脽erung im September 1995 habe die Ungewissheit 眉ber die Eink眉nfteerzielungsabsicht der Kl盲ger beseitigt. Davon habe das FA gleichzeitig auch Kenntnis erlangt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 977 ver枚ffentlicht.
Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es im Wesentlichen geltend macht, die Ungewissheit 眉ber das Vorliegen der Eink眉nfteerzielungsabsicht sei erst im Zuge der Betriebspr眉fung beseitigt worden. Denn durch die Betriebspr眉fung habe es (das FA) Kenntnis von den f眉r das Vorliegen der Liebhaberei ma脽geblichen inneren Tatsachen erlangt. Das FG habe au脽erdem gegen die Grundordnung des Verfahrens versto脽en. Denn es habe auch 眉ber das Streitjahr 1989 entschieden, obwohl dieses Jahr in dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag nicht genannt worden sei.
Das FA beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision des FA zur眉ckzuweisen.
Sie machen im Wesentlichen geltend, ma脽geblich f眉r den Beginn der Jahresfrist in 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO sei, ob dem FA bekannt sei, dass es den Sachverhalt ermitteln k枚nne. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Funktion des 搂 165 AO und werde durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung best盲tigt (AEAO zu 搂 171 Nr. 5 Satz 4). Im 脺brigen habe das FG festgestellt, dass dem FA alle wesentlichen Umst盲nde schon vor dem 13. September 1995 bekannt gewesen seien. Daran sei der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden. Das FG habe au脽erdem das Klagebegehren zutreffend dahin ausgelegt, dass sich die Klage auch auf das Streitjahr 1989 erstrecke. Denn die Kl盲ger h盲tten in der Klageschrift sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in den rechtlichen Ausf眉hrungen das Jahr 1989 einbezogen. Die Formulierung des Klageantrags in der Klageschrift sei demgegen眉ber nicht entscheidend.
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II. Die Revision ist nicht begr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben. Die Feststellungsfrist war --wie das FG zutreffend entschieden hat-- abgelaufen (dazu unter 1.). Es kann offenbleiben, ob die Festsetzungsfrist f眉r die Folgebescheide ebenfalls abgelaufen war; denn die Aufhebungsbescheide enthielten den anderenfalls nach 搂 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderlichen Hinweis nicht (dazu unter 2.). Gegenstand der Klage war --wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat-- auch das Streitjahr 1989 (dazu unter 3.).
1. Die Feststellungsfrist f眉r die Aufhebungsbescheide war schon vor Beginn der Betriebspr眉fung abgelaufen.
a) Nach 搂 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten f眉r die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen u.a. die Vorschriften 眉ber die Festsetzungsverj盲hrung (搂搂 169 bis 171 AO) sinngem盲脽. Die Festsetzungsfrist f眉r die hier betroffene Einkommensteuer betr盲gt vier Jahre (搂 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Wenn eine Steuererkl盲rung einzureichen ist, beginnt sie nach 搂 170 Abs. 2 Nr. 1 AO --von n盲her bezeichneten Ausnahmen abgesehen-- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl盲rung eingereicht wird.
Vorliegend war die vierj盲hrige Feststellungsfrist nach 搂 181 Abs. 1 i.V.m. 搂 169 Abs. 2 Nr. 2 AO schon vor Erlass der angefochtenen Aufhebungsbescheide am 7. Mai 1999 abgelaufen. Denn die Gewinnfeststellungserkl盲rungen waren f眉r das letzte Streitjahr (1991) im Mai 1993 und f眉r die 眉brigen Streitjahre bereits fr眉her abgegeben worden. Die Fristen endeten daher f眉r das Streitjahr 1991 mit Ablauf des Jahres 1997 und f眉r die anderen Streitjahre entsprechend fr眉her.
b) Dem Ablauf der Feststellungsfrist steht vorliegend nicht entgegen, dass die Feststellungsbescheide f眉r die Streitjahre vorl盲ufig nach 搂 165 AO ergangen waren.
aa) Wurde die Steuer vorl盲ufig nach 搂 165 AO festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist nach 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbeh枚rde hiervon Kenntnis erhalten hat. Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn das FA davon positive Kenntnis hat und die Tatbestandsmerkmale f眉r die endg眉ltige Steuerfestsetzung feststellen kann (BFH-Urteile vom 26. August 1992 II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5, unter II.1. a.E. der Gr眉nde; vom 17. April 1996 II R 4/94, BFH/NV 1996, 929, unter II.1. der Gr眉nde; BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477; AEAO zu 搂 171 Nr. 5; Ruban in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 171 AO Rz 95; Frotscher in Schwarz, AO, 搂 171 Rz 69). Nach diesem Zeitpunkt verbleibt der Finanzbeh枚rde nach 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO ein Jahr, um die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.
Diese Grunds盲tze gelten f眉r vorl盲ufige Gewinnfeststellungsbescheide sinngem盲脽.
(1) F眉r den Beginn der Jahresfrist des 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es danach auf die positive Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit an. Ein blo脽es "Kennenm眉ssen" von Tatsachen, die das FA bei pflichtgem盲脽er Ermittlung erfahren h盲tte, steht der Kenntnis nicht gleich (BFH-Urteile in BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5; vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9). Zwar gilt f眉r 搂 173 AO der Grundsatz, dass nachtr盲glich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr ber眉cksichtigt werden d眉rfen, wenn die Beh枚rde diese bei geh枚riger Erf眉llung ihrer Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung oder Feststellung der Besteuerungsgrundlagen h盲tte feststellen k枚nnen. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht auf 搂 171 Abs. 8 AO 眉bertragen werden. Denn die Besonderheit der vorl盲ufigen Steuerfestsetzung oder Feststellung nach 搂 165 Abs. 1 AO liegt gerade darin, dass dem Steuerpflichtigen die f眉r das FA bestehende Ungewissheit bekannt ist, so dass eine zu seinen Gunsten Vertrauensschutz erzeugende Situation nicht entstehen kann (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478, unter II.2.a der Gr眉nde).
(2) Aus 搂 165 AO ergibt sich, welche Ungewissheit beseitigt sein muss, um den Beginn der Jahresfrist nach 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO auszul枚sen. Beruht n盲mlich die Ablaufhemmung auf der f眉r die vorl盲ufige Festsetzung oder Feststellung nach 搂 165 AO ma脽geblichen Ungewissheit, kann f眉r deren Beseitigung nichts anderes gelten. Die Jahresfrist nach 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO beginnt daher, wenn die Ungewissheit beseitigt ist, die zu der vorl盲ufigen Festsetzung oder Feststellung gef眉hrt hat.
bb) Eine Steuer kann nach 搂 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorl盲ufig festgesetzt oder eine Besteuerungsgrundlage vorl盲ufig festgestellt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen f眉r ihre Entstehung eingetreten sind. Die Ungewissheit muss sich auf Tatsachen beziehen; eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorl盲ufigkeit nicht (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702, m.w.N.).
Da die aus 搂 88 AO folgende amtliche Ermittlungspflicht unbeschadet des 搂 165 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, kommt eine vorl盲ufige Steuerfestsetzung oder Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem盲脽 搂 165 AO somit nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bem眉hungen des FA, den Sachverhalt aufzukl盲ren, eine Unsicherheit in tats盲chlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht oder nur unter unverh盲ltnism盲脽ig gro脽en Schwierigkeiten beseitigt werden kann (BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 99/88, BFHE 161, 489, BStBl II 1990, 1043, unter II.1. der Gr眉nde, m.w.N.).
cc) Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit Eink眉nfteerzielungsabsicht t盲tig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist danach beseitigt, wenn die f眉r die Beurteilung der Eink眉nfteerzielungsabsicht ma脽geblichen Hilfstatsachen festgestellt werden k枚nnen und das FA davon positive Kenntnis hat.
(1) Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Eink眉nfteerzielungsabsicht handelt es sich nach st盲ndiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts; es geht vielmehr um eine "innere" Tatsache, die nur anhand 盲u脽erlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075; BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. der Gr眉nde; kritisch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., 搂 15 Rz 34; Heuermann in HHSp, 搂 165 AO Rz 11). Derartige Hilfstatsachen k枚nnen (auch) nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung oder der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen entstehen und f眉r diesen Zeitpunkt zu einer ver盲nderten W眉rdigung in Bezug auf die innere Tatsache der Eink眉nfteerzielungsabsicht f眉hren (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192, unter 1. der Gr眉nde).
(2) Die Rechtsprechung hat jedoch aus der Abh盲ngigkeit der Beurteilung des Gewinnstrebens als innere Tatsache von den ma脽geblichen 盲u脽erlichen Merkmalen gefolgert, dass eine Ungewissheit i.S. des 搂 165 AO hinsichtlich der Eink眉nfteerzielungsabsicht nur gegeben ist, wenn die ma脽geblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden k枚nnen (BFH-Urteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. der Gr眉nde). Die Ungewissheit besteht daher nicht (mehr), wenn die ma脽geblichen (Hilfs-)Tatsachen entstanden sind und dies dem FA bekannt ist. Denn zum einen kommt es --wie dargelegt-- f眉r die Feststellung der Eink眉nfteerzielungsabsicht auf die Hilfstatsachen an. Zum anderen ist deren W眉rdigung Teil der steuerrechtlichen Beurteilung der Eink眉nfteerzielungsabsicht; der Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist kann jedoch nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abh盲ngig gemacht werden.
(3) Verkauft ein Unternehmer den Betrieb und hat das FA davon Kenntnis, ist danach die Ungewissheit 眉ber die Eink眉nfteerzielungsabsicht beseitigt. Denn aus dem Verkauf folgt zwangsl盲ufig, dass der Steuerpflichtige mit dem Betrieb in Zukunft keine Eink眉nfte mehr erzielen will. Die f眉r die Beurteilung der Eink眉nfteerzielungsabsicht ma脽geblichen Hilfstatsachen m眉ssen deshalb bis dahin entstanden sein; weitere Hilfstatsachen entstehen danach nicht mehr. Hat das FA Kenntnis von dem Verkauf erlangt, ist es daher in der Regel nicht (mehr) gehindert, die Tatbestandsmerkmale f眉r die Steuerfestsetzung oder Feststellung der Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Eine vorl盲ufige Steuerfestsetzung oder Feststellung nach 搂 165 Abs. 1 AO kommt danach grunds盲tzlich nicht mehr in Betracht.
dd) Die Jahresfrist des 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO begann im Streitfall somit, als das FA Kenntnis vom Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes erhielt, also im September 1995. Die nach 搂 165 AO vorl盲ufige Gewinnfeststellung hat daher nicht zu einer Verl盲ngerung der regul盲ren Feststellungsfrist (siehe oben unter II.1.a) gef眉hrt.
Entgegen der Auffassung des FA setzt --wie dargelegt-- der Beginn der Jahresfrist nicht zugleich die positive Kenntnis des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Eink眉nfteerzielungsabsicht und aller daf眉r vom FA f眉r ma脽geblich erachteten Hilfstatsachen voraus. Diese musste das FA vielmehr nach Wegfall des Hindernisses feststellen und innerhalb der Jahresfrist die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Das ist vorliegend nicht geschehen; das FA hat die Betriebspr眉fung erst im Jahr 1998 durchgef眉hrt und die Feststellungsbescheide erst am 7. Mai 1999 aufgehoben.
ee) Auf die Frage, ob dem FA schon vor dem 13. September 1995 alle wesentlichen Umst盲nde f眉r die Beurteilung der Eink眉nfteerzielungsabsicht bekannt waren, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
c) An dem Ablauf der Feststellungsfrist 盲nderte im Streitfall auch die Betriebspr眉fung nichts. Wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist --oder der Feststellungsfrist-- mit einer Au脽enpr眉fung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, l盲uft zwar die Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist nach 搂 171 Abs. 4 AO nicht ab, bis die aufgrund der Au脽enpr眉fung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Im Streitfall begann die Betriebspr眉fung jedoch erst im Oktober 1998. Zu diesem Zeitpunkt war die Feststellungsfrist --wie dargelegt (siehe oben unter II.1.a und b)-- bereits abgelaufen.
2. Es bedurfte im Streitfall auch keiner Feststellung, ob bzw. inwieweit die Festsetzungsfrist f眉r die Folgebescheide --die Einkommensteuerbescheide der Kl盲ger-- abgelaufen war.
a) Zwar kann eine gesonderte Feststellung nach 搂 181 Abs. 5 Satz 1 AO auch nach Ablauf der f眉r sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung f眉r eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, f眉r die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist, wobei 搂 171 Abs. 10 AO au脽er Betracht bleibt. Diese Regelung gilt auch f眉r die 脛nderung und die Berichtigung von Feststellungsbescheiden (Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381, unter II.c aa der Gr眉nde). F眉r die Aufhebung von Feststellungsbescheiden kann daher nichts anderes gelten.
b) Das FA hat jedoch bei Erlass eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen nur noch f眉r solche Steuerfestsetzungen Bedeutung haben sollen, f眉r die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist (搂 181 Abs. 5 Satz 2 AO). Dieser Hinweis hat nicht blo脽e Begr眉ndungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von 搂 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverh盲ltnis eingewirkt wird (BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, unter II.b aa der Gr眉nde, m.w.N.). Ein Feststellungsbescheid, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist und einen solchen Hinweis nicht enth盲lt, ist rechtswidrig; das gilt auch dann, wenn die Verfahrenssituation des FA schwierig ist, weil gerade die Wahrung der Feststellungsfrist streitig ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4, unter 2.b der Gr眉nde).
c) Vorliegend l盲sst sich den Feststellungen im angefochtenen Urteil zwar nicht entnehmen, ob die Festsetzungsfrist f眉r die Folgebescheide --die jeweiligen Einkommensteuerbescheide der Kl盲ger-- im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellungsbescheide bereits abgelaufen war. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn weder die angefochtenen Aufhebungsbescheide noch die Einspruchsentscheidung enthalten den nach 搂 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderlichen Hinweis.
3. Das FG hat nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens versto脽en, indem es auch 眉ber den Aufhebungsbescheid f眉r das Jahr 1989 entschieden hat.
a) Nach 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht 眉ber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr盲ge nicht gebunden. Beachtet das FG diese Vorschrift nicht, verst枚脽t es gegen die Grundordnung des Verfahrens (Gr盲ber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 96 Rz 3; Lange in HHSp, 搂 96 FGO Rz 200, jeweils m.w.N.). Dabei ist --wie sich der Vorschrift entnehmen l盲sst-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren an Hand des gesamten Parteivorbringens einschlie脽lich des Klageantrags zu ermitteln (vgl. Lange in HHSp, 搂 96 FGO Rz 181, m.w.N.). Es verst枚脽t deshalb gegen 搂 96 Abs. 1 FGO, wenn es die w枚rtliche Fassung des Klageantrags als ma脽geblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2006 IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689). Im 脺brigen kommt es auf den in der m眉ndlichen Verhandlung gestellten Klageantrag an, und zwar auch dann, wenn er von einem zuvor schrifts盲tzlich formulierten Klageantrag abweicht (vgl. Lange in HHSp, 搂 96 FGO Rz 182, m.w.N.).
b) Das FG hat danach zu Recht auch 眉ber das Streitjahr 1989 entschieden. Zwar trifft es zu, dass der dieses Streitjahr betreffende Bescheid in dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag nicht ausdr眉cklich genannt wurde. Darauf kommt es jedoch --anders als das FA offenbar meint-- vorliegend nicht an. Denn die im selben Schriftsatz enthaltene Klagebegr眉ndung bezog sich ausdr眉cklich auch auf das Streitjahr 1989. Das FG konnte und musste daher das wahre Klagebegehren ermitteln. Das ist vorliegend geschehen.
Unerheblich ist dabei auch, ob das FG zun盲chst --offenbar vor einer n盲heren Pr眉fung-- von der w枚rtlichen Fassung des in der Klageschrift formulierten Antrags ausgegangen war. Ausweislich der Niederschrift haben die Kl盲ger in der m眉ndlichen Verhandlung das Jahr 1989 in den Klageantrag mit einbezogen, ohne dass das FA dagegen Bedenken erhoben hat. Das FG hat daher zu Recht auch 眉ber dieses Streitjahr entschieden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2102072 |
BFH/NV 2009, 434 |
BFH/PR 2009, 163 |
BStBl II 2009, 335 |
BFHE 2008, 220 |
BFHE 222, 220 |
BB 2009, 481 |
DB 2009, 716 |
DStRE 2009, 442 |
HFR 2009, 367 |