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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Beseitigung einer Ungewissheit nach 搂 171 Abs. 8 AO
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Leitsatz (redaktionell)
脛nderung einer vorl盲ufigen Steuerfestsetzung aufgrund nachtr盲glich festgestellter Liebhaberei. Zum Zeitpunkt der Beseitigung einer Ungewissheit i.S.d. 搂 171 Abs. 8 AO.
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Normenkette
AO 搂听165 Abs.听1 S. 1, Abs.听2, 搂听171 Abs. 8
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob der Beklagte (Bekl.), das Finanzamt, berechtigt war, die gem盲脽 搂 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vorl盲ufigen Verlustfeststellungsbescheide 1984 - 1991 f眉r die ehemalige Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) "Hof ..." ersatzlos aufzuheben. Nach Ansicht der Kl盲ger (KI.) ist die Aufhebung nach Ablauf der Festsetzungsfristen erfolgt und deshalb rechtswidrig.
Die KI. f眉hren den Rechtsstreit als ehemalige Gesellschafter der inzwischen voll beendeten GbR "Hof ...".
Durch Kaufvertrag vom 25. April 1984 erwarben die KI. in GbR zu gleichen Teilen den in ... gelegenen 20,0554 ha gro脽en Hof mit allen gesetzlichen Bestandteilen, insbesondere den aufstehenden Geb盲uden, jedoch ohne totes und lebendes Inventar. Der Kaufpreis in H枚he von 860.000 DM wurde z.T. durch (眉berwiegend fremd finanzierte) Einzahlungen auf das Notaranderkonto und z.T. durch 脺bernahme der vom Verk盲ufer f眉r dinglich gesicherte Kredite geschuldeten Tilgungsleistungen beglichen. Den restlichen Kaufpreis zahlten die KI. vereinbarungsgem盲脽 zum 30. Januar 1992. - 脺bergabe- und Verrechnungstag war nach den getroffenen Vereinbarungen der Tag der Eigentumsumschreibung, die schlie脽lich am 5. Oktober 1992 erfolgte. - Auf Grund einer Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag hatte der Verk盲ufer den landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 脺bergabetag (5. Oktober 1992) auf eigene Rechnung weiter bewirtschaftet. Den KI. waren in der Zusatzvereinbarung im Hinblick auf die von ihnen erbrachten Vorleistungen Nutzungsrechte an nicht ausschlie脽lich landwirtschaftlich genutzten Teilen des Hofes und au脽erdem das Recht auf bauliche Umgestaltung von Geb盲uden (Ausbau als Wohnung) einger盲umt worden. - Wegen der Einzelheiten der zwischen den KI. und dem Verk盲ufer getroffenen Vereinbarungen wird auf den Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung Bezug genommen.
Nach dem Eigentums眉bergang (am 5. Oktober 1992) 眉bernahmen die KI. die Bewirtschaftung des Hofes. Dabei lie脽en sie die erforderlichen Arbeiten durch den Verk盲ufer bzw. fremde Dritte als Lohnunternehmer durchf眉hren.
Am 11. M盲rz 1993 verkauften die KI. den Hof f眉r 800.000 DM. Als 脺bergabetag wurde der 21. Juli 1993 vereinbart. Den aus dem Verkauf resultierenden Ver盲u脽erungsgewinn gaben die KI. in ihrer am 13. September 1995 beim Bekl. eingereichten Feststellungserkl盲rung 1993 und dem gleichzeitig vorgelegten Jahresabschluss 1992/1993 auf den 30. Juni 1993 mit 86.516 DM an.
Nach dem Akteninhalt haben die KI. die Geb盲ude des Hofes zu keiner Zeit eigenwohnlich genutzt.
Die KI. erkl盲rten ab dem Wirtschaftsjahr 1984/1985 bis zum Verkauf negative Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Bekl. stellte die Eink眉nfte f眉r die Veranlagungszeitr盲ume 1984 - 1993 antragsgem盲脽 wie folgt gesondert und einheitlich fest:
Gewinn/Verlust Feststellungsbescheide1984 - 35.000 DM vom 9. Mai 19901985 - 82.345 DM vom 9. Mai 19901986 - 78.022 DM ge盲ndert vom 11. Juni 19901987 - 57.530 DM vom 9. Mai 19901988 - 53.802 DM vom 9. Mai 19901989 - 53.724 DM vom 13. Februar 19921990 - 53.356 DM vom 19. August 19921991 - 91.851 DM vom 24. Februar 19941992 - 117.387 DM vom 31. Januar 19951993 + 63.279 DM* vom 14. M盲rz 1996 - 559.739 DM * einschl. Ver盲u脽erungsgewinn (86.516 DM)
Der Bekl. erkl盲rte s盲mtliche Feststellungsbescheide gem盲脽 搂 165 Abs. 1 Satz 1 AO f眉r "vorl盲ufig hinsichtlich der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, da eine Zuordnung zu einkommensteuerlich relevanten Eink眉nften oder Liebhaberei bzw. Einkommensverwendung noch nicht m枚glich ist".
Die bis zum Eigentums眉bergang am 5. Oktober 1992 von den KI. als Verluste bei den Eink眉nften aus Land- und Forstwirtschaft erkl盲rten vorweggenommenen Betriebsausgaben bestanden haupts盲chlich aus Schuldzinsen, Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen.
Am 23. August 1989 hatte der Bekl. den Hof "..." besichtigt. - Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf den Aktenvermerk vom 25. August 1989 Bezug genommen.
Am 26. Oktober 1998 fand eine Betriebspr眉fung (Bp.) bei den KI. statt. Der Betriebspr眉fer gewann die 脺berzeugung, dass die KI. auf Grund der Struktur des Betriebes von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht t盲tig geworden seien und dass die T盲tigkeit infolgedessen dem Bereich der steuerlich unbeachtlichen sog. Liebhaberei zugeordnet werden m眉sse. - Wegen der einzelnen Pr眉fungsfeststellungen wird auf den Bp.-Bericht vom 2. Februar 1999 Bezug genommen.
Der Bekl. schloss sich der Auffassung des Betriebspr眉fers an und hob die Feststellungsbescheide 1984 - 1993 nach vorheriger Anh枚rung der KI. durch Verwaltungsakt vom 7. Mai 1999 ersatzlos auf.
Hiergeg...