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Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektive Beweislast bei Unaufkl盲rbarkeit der Frage, ob ein Feststellungsbescheid erlassen wurde
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Leitsatz (amtlich)
Beruft sich der Steuerpflichtige auf die Existenz eines Feststellungsbescheides und sind die Feststellungsakten wegen Aussonderung nach Ablauf der Aufbewahrungszeit nicht mehr vorhanden, tr盲gt er insoweit jedenfalls dann die objektive Beweislast (Feststellungslast), wenn er sich zu Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens nicht von der Existenz des Feststellungsbescheides 眉berzeugt und insoweit keine Beweisvorsorge getroffen hat.
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Normenkette
FGO 搂 96 Abs. 1; AO 1977 搂 182 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (EFG 1998, 854; LEXinform-Nr. 0145485) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) erwarb 1980 (Streitjahr) im Rahmen eines Bauherrenmodells ein 1983 bezugsfertig gewordenes Wohnhaus, das er in der Folge an gewerbliche Zwischenmieter unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietungsums盲tze vermietete. Mit der im April 1982 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 鈥旻A鈥) f眉r das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererkl盲rung machte der Kl盲ger f眉r das Objekt bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskosten眉berschuss in H枚he von 57 522 DM geltend. Entsprechend einer Mitteilung des FA M I 眉ber die Anteile an den "voraussichtlichen Eink眉nften" (der Bauherrengemeinschaft) "f眉r Zwecke der Vorauszahlungen 1980" ber眉cksichtigte das FA in dem nach 搂 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung erlassenen Einkommensteuerbescheid vom Juni 1982 zun盲chst nur einen Werbungskosten眉berschuss in H枚he von 37 215 DM. Dagegen legte der Kl盲ger Einspruch mit der Begr眉ndung ein, der (Feststellungs-)Bescheid des FA "M 2" f眉r die Bauherrengemeinschaft sei angefochten worden. Entsprechend einer weiteren Mitteilung des FA M I vom Mai 1982, wonach der Verlust laut Erkl盲rung der Gemeinschaft f眉r 1980 57 521 DM betrage und dem FA "nach Veranlagung" eine Mitteilung zugehen werde, ber眉cksichtigte das FA in dem ge盲nderten und weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung erlassenen Bescheid vom Juli 1982 einen Werbungskosten眉berschuss in H枚he von 57 522 DM. Nach einer Au脽enpr眉fung, die sich allerdings nicht auf die Eink眉nfte des Kl盲gers aus dem Objekt bezog, hob das FA mit Bescheid vom Juni 1986 den Vorbehalt der Nachpr眉fung auf und setzte die Steuer "hinsichtlich der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bauherrengemeinschaft W" vorl盲ufig fest.
Auf eine Anfrage nach Besteuerungsgrundlagen f眉r die Einkommensteuer und Verm枚gensteuer 1982 teilte das FA M I dem FA im M盲rz 1985 den von der Gemeinschaft f眉r 1982 erkl盲rten Werbungskosten眉berschuss mit. Auf der Mitteilung befindet sich der (handschriftliche) Zusatz: "Aufgrund des BFH-Urteils vom 27.4.82 (BStBl 1982 II S. 636) ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink眉nfte nicht mehr zul盲ssig."
Im Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung 1986 teilte das FA dem Prozessbevollm盲chtigten des Kl盲gers mit Schreiben vom Mai 1989 mit, das FA M I werde aufgrund des Konkurses des Baubetreuers bei dem "Bauherrenmodell" keine Au脽enpr眉fung mehr durchf眉hren. S盲mtliche Verluste, Vorsteuern und Herstellungskosten habe deshalb das Wohnsitzfinanzamt des Bauherren selbst zu ermitteln und zu pr眉fen. Das FA f眉hrte daraufhin beim Kl盲ger entsprechend einer Pr眉fungsanordnung vom August 1989 eine abgek眉rzte Au脽enpr眉fung durch. Im Zusammenhang mit der Kl盲rung der Frage, ob die Zwischenmietverh盲ltnisse umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen waren, richtete der Pr眉fer im August 1992 eine Anfrage an das f眉r den ersten Zwischenmieter (eine GmbH) zust盲ndige FA M f眉r K枚rperschaften, die (erst) im April 1993 beantwortet wurde.
Das FA erlie脽 am 25. Februar 1994 entsprechend den Ergebnissen der Au脽enpr眉fung einen auf 搂 165 Abs. 2 AO 1977 gest眉tzten Einkommensteuer盲nderungsbescheid 1980, mit dem es bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt nur noch einen Werbungskosten眉berschuss in H枚he von 25 366 DM ber眉cksichtigte.
Einspruch und Klage, mit der sich der Kl盲ger auf die Existenz und die Bindungswirkung eines dem angefochtenen Bescheid entgegenstehenden Feststellungsbescheides, auf den Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung sowie auf einen Versto脽 gegen die Grunds盲tze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben berief, blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1998, 854).
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt sinngem盲脽, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie den Einkommensteuerbescheid 1980 vom 25. Februar 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid nicht gegen die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides verst枚脽t, dessen Feststellungen dem angefochtenen Bescheid gem盲脽 搂 182 Abs. 1 AO 1977 entgegenstehen.
a) Das FG hat festgestellt, der Kl盲ger habe den Erlass eines Bescheides 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte der Bauherrengemeinschaft nicht nachweisen k枚nnen. Der Senat kann diese tats盲chliche W眉rdigung nur daraufhin 眉berpr眉fen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t, weil der Kl盲ger insoweit keine durchgreifenden Verfahrensr眉gen erhoben hat (搂 118 Abs. 2 FGO). Ein Versto脽 gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze ist indes nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision kann insbesondere aus dem Zusatz auf der Mitteilung des FA M I vom M盲rz 1985, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung wegen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1982 "nicht mehr" zul盲ssig sei, nicht zwingend gefolgert werden, dass die Eink眉nfte zuvor tats盲chlich gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Die W眉rdigung des FG, es sei ebenso denkbar, der Verfasser des Vermerks habe zum Ausdruck bringen wollen, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung entgegen fr眉heren Ank眉ndigungen "nicht mehr" 鈥昦uch nicht mehr f眉r das Streitjahr鈥 erfolgen werde, ist m枚glich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem entspricht, dass das FA M I mit Schreiben vom Mai 1982 anl盲sslich der Mitteilung des von der Gemeinschaft f眉r das Streitjahr erkl盲rten Werbungskosten眉berschusses den Erlass eines Feststellungsbescheides lediglich angek眉ndigt hat.
b) Das FG ist zutreffend zur Auffassung gelangt, dass die Unaufkl盲rbarkeit des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob ein Feststellungsbescheid ergangen ist, zu Lasten des Kl盲gers geht.
Nachdem das FG den Erlass eines Feststellungsbescheides f眉r die Bauherrengemeinschaft als nicht erwiesen erachtet hat und es insoweit von einer nicht behebbaren Ungewissheit ("non liquet") ausgegangen ist, hat es seine Entscheidung zu Recht davon abh盲ngig gemacht, welchen der Beteiligten die objektive Beweislast (Feststellungslast) f眉r die Unaufkl盲rbarkeit des Sachverhalts trifft. Im finanzgerichtlichen Verfahren gibt es zwar keine gesetzlich festgelegten Regeln 眉ber die Verteilung der objektiven Beweislast. Grunds盲tzlich trifft jedoch die Finanzbeh枚rde die Feststellungslast f眉r die steuerbegr眉ndenden und -erh枚henden Tatsachen und den Steuerpflichtigen f眉r die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen (sog. Beweislastgrundregel; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 96 FGO Tz. 83, m.w.N.).
Danach hat im Streitfall der Kl盲ger die Feststellungslast f眉r den Erlass des behaupteten Feststellungsbescheides zu tragen. Denn er hat sich darauf berufen, dass die mit dem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen dem angefochtenen Bescheid gem盲脽 搂 182 Abs. 1 AO 1977 entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Revision wird die sog. Beweislastgrundregel im Streitfall nicht deshalb zugunsten des Kl盲gers durchbrochen, weil die Feststellungsakten bei dem f眉r die gesonderte und einheitliche Feststellung zust盲ndigen FA nach Ablauf der Aufbewahrungszeit von 10 Jahren nicht mehr vorhanden sind, da sie offenbar ausgesondert wurden (vgl. Erlass des Bundesministers f眉r Wirtschaft und Finanzen 鈥旴MWF鈥 vom 20. Oktober 1972
F/Z A1 -O 1542- 7/72, Ministerialblatt des Bundesministers f眉r Wirtschaft und Finanzen 鈥昅inBlWF鈥 1972, 646, 658). Die Aussonderung von Akten nach Ablauf der Aufbewahrungszeit ist jedenfalls dann kein Umstand, der unter dem Gesichtspunkt der gr枚脽eren "Beweisn盲he" zu einer Ausnahme von der Beweislastgrundregel f眉hren kann (zur Durchbrechung der Beweislastgrundregel vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 96 FGO Tz. 87, m.w.N.), wenn der Steuerpflichtige es anl盲sslich eines Rechtsbehelfsverfahrens unterl盲sst, die ma脽gebenden Bescheide auf Dauer aufzubewahren. Im Streitfall h盲tte sich der Kl盲ger schon f眉r das 1982 durchgef眉hrte Einspruchsverfahren vergewissern k枚nnen und m眉ssen, ob f眉r die Bauherrengemeinschaft ein Feststellungsbescheid ergangen war. Auch w盲re es geboten gewesen, sich vom Empfangsbevollm盲chtigten ggf. 鈥晍ur Beweisvorsorge鈥 eine Kopie des Bescheides aush盲ndigen zu lassen.
2. Das FG war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens abzuwarten.
Zwar muss das FG nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH das bei ihm anh盲ngige Verfahren nach 搂 74 FGO aussetzen und das Ergebnis des Feststellungsverfahrens abwarten, wenn die umstrittenen Eink眉nfte gesondert und einheitlich festzustellen sind. Ein entsprechender Verfahrensfehler ber眉hrt die Grundordnung des Verfahrens und ist deshalb ohne Verfahrensr眉ge zu beachten (Senatsurteil vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239, m.w.N.). Im Streitfall liegt indes kein Verfahrensfehler vor, weil eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink眉nfte nach den besonderen Umst盲nden des Falles nicht durchzuf眉hren ist.
Nach 搂 180 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. seit dem Steuerbereinigungsgesetz 鈥昐tBereinG鈥 1986 i.V.m. 搂 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu 搂 180 Abs. 2 AO 1977 k枚nnen gesonderte und einheitliche Feststellungen auch f眉r Bauherren- oder Ersterwerbermodelle durchgef眉hrt werden. Diese Vorschriften gelten, wie der erkennende Senat mit dem Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 90/86 (BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319) entschieden hat, im Rahmen anh盲ngiger Verfahren auch f眉r Feststellungszeitr盲ume vor ihrem In-Kraft-Treten. Nach 搂 4 der Verordnung zu 搂 180 Abs. 2 AO 1977 steht es im pflichtgem盲脽en Ermessen der Finanzbeh枚rde, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchf眉hrt. H盲lt sie eine gesonderte Feststellung nicht f眉r erforderlich, insbesondere weil das Feststellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwendung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient, kann sie dies durch einen Bescheid feststellen. Das gerichtliche Verfahren 眉ber Eink眉nfte, f眉r die eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach 搂 180 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. der dazu ergangenen Verordnung in Betracht kommt, wird danach regelm盲脽ig nach 搂 74 FGO so lange auszusetzen sein, bis das f眉r die gesonderte Feststellung zust盲ndige FA das ihm in 搂 4 der Verordnung zu 搂 180 Abs. 2 AO 1977 einger盲umte Ermessen ausge眉bt hat. Eine Aussetzung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Ermessensspielraum des FA derart eingeschr盲nkt ist, dass eine nachtr盲gliche gesonderte Feststellung der Eink眉nfte nicht mehr in Betracht kommt. Ist das Ermessen der Finanzbeh枚rde (搂 5 AO 1977) nach den besonderen Umst盲nden des Falles so eingeengt, dass nur noch die Entscheidung, keine gesonderte Feststellung durchzuf眉hren, rechtm盲脽ig sein kann ("Ermessensreduzierung auf Null"), w眉rde die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach 搂 74 FGO lediglich zu einer nicht gerechtfertigten Verz枚gerung der Entscheidung f眉hren (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99, m.w.N.).
Im Streitfall ist der Ermessensspielraum des FA nach den besonderen Umst盲nden des Falles derart eingeschr盲nkt, dass eine nachtr盲gliche gesonderte Feststellung der Eink眉nfte des Kl盲gers aus der Bauherrengemeinschaft nicht mehr in Betracht kommt. Der strittige Feststellungszeitraum liegt nahezu 20 Jahre zur眉ck. Das f眉r die gesonderte Feststellung zust盲ndige FA hat gegen眉ber dem beklagten FA die Auffassung vertreten, eine gesonderte und einheitliche Feststellung sei f眉r die betroffene Bauherrengemeinschaft nicht mehr durchzuf眉hren. Die Finanzbeh枚rden w眉rden sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie nunmehr trotz des Zeitablaufs noch eine gesonderte Feststellung durchf眉hren w眉rden.
3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA den Einkommensteuerbescheid 1980 gem盲脽 搂 165 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. 搂 171 Abs. 8 AO 1977 盲ndern konnte.
a) Nach 搂 165 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz AO 1977 ist eine vorl盲ufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu 盲ndern oder f眉r endg眉ltig zu erkl盲ren, soweit die Finanzbeh枚rde die Steuer vorl盲ufig festgesetzt hat und die Ungewissheit hinsichtlich jener Umst盲nde, die zur vorl盲ufigen Steuerfestsetzung gef眉hrt haben, beseitigt ist. Eine vorl盲ufige Steuerfestsetzung kommt in Betracht, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen f眉r die Entstehung der Steuer eingetreten sind (搂 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Das FA muss insoweit den Umfang und den Grund der Vorl盲ufigkeit angeben (搂 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).
Im Streitfall war das FA danach zur 脛nderung des Steuerbescheides vom Juni 1986 berechtigt. Der nicht angefochtene und daher bestandskr盲ftige Bescheid vom Juni 1986 enthielt einen Vorl盲ufigkeitsvermerk hinsichtlich der "Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bauherrengemeinschaft W". Dieser Vorl盲ufigkeitsvermerk war wirksam und die Ungewissheit hinsichtlich der Umst盲nde, die zu der vorl盲ufigen Steuerfestsetzung gef眉hrt hatten, war jedenfalls nach Abschluss der abgek眉rzten Au脽enpr眉fung beseitigt.
Zum Umfang der Vorl盲ufigkeit muss dem Steuerpflichtigen im Steuerbescheid oder in den Erl盲uterungen mitgeteilt werden, welche Tatsachen das FA als ungewiss ansieht (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648). Dabei reicht es aus, wenn durch den Vorbehaltsvermerk jedenfalls mittelbar der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die Steuerfestsetzung ab盲nderbar sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 6. M盲rz 1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588). Das FA hat den Umfang der Vorl盲ufigkeit mit dem Vermerk, der Bescheid vom Juni 1986 werde hinsichtlich der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bauherrengemeinshaft "W" f眉r vorl盲ufig erkl盲rt, hinreichend bestimmt. Das FA wollte sich danach 鈥昮眉r den Kl盲ger ersichtlich鈥 eine 脛nderungsm枚glichkeit im Hinblick auf die Eink眉nfte des Kl盲gers aus der Bauherrengemeinschaft vorbehalten, die es ohne n盲here 脺berpr眉fung aus der Erkl盲rung der Kl盲ger 眉bernommen hatte. F眉r den Kl盲ger war auch erkennbar, dass sich die Vorl盲ufigkeit nur auf die hierauf entfallende Steuer beziehen sollte.
Soweit der Steuerbescheid vom Juni 1986 keine Angaben 眉ber den Grund der Vorl盲ufigkeit enthielt, f眉hrt dies nicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Zwar ist das FA gehalten, zur Begr眉ndung des Vorl盲ufigkeitsvermerks dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, welche Umst盲nde einer endg眉ltigen Veranlagung entgegenstanden. Die fehlende Begr眉ndung f眉hrt aber allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit des Vorl盲ufigkeitsvermerks. Einwendungen gegen die Rechtm盲脽igkeit einer vorl盲ufigen Steuerfestsetzung k枚nnen jedoch 鈥昦nders als Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer vorl盲ufigen Steuerfestsetzung鈥 im Verfahren gegen den ge盲nderten Steuerbescheid nicht mehr vorgebracht werden, sofern die vorl盲ufige Steuerfestsetzung 鈥晈ie im Streitfall鈥 nicht mehr anfechtbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Februar 1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939, m.w.N.).
b) Der angefochtene Bescheid hat entgegen der Auffassung der Revision die Festsetzungsfrist gewahrt. Zwar endete die regul盲re Festsetzungsfrist 鈥昫er Kl盲ger hatte die Einkommensteuererkl盲rung 1980 im April 1982 eingereicht鈥 mit Ablauf des Jahres 1986 (搂 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Die Festsetzungsfrist war jedoch hinsichtlich der Umst盲nde, die zur vorl盲ufigen Steuerfestsetzung gef眉hrt hatten, gem盲脽 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO 1977 gehemmt und die Jahresfrist gem盲脽 搂 171 Abs. 8 AO 1977 war bei Erlass des angefochtenen Bescheides im Februar 1994 noch nicht abgelaufen.
Nach 搂 171 Abs. 8 AO 1977 endet die Festsetzungsfrist, wenn die Steuer vorl盲ufig festgesetzt ist, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbeh枚rde hiervon Kenntnis erlangt hat. Die durch die vorl盲ufige Steuerfestsetzung bewirkte Ablaufhemmung tritt entgegen den von der Revision ge盲u脽erten Zweifeln auch dann ein, wenn die vorl盲ufige Steuerfestsetzung rechtswidrig war, es sei denn, sie wurde vom Steuerpflichtigen mit Erfolg angefochten (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 939, m.w.N.). Dies folgt 鈥昬benso wie die Befugnis, einen 脛nderungsbescheid auf einen rechtswidrigen, jedoch nicht mit Erfolg angefochtenen Vorl盲ufigkeitsvermerk zu st眉tzen (s.o. II. 3. a)鈥 aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass fehlerhafte (Steuer-)Verwaltungsakte, sofern sie nicht nichtig sind (搂 124 Abs. 3 AO 1977) oder mit Erfolg angefochten wurden, die in ihnen ausgesprochenen oder 鈥晈ie die Ablaufhemmung gem盲脽 搂 171 Abs. 8 AO 1977鈥 mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen entfalten (s. bereits BFH-Urteile vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142; und vom 3. Mai 1963 II 53/61 U, BFHE 77, 196, BStBl III 1963, 389).
Im Streitfall wurde die der endg眉ltigen Steuerfestsetzung entgegenstehende Ungewissheit nach den Feststellungen des FG erst durch den Abschluss der Ermittlungen beseitigt, die f眉r die Beurteilung der Zwischenmietverh盲ltnisse erforderlich waren. Dies war nach der W眉rdigung des FG fr眉hestens im April 1993 der Fall, als das Antwortschreiben des FA M f眉r K枚rperschaften auf die Anfrage des Pr眉fers zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Zwischenmietverh盲ltnisse einging. Diese Feststellungen sind m枚glich und f眉r den Senat mangels zul盲ssiger und begr眉ndeter Verfahrensr眉gen bindend (搂 118 Abs. 2 FGO). Entgegen der Auffassung der Revision kann im 脺brigen nicht angenommen werden, die Beseitigung der Unkenntnis sei schon zu dem Zeitpunkt eingetreten, als dem FA bekannt wurde, dass das FA M I das Bauherrenmodell nicht mehr 眉berpr眉fen werde, (sp盲testens) aber zu Beginn der Au脽enpr眉fung im November 1989, als der Pr眉fer die M枚glichkeit gehabt habe, von den ihm zur Verf眉gung gestellten Unterlagen Kenntnis zu nehmen. F眉r den Beginn der Jahresfrist gem盲脽 搂 171 Abs. 8 Satz 1 AO 1977 kommt es auf die (positive) Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit an und ein blo脽es Kennenm眉ssen von Tatsachen steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 939, m.w.N.). Die Kenntnisnahme davon, dass das FA M I keine Au脽enpr眉fung mehr durchf眉hren w眉rde, bedeutete f眉r das FA jedoch lediglich, dass nunmehr Anlass bestand, die (ungewissen) Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung aus der Bauherrengemeinschaft selbst zu ermitteln. Die Ungewissheit hinsichtlich der f眉r die Vorl盲ufigkeit ma脽gebenden Umst盲nde war zu diesem Zeitpunkt jedoch ebenso wenig beseitigt wie zu Beginn der Au脽enpr眉fung.
Selbst wenn danach die Beseitigung der Ungewissheit im April 1993 eingetreten ist und wenn weiter die Finanzbeh枚rde i.S. des 搂 171 Abs. 8 AO 1977 zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit erlangt hat, was voraussetzt, dass sich das FA die Kenntnis des Au脽enpr眉fers ausnahmsweise zurechnen lassen muss, begann die Jahresfrist des 搂 171 Abs. 8 AO 1977 somit fr眉hestens im April 1993 und war daher im Februar 1994 noch nicht abgelaufen.
4. Einw盲nde gegen die materielle Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Steuerbescheides wurden vom Kl盲ger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 508918 |
BFH/NV 2000, 1560 |
BStBl II 2001, 9 |
BFHE 192, 241 |
BFHE 2001, 241 |
BB 2000, 2246 |
DB 2000, 2254 |
DStRE 2000, 1227 |
DStZ 2001, 54 |
HFR 2001, 8 |