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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsrechtlich zul盲ssige unechte R眉ckwirkung durch 搂搂 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. 搂 52 Abs. 37d EStG i.d.F. des JStG 2007
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Leitsatz (amtlich)
搂搂 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. 搂 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zul盲ssige unechte R眉ckwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung des 搂 15b EStG unterliegen.
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Normenkette
EStG 搂搂听15b, 52 Abs. 37d
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 16.04.2018 - 10 K 201/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr盲gt.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂听15b Abs.听4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung (EStG), den der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) aus einer Beteiligung an der Beigeladenen erzielt hat.
Rz. 2
Die Beigeladene ist eine KG, deren Komplement盲rin eine weder am Gewinn noch am Verlust beteiligte GmbH ist. Als gesch盲ftsf眉hrender Kommanditist war im Streitjahr Herr听Z und als Treuhandkommanditistin die YA-GmbH beteiligt.
Rz. 3
Unternehmenszweck der Beigeladenen war das Halten und Verwalten einer von der Y-Bank emittierten Schuldverschreibung mit einem festen, j盲hrlich zahlbaren Zins und einer Bonusverzinsung, die am Ende der Laufzeit verg眉tet wird ("Asset Linked Note"). Die Laufzeit der Asset Linked Note reichte vom 22.12.2005 bis zum 21.12.2012. Der Festzins betrug 2,6听% p.a., zahlbar j盲hrlich nachsch眉ssig jeweils am 22.12. eines Jahres. Am 21.12.2012 wurden ein einmaliger Festzins in H枚he von 10,2057听% sowie ein Bonuszins in H枚he von mindestens 2,33听% auf den Nominalbetrag der Asset Linked Note gezahlt.
Rz. 4
Anleger konnten sich zun盲chst 眉ber die Treuhandkommanditistin mit einer Mindesteinlage von 600.000听鈧 an der Beigeladenen beteiligen und ab dem 01.01.2006 ihre Eintragung als Kommanditisten in das Handelsregister beantragen. Sie hatten die M枚glichkeit, den Erwerb der Beteiligung fremd zu finanzieren. F眉r die Gew盲hrung entsprechender Darlehen lag ein verbindliches Angebot der Y-Bank vor, welches die Anleger mit der Unterzeichnung eines dem Beteiligungsprospekt beiliegenden Darlehensvertrags annehmen konnten. Das Darlehen war mit einem Zinssatz von 3,1233听% p.a. des Bruttodarlehensbetrags zu verzinsen. Dar眉ber hinaus war ein Disagio in H枚he von 5听% zu entrichten, welches bei der Auszahlung des Bruttodarlehensbetrags einbehalten wurde. Die Zinszahlungen waren j盲hrlich im Voraus am 22.12. eines Jahres f盲llig und wurden ab dem zweiten Jahr mit den j盲hrlich f盲lligen Festzinszahlungen auf die Asset Linked Note verrechnet. Den die Festzinszahlungen 眉bersteigenden Teil der Darlehenszinsen konnten die Anleger durch eine Erh枚hung des Darlehensbetrags ebenfalls fremdfinanzieren. Hierzu erhielten sie jedes Jahr in H枚he des Differenzbetrags ein Angebot 眉ber die Inanspruchnahme eines zus盲tzlichen Darlehens. Die R眉ckzahlung des (Gesamt-)Darlehens war zum 21.12.2012 f盲llig.
Rz. 5
Der Kl盲ger beteiligte sich am 20.12.2005 als Treugeber mit einer Kommanditeinlage in H枚he von 900.000听鈧 an der Beigeladenen. Zur Finanzierung seiner Einlage nahm er bei der Y-Bank ein Darlehen in gleicher H枚he auf. Die auf den Kl盲ger j盲hrlich entfallenden Zinsen aus der Asset Linked Note wurden vollst盲ndig f眉r die Tilgung der Darlehenszinsen verwendet. Zur Finanzierung der Zinsdifferenz machte er von dem Angebot der Inanspruchnahme eines zus盲tzlichen Darlehens Gebrauch. Im Streitjahr entrichtete der Kl盲ger Darlehenszinsen in H枚he von insgesamt 30.130听鈧. Die anteilig auf ihn entfallenden Zinsen aus der Asset Linked Note beliefen sich auf 23.400听鈧.
Rz. 6
Mit Bescheid vom 22.10.2007 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Eink眉nfte der Beigeladenen aus Kapitalverm枚gen auf./.听鈥μ偓 gesondert und einheitlich fest. Damit verbunden wurde die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG f眉r die Anleger. F眉r den Kl盲ger wurde ein verrechenbarer Verlust in H枚he von 6.730听鈧 festgestellt. Mit 脛nderungsbescheid vom 25.01.2008 stellte das FA die Eink眉nfte der Beigeladenen auf./.听鈥μ偓 fest. Der verrechenbare Verlust des Kl盲gers betrug weiterhin 6.730听鈧. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂听164 der Abgabenordnung (AO). Mit Bescheid vom 09.07.2009 hob das FA den Vorbehalt der Nachpr眉fung auf.
Rz. 7
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-W眉rttemberg mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1947 ver枚ffentlichtem Urteil ab.
Rz. 8
Hiergegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner Revision. Er macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Rz. 9
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽,
das Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 16.04.2018听- 10听K听201/17 aufzuheben und den Bescheid f眉r 2006 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des nicht ausgleichsf盲higen Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG vom 22.10.2007 in Gestalt des 脛nderungsbescheids vom 09.07.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2010 dergestalt zu 盲ndern, dass die den Kl盲ger betreffende Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG aufgehoben wird.
Rz. 10
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 11
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Rz. 12
II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid 眉ber die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG rechtm盲脽ig ist.
Rz. 13
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist --wie das FG zu Recht entschieden hat-- allein die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG.
Rz. 14
a) Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid von der in 搂听15b Abs.听4 Satz听5 EStG vorgesehenen M枚glichkeit Gebrauch gemacht, die gesonderte Feststellung nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Eink眉nftefeststellung zu verbinden. Jedoch hat der Kl盲ger allein die in dem Bescheid (auch) enthaltene Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG angefochten. Zwar bezieht sich der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Klageantrag auf den Bescheid f眉r das Streitjahr 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und den verrechenbaren Verlust nach 搂听15b Abs.听4 EStG. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass der Kl盲ger auch die in dem Bescheid erfolgte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r das Streitjahr anfechten wollte. Er hat insbesondere nicht die H枚he der f眉r ihn festgestellten (anteiligen) Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen angegriffen. Ausweislich seiner Klagebegr眉ndung ging es ihm allein um die Kl盲rung der Frage der Verrechenbarkeit des Verlustes.
Rz. 15
b) Der Kl盲ger war in Bezug auf die streitige Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem盲脽 搂听15b Abs.听4 EStG i.V.m. 搂听48 Abs.听1 Nr.听5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, denn die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung des 搂听15b Abs.听1 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach 搂听15b Abs.听4 S盲tze听1 und 5 EStG betrifft eine Frage, die i.S. von 搂听48 Abs.听1 Nr.听5 FGO den Kl盲ger als Feststellungsbeteiligten pers枚nlich angeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.04.2005听- IV听R听24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.06.2019听- IV听R听7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz听24). Dem steht nicht entgegen, dass der Kl盲ger nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern mittelbar 眉ber die Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Beigeladenen beteiligt war. Denn 眉ber die Anwendung des 搂听15b EStG wurde im Streitfall, wie das FG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht auf Ebene der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte aus der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG entschieden, weil die Frage nach dem Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂听15b Abs.听2 EStG nur anlegerbezogen, d.h. unter Ber眉cksichtigung der von dem jeweiligen Anleger in Anspruch genommenen Fremdfinanzierung und des Zeitpunkts seines Beitritts zur Beigeladenen beantwortet werden konnte. Dementsprechend hat das FA im angefochtenen Bescheid die Feststellung des nicht ausgleichsf盲higen Verlustes i.S. des 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG f眉r jeden einzelnen Treugeber getroffen. Der Kl盲ger war daher von der ihm gegen眉ber ergangenen Feststellung i.S. des 搂听15b Abs.听4 Satz听1 EStG unmittelbar betroffen i.S. des 搂听48 Abs.听1 Nr.听5 FGO. Da die Feststellung des verrechenbaren Verlustes mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte der Gesellschaft verbunden wurde, hat das FG diese zutreffend gem盲脽 搂听60 Abs.听3 i.V.m. 搂听48 Abs.听1 Nr.听1 FGO notwendig beigeladen (vgl. Gr盲ber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听48 Rz听23, m.w.N.).
Rz. 16
2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die negativen Kapitaleink眉nfte des Kl盲gers als verrechenbare Verluste i.S. des 搂听15b Abs.听4 EStG festzustellen waren.
Rz. 17
a) Das FG ist zutreffend von der Anwendbarkeit des 搂听15b EStG im Streitfall ausgegangen.
Rz. 18
aa) Die gem盲脽 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) vorgesehene eingeschr盲nkte Verlustverrechnung f眉r Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen gilt erstmals f眉r im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte Verluste (搂听52 Abs.听37d Satz听1 EStG i.d.F. des JStG 2007). Dar眉ber hinaus folgt aus der Verweisung des 搂听52 Abs.听37d Satz听2 EStG i.d.F. des JStG 2007 auf 搂听52 Abs.听33a EStG, dass die Regelung nur auf Verluste von Steuerstundungsmodellen anzuwenden ist, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder f眉r die nach dem 10.11.2005 mit dem Au脽envertrieb begonnen wurde. Danach unterliegen auch die im Streitjahr --hinsichtlich der Einkunftsart und H枚he bestandskr盲ftig festgestellten-- Verluste des Kl盲gers aus der am 20.12.2005 erworbenen Beteiligung an der Beigeladenen der eingeschr盲nkten Verlustverrechnung.
Rz. 19
bb) Die f眉r eine Anwendung erforderliche 脺berschusserzielungsabsicht des Kl盲gers ergibt sich im Streitfall aus dem --mit der Klage nicht angefochtenen-- Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, bei dem es sich um einen positiven Feststellungsbescheid handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2017听- VIII听R听7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700). Im 脺brigen steht die 脺berschusserzielungsabsicht des Kl盲gers nicht im Streit, weil die Totalprognose hinsichtlich seiner Eink眉nfte aus der Asset Linked Note positiv ist.
Rz. 20
b) Das FG hat weiter zu Recht entschieden, dass es sich bei der Beteiligung des Kl盲gers an der Beigeladenen zum Zwecke des (anteiligen) Erwerbs der Asset Linked Note um ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b Abs.听1 EStG handelt.
Rz. 21
aa) Ein Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听15b Abs.听1 EStG ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink眉nfte erzielt werden sollen (搂听15b Abs.听2 Satz听1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M枚glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen (搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG). Als Konzept kann dabei nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelm盲脽ig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden, die bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festgelegt worden sein muss (BFH-Urteil vom 06.02.2014听- IV听R听59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Ist Teil des Konzepts die Gr眉ndung einer Gesellschaft, gilt dies sowohl bezogen auf den Gesch盲ftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann diesem dem Wortlaut des 搂听15b Abs.听2 Satz听2 EStG entsprechend die M枚glichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen. Gibt hingegen der Investor/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung --sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zun盲chst vorgefertigten Konzepts-- selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept. Das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung i.S. des 搂听15b EStG erfordert daher, dass eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption f眉r Interessierte am Markt zur Verf眉gung steht, auf die der Investor/Anleger "nur" noch zugreifen muss; hieran fehlt es, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag --nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators-- t盲tigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, m.w.N.).
Rz. 22
bb) Nach diesen Ma脽st盲ben ist das FG zu Recht vom Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des 搂听15b Abs.听2 EStG ausgegangen. Nach den Feststellungen des FG wurde den Anlegern die M枚glichkeit geboten, in der Anfangsphase der Investition prognostizierte Verluste mit ihren 眉brigen Eink眉nften zu verrechnen. Die Anleihebedingungen und die Darlehensvertr盲ge waren danach so aufeinander abgestimmt, dass bezogen auf den Anlagebetrag ein sich bei der Besteuerung des Anlegers in der Anfangsphase der Investition auswirkender Verlust erzielt werden konnte, der erst zum Ende des Investitionszeitraums wieder ausgeglichen wurde. So sollten nach der im Beteiligungsprospekt enthaltenen Rentabilit盲tsberechnung f眉r den Fall des fremdfinanzierten Erwerbs einer Beteiligung in H枚he von 600.000听鈧 in den Jahren 2005 bis 2011 jeweils Verluste in H枚he von insgesamt 81.234听鈧 und erst im Jahr 2012 ein 脺berschuss in H枚he von 89.784听鈧 erzielt werden. Das streitbefangene Konzept war zudem f眉r eine unbestimmte Vielzahl von Anlegern aufgelegt und nicht einer individuellen Anpassung durch den einzelnen Anleger zug盲nglich. Dementsprechend beschr盲nkte sich auch die T盲tigkeit des Kl盲gers im Streitfall darauf, einer bereits fertig konzipierten und bestehenden Gesellschaft beizutreten, ohne auf deren Ausgestaltung oder Gesch盲ftsgegenstand Einfluss nehmen zu k枚nnen. Auch das dem Beteiligungsprospekt beiliegende Darlehensangebot der Y-Bank war so ausgestaltet, dass der Kl盲ger auf die Finanzierungsm枚glichkeit "nur" noch zugreifen musste.
Rz. 23
c) Die Anwendung des 搂听15b Abs.听1 EStG ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, auch nicht durch 搂听15b Abs.听3 EStG ausgeschlossen.
Rz. 24
aa) Gem盲脽 搂听15b Abs.听3 EStG ist 搂听15b Abs.听1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase der Investition das Verh盲ltnis der Summe der prognostizierten Verluste zur H枚he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Kapitals 10听% 眉bersteigt. Anfangsphase im Sinne der Vorschrift ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Eink眉nfte erzielt werden; sie ist im Regelfall identisch mit der Verlustphase und endet, wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Eink眉nfte erzielt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).
Rz. 25
bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Nach den Feststellungen des FG erzielte ein Anleger mit einer Mindesteinlage von 600.000听鈧 und einem in gleicher H枚he in Anspruch genommenen Darlehen sowie entsprechenden Darlehenserh枚hungen in den Folgejahren in der Anfangsphase der Investition (2005 bis 2011) einen Verlust von mehr als 60.000听鈧, n盲mlich in H枚he von 81.234听鈧. Aufgrund der einheitlichen Finanzierungsbedingungen erzielte deshalb auch der Kl盲ger, der seine Einlage in H枚he von 900.000听鈧 vollst盲ndig fremdfinanziert und entsprechende Darlehenserh枚hungen zur Finanzierung der die Zinsertr盲ge 眉bersteigenden Darlehenszinsen in Anspruch genommen hatte, in der Anfangsphase der Investition einen Gesamtverlust in H枚he von mehr als 10听% des von ihm aufzubringenden Kapitals.
Rz. 26
3. Entgegen der Auffassung des Kl盲gers f眉hrt die nach 搂听52 Abs.听37d Satz听1 EStG r眉ckwirkende Anwendung des 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG auf das Streitjahr nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung schutzw眉rdigen Vertrauens. Ein Versto脽 gegen das verfassungsrechtliche R眉ckwirkungsverbot liegt, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht vor.
Rz. 27
a) Hinsichtlich der Zul盲ssigkeit r眉ckwirkender Gesetzes盲nderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwischen Gesetzen mit echter R眉ckwirkung, die grunds盲tzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter R眉ckwirkung, die grunds盲tzlich zul盲ssig sind, zu unterscheiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013听- 1听BvL听5/08, BVerfGE 135, 1, m.w.N.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte R眉ckwirkung, wenn sie nachtr盲glich in einen abgeschlossenen Sachverhalt 盲ndernd eingreift, was insbesondere der Fall ist, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verk眉ndung f眉r bereits abgeschlossene Tatbest盲nde gelten soll. Im Steuerrecht liegt eine echte R眉ckwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachtr盲glich ab盲ndert. F眉r den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die 脛nderung von Normen mit Wirkung f眉r den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten R眉ckwirkung zuzuordnen ist; denn nach 搂听38 AO i.V.m. 搂听36 Abs.听1, 搂听25 Abs.听1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. des Kalenderjahres (BVerfG-Beschl眉sse vom 14.05.1986听- 2听BvL听2/83, BVerfGE 72, 200; vom 03.12.1997听- 2听BvR听882/97, BVerfGE 97, 67; vom 10.10.2012听- 1听BvL听6/07, BVerfGE 132, 302; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018听- 1听BvR听1236/11, BVerfGE 148, 217).
Rz. 28
b) Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesen Grunds盲tzen unechte R眉ckwirkung entfaltet, k枚nnen im Verh盲ltnis zu sonstigen F盲llen unechter R眉ckwirkung gesteigerte Anforderungen gelten. Ein besonders schutzw眉rdiges Vertrauen ist etwa anzunehmen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Verk眉ndung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf Verm枚genszuw盲chse erlangt und realisiert hatte oder h盲tte realisieren k枚nnen (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010听- 2听BvR听748/05, 2听BvR听753/05, 2听BvR听1738/05, BVerfGE 127, 61). Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verk眉ndung des r眉ckwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. BVerfG-Beschl眉sse vom 07.07.2010听- 2听BvL听14/02, 2听BvL听2/04, 2听BvL听13/05, BVerfGE 127, 1, und 2听BvL听1/03, 2听BvL听57/06, 2听BvL听58/06, BVerfGE 127, 31; einschr盲nkend BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, Rz听64听ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.10.2019听- XI听R听43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281) oder der Betroffene vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Deutschen Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen hatte (vgl. BVerfG-Beschl眉sse in BVerfGE 127, 31, und in BVerfGE 132, 302, Rz听54听ff.; BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 217, Rz听140). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber nicht so weit, den Regelungsadressaten vor jeder Entt盲uschung zu bewahren (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302). Soweit nicht besondere Momente der Schutzw眉rdigkeit hinzutreten, genie脽t die blo脽e allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zuk眉nftig unver盲ndert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschl眉sse vom 05.02.2002听- 2听BvR听305/93, 2听BvR听348/93, BVerfGE 105, 17; vom 08.12.2009听- 2听BvR听758/07, BVerfGE 125, 104; in BVerfGE 132, 302, Rz听45; BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 217, Rz听138). Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind gegeneinander abzuw盲gen. Die unechte R眉ckwirkung ist mit den Grunds盲tzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur F枚rderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabw盲gung zwischen dem Gewicht des entt盲uschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechts盲nderung rechtfertigenden Gr眉nde die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1).
Rz. 29
c) Nach diesen Ma脽st盲ben entfaltet 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG eine verfassungsrechtlich zul盲ssige unechte R眉ckwirkung.
Rz. 30
aa) 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG bewirkt 眉ber die Anwendungsregelung des 搂听52 Abs.听37d S盲tze听1 und 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 eine unechte R眉ckwirkung. Das JStG 2007 wurde am 18.12.2006 im BGBl verk眉ndet, seine belastenden Rechtsfolgen --hier in Gestalt einer Anwendung des 搂听15b EStG auf im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte Verluste aus Kapitalverm枚gen-- treten jedoch unter R眉ckgriff auf einen bereits zuvor ins Werk gesetzten Sachverhalt, n盲mlich den am 20.12.2005 erfolgten Beteiligungserwerb des Kl盲gers, mit der Feststellung der verrechenbaren Verluste zum 31.12.2006 ein. Auch im Rahmen der Veranlagung des Kl盲gers wirkt sich die r眉ckwirkende Anwendung von 搂听15b EStG erst im Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer, also am 31.12.2006, aus, w盲hrend die Verluste des Vorjahres als ausgleichsf盲hig behandelt wurden. Die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG ist f眉r den Einkommensteuerbescheid desselben Zeitraums insoweit ein Grundlagenbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015听- VIII听R听74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).
Rz. 31
bb) Der r眉ckwirkenden Anwendung von 搂听15b EStG auf das Streitjahr steht nicht ein 眉berwiegendes schutzw眉rdiges Vertrauen des Kl盲gers in eine Fortgeltung der fr眉heren Rechtslage entgegen.
Rz. 32
aaa) Ein Vertrauenstatbestand im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, der das Interesse des Kl盲gers an einer Fortgeltung der f眉r ihn g眉nstigen fr眉heren Rechtslage als besonders schutzw眉rdig erscheinen lie脽e, liegt nicht vor.
Rz. 33
(1) Insbesondere genie脽t das Vertrauen des Kl盲gers nicht deshalb einen erh枚hten Schutz, weil die r眉ckwirkende Anwendung des 搂听15b EStG eine konkret verfestigte Verm枚gensposition des Kl盲gers nachtr盲glich entwertet h盲tte. Eine im Zeitpunkt der Verk眉ndung der Neuregelung verfestigte Erwartung des Kl盲gers, entstandene Verm枚genszuw盲chse steuerfrei realisieren zu k枚nnen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1), oder eine hiermit vergleichbare Verm枚gensposition liegen im Streitfall nicht vor. Der Kl盲ger beruft sich vielmehr allein darauf, dass die im Streitjahr erzielten negativen Kapitaleink眉nfte nach altem Recht als ausgleichs- und abzugsf盲hige Verluste zu behandeln gewesen w盲ren. Zudem kommt es f眉r das Vorliegen einer verfestigten Verm枚gensposition allein darauf an, ob diese bereits im Zeitpunkt der Verk眉ndung der Neuregelung objektiv entstanden war (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, Rz听66). Dies war in Bezug auf die negativen Kapitaleink眉nfte des Kl盲gers im Streitjahr nicht der Fall, denn die F盲lligkeit der f眉r das Streitjahr zu entrichtenden Darlehenszinsen trat nach den Feststellungen des FG erst am 22.12. des Streitjahrs ein (vgl. Ziff.听2.8 des Darlehensvertrags). Im Zeitpunkt der Verk眉ndung des JStG 2007 am 18.12.2006 waren die negativen Kapitaleink眉nfte mithin noch nicht entstanden (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021听- 2听BvL听1/11, juris, Rz听92听f.).
Rz. 34
(2) Dem Vertrauen des Kl盲gers in die Fortgeltung der alten Rechtslage ist auch nicht deshalb ein erh枚htes Gewicht beizumessen, weil der Kl盲ger mit seinem Beteiligungserwerb eine verbindliche Verm枚gensdisposition getroffen hatte, deren steuerliche Auswirkungen sich aufgrund der Unk眉ndbarkeit der zugrunde liegenden Vertr盲ge 眉ber einen mehrj盲hrigen Zeitraum erstreckten. Der nach der Rechtsprechung des BVerfG vorgesehene Vertrauensschutz bei verbindlichen Dispositionen bedeutet, dass der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Gew盲hrleistungsfunktion der Rechtsordnung grunds盲tzlich darauf vertrauen darf, dass die im Zeitpunkt der Disposition geltende Rechtslage nicht ohne hinreichend gewichtigen Rechtfertigungsgrund r眉ckwirkend ge盲ndert wird, da anderenfalls das Vertrauen in die Rechtssicherheit und Rechtsbest盲ndigkeit der Rechtsordnung ernsthaft gef盲hrdet w盲re (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, Rz听54). Diesem Schutz verbindlicher Dispositionen wurde im Streitfall dadurch Rechnung getragen, dass die im Veranlagungszeitraum der get盲tigten Disposition --d.h. im Jahr 2005-- angefallenen Verluste entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage als ausgleichs- und abzugsf盲hig behandelt wurden. Das 眉ber diesen Zeitraum hinausgehende Vertrauen des Kl盲gers war jedoch darauf gerichtet, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage auch in den Folgejahren unver盲ndert fortbestehen werde. Einen verfassungsrechtlichen Schutz seines Vertrauens in die Fortdauer einer aktuell bestehenden Rechtslage kann der Steuerpflichtige aber grunds盲tzlich nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) 脛nderungsbed眉rfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen kann und es m枚glich ist, wirtschaftliche Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf m枚gliche zuk眉nftige 脛nderungen einzustellen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31, Rz听74; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021听- 2听BvL听1/11, juris, Rz听68听ff.).
Rz. 35
bbb) Bei einer Gesamtabw盲gung zwischen dem Interesse des Kl盲gers an einer Fortgeltung der fr眉heren Rechtslage und dem gesetzgeberischen 脛nderungsinteresse ist die W眉rdigung des FG, im Streitfall l盲gen hinreichend gewichtige Gr眉nde vor, die geeignet und erforderlich seien, die r眉ckwirkende Anwendung des 搂听15b EStG auf im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte Verluste aus Kapitalverm枚gen zu rechtfertigen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 36
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einf眉hrung des 搂听15b EStG im Rahmen des Gesetzes zur Beschr盲nkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (VerlustverrBeschrG) vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3683) das Ziel, die steuerliche Attraktivit盲t von Fondsgestaltungen, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen und so zu einer Steuerstundung f眉hren, einzuschr盲nken. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers handelte es sich in solchen F盲llen um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht get盲tigt w眉rden und somit zu einer Fehlallokation von Kapital f眉hrten (BTDrucks 16/107, S.听1, 6). Die unbeschr盲nkte steuerliche Abzugsf盲higkeit von Verlusten aus derartigen Steuerstundungsmodellen f眉hre mittelbar zu einer volkswirtschaftlich fragw眉rdigen F枚rderung von Steuersparmodellen, die insbesondere von Steuerpflichtigen mit h枚heren Eink眉nften genutzt werde, um die Steuerbelastung gezielt zu senken (BTDrucks 16/254, S.听1). Eine wirkungsvolle Einschr盲nkung der Steuerstundungsmodelle sah der Gesetzgeber in der Einf眉hrung einer Verlustverrechnungsbeschr盲nkung, der zufolge die Verluste aus derartigen Steuerstundungsmodellen nur noch mit sp盲teren positiven Eink眉nften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden k枚nnen (BTDrucks 16/107, S.听1, 4, 6; BTDrucks 16/254, S.听1, 3). Zwar war die Anwendung des 搂听15b EStG im Bereich der Kapitaleink眉nfte auf Verluste aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen i.S. des 搂听20 Abs.听1 Nr.听4 EStG beschr盲nkt, so dass der Kl盲ger jedenfalls darauf vertrauen durfte, dass die von ihm im Jahr 2005 erzielten Verluste aus Kapitalverm枚gen nicht von dieser Regelung betroffen sein w眉rden. Das Vertrauen des Kl盲gers darauf, dass Steuerstundungsmodelle au脽erhalb des Bereichs des 搂听20 Abs.听1 Nr.听4 EStG auch zuk眉nftig von der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung ausgenommen bleiben w眉rden, ist jedoch abzuw盲gen mit dem Interesse des Gesetzgebers, darauf zu reagieren, dass zwischenzeitlich entsprechende Modelle massiv am Markt angeboten worden waren (vgl. BTDrucks 16/2712, S.听63). Bei dieser Abw盲gung ist zu ber眉cksichtigen, dass der Kl盲ger im Investitionszeitpunkt am 20.12.2005 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der k眉nftig entstehenden Verluste nicht auf eine aktuell bestehende Gesetzeslage vertraute, sondern darauf, dass diese auch zuk眉nftig fortbestehen werde (vgl. Schober, EFG 2018, 1947, 1950). Dar眉ber hinaus musste einem rechtskundigen Beteiligten wie dem Kl盲ger bewusst sein, dass der Gesetzgeber weitere Steuerstundungsmodelle, die in Reaktion auf die Beschr盲nkung in 搂听20 Abs.听1 Nr.听4 EStG entwickelt werden w眉rden, durch eine zeitnahe Anpassung der Gesetzeslage in der Zukunft auch f眉r bestehende Fonds erfassen k枚nnte. Denn die beschr盲nkte Anwendbarkeit von 搂听15b EStG auf F盲lle des 搂听20 Abs.听1 Nr.听4 EStG beruhte darauf, dass Steuerstundungsmodelle bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen au脽erhalb dieses Teilbereichs nicht in nennenswertem Umfang hervorgetreten waren. Zugleich hatte der Gesetzgeber bereits bei Einf眉hrung des 搂听15b EStG im Jahr 2005 seine generelle Absicht, Verluste aus der Zeichnung von Steuerstundungsmodellen einer Verlustverrechnungsbeschr盲nkung zu unterwerfen, zum Ausdruck gebracht (vgl. Gesetzesentwurf vom 29.11.2005, BTDrucks 16/107, S.听6听ff.). Demgegen眉ber entschied sich der Kl盲ger im Jahr 2005 freiwillig, d.h. ohne sich in einer Zwangslage befunden zu haben (vgl. hierzu: BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31, Rz听77), f眉r eine Investition in die Beigeladene unter Ausnutzung einer konzeptionell mit dieser verbundenen M枚glichkeit zur Fremdfinanzierung, wobei er aufgrund fehlender Anpassungsklauseln nicht die M枚glichkeit hatte, in den Folgejahren auf zuk眉nftige gesetzliche 脛nderungen zu reagieren. Jedenfalls im Streitfall 眉berwiegt deshalb das Gewicht des entt盲uschten Vertrauens des Kl盲gers nicht das Interesse des Gesetzgebers an einer r眉ckwirkenden Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung des 搂听15b EStG auf s盲mtliche Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen zur effektiven Verhinderung von Umgehungsgestaltungen. Ob die r眉ckwirkende Anwendung des 搂听15b EStG auch auf solche Verluste gerechtfertigt ist, die aus einer erst im Jahr 2006 vor der Einbringung des JStG 2007 in den Deutschen Bundestag get盲tigten Investition in ein Steuerstundungsmodell resultieren (vgl. Jochum in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂听20 Rz听I听67), bedarf wegen der fr眉heren Beteiligung des Kl盲gers im Jahr 2005 vorliegend keiner Entscheidung.
Rz. 37
4. 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG f眉hrt auch nicht zu einer nach Art.听3 Abs.听1 des Grundgesetzes nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der an der Beigeladenen beteiligten Anleger. Zwar bewirkt die Anwendungsregelung des 搂听52 Abs.听37d Satz听2 i.V.m. Abs.听33a Satz听1 EStG i.d.F. des JStG 2007, dass Anleger, die bis zum 10.11.2005 einem Steuerstundungsmodell beigetreten sind, zeitlich unbefristeten Vertrauensschutz genie脽en, w盲hrend Anleger, die erst nach diesem Zeitpunkt eine entsprechende Investition get盲tigt haben, mit hieraus erzielten Verlusten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 der Verlustverrechnungsbeschr盲nkung des 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG unterliegen. Die Beschr盲nkung der Anwendung des 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG auf nach dem 10.11.2005 get盲tigte Investitionen ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sie der Gleichstellung mit dem Personenkreis dient, der bei Einf眉hrung des 搂听15b EStG durch das VerlustverrBeschrG erfasst wurde (BTDrucks 16/2712, S.听64). Der Gesetzgeber hat die Gew盲hrung von Vertrauensschutz damit begr眉ndet, dass die gesetzgeberische Absicht, Steuerstundungsmodelle generell wirkungsvoll beschr盲nken zu wollen, sp盲testens zum Stichtag 11.11.2005 枚ffentlich bekannt gewesen sei (BTDrucks 16/107, S.听7). Vor dem Hintergrund des f眉r solche Stichtagsregelungen geltenden weiten Gestaltungsspielraums (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27.02.2007听- 1听BvL听10/00, BVerfGE 117, 272, Rz听73) ist es deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei der Anwendung des 搂听15b i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz听1 EStG danach differenziert, ob die Investition in ein Steuerstundungsmodell vor oder nach diesem Zeitpunkt get盲tigt wurde.
Rz. 38
5. Der Senat l盲sst offen, ob 搂听15b EStG gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verst枚脽t, weil die Vorschrift im Gegensatz zu 搂听7g, 搂听7h und 搂听7i EStG steht. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Kl盲ger im Streitfall keine nach diesen Vorschriften beg眉nstigte Investition get盲tigt hat.
Rz. 39
6. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO. Die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr眉nden gem盲脽 搂听139 Abs.听4 FGO erstattungsf盲hig, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (BFH-Urteil vom 20.10.2011听- IV听R听35/08, BFH/NV 2012, 377, m.w.N.).
Rz. 40
7. Die Entscheidung ergeht mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung (搂听90 Abs.听2, 搂听121 Satz听1 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14756728 |
BFH/NV 2021, 1401 |
BFH/PR 2021, 423 |
BStBl II 2021, 814 |
BB 2021, 2131 |
BB 2021, 2462 |
DB 2021, 2801 |
DB 2021, 6 |
DStR 2021, 2521 |
DStRE 2021, 1207 |
HFR 2021, 1155 |