听(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
听(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
听 1. |
die f眉r den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (搂 37); |
听 2. |
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entf盲llt auf
听 a) |
die bei der Veranlagung erfassten Eink眉nfte oder |
und keine Erstattung beantragt oder durchgef眉hrt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in 搂 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gem盲脽 搂 45a Absatz 2a nicht 眉bermittelt worden sind. 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach 搂 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es f眉r die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den F盲llen des 搂 8b Absatz 6 Satz 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes ist es f眉r die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach 搂 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gl盲ubiger der Kapitalertr盲ge ausgestellt worden ist. 5In den F盲llen des 搂 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschr盲nkten zur beschr盲nkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Eink眉nfte entf盲llt, die weder der unbeschr盲nkten noch der beschr盲nkten Steuerpflicht unterliegen; 搂 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung; |
听 4. |
in den F盲llen des 搂 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser h枚her ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum. |
听(3) 1Die Steuerbetr盲ge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Betr盲ge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
听(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein 脺berschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den f盲llig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im 脺brigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein 脺berschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den 搂搂 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch f眉r und gegen den anderen Ehegatten.
听(5) 1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach 搂 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entf盲llt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in f眉nf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsg眉ter einem Betriebsverm枚gen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder des Europ盲ischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gem盲脽 搂 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterst眉tzung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschlie脽lich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchf眉hrungsbestimmungen in den f眉r den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die 眉brigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre f盲llig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gew盲hrt werden. 4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse f盲llig,
听 1. |
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 ver盲u脽ert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, |
听 2. |
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb w盲hrend dieses Zeitraums eingestellt, ver盲u脽ert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, |
听 3. |
wenn der Steuerpflichtige aus der inl盲ndischen unbeschr盲nkten Steuerpflicht oder der unbeschr盲nkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den ... |