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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Bezieht der Unternehmer Leistungen f眉r sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschlie脽lich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh枚rigen dienen, sondern durch die besonderen Umst盲nde seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit bedingt sind.
2. Der Vorsteuerabzug f眉r sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 鈧 je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Unternehmers (Fortf眉hrung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).
3. Die Kosten des 盲u脽eren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 鈧-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
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Normenkette
UStG 搂听3 Abs. 9a Nr. 2, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 搂 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; EGRL 112/2006 Art.听9 Abs. 1, Art.听16 UAbs 2, Art.听168 Buchst. a; FGO 搂 51 Abs. 1; ZPO 搂 41 Nr. 6
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Streitig ist der Vorsteuerabzug des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) f眉r eine von ihm im Jahr 2015 (Streitjahr) veranstaltete betriebliche Weihnachtsfeier.
Rz. 2
Der Kl盲ger ist ein Verband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, 鈥 Er f眉hrte im Dezember 2015 f眉r seine Arbeitnehmer aus den Bereichen Vorstand sowie Steuer- und Rechtsabteilung und Innendienst der Pr眉fungsabteilung (jeweils einschlie脽lich der Leitungen) eine Weihnachtsfeier durch. Von den eingeladenen Arbeitnehmern meldeten sich 32 zur Feier an, 31听Personen nahmen tats盲chlich an ihr teil.
Rz. 3
Zur Durchf眉hrung der Weihnachtsfeier mietete der Kl盲ger f眉r ein "Kochevent" bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei K枚chen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschlie脽end gemeinsam verzehrten. Mit einer Rechnung vom 21.12.2015 wurden dem Kl盲ger f眉r das "Kochevent f眉r 32听Personen" folgende Aufwendungen als Leistung berechnet:
(inklusive Personal und Miete f眉r f眉nf Stunden)听听听听听听听 |
2.880,00听鈧 |
骋别迟谤盲苍办别 |
465,90 鈧 |
zwei Stunden extra Miete |
400,00 鈧 |
zwei Stunden extra Personal |
174,00 鈧 |
Summe听 |
3.919,90听鈧 |
Umsatzsteuer |
744,78 鈧 |
Bruttobetrag |
4.664,68听鈧 |
Rz. 4
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Dezember 2015 ber眉cksichtigte der Kl盲ger keinen Vorsteuerbetrag aus der f眉r die Weihnachtsfeier erteilten Rechnung. Den Vorsteuerabzug beantragte er jedoch mit Schreiben vom 12.02.2016. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in H枚he von 744,78听鈧 bestehe auch dann, wenn die Kosten der Veranstaltung die Freigrenze von 110听鈧 je Arbeitnehmer 眉berstiegen.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.10.2015 (BStBl I 2015, 832) ab. Danach seien Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung 眉berwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasst, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110听鈧 (inklusive Umsatzsteuer) 眉berstiegen. In solchen F盲llen entfalle sowohl der Anspruch auf Vorsteuerabzug als auch die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. 脺ber den dagegen eingelegten Einspruch des Kl盲gers entschied das FA zun盲chst nicht.
Rz. 6
In seiner zu einer Vorbehaltsfestsetzung f眉hrenden Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rung 2015 vom 21.07.2016, die zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, machte der Kl盲ger keinen Vorsteuerabzug f眉r die Weihnachtsfeier 2015 geltend.
Rz. 7
Den Einspruch des Kl盲gers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 als unbegr眉ndet zur眉ck. Aufwendungen f眉r Betriebsveranstaltungen stellten bei 脺berschreitung des Betrags von 110听鈧 je Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeiten dar, insoweit bestehe auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Rz. 8
Die Klage, mit der sich der Kl盲ger auch gegen die Einbeziehung der Kosten des 盲u脽eren Rahmens der Weihnachtsfeier in die Berechnung der 110听鈧-Grenze wandte, wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 64 ver枚ffentlichten Urteil als unbegr眉ndet ab. Dem Kl盲ger stehe der begehrte Vorsteuerabzug f眉r die Weihnachtsfeier 2015 nicht zu, denn die im Rahmen der Weihnachtsfeier bezogenen Leistungen seien nicht f眉r dessen Unternehmen ausgef眉hrt worden. Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern stellten grunds盲tzlich eine Leistung f眉r den privaten Bedarf des Personals dar, die Verbesserung des Betriebsklimas als nur mittelbar verfolgter Zweck gen眉ge insoweit nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2010听- V听R听17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz听38). Etwas Anderes folge auch nicht aus der Beurteilung von "Aufmerksamkeiten" im Sinne von 搂听3 Abs.听9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Durchf眉hrung der Weihnachtsfeier stelle weder bei Annahme der vom Kl盲ger begehrten Fortf眉hrung der bisherigen Rechtsprechung noch bei der vom FA vertretenen 脺bertragung der Neuregelung des 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur 脛nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) --EStG-- in das Umsatzsteuerrecht eine derartige Aufmerksamkeit dar: Nach den bisherigen Rechtsprechungsgrunds盲tzen l盲gen keine Aufmerksamkeiten vor. Die Abspaltung dieser Kosten (Raum- und Personalkosten) sei umsatzsteuerrechtlich ausgeschlossen, da es sich beim Kochevent um eine einheitliche Leistung handele ("marktf盲higes Gesamtpaket"). Die Aufwendungen der einheitlichen Leistung l盲gen dann bei 145,77听鈧 pro Teilnehmer und 眉berschritten deutlich die 110听鈧-Grenze. Auch bei abweichender W眉rdigung des Sachverhalts im Sinne einer Abtrennbarkeit der Raum- und Personalkosten (Kosten des 盲u脽eren Rahmens) h盲tte die Klage keinen Erfolg. Die mit Wirkung vom 01.01.2015 eingef眉hrte lohnsteuerrechtliche Neuregelung des 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1a EStG sei dann mit der Ma脽gabe auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu 眉bertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrags eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze trete. Einer 脺bertragung der Freibetragsregelung in das Umsatzsteuerrecht stehe der Wortlaut des 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG entgegen. Die Auslegung als "Freigrenze" sei hingegen mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG zu vereinbaren. Diese Freigrenze sei im Streitfall 眉berschritten. Bei Gesamtkosten in H枚he von 4.664,68听鈧 brutto und unter Ber眉cksichtigung der Kosten f眉r den 盲u脽eren Rahmen sowie der Umsatzsteuer erg盲ben sich Kosten pro Person von 145,74听鈧 (bei 32 angemeldeten Teilnehmern) beziehungsweise von 150,44听鈧 (bei 31听teilnehmenden Personen). Es k枚nne daher offenbleiben, ob die Zahl der angemeldeten oder die der teilnehmenden Personen ma脽geblich sei.
Rz. 9
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts (搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 i.V.m. 搂听3 Abs.听9a UStG). Das FG habe den Vorsteuerabzug f眉r eine unternehmerische Veranstaltung zu Unrecht nicht anerkannt. Eine "Spiegelung" der einkommensteuerrechtlichen Neuregelung f眉r Betriebsveranstaltungen auf das Umsatzsteuerrecht sei nicht m枚glich, da dieses keine Freibetr盲ge kenne. Da die einkommensteuerrechtliche Neuregelung nicht auf das Umsatzsteuerrecht 眉bertragbar sei, gelte stattdessen umsatzsteuerrechtlich weiterhin die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Nichtber眉cksichtigung der Aufwendungen f眉r den 盲u脽eren Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Blieben diese Aufwendungen f眉r den 盲u脽eren Rahmen in H枚he von insgesamt 1.873,06听鈧 (Miete 1.400听鈧, Personalkosten zur Verbesserung des Ambientes 174听鈧, zuz眉glich Umsatzsteuer 299,06听鈧) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage au脽er Ansatz, betr眉gen die Eingangsleistungen im Sinne des 搂听3 Abs.听9a UStG pro Teilnehmer 90,05听鈧 und 眉berschritten damit nicht die Freigrenze von 110听鈧. Jedenfalls seien die Aufwendungen f眉r den "No-Show"-Anteil (Vorsteueranteil 23,27听鈧) nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da diese von den Regelungen des 搂听3 Abs.听9a UStG nicht erfasst seien. Diese vergeblichen Aufwendungen ber眉hrten ausschlie脽lich die unternehmerische Sph盲re, da sie dem Personal nie zugewandt worden seien.
Rz. 10
Der Kl盲ger beantragt,
das Urteil des FG Hamburg vom 05.12.2019听- 5听K听222/18 aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, den Ablehnungsbescheid vom 14.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 08.11.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rung 2015 vom 21.07.2016 dahingehend zu 盲ndern, dass weitergehende Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 744,78听鈧 ber眉cksichtigt werden und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist.
Rz. 11
Das FA beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
Entgegen der Auffassung des Kl盲gers habe das FG 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 i.V.m. 搂听3 Abs.听9a UStG nicht unzutreffend ausgelegt. F眉r den Bereich der Betriebsveranstaltungen sei ein exakter Gleichklang von Umsatz- und Lohnsteuerrecht nicht m枚glich. Die im Bereich des Einkommensteuerrechts eingef眉gte Freibetragsregelung des 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1a EStG sei nicht in das Umsatzsteuerrecht 眉bertragbar. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen k枚nnten nur entweder insgesamt unternehmerisch oder insgesamt nichtunternehmerisch veranlasst sein, eine gemischte Veranlassung sei nicht denkbar. Soweit der Kl盲ger die Ansicht vertrete, dass auf Grundlage der fr眉heren BFH-Rechtsprechung nur solche Veranstaltungsbestandteile in die Berechnung einbezogen werden d眉rften, die von den Teilnehmern unmittelbar konsumiert werden k枚nnten, habe das FG ausreichend dargelegt, dass es sich beim Kochevent um eine einheitliche Leistung handele. Eine Aufspaltung in einzelne Veranstaltungsbestandteile sei daher nicht m枚glich.
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II.
Rz. 13
Der Senat entscheidet in der gesch盲ftsplanm盲脽igen Besetzung ohne den nach 搂听51 Abs.听1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 搂听41 Nr.听6 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossenen Richter am Bundesfinanzhof X mit dem nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan des BFH 2023 f眉r dessen Vertretung zust盲ndigen Richter am Bundesfinanzhof Y.
Rz. 14
Nach 搂听51 Abs.听1 FGO gelten f眉r die Ausschlie脽ung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die 搂搂听41 bis 49 ZPO sinngem盲脽. Auf der Grundlage des 搂听41 Nr.听6 ZPO ist ein Richter unter anderem ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem fr眉heren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T盲tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer fr眉heren (unteren) Instanz (BFH-Urteil vom 04.07.2013听- V听R听8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz听23 sowie BFH-Beschl眉sse vom 31.01.2001听- II听R听49/00, BFH/NV 2001, 931 und vom 06.02.1996听- X听B听95/95, BFH/NV 1996, 752). Dies trifft auf den Richter am Bundesfinanzhof X zu, der ausweislich des Rubrums als Beisitzer an dem Urteil der Vorinstanz vom 05.12.2019听- 5听K听222/18 beteiligt war.
III.
Rz. 15
Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO). Das FG hat den Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Eingangsleistungen f眉r die Weihnachtsfeier 2015 zu Recht versagt.
Rz. 16
1. Nach 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f眉r Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach 搂听15 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 UStG f眉r Leistungen, die der Unternehmer f眉r steuerfreie Ums盲tze verwendet.
Rz. 17
Unionsrechtliche Grundlage hierf眉r ist Art.听168 Buchst.听a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht f眉r den Unternehmer, soweit er Leistungen f眉r sein Unternehmen (搂听2 Abs.听1 UStG) und damit f眉r seine wirtschaftlichen T盲tigkeiten im Sinne von Art.听9 Abs.听1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2022听- V听R听32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz听15听f. sowie vom 06.05.2010听- V听R听29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz听16; Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union --EuGH-- Securenta vom 13.03.2008听- C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz听1).
Rz. 18
2. F眉r den Vorsteuerabzug muss grunds盲tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang (Zusammenhang) des Eingangs- zum Ausgangsumsatz bestehen, wobei wie folgt zu unterscheiden ist:
Rz. 19
a) Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsums盲tzen der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind (gleichgestellt: Ums盲tze im Sinne von 搂听15 Abs.听3 UStG), ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz听13).
Rz. 20
b) Besteht dieser Zusammenhang demgegen眉ber nicht zur wirtschaftlichen T盲tigkeit, sondern ausschlie脽lich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von 搂听3 Abs.听9a UStG (oder 搂听3 Abs.听1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz听17). Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass 眉ber den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz听23).
Rz. 21
c) Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020听- C-528/19, EU:C:2020:712) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020听- XI听R听26/20 (XI听R听28/17), BFHE 272, 240) nichts ge盲ndert. Denn dem dort genannten Kriterium eines "unversteuerten Endverbrauchs" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz听59 und Rz听66听f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz听38) kommt keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die "vor allem f眉r die Bed眉rfnisse des Steuerpflichtigen genutzt" werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz听38), keine Entnahme begr眉ndet (BFH-Urteil vom 15.03.2022听- V听R听34/20, BFHE 276, 369, Rz听27).
Rz. 22
3. Auf dieser Grundlage hat das FG den Vorsteuerabzug zutreffend versagt. Bezieht der Unternehmer Leistungen f眉r sogenannte Betriebsveranstaltungen, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschlie脽lich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh枚rigen dienen, sondern durch die besonderen Umst盲nde seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit bedingt sind.
Rz. 23
a) F眉r den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist zu pr眉fen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die hierf眉r bezogenen Leistungen ausschlie脽lich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh枚rigen dienten oder durch besondere Umst盲nde der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Unternehmens bedingt sind.
Rz. 24
aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschlie脽endes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die 脺bernahme der Bef枚rderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte unter besonderen Umst盲nden durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte pers枚nliche Vorteil gegen眉ber dem Bedarf des Unternehmens als nebens盲chlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997听- C-258/95, EU:C:1997:491, Rz听26听ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der pers枚nliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegen眉ber den Bed眉rfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008听- C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz听31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der 脺bernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zur眉cktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabh盲ngig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort f眉r den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019听- V听R听18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz听22).
Rz. 25
bb) Dient eine Betriebsveranstaltung demgegen眉ber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschlie脽licher Zusammenhang der f眉r den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung f眉hrenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung nach 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerksamkeit" im Sinne des 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG handelt. Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist 眉ber den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz听35 bis 39).
Rz. 26
b) Die streitgegenst盲ndliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und 骋别迟谤盲苍办别n in festlichem Rahmen beschr盲nkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen K枚chen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein daf眉r bekannt, dass sie die Leistungsf盲higkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern k枚nnen und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gef眉hl der Zusammengeh枚rigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas f眉hren kann.
Rz. 27
c) Obwohl der Kl盲ger nach Ma脽gabe seiner wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird dieses Recht durch die Verwendung der Eingangsleistung f眉r eine Dienstleistungsentnahme im Sinne von 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG ausgeschlossen. Denn die Zuwendungen anl盲sslich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Interesse der Besch盲ftigten an der Feier zur眉cktritt.
Rz. 28
Der Streitfall ist mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal (Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711) nicht vergleichbar. Der EuGH hat die unentgeltliche Abgabe einer Mahlzeit an das Personal dann als 眉berwiegend betrieblich motiviert bezeichnet, wenn der Arbeitnehmer an einer Arbeitssitzung teilnehmen muss und diese nicht durch eine privat veranlasste Mahlzeit unterbrochen werden soll. Zudem bestimmte der Unternehmer den Ort, die Uhrzeit und die Art der Mahlzeit, so dass die private Bed眉rfnisbefriedigung des Arbeitnehmers deutlich im Hintergrund und das unternehmerische Motiv nach ungest枚rter Fortsetzung der Sitzung ohne allzu gro脽e Zeitverluste im Vordergrund steht. Anders als in diesem Fall geht es vorliegend jedoch um die Abgabe von Speisen und 骋别迟谤盲苍办别n im au脽erunternehmerischen Bereich und nicht w盲hrend der Dienstzeit. Die besondere Qualit盲t der Speisen und 骋别迟谤盲苍办别 hat einen eigenst盲ndigen Charakter, so dass die Zuwendung an die Arbeitnehmer nicht blo脽 als Reflex des 眉berwiegenden betrieblichen Eigeninteresses und damit "nebens盲chlich" erscheinen. Dies gilt auch f眉r das "Kochevent" als solches.
Rz. 29
d) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zuwendungen anl盲sslich der Weihnachtsfeier auch keine "Aufmerksamkeiten" im Sinne des 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG darstellen.
Rz. 30
aa) Der Begriff der Aufmerksamkeit ist gesetzlich nicht definiert und findet auch keine wortgetreue St眉tze im Unionsrecht (Nieskens in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, 搂听3 Rz听1345). Im Hinblick auf Art.听16 Unterabs.听2 MwStSystRL als unionsrechtliche Grundlage dieser Einschr盲nkung entsprechen Aufmerksamkeiten den "Geschenken von geringem Wert" (Nieskens in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, Rz听1346; Lippross, Umsatzsteuer, 25.听Aufl., unter 2.6.5.5., Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, 搂听3 Abs.听1b Rz听43).
Rz. 31
bb) Zur "Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung" hatte sich der Senat hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Aufmerksamkeiten bisher an der Rechtsprechung des VI.听Senats des BFH zum Lohnsteuerrecht orientiert. Dies hat zur Folge, dass Zuwendungen, die auf Arbeitnehmerseite keinen Lohn darstellen, auf Arbeitgeberseite nicht als Entnahme an sein Personal umsatzsteuerbar sind. Danach lag beim Unterschreiten der seinerzeit geltenden Freigrenze von 110听鈧 f眉r Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53). Zudem waren nach dem Grundsatzurteil vom 16.05.2013听- VI听R听94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) die Kosten f眉r die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten f眉r die organisatorischen T盲tigkeiten eines Eventveranstalters-- grunds盲tzlich nicht zu ber眉cksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, Leitsatz听3).
Rz. 32
Diese Rechtsprechung zur Freigrenze f眉r Aufmerksamkeiten steht mit dem Unionsrecht im Einklang, das Geschenke von geringem Wert erlaubt. Bei der Auslegung des Begriffs des "geringen Werts" haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum, der auch betragsm盲脽ige Beschr盲nkungen in Form einer Jahresobergrenze f眉r die jeweils beschenkte Person erlaubt (EuGH-Urteil EMI Group vom 30.09.2010听- C-581/08, EU:C:2010:559, Rz听45).
Rz. 33
cc) Die gesetzliche Neuregelung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anl盲sslich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen) durch 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1a EStG modifiziert die bisherige Rechtsprechung in doppelter Hinsicht. Zum einen hat der Gesetzgeber in Satz听3 ("soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110听Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht 眉bersteigen") anstelle der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag eingef眉hrt, zum anderen ist in Satz听2 geregelt, dass bei der Ermittlung des Freibetrags auch die Aufwendungen f眉r den "盲u脽eren Rahmen der Betriebsveranstaltung" zu ber眉cksichtigen sind.
Rz. 34
dd) Diese einkommensteuerrechtlichen 脛nderungen k枚nnen --trotz einer vergleichbaren Interessenlage bei der Behandlung von Betriebsveranstaltungen-- f眉r die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von "Aufmerksamkeiten" nicht 眉bernommen werden.
Rz. 35
(1) Der Senat h盲lt im Hinblick auf den Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung zwar an dem bisher ma脽gebenden Betrag f眉r die Bemessung von Annehmlichkeiten (110听鈧) fest, allerdings als Freigrenze: Wie das FG zu Recht entschieden hat, legt bereits der Wortlaut des 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG eine Freigrenze nahe. Denn die Ausnahme f眉r Aufmerksamkeiten wird mit "sofern" eingeleitet und nicht mit der Subjunktion "soweit". "Sofern" bedeutet nach seinem Wortsinn "vorausgesetzt" im Sinne einer Bedingung, die entweder erf眉llt sein kann oder nicht (vgl. auch zu "wenn" BFH-Urteile vom 20.05.2015听- I听R听68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90; I听R听69/14, BFH/NV 2015, 1395; vom 21.01.2016听- I听R听49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107). Eine Freigrenze in dieser H枚he entspricht auch dem Sinn und Zweck der Entnahmeregelung, wonach lediglich geringf眉gige Zuwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Ein Freibetrag h盲tte hingegen zur Folge, dass s盲mtliche Zuwendungen anl盲sslich von Betriebsveranstaltungen und damit auch Zuwendungen deutlich 眉ber 110听鈧 dadurch beg眉nstigt w眉rden, dass der dar眉ber hinausgehende Betrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen w盲re. Denn Freibetr盲ge sollen typischerweise zu einer Verbesserung f眉r alle Steuerpflichtigen f眉hren, w盲hrend Freigrenzen h盲ufig zur konkreten F枚rderung ausgew盲hlter Gruppen dienen (Luck, "Alles oder Nichts" - Die Freigrenze im Steuerrecht, 2014, S.听104). Die Beibehaltung als Freigrenze steht auch mit dem Unionsrecht im Einklang, wonach nur "Geschenke von geringem Wert" von der Entnahmebesteuerung ausgeschlossen sind, nicht aber s盲mtliche Geschenke abz眉glich des Wertes f眉r "kleine Geschenke". Schlie脽lich entspricht es der Qualifikation als Freigrenze, dass das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Freigrenzen kennt (vgl. z.B. die Freigrenzen in 搂听1a Abs.听3 Nr.听2, 搂听2b Abs.听2 Nr.听1, 搂听18 Abs.听2 und Abs.听2a, 搂听18a Abs.听1, 搂听19 Abs.听1, 搂听20 Satz听1 Nr.听1 sowie 搂听23a Abs.听2 UStG und 搂听24 Abs.听1 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020), w盲hrend ihm Freibetr盲ge wesensfremd sind.
Rz. 36
(2) Soweit der Kl盲ger unter Hinweis auf die fr眉here Rechtsprechung des BFH geltend macht, die Kosten des 盲u脽eren Rahmens m眉ssten bei der Berechnung der 110听鈧-Grenze au脽er Betracht bleiben, ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die umsatzsteuerrechtlich vorrangige Bewertung der Betriebsveranstaltung als eine einheitliche Leistung der Abspaltung von Kosten des 盲u脽eren Rahmens entgegensteht. Einheitliche ("komplexe") Leistungen liegen unter anderem dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen f眉r den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w盲re (BFH-Beschluss vom 26.05.2021听- V听R听22/20, BFHE 273, 351, Rz听41). Dies hat das FG in nachvollziehbarer Weise deswegen bejaht, weil das "Kochevent" ein marktf盲higes Gesamtpaket darstellte, das vom Zusammenspiel der besonderen 脰rtlichkeit in gehobenem Ambiente und dem gemeinsamen Zubereiten und Verzehren von Speisen und 骋别迟谤盲苍办别n gepr盲gt wurde. Das Herausl枚sen einzelner Bestandteile (wie der Raumkosten) aus dieser einheitlichen (auch einheitlich abgerechneten) Leistung f眉hrt daher zu einer k眉nstlichen Aufspaltung.
Rz. 37
4. Die Revision ist auch nicht insoweit begr眉ndet, als der Kl盲ger (hilfsweise) jedenfalls den Vorsteuerabzug f眉r die Aufwendungen des sogenannten No-Show-Anteils in H枚he von 23,27听鈧 begehrt. Insoweit geht er davon aus, dass bei Gesamtkosten von 3.919,90听鈧 und 32 angemeldeten Arbeitnehmern auf den nicht teilnehmenden Arbeitnehmer Kosten in H枚he von 122,50听鈧 entfallen w眉rden.
Rz. 38
Dabei ber眉cksichtigt der Kl盲ger allerdings nicht, dass nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2021听- VI听R听31/18 (BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606), dem sich der erkennende Senat im Hinblick auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer insoweit anschlie脽t, die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind (BFH-Urteil in BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606, Leitsatz听2 sowie Rz听25). Auf den im Streitfall nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen danach keinerlei Aufwendungen, f眉r die ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen k枚nnte.
Rz. 39
5. Der Senat entscheidet im Einverst盲ndnis der Beteiligten nach 搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听90 Abs.听2 FGO ohne m眉ndliche Verhandlung.
Rz. 40
6. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15778411 |
BFH/NV 2023, 1161 |
BFH/PR 2023, 339 |
BStBl II 2023, 1023 |
BB 2023, 1750 |
DB 2023, 1840 |
DB 2023, 1954 |
DStRE 2023, 1018 |
UR 2023, 683 |