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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Richters von der Aus眉bung des Richteramtes wegen Mitwirkung an fr眉heren Entscheidungen innerhalb derselben Instanz
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Leitsatz (NV)
搂 41 Nr. 6 ZPO betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer fr眉heren (unteren) Instanz, nicht dagegen die Mitwirkung an fr眉heren, gegen眉ber demselben Kl盲ger ergangenen Entscheidungen innerhalb derselben Instanz.
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Normenkette
FGO 搂听51 Abs. 1 S. 1, 搂听116 Abs. 1 Nr. 2; ZPO 搂 41 Nr. 6
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Nachgehend
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 2. Mai 2000 1 K 355/99 in einem Rechtsstreit wegen Verm枚gensteuer auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 Revision eingelegt, die er nach 搂 116 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur 脛nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGO脛ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) f眉r zul盲ssig h盲lt, weil an dem angefochtenen Urteil die Richter am FG A und B mitgewirkt haben. Diese Richter haben auch an dem Urteil des FG vom 鈥 mitgewirkt, dessen Gegenstand die Rechtm盲脽igkeit einer nochmaligen Aufforderung zur Abgabe von Verm枚gensteuererkl盲rungen auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 unter Androhung eines Zwangsgeldes war. Sie seien daher, so der Kl盲ger, nach 搂 41 Nr. 6 der Zivilproze脽ordnung (ZPO) i.V.m. 搂 51 FGO in der Sache 1 K 355/99 ausgeschlossen gewesen. Im Hinblick auf die in 搂 51 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnete sinngem盲脽e Geltung der 搂搂 41 bis 49 ZPO gen眉ge es, dass es im fr眉heren und im sp盲teren Verfahren um dieselbe Angelegenheit gehe (hier: seine Heranziehung zur Verm枚gensteuer). Dass es sich um dieselbe "Streitsache" handele, sei nicht erforderlich.
Der Kl盲ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) beantragt, die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen.
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II. Die Revision ist unzul盲ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (搂 126 Abs. 1 FGO).
Die Zul盲ssigkeit der Revision beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des 2.FGO脛ndG, wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt, denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden.
Nach Art. 1 Nr. 5 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs fand die Revision abweichend von 搂 115 Abs. 1 FGO a.F. nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach 搂 116 Abs. 1 FGO a.F. war nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegr眉ndungsfrist ein Mangel i.S. von 搂 116 Abs. 1 FGO a.F. schl眉ssig ger眉gt wurde. Ein solcher Verfahrensmangel war schl眉ssig ger眉gt, wenn die zu seiner Begr眉ndung vorgetragenen Tatsachen 鈥昳hre Richtigkeit unterstellt鈥 einen Mangel im Sinne dieser Vorschrift ergaben. Dieser Anforderung entsprechen die Ausf眉hrungen in der Revisionsschrift nicht.
a) Der Kl盲ger r眉gt als wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von 搂 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., dass an dem angefochtenen Urteil Richter mitgewirkt haben, die von der Aus眉bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien. Ob ein Richter von der Aus眉bung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, beurteilt sich auch in Verfahren vor dem FG 鈥昦bgesehen vom hier nicht gegebenen besonderen Fall des 搂 51 Abs. 2 FGO鈥 gem盲脽 搂 51 Abs. 1 Satz 1 FGO nach 搂 41 ZPO. Nach 搂 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem fr眉heren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T盲tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
搂 41 Nr. 6 ZPO liegt die Erw盲gung zugrunde, dass von keinem Richter erwartet werden kann, er werde mit voller Unbefangenheit nachpr眉fen, ob eine von ihm erlassene oder miterlassene Entscheidung zutrifft. Diese Regelung betrifft daher nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer fr眉heren (unteren) Instanz (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656, und vom 6. Februar 1996 X B 95/95, BFH/NV 1996, 752; Spindler in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., 搂 51 FGO Rn. 29). Entscheidungen innerhalb derselben Instanz werden hiervon nicht erfasst (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1999 IV R 42/98, BFH/NV 2000, 54; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 搂 51 FGO Tz. 11).
Die Aufz盲hlung der Ausschlie脽ungsgr眉nde in 搂 41 ZPO ist abschlie脽end (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142). Sie kann auch durch die von 搂 51 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnete sinngem盲脽e Geltung nicht auf F盲lle ausgedehnt werden, auf die der Sinn und Zweck des Ausschlie脽ungsgrundes nicht zutrifft. Die Anordnung der sinngem盲脽en Geltung der 搂搂 41 bis 49 ZPO besagt lediglich, dass sich die Ausschlie脽ung und Ablehnung von Gerichtspersonen auch im finanzgerichtlichen Verfahren nach den in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilproze脽ordnung und nicht 鈥昦bgesehen von 搂 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 FGO鈥 nach besonderen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung richtet.
b) Die schl眉ssige R眉ge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. von 搂 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass das FG trotz des Antrags des Kl盲gers vom 10. November 1999 zu pr眉fen, welche Mitglieder des Gerichts im Verfahren 1 K 355/99 wegen Mitwirkung an der Entscheidung im Verfahren 鈥 von der Aus眉bung ihres Amtes ausgeschlossen seien, ohne vorangegangenen Beschluss zu dieser Frage sogleich durch Urteil zur Sache entschieden hat. Auch mit dieser Begr眉ndung ist die geltend gemachte Verfahrensr眉ge 鈥晆ngeachtet der Rechtzeitigkeit鈥 unschl眉ssig, da die Mitwirkung an fr眉heren Entscheidungen innerhalb derselben Instanz, wie oben ausgef眉hrt, keinen Ausschlie脽ungsgrund i.S. des 搂 41 Nr. 6 ZPO ergibt.
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Fundstellen
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BFH/NV 2001, 931 |