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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschl眉sse, Stand-Still-Klausel, Bewirtung von Gesch盲ftsfreunden, Kantinenums盲tze an Arbeitnehmer
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderl盲uft, dass ein Mitgliedstaat einen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, mit der die Ausgaben f眉r Mahlzeiten belastet sind, die von Betriebskantinen anl盲sslich von Arbeitssitzungen unentgeltlich an Gesch盲ftspartner und an das Personal geliefert werden, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendet, obgleich dieser Ausschlusstatbestand zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens auf diese Ausgaben nicht tats盲chlich anwendbar war, da eine Verwaltungspraxis galt, nach der die Leistungen dieser Kantinen gegen das Recht auf vollst盲ndigen Vorsteuerabzug in H枚he ihres Selbstkostenpreises besteuert wurden, d. h. in H枚he eines nach den Herstellungskosten errechneten Preises, der dem Preis der Rohwaren und den Lohnkosten f眉r die Zubereitung und den Verkauf der Speisen und Getr盲nke sowie die Verwaltung der Kantine entsprach.
2. Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter diese Vorschrift nicht die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten in Betriebskantinen an Gesch盲ftspartner anl盲sslich von in den R盲umlichkeiten der fraglichen Unternehmen stattfindenden Sitzungen f盲llt, wenn sich 鈥 was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist 鈥 aus objektiven Umst盲nden ergibt, dass diese Mahlzeiten f眉r strikt gesch盲ftliche Zwecke abgegeben werden. Hingegen f盲llt die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten durch ein Unternehmen an sein Personal in seinen R盲umlichkeiten grunds盲tzlich unter diese Vorschrift, es sei denn, dass die Erfordernisse des Unternehmens wie die Gew盲hrleistung der Kontinuit盲t und des ordnungsgem盲脽en Ablaufs von Arbeitssitzungen es 鈥 was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist 鈥 notwendig machen, dass die Lieferung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber sichergestellt wird.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6
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Beteiligte
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Verfahrensgang
Vestre Landsret (D盲nemark) (Urteil vom 01.08.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 247/16) |
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Tatbestand
鈥濻别肠丑蝉迟别 Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Art. 6 Abs. 2 鈥 Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen f眉r unternehmensfremde Zwecke 鈥 Recht auf Vorsteuerabzug 鈥 Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 鈥 Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschl眉sse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren鈥
In der Rechtssache C-371/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (D盲nemark) mit Entscheidung vom 1. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2007, in dem Verfahren
Danfoss A/S,
AstraZeneca A/S
gegen
Skatteministeriet
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovsk媒,
Generalanw盲ltin: E. Sharpston,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Danfoss A/S, vertreten durch H. Hansen und T. Kristj谩nsson, advokater,
鈥 der AstraZeneca A/S, vertreten durch M. Vesthardt und M. Bruus, advokater,
鈥 der d盲nischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollm盲chtigte im Beistand von K. Lundgaard Hansen, advokat,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou, S. Sch酶nberg und S. Maal酶e als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 23. Oktober 2008
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Danfoss A/S (im Folgenden: Danfoss) und der AstraZeneca A/S (im Folgenden: AstraZeneca) einerseits und dem Skatteministeriet (d盲nisches Ministerium f眉r Steuern) andererseits wegen der Frage, wie die unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten in Betriebskantinen an Gesch盲ftspartner und an das Personal anl盲sslich von Sitzungen unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer zu behandeln ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:
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