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Entscheidungsstichwort (Thema)
"Sph盲rentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine umsatzsteuerpflichtige Unternehmenst盲tigkeit zu finanzieren, ist der Unternehmer aus den bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Zur richtlinienkonformen Auslegung von 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG.
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Normenkette
UStG 1999 搂搂听4, 15; EWGRL 388/77 Art. 17
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Unternehmensgegenstand steuerpflichtige Ums盲tze erbringt, begab als Anleiheschuldnerin zwei Inhaber-Teilschuldverschreibungen 眉ber einen Gesamtbetrag von 鈥 鈧 und einer Laufzeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2010. Die Kl盲gerin hatte die Teilschuldverschreibungen mit 7 % zu verzinsen. Die Teilschuldverschreibungen und die sich aus ihr ergebenden Zinsanspr眉che waren f眉r die gesamte Laufzeit der Anleihe in einer bei der A-AG hinterlegten Sammelurkunde verbrieft. Die Kl盲gerin verpflichtete sich, die Teilschuldverschreibungen am 1. Februar 2010 zum Nennbetrag zur眉ckzuzahlen. Als Zahlstelle war die B-Bank f眉r die Kl盲gerin t盲tig. Die Zahlstelle hatte die zu zahlenden Betr盲ge als Beauftragte der Kl盲gerin an die C-AG zur Zahlung an die Anleihegl盲ubiger zu 眉berweisen.
Rz. 2
Nach den mit der B-Bank f眉r jede der beiden Schuldverschreibungen gesondert abgeschlossenen Vertr盲gen 眉ber Abwicklungsdienstleistungen und Zahlstellendienst 眉bertrug die Kl盲gerin auf die B-Bank den Zahlstellendienst als Zentralzahlstelle. Die Kl盲gerin stellte der B-Bank eine Globalurkunde zur Verf眉gung, die die B-Bank nach Pr眉fung der Sammelverwahrf盲higkeit bei der A-AG zur Verwahrung einzureichen hatte. Der Vertrieb der beiden Schuldverschreibungen sollte durch die Kl盲gerin ohne Einschaltung der Bank erfolgen. Die Kl盲gerin hatte die K盲ufer der beiden Schuldverschreibungen aufzufordern, den jeweiligen Kaufpreis auf ein bei der B-Bank gef眉hrtes Konto zu 眉berweisen. Die Kl盲gerin hatte nach Eingang des jeweiligen Kaufpreises die B-Bank zu beauftragen, Schuldverschreibungen in der entsprechenden St眉ckzahl an den angegebenen K盲ufer bei dessen Depotbanken zu 眉bertragen, wodurch das bei der B-Bank gef眉hrte Emissionsdepot der Kl盲gerin entsprechend belastet wurde. Die B-Bank 眉bernahm Planung, Koordination und Durchf眉hrung des Einl枚sungsdienstes, aber keine Beratungs- oder 脺berwachungspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Platzierung der Schuldverschreibungen, der kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen wie Prospekt- oder Mitteilungspflichten w盲hrend der Laufzeit der beiden Anleihen.
Rz. 3
F眉r die 脺bernahme und Einrichtung der Zahlstellenfunktion (Konten- und Depoteinrichtungen, Vornahme und Abgleich von Depot眉bertr盲gen sowie Disposition der Anlagebetr盲ge) erhielt die B-Bank nach beiden Vertr盲gen 1,6 % des platzierten Anleihevolumens sowie f眉r die Durchf眉hrung des Zahlstellendienstes (Einl枚sung von Zinsscheinen und Anleiher眉ckzahlung) nach einem der Vertr盲ge weitere 3.000 鈧 j盲hrlich. Diese Entgelte "verstanden sich zuz眉glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer".
Rz. 4
F眉r die Begebung der Anlage nahm die Kl盲gerin in den Streitjahren 2004 und 2005 Leistungen anderer Unternehmen f眉r die Prospekterstellung, die Erstellung eines Gesamtkonzepts, zum "Business Process Outsourcing" zur Zeichnungsabwicklung sowie Beratungsleistungen in Anspruch. Diese Leistungen wurden ebenso wie die Leistungen der B-Bank gegen眉ber der Kl盲gerin umsatzsteuerpflichtig abgerechnet.
Rz. 5
Da die Kl盲gerin das durch die Begebung der beiden Schuldverschreibungen aufgenommene Kapital f眉r ihre umsatzsteuerpflichtige Unternehmenst盲tigkeit verwendete, ging sie davon aus, dass sie aus den f眉r die Begebung der beiden Anleihen entstandenen Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Rz. 6
Im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung war der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) demgegen眉ber der Auffassung, dass die Kl盲gerin mit der Begebung der Schuldverschreibungen eine nach 搂 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) steuerfreie Leistung erbracht habe und sie daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das FA erlie脽 entsprechende 脛nderungsbescheide f眉r beide Streitjahre.
Rz. 7
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen mit Zustimmung des FA eingelegten Sprungklage nach 搂 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) 眉berwiegend statt. Die Kl盲gerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die f眉r die Begebung der beiden Schuldverschreibungen bezogenen Leistungen mit der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit der Kl盲gerin direkt und unmittelbar zusammenhingen. Durch die Begebung der beiden Anleihen selbst habe die Kl盲gerin ebenso wie bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage keine steuerbare Leistung erbracht. Es sei insoweit nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital zu differenzieren. Der Vorsteuerabzug sei daher nur insoweit zu versagen, als die Kl盲gerin im Rahmen ihrer Gesamtt盲tigkeit zu 0,60 % (2004) und 0,64 % (2005) auch steuerfreie Leistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug erbracht habe.
Rz. 8
Die Entscheidung des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1861 ver枚ffentlicht.
Rz. 9
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts st眉tzt. Bei den Inhaberschuldverschreibungen handele es sich um Wertpapiere, deren Ausgabe steuerbar und nach 搂 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei sei. Es handele sich nicht um die erstmalige Ausgabe einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Im Vordergrund habe die Beschaffung von Fremdkapital wie bei einer Darlehensaufnahme gestanden, so dass es auf die Beurteilung bei der Beschaffung von Eigenkapital nicht ankomme. Die Kl盲gerin sei wie bei einem gewerbsm盲脽igen Wertpapierhandel nachhaltig t盲tig geworden. Ebenso wie bei einer steuerbaren und steuerfreien Kreditgew盲hrung handele es sich bei der Emission von Inhaberschuldverschreibungen um die Zurverf眉gungstellung von Fremdkapital. Die Beurteilung der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer B枚rseneinf眉hrung sei nicht entscheidungserheblich, da sich die Kl盲gerin auf dem allgemeinen gewerblichen Kreditmarkt bet盲tigt habe.
Rz. 10
Das FA beantragt,den Gerichtsbescheid des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 11
Die Kl盲gerin beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
Ebenso wie bei der Ausgabe einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung liege auch bei der Emission von Inhaberschuldverschreibungen keine steuerbare Leistung vor. Der Umstand, dass die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen zur zeitlich befristeten Aufnahme von Fremdmitteln f眉hre, sei unerheblich, da auf die Sicht der emittierenden Gesellschaft und den bei ihr fehlenden Leistungswillen abzustellen sei. Es bestehe kein Unterschied zwischen Eigenkapital und einem eine Kapitalforderung verbriefenden Wertpapier. In beiden F盲llen sei der Erwerb von Kapital f眉r den Emittenten ma脽geblich. Auch f眉r den Erwerber handele es sich in beiden F盲llen um eine Kapitalanlage. Zumindest unter Ber眉cksichtigung der zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaft (seit 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europ盲ischen Union --EuGH--) sei sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Rz. 13
II. Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gr眉nden begr眉ndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Wie das FG zwar zutreffend entschieden hat, ist die Kl盲gerin aus den zur Begebung der Schuldverschreibungen angefallenen Kosten dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Senat kann jedoch nicht entscheiden, in welchem Umfang die Kl盲gerin f眉r die Begebung der beiden Anleihen umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezogen hat. Dies ist entscheidungserheblich, weil nur die "geschuldete" Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.
Rz. 14
1. Nach 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach 搂 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG f眉r Leistungen, die der Unternehmer f眉r steuerfreie Ums盲tze verwendet.
Rz. 15
Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und sind entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II.2.b). Soweit der Steuerpflichtige (Unternehmer) Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet, ist er nach dieser Bestimmung befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
Rz. 16
Trotz der Unterschiede im Wortlaut entspricht das nationale Recht im Ergebnis Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Denn das Unternehmen i.S. des 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umfasst (nur) "die gesamte gewerbliche und berufliche T盲tigkeit des Unternehmers" (搂 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) und daher nur eine "nachhaltige T盲tigkeit zur Einnahmeerzielung" (搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). "F眉r das Unternehmen" i.S. des 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wird eine Leistung daher nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung f眉r Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausge眉bten T盲tigkeit bezogen wird, die im 脺brigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht nach 搂 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.
Rz. 17
2. Ein Unternehmer bezieht eine Leistung f眉r Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze (搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG), wenn die Eingangsleistung direkt und unmittelbar mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsums盲tzen zusammenh盲ngt.
Rz. 18
a) Der erforderliche Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des EuGH zu einzelnen Ausgangsums盲tzen oder zur wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) bestehen.
Rz. 19
aa) F眉r den Vorsteuerabzug kommt es zun盲chst darauf an, ob der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsums盲tzen des Unternehmers (Steuerpflichtigen) vorliegt und ob diese Ums盲tze zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Rz. 20
(1) Erforderlich ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums盲tzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug er枚ffnen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 24; vom 22. Februar 2001 C-408/98 Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 26, und vom 3. M盲rz 2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599 Rdnr. 26). Das Recht auf Abzug der f眉r den Erwerb von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierf眉r get盲tigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsums盲tze geh枚ren (EuGH-Urteile Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 30; Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 28; vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663 Rdnr. 31, und vom 8. Februar 2007 C-435/05, Investrand, Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 23).
Rz. 21
(2) Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenst盲nde oder Dienstleistungen f眉r die Zwecke steuerbefreiter Ums盲tze oder solcher Ums盲tze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es demgegen眉ber weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30. M盲rz 2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14. September 2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28). Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf T盲tigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen (EuGH-Urteil vom 13. M盲rz 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 30).
Rz. 22
bb) Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums盲tzen, ist der Unternehmer (Steuerpflichtige) gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten f眉r die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen geh枚ren und --als solche-- Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenst盲nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h盲ngen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnrn. 23 und 31; vom 26. Mai 2005 C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-4357 Rdnr. 36, und Investrand in Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 24). Voraussetzung ist hierf眉r allerdings, dass diese Gesamtt盲tigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums盲tzen f眉hrt.
Rz. 23
cc) Geht der Unternehmer (Steuerpflichtige) schlie脽lich zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen T盲tigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden T盲tigkeiten nach, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen f眉r bezogene Leistungen nur insoweit zul盲ssig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 31).
Rz. 24
b) Dieser Abgrenzung nach der Umsatzt盲tigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des Senats, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen T盲tigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen (zur Erbringung entgeltlicher Leistungen bei der Verfolgung des ideellen Vereinszwecks vgl. aber EuGH-Urteil vom 21. M盲rz 2002 C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Leitsatz 3), nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen T盲tigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, Leits盲tze 1 und 2; ebenso das EuGH-Urteil VNLTO in Slg. 2009, I-839).
Rz. 25
Dagegen erh盲lt eine Gesellschaft mit besteuerten Ums盲tzen grunds盲tzlich z.B. auch f眉r Dienstleistungen bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder beim Erwerb einer Beteiligung den Vorsteuerabzug, obwohl dies f眉r sich betrachtet keine wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind, weil die Kosten dieser Dienstleistungen zu ihren allgemeinen Kosten geh枚ren und deshalb grunds盲tzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen T盲tigkeit zusammenh盲ngen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 32/00, BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022, unter II.3.c bb).
Rz. 26
3. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist die Kl盲gerin aus den f眉r die Begebung der Schuldverschreibungen angefallenen Kosten dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rz. 27
a) Die Kl盲gerin hat entgegen der Auffassung des FA mit der Begebung der Schuldverschreibungen keine steuerbare Leistung erbracht.
Rz. 28
aa) Schuldverschreibungen sind Wertpapiere i.S. von 搂 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Zwar definiert das UStG den Begriff des Wertpapiers nicht. 搂 4 Nr. 8 Buchst. e UStG beruht jedoch auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend dieser Bestimmung sind neben Aktien insbesondere auch Schuldverschreibungen als Wertpapiere anzusehen.
Rz. 29
bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zwischen der erstmaligen Begebung von Wertpapieren und der 脺bertragung bereits bestehender Wertpapiere (nach ihrer Begebung) zu unterscheiden. W盲hrend es sich z.B. bei der Aktienver盲u脽erung durch einen Unternehmer um einen nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Umsatz handeln kann (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, BFH/NV 2009, 2099, Leitsatz 2 zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt der Europ盲ischen Union Nr. L 347, 1), will eine Gesellschaft, die neue Aktien ausgibt (begibt), ihr Verm枚gen durch die Beschaffung zus盲tzlichen Kapitals vergr枚脽ern, wobei sie den neuen Anteilseignern ein Eigentumsrecht an einem Teil des auf diese Weise erh枚hten Kapitals einr盲umt. Vom Standpunkt der ausgebenden Gesellschaft aus besteht das Ziel im Erwerb von Kapital und nicht in der Erbringung einer Dienstleistung. Aus der Sicht des Anteilseigners stellt die Zahlung der zur Kapitalerh枚hung erforderlichen Betr盲ge keine Gegenleistung dar, sondern eine Investition oder Kapitalanlage (EuGH-Urteil Kretztechnik in Slg. 2005, I-4357 Rdnr. 26).
Rz. 30
cc) Da im Hinblick auf die Wertpapiereigenschaft nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht zwischen Schuldverschreibungen und Aktien zu differenzieren ist, kommt der origin盲ren Begebung von Schuldverschreibungen ebenso wenig Leistungscharakter zu wie der erstmaligen Ausgabe von Aktien. War die T盲tigkeit der Kl盲gerin bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen somit bereits nicht steuerbar, stellt sich die Frage einer Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr. 8 UStG nicht.
Rz. 31
b) Dass die Kl盲gerin die von ihr f眉r die Begebung der Schuldverschreibungen bezogenen Leistungen nicht unmittelbar f眉r eine steuerbare Ausgangsleistung verwendet hat, steht dem Vorsteuerabzug der Kl盲gerin nicht entgegen, da sie das durch die Schuldverschreibungen erhaltene Kapital f眉r ihre umsatzsteuerpflichtige Umsatzt盲tigkeit zu verwenden beabsichtigte.
Rz. 32
aa) Die Kl盲gerin ist nicht bereits aufgrund ihrer Unternehmerstellung zum Vorsteuerabzug, sondern nur im Umfang ihrer besteuerten Ums盲tze zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rz. 33
bb) F眉r die Kl盲gerin bestand auch kein Recht auf Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Begebung der Schuldverschreibungen, da diese T盲tigkeit nicht steuerbar ist und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz vorliegt, anhand dessen 眉ber die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden k枚nnte.
Rz. 34
cc) Gibt der Unternehmer (Steuerpflichtige) aber nichtsteuerbare Aktien --oder wie im Streitfall Schuldverschreibungen-- aus, um sein Kapital zugunsten seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit im Allgemeinen zu st盲rken, sind die Kosten der Dienstleistungen, die er hierf眉r bezieht, Teil seiner allgemeinen Kosten und geh枚ren damit zu den Preiselementen seiner Produkte. Die bezogenen Dienstleistungen h盲ngen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 25; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31; Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnrn. 35 und 36; Cibo Participations in Slg. 2001, I-6663 Rdnr. 33, und Kretztechnik in Slg. 2005, I-4357 Rdnr. 36; BFH-Urteil in BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022).
Rz. 35
Das Recht der Kl盲gerin auf Vorsteuerabzug ergibt sich somit --wie das FG zu Recht entschieden hat-- daraus, dass trotz des Fehlens eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu einem bestimmten zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz gleichwohl ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu ihrer wirtschaftlichen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Gesamtt盲tigkeit besteht, da die Kl盲gerin mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibungen beabsichtigte, ihre steuerpflichtige T盲tigkeit zu finanzieren.
Rz. 36
4. Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Steuer f眉r den berechneten Umsatz auch gesetzlich geschuldet wird (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, Leitsatz 1). Hierzu sind weitere Feststellungen zu treffen.
Rz. 37
a) Der Senat vermag mangels Feststellungen des FG nicht zu entscheiden, ob die Leistungen der B-Bank als Umsatz im Zahlungs- und 脺berweisungsverkehr nach 搂 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei oder als Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gem盲脽 搂 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerpflichtig sind. F眉r die Steuerfreiheit spricht, dass Ums盲tze im 脺berweisungsverkehr vorliegen, wenn die Leistung eine Weiterleitung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen 脛nderungen f眉hrt (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19, Leitsatz 1). Eine Steuerfreiheit k枚nnte sich auch daraus ergeben, dass bei Leistungen, die an den Emittenten von Wertpapieren erbracht werden, keine nach 搂 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerpflichtige Verwahrung und Verwaltung vorliegt (vgl. Abschn. 65 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000/2005).
Rz. 38
b) Sollte sich die Steuerpflicht der von der B-Bank an die Kl盲gerin erbrachten Leistungen erst aufgrund eines Verzichts nach 搂 9 Abs. 1 UStG ergeben, ist weiter zu ber眉cksichtigen, dass zumindest die in den zwischen der B-Bank und der Kl盲gerin geschlossenen Vertr盲gen enthaltene Formulierung, dass sich die Entgelte zuz眉glich gesetzlicher Mehrwertsteuer verstehen, f眉r sich allein die Annahme einer Verzichtserkl盲rung nicht rechtfertigt (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96, BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670, unter II.1.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2378636 |
BFH/NV 2010, 1952 |
BFH/PR 2010, 490 |
BStBl II 2010, 885 |
BFHE 2011, 263 |
BFHE 230, 263 |
BB 2010, 2269 |
BB 2011, 33 |
DB 2010, 1978 |
DStR 2010, 1838 |
DStRE 2010, 1153 |
DStZ 2010, 735 |
HFR 2011, 67 |
UR 2010, 746 |