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Entscheidungsstichwort (Thema)
B枚rsengang, Aktienemission, Steuerbarkeit, Vorsteuerabzug
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ge盲nderten Fassung f盲llt.
2. Nach Artikel 17 Abs盲tze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 ge盲nderten Fassung besteht ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f眉r die verschiedenen Leistungen belastet, die er im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei s盲mtlichen Ums盲tzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit vornimmt, um besteuerte Ums盲tze handelt.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2 Nr. 1, Art.听17 Abs.听1-2
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Beteiligte
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Verfahrensgang
UFS (脰sterreich) (Entscheidung vom 20.10.2003) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Leistungen gegen Entgelt 鈥 Ausgabe von Aktien 鈥 B枚rseneinf眉hrung eines Unternehmens 鈥 Abzugsf盲higkeit der Vorsteuer鈥
In der Rechtssache C-465/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabh盲ngigen Finanzsenat, Au脽enstelle Linz (脰sterreich), mit Entscheidung vom 20. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2003, in dem Verfahren
Kretztechnik AG
gegen
Finanzamt Linz
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, M. Ile拧i膷 und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Kretztechnik AG, vertreten durch P. Farmer, Barrister, im Beistand von J. Kajus und Professor B. Terra,
鈥 des Finanzamts Linz, vertreten durch W. Ritirc als Bevollm盲chtigten,
鈥 der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollm盲chtigten,
鈥 der d盲nischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollm盲chtigten,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch F. Huschens, M. Lumma und A. Tiemann als Bevollm盲chtigte,
鈥 der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollm盲chtigten im Beistand von M. Hall, Barrister,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Gross als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kretztechnik AG (im Folgenden: Kretztechnik) und dem Finanzamt Linz wegen dessen Weigerung, den Abzug von Vorsteuern zuzulassen, die Kretztechnik auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien aus Anlass ihrer Einf眉hrung an der Frankfurter B枚rse (Deutschland) entrichtet hatte.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) bestimmt: 鈥濨ei allen Ums盲tzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz眉glich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.鈥
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Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen 鈥濴ieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt鈥, der Mehrwertsteuer.
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Artikel 4 Abs盲tze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie lautet:
鈥(1)Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diese...