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Entscheidungsstichwort (Thema)
Holding-Gesellschaft, Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug, Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
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Leitsatz (amtlich)
1. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind eine wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wenn sie T盲tigkeiten darstellen, die gem盲脽 Artikel 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufm盲nnischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften.
2. Die Kosten, die einer Holding f眉r die bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen entstanden sind, geh枚ren zu ihren allgemeinen Kosten und h盲ngen deshalb grunds盲tzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen T盲tigkeit zusammen. Wenn die Holding deshalb sowohl Ums盲tze t盲tigt, f眉r die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Ums盲tze, f眉r die dieses Recht nicht besteht, ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388, dass sie den Vorsteuerabzug nur f眉r den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen kann, der dem Betrag der erstgenannten Ums盲tze entspricht.
3. Der Bezug von Dividenden f盲llt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听4 Abs. 2, Art.听17 Abs. 5 UAbs. 1
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Beteiligte
Societe Cibo Participations |
Directeur r茅gional des imp么ts du Nord-Pas-de-Calais |
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Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche T盲tigkeit - Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vorsteuerabzug f眉r Leistungen, die eine Holding bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworben hat - Bezug von Dividenden durch die Holding
In der Rechtssache C-16/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal administratif Lille (Frankreich) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Cibo Participations SA
gegen
Directeur r茅gional des imp么ts du Nord-Pas-de-Calais
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 4 Abs盲tze 1 und 2, Artikel 13 Teil B Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und L. Sev贸n (Berichterstatter),
Generalanw盲ltin: C. Stix-Hackl
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
- der Cibo Participations SA, vertreten durch Rechtsanwalt M. Pourbaix,
- der franz枚sischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollm盲chtigte,
- der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa, C. Giolito und H. Michard als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der Cibo Participations SA, der franz枚sischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 6. M盲rz 2001,
folgendes
Urteil
1. Das Tribunal administratif Lille hat mit Urteil vom 6. Januar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2000, gem盲脽 Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Abs盲tze 1 und 2, Artikel 13 Teil B Buchstabe dund Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Cibo Participations SA (Kl盲gerin) und dem Directeur r茅gional des imp么ts du Nord-Pas-de-Calais 眉ber die Frage, ob, und gegebenenfalls in welchem Ma脽, eine Holding zum Vorsteuerabzug f眉r Dienstleistungen berechtigt ist, die sie bei Erwerb von Unternehmensbeteiligungen an einer Tochtergesellschaft erworben hat.
Gemeinschaftsrecht
3. Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenst盲nden sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt, der Mehrwertsteuer. Gem盲脽 Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Artikel 4 Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig aus眉bt. Der Begriff wirtschaftliche T盲tigkeiten erfasst nach Artikel 4 Absatz 2 alle T盲tigkeiten eines ...