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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Dividende, Holding, Verwaltung, Tochtergesellschaft
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Leitsatz (amtlich)
Nach Artikel 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage m眉ssen im Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs dient, unber眉cksichtigt bleiben
-zum einen Dividenden, die Tochtergesellschaften an eine Holdinggesellschaft aussch眉tten, die wegen anderer T盲tigkeiten mehrwertsteuerpflichtig ist und die f眉r diese Tochtergesellschaften Verwaltungsdienstleistungen erbringt, und
-zum anderen Zinsen, die Tochtergesellschaften dieser Holdinggesellschaft f眉r ihnen gew盲hrte Darlehen zahlen, wenn diese Darlehensums盲tze keine wirtschaftliche T盲tigkeit der Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听4 Abs. 2, Art.听19
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Beteiligte
Floridienne und Berginvest |
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Verfahrensgang
Tribunal de premiere instance de Tournai (Belgien) |
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Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur f眉r einen Teil seiner Ums盲tze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividenden- und Darlehenszinseinnahmen einer Holdinggesellschaft von ihren Tochtergesellschaften - Eingriffe in die Verwaltung der Tochtergesellschaften
In der Rechtssache C-142/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de premi猫re instance Tournai (Belgien) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Floridienne SA,
Berginvest SA
gegen
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vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung des Artikels 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und L. Sev贸n (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
-der Floridienne SA und der Berginvest SA, vertreten durch die Rechtsanw盲lte P. Malherbe, D. Waelbroeck und P.-P. Hendrickx, Br眉ssel,
-der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx, Beraterin im Ministerium f眉r ausw盲rtige Angelegenheiten, Au脽enhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollm盲chtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. van de Walle de Ghelcke, Br眉ssel,
-der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa und H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der Floridienne SA und der Berginvest SA, der belgischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 17. Februar 2000,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. April 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal de premi猫re instance Tournai hat mit Urteil vom 31. M盲rz 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 1999, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Floridienne SA und der Berginvest SA einerseits sowie dem belgischen Staat andererseits 眉ber die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Dividenden und Darlehenszinsen, die sie in ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaften von den Tochtergesellschaften der Gruppe erhalten.
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterwirft Lieferungen von Gegenst盲nden sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt, der Mehrwertsteuer und schlie脽t damit T盲tigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Charakter haben, vom Anwendungsbereich dieser Steuer aus. Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig aus眉bt. Der Begriff wirtschaftliche T盲tigkeiten erfasst nach Artikel 4 Absatz 2 alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden und auch Leistungen, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.
4.
Artikel 17 der Sechsten Richtlinie - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug - bestimmt in Absatz 2, dass der Steuerpflichtige nur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, [s]oweit die Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r Zw...