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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Ver盲u脽erung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ge盲nderten Fassung sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine von einer Muttergesellschaft vorgenommene Ver盲u脽erung s盲mtlicher Aktien an einer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft sowie der verbleibenden Beteiligung der Muttergesellschaft an einer beherrschten Gesellschaft, an der sie fr眉her zu 100 % beteiligt war, denen die Muttergesellschaft mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat, eine in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallende wirtschaftliche T盲tigkeit ist. Soweit jedoch die Aktienver盲u脽erung der 脺bertragung des Gesamtverm枚gens oder eines Teilverm枚gens eines Unternehmens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 ge盲nderten Fassung oder von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gleichgestellt werden kann und sofern der betroffene Mitgliedstaat sich f眉r die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befugnis entschieden hat, stellt dieser Umsatz keine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche T盲tigkeit dar.
2. Eine Aktienver盲u脽erung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist von der Mehrwertsteuer gem盲脽 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 ge盲nderten Fassung und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 zu befreien.
3. Das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf Leistungen, die f眉r Zwecke einer Aktienver盲u脽erung erbracht wurden, besteht gem盲脽 Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 ge盲nderten Fassung sowie gem盲脽 Art. 168 der Richtlinie 2006/112, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, unter Ber眉cksichtigung aller Umst盲nde, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ums盲tze get盲tigt wurden, festzustellen, ob die get盲tigten Ausgaben Eingang in den Preis der verkauften Aktien finden k枚nnen oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen T盲tigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Ums盲tze geh枚ren.
4. Der Umstand, dass die Aktienver盲u脽erung sich in mehreren Schritten vollzieht, wirkt sich auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen nicht aus.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2 Abs. 1, Art.听4 Abs.听1-2, Art.听13 Teil B Buchst. d Nr. 5, Art.听17 Abs.听1-2
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Beteiligte
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Verfahrensgang
Regeringsr盲tt (Schweden) (Urteil vom 17.01.2008; Abl.EU 2008, Nr. C79/22) |
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Tatbestand
鈥濻别肠丑蝉迟别 Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und 17 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 2, 9, 135 Abs. 1 Buchst. f und 168 鈥 Ver盲u脽erung einer Tochtergesellschaft und einer Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft durch eine Muttergesellschaft 鈥 Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer 鈥 Befreiung 鈥 Im Rahmen von Aktienver盲u脽erungen bezogene Dienstleistungen 鈥 Abzugsf盲higkeit der Mehrwertsteuer鈥
In der Rechtssache C-29/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsr盲tt (Schweden) mit Entscheidung vom 17. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2008, in dem Verfahren
Skatteverket
gegen
AB SKF
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Pr盲sidentin der Sechsten Kammer P. Lindh in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr盲sidenten der Dritten Kammer sowie der Richter A. Rosas und U. L玫hmus (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 des Skatteverk, vertreten durch B. Persson als Bevollm盲chtigte,
鈥 der AB SKF, vertreten durch R. Treutiger und O. Henkow, advokater,
鈥 der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Petkovska und A. Engman als Bevollm盲chtigte,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Z. Bryanston-Cross als Bevollm盲chtigte im Beistand von I. Hutton, Barrister,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und D. Triantafyllou als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2009
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Ausle...