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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei 脺bergang zu steuerpflichtigen Vermietungsums盲tzen, Ausgestaltung des Optionsrechts durch die Mitgliedstaaten, kein Vorsteuerausschluss bei versp盲tetem Antrag auf Aus眉bung des Optionsrechts
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Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung der Vorsteuerabz眉ge bei Investitionsg眉tern vorzusehen, sofern sich aus seinem Absatz 5 nichts anderes ergibt.
2. Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Berichtigung auch auf einen Sachverhalt Anwendung findet, bei dem ein Investitionsgut zun盲chst einer steuerbefreiten T盲tigkeit zugeordnet war, die kein Recht auf Vorsteuerabzug er枚ffnete, und dann w盲hrend des Berichtigungszeitraums f眉r die Zwecke einer der Mehrwertsteuer unterliegenden T盲tigkeit verwendet wurde.
3. Artikel 13 Teil C Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Steuerpflichtigen das Recht auf Option f眉r die Besteuerung der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie einr盲umt, nach dieser Bestimmung nicht befugt ist, den Abzug der Mehrwertsteuer f眉r Immobilieninvestitionen, die vor Aus眉bung des Optionsrechts get盲tigt worden sind, auszuschlie脽en, wenn der Antrag, mit dem diese Option ausge眉bt wird, nicht binnen sechs Monaten ab Ingebrauchnahme dieser Immobilie eingereicht worden ist.
4. Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Steuerpflichtigen das Recht auf Option f眉r die Besteuerung der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie einr盲umt, nach dieser Bestimmung nicht befugt ist, den Abzug der Mehrwertsteuer f眉r Immobilieninvestitionen, die vor Aus眉bung dieses Optionsrechts get盲tigt worden sind, auszuschlie脽en, wenn der Antrag, mit dem diese Option ausge眉bt wird, nicht binnen sechs Monaten ab Ingebrauchnahme dieser Immobilie eingereicht worden ist.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听20, 13 Teil C Abs. 2, Art.听17 Abs. 6
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Beteiligte
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Verfahrensgang
KHO (Finnland) (Entscheidung vom 16.04.2004) |
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Tatbestand
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Vorsteuerabzug 鈥 Investitionsg眉ter 鈥 Immobilien 鈥 Berichtigung des Vorsteuerabzugs鈥
In der Rechtssache C-184/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 16. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2004, in dem auf Antrag von
Uudenkaupungin kaupunki
eingeleiteten Verfahren
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,
Generalanw盲ltin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2005,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 von Uudenkaupungin kaupunki, vertreten durch M. Pikkuj盲ms盲, asianajaja,
鈥 der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynn盲 und E. Bygglin als Bevollm盲chtigte,
鈥 der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Str枚m van Lier und I. Koskinen als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 15. September 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 13 Teil C Absatz 2, 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Es betrifft im Wesentlichen die Frage, ob im Licht der Sechsten Richtlinie eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsg眉tern in einem Fall zu gew盲hren ist, in dem eine Immobilie zun盲chst einer steuerfreien T盲tigkeit, sp盲ter aber einer steuerpflichtigen T盲tigkeit zugeordnet wird, wenn die Option im Sinne von Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie ausge眉bt worden ist.
3
Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels von Uudenkaupungin kaupunki (Stadt Uusikaupunki) gegen eine Entscheidung des Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki), mit der dieses die Klage der Stadt Uusikaupunki gegen zwei Entscheidungen des Lounais-Suomen verovirasto (regionale Steuerbeh枚rde S眉dwestfinnland) 眉ber ihre Antr盲ge auf Be...