听(1) Der urspr眉ngliche Vorsteuerabzug wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten berichtigt, und zwar insbesondere:
听 a) |
wenn der Vorsteuerabzug h枚her oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war; |
听 b) |
wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags ber眉cksichtigt werden, nach Abgabe der Erkl盲rung ge盲ndert haben, insbesondere bei r眉ckg盲ngig gemachten K盲ufen oder erlangten Rabatten; die Berichtigung unterbleibt jedoch bei Ums盲tzen, bei denen keine oder eine nicht vollst盲ndige Zahlung geleistet wurde, bei einer Zerst枚rung oder einem ordnungsgem盲脽 nachgewiesenen oder belegten Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen f眉r Geschenke von geringem Wert und Muster nach Artikel 5 Absatz 6. 2Bei Ums盲tzen, bei denen keine oder eine nicht vollst盲ndige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl k枚nnen die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen. |
听(2) 1F眉r Investitionsg眉ter wird eine Berichtigung vorgenommen, die sich auf einen Zeitraum von f眉nf Jahren einschlie脽lich des Jahres, in dem die G眉ter erworben oder hergestellt wurden, erstreckt. 2Die j盲hrliche Berichtigung betrifft nur ein F眉nftel der Steuer, mit der diese G眉ter belastet waren. 3Die Berichtigung erfolgt unter Ber眉cksichtigung der 脛nderungen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren gegen眉ber dem Anspruch f眉r das Jahr, in dem die G眉ter erworben oder hergestellt wurden.
4Abweichend von Absatz 1 k枚nnen die Mitgliedstaaten f眉r die Berichtigung einen Zeitraum von f眉nf vollen Jahren festlegen, der mit der erstmaligen Verwendung der G眉ter beginnt.
5Bei Grundst眉cken, die als Investitionsg眉ter erworben wurden, kann der Zeitraum f眉r die Berichtigung bis auf 20 Jahre verl盲ngert werden.
听(3) 1Bei Lieferung eines Investitionsgutes innerhalb des Berichtigungszeitraums ist dieses so zu behandeln, als ob es bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums weiterhin f眉r eine wirtschaftliche T盲tigkeit des Steuerpflichtigen verwendet worden w盲re. 2Diese wirtschaftliche T盲tigkeit gilt als steuerpflichtig, wenn die Lieferung des genannten Investitionsgutes steuerpflichtig ist; sie gilt als steuerfrei, wenn die Lieferung steuerfrei ist. 3Die Berichtigung wird in diesen F盲llen f眉r den gesamten noch verbleibenden Berichtigungszeitraum auf einmal vorgenommen.
4Die Mitgliedstaaten k枚nnen jedoch von der vorgeschriebenen Berichtigung absehen, wenn es sich bei dem Abnehmer um einen Steuerpflichtigen handelt, der die betreffenden Investitionsg眉ter ausschlie脽lich zu Ums盲tzen verwendet, bei denen die Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.
听(4) 1Zur Durchf眉hrung der Abs盲tze 2 und 3 k枚nnen die Mitgliedstaaten
- den Begriff "Investitionsg眉ter" bestimmen;
- den Steuerbetrag festlegen, der bei der Berichtigung zu ber眉cksichtigen ist;
- alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gew盲hrleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;
- verwaltungsm盲脽ige Vereinfachungen erm枚glichen.
2Die Mitgliedstaaten k枚nnen die Abs盲tze 2 und 3 auch auf Dienstleistungen anwenden, die Merkmale aufweisen, die den 眉blicherweise Investitionsg眉tern zugeschriebenen vergleichbar sind.
(4) Zur Durchf眉hrung der Abs盲tze 2 und 3 k枚nnen die Mitgliedstaaten
- den Begriff "Investitionsg眉ter" bestimmen;
- den Steuerbetrag festlegen, der bei der Berichtigung zu ber眉cksichtigen ist;
- alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gew盲hrleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;
- verwaltungsm盲脽ige Vereinfachungen erm枚glichen.
听(5) Wenn in einem Mitgliedstaat die praktischen Auswirkungen der Anwendung der Abs盲tze 2 und 3 unwesentlich sein sollten, kann dieser Mitgliedstaat vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 im Hinblick auf die gesamten steuerlichen Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Vermeidung 眉berfl眉ssiger Verwaltungsarbeiten auf die Anwendung dieser Abs盲tze verzichten, vorausgesetzt, dass dies nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung f眉hrt.
听(6) Geht der Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung 眉ber oder umgekehrt, so k枚nnen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um zu gew盲hrleisten, dass dem Steuerpflichtigen weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile entstehen.