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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft nach Aufgabe des Gesch盲ftsbetriebs bei Andauern eines gewerblichen Mietverh盲ltnisses
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Leitsatz (amtlich)
Artikel 4 Abs盲tze 1 bis 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass derjenige, der seine wirtschaftliche T盲tigkeit eingestellt hat, aber f眉r die R盲ume, die er f眉r diese T盲tigkeit genutzt hatte, wegen einer Unk眉ndbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und die Vorsteuer auf die entsprechenden Betr盲ge abziehen kann, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen T盲tigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betr眉gerische oder missbr盲uchliche Absicht vorliegt.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs.听1-3
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Beteiligte
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Verfahrensgang
Hojesteret (D盲nemark) (Entscheidung vom 22.01.2003) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Eigenschaft als Steuerpflichtiger 鈥 Recht auf Vorsteuerabzug 鈥 Liquidation 鈥 Direkter und unmittelbarer Zusammenhang 鈥 Vorg盲nge, die zur wirtschaftlichen T盲tigkeit insgesamt geh枚ren鈥
In der Rechtssache C-32/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom H酶jesteret (D盲nemark) mit Entscheidung vom 22. Januar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2003, in dem Verfahren
I/S Fini H
gegen
Skatteministeriet
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovsk媒 und U. L玫hmus (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 15. September 2004,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
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der I/S Fini H, vertreten durch S. Halling-Overgaard und M. Krarup, advokaterne,
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des Skatteministeriet, vertreten durch P. Biering als Bevollm盲chtigten,
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der d盲nischen Regierung, vertreten durch J. Molde und P. Biering als Bevollm盲chtigte,
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der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und T. Fich als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 4 Abs盲tze 1 bis 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kommanditgesellschaft I/S Fini H (im Folgenden: Fini H) und dem Skatteministeriet (Finanzministerium). Dieses Ministerium verlangt von der genannten Gesellschaft die R眉ckzahlung des Betrages, der ihr in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. M盲rz 1998 als Erstattung eines Vorsteuer眉berschusses gezahlt worden war. Es lehnt au脽erdem die Erstattung eines Vorsteuer眉berschusses gegen眉ber Fini H f眉r die Zeit vom 1. April 1998 bis 30. September 1998 ab.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3
Die Sechste Richtlinie soll nach ihrer vierten Begr眉ndungserw盲gung u. a. die Neutralit盲t des gemeinsamen Umsatzsteuersystems wahren.
4
Artikel 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
鈥(1)听听听听听 Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2)听听听听听听 Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
(3)听听听听听听 Die Mitgliedstaaten k枚nnen auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten T盲tigkeiten aus眉ben 鈥
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Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie lautet:
鈥濻oweit die Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr盲ge abzuziehen:
a)
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden ...