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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Unentgeltliche Wertabgabe, Betrieb eines Steinbruchs, Ausbau einer Gemeindestra脽e, Wirtschaftlicher Zusammenhang von Eingangumsatz zu Ausgangsumsatz, 脺berlassung einer Stra脽e an eine Gemeinde
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2 Abs. 1, Art.听5 Abs. 6, Art.听17 Abs. 2 Buchst. a
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Beteiligte
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie |
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG |
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer f眉r die zugunsten einer Gemeinde durchgef眉hrten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestra脽e hat, wenn diese Stra脽e sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit als auch von der 脰ffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht 眉ber das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu erm枚glichen, seine wirtschaftliche T盲tigkeit auszu眉ben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen get盲tigten Ausgangsums盲tze enthalten sind.
2. Die Sechste Richtlinie 77/388, insbesondere ihr Art. 2 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestra脽e durchgef眉hrt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen 鈥濽msatz gegen Entgelt鈥 im Sinne dieser Richtlinie darstellen.
3. Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde durchgef眉hrte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestra脽e, die der 脰ffentlichkeit offensteht, aber im Rahmen der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Steuerpflichtigen, der diese Arbeiten unentgeltlich durchgef眉hrt hat, von ihm sowie von der 脰ffentlichkeit genutzt wird, keinen Umsatz darstellen, der einer Lieferung von Gegenst盲nden gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen ist.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. M盲rz 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2019, in dem Verfahren
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG
gegen
Finanzamt Y
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DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpr盲sidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovsk媒 und N. Wahl (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Mitteldeutschen Hartstein-Industrie AG, vertreten durch Rechtsanwalt O.-G. Lippross,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. M枚ller und S. Eisenberg als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und L. Mantl als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mitteldeutschen Hartstein-Industrie AG und dem Finanzamt Y (Deutschland) 眉ber die Ablehnung des Abzugs der Vorsteuer f眉r die Durchf眉hrung von Arbeiten zum Ausbau einer Stra脽e, die zu einer Gemeinde geh枚rt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer 鈥濴ieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt鈥.
Rz. 4
Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt:
鈥濫iner Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen f眉r seinen privaten Bedarf, f眉r den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein f眉r unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen f眉r Geschenke von geringem Wert und f眉r Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter.鈥
Rz. 5
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor:
鈥濪ienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt:
- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeord...