听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
听
Leitsatz (amtlich)
1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei 脺berschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.
2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten gesch盲tzt werden, die dem Arbeitgeber daf眉r erwachsen sind. In die Sch盲tzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul枚sen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren k枚nnen.
3. Kosten f眉r die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten f眉r die organisatorischen T盲tigkeiten eines Eventveranstalters-- sind grunds盲tzlich nicht zu ber眉cksichtigen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).
听
Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2 S. 1, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), inzwischen eine Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung, firmierte in den Streitjahren (2003 bis 2006) als A-AG. Die Firmen X, Y und Z sind Tochtergesellschaften der Kl盲gerin.
Rz. 2
Im Jahr 2005 feierte die Kl盲gerin das 125-j盲hrige Firmenjubil盲um der gesamten Firmengruppe. Zur Feier des Firmenjubil盲ums fanden am 2. und am 4. September 2005 (Sonntag) Veranstaltungen im Fu脽ballstadion in B statt. Zum Termin am 2. September 2005 waren 684 (lt. Einladungsliste) G盲ste aus Wirtschaft und Politik geladen. Es handelte sich um ein sogenanntes "VIP-Event".
Rz. 3
F眉r den 4. September 2005 wurde hingegen die gesamte Belegschaft der Firmengruppe, insgesamt 20 604 Personen, zur Teilnahme aufgefordert. Bis zum 17. Juni 2005 lie脽en sich 18 589 Mitarbeiter als Teilnehmer registrieren.
Rz. 4
Mit der Gesamtorganisation wurde ein Eventveranstalter, die C-GmbH, beauftragt. Von einer urspr眉nglich angedachten zus盲tzlichen Einladung aller Pension盲re der Firmengruppe war wegen des organisatorischen und logistischen Aufwandes Abstand genommen worden. Die Versammlungsgenehmigung wurde, noch ausgehend von einer Einladung der Pension盲re, f眉r 26 809 Personen beantragt. Es standen Anreisekapazit盲ten f眉r 23 129 Personen bereit (153 Busse, 9 Sonderz眉ge und 4 000 Parkpl盲tze). Der Stadionmietvertrag wurde am 7. Juli 2005 f眉r den Zeitraum vom 29. August bis zum 8. September 2005 abgeschlossen. Darin war f眉r den Termin am 4. September 2005 von voraussichtlich ca. 15 000 teilnehmenden Personen die Rede.
Rz. 5
Nach Auffassung der Kl盲gerin beliefen sich die Kosten f眉r die Veranstaltung am 4. September 2005 auf 1.812.822,51 鈧. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Kosten f眉r K眉nstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Der Lohnsteuerau脽enpr眉fer des Finanzamts D ermittelte dagegen Kosten f眉r die Veranstaltung am 4. September 2005 in H枚he von 2.095.235,04 鈧. Die Differenzen erkl盲ren sich vor allem durch die unterschiedliche Zuordnung und Aufteilung von Kosten zu den Veranstaltungen am 2. bzw. 4. September 2005.
Rz. 6
Nach Auffassung des Lohnsteuerau脽enpr眉fers hat, ausgehend von einer (gesch盲tzten) Teilnehmerzahl von 15 000 Personen, der Aufwand der Kl盲gerin mehr als 110 鈧 pro Person betragen. Damit sei die in R 72 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005 genannte Grenze, bis zu der von einer Annehmlichkeit und nicht von einem geldwerten Vorteil auszugehen sei, 眉berschritten und eine Lohnversteuerung durchzuf眉hren. Die Kl盲gerin habe deshalb zus盲tzlich Lohn in H枚he von 1.990.052 鈧 zu versteuern. Dies entspr盲che einem Anteil von 94,98 % der insgesamt durch die Veranstaltung am 4. September 2005 den Arbeitnehmern vermittelten Vorteile.
Rz. 7
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich der Meinung des Pr眉fers an und forderte im Bescheid vom 11. Dezember 2007 gem盲脽 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Lohnsteuer in H枚he von 497.513 鈧 nebst Solidarit盲tszuschlag und Kirchensteuern nach.
Rz. 8
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) sind die Voraussetzungen des 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bejahen. Bei der Jubil盲umsfeier am 4. September 2005 habe es sich um eine 眉bliche Betriebsveranstaltung gehandelt. Die danach zu beachtende Freigrenze habe auch im Jahr 2005听 110 鈧 betragen. Die bei der Ermittlung der Freigrenze zugrunde zu legenden Gesamtkosten der Firmengruppe h盲tten sich auf 1.795.868 鈧 belaufen. Die Teilnehmerzahl werde auf 15 000 bis 16 000 Personen gesch盲tzt. Der Aufwand pro Teilnehmer habe daher 112,24 鈧 betragen. Im 脺brigen m眉sse der geldwerte Vorteil noch um die von der Kl盲gerin verauslagten Reiseaufwendungen der Arbeitnehmer in H枚he von insgesamt 581.820 鈧 erh枚ht werden. Das Gericht sehe sich jedoch verfahrensrechtlich an einer Verb枚serung gehindert.
Rz. 9
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 10
Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den angefochtenen Nachforderungsbescheid aufzuheben, soweit die Kosten des Firmenjubil盲ums im Streit sind.
Rz. 11
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren gem盲脽 搂 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erkl盲rt. Es hat keinen Antrag gestellt.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 13
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Stattgabe der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Rz. 14
1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen f眉r eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach 搂 40 EStG gegeben sind (Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726).
Rz. 15
Nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Ma脽geblich ist insoweit 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Rz. 16
2. Zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit gem盲脽 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geh枚ren u.a. Geh盲lter, L枚hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez眉ge und Vorteile, die f眉r eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden. Arbeitslohn sind nach 搂 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchf眉hrungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh盲ltnis zuflie脽en; dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gew盲hrt werden.
Rz. 17
a) Arbeitslohn liegt nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz 眉berwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (Senatsurteile vom 22. Oktober 1976 VI R 26/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99; vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39; vom 21. Januar 2010 VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639; VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700, jeweils m.w.N.; s. auch Drenseck in Festschrift f眉r Lang, K枚ln 2010, 477, 482; Schmidt/Kr眉ger, EStG, 32. Aufl., 搂 19 Rz 55 ff.; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., 搂 19 Rz 64 ff.; Pfl眉ger in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂 19 EStG Rz 225 ff.).
Rz. 18
b) Nach st盲ndiger Rechtsprechung k枚nnen auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grunds盲tzlich allen Betriebsangeh枚rigen offensteht. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchf眉hrung solcher Veranstaltungen ist in der F枚rderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung hat der BFH jedoch typisierend festgelegt, ab wann den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann. Danach sind bei 脺berschreiten einer Freigrenze von 110 鈧 die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, m.w.N.).
Rz. 19
c) Die Bewertung der Leistungen bestimmt sich nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei diesem Wert, der im Sch盲tzungsweg ermittelt werden kann, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gew枚hnlichen Verh盲ltnissen f眉r G眉ter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Rechtsprechung und Verwaltung (R 72 Abs. 4 LStR f眉r die Streitjahre) beanstanden es jedoch grunds盲tzlich nicht, den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anl盲sslich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu sch盲tzen, die dem Arbeitgeber daf眉r seinerseits erwachsen sind. Denn es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag f眉r die Veranstaltung h盲tte aufwenden m眉ssen. Sofern sich ein Beteiligter f眉r die Bewertung auf eine abweichende Bestimmung beruft, muss er grunds盲tzlich konkret darlegen, dass eine Sch盲tzung des 眉blichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht (Senatsurteil in BFHE 240, 44, m.w.N.).
Rz. 20
In die Sch盲tzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul枚sen. Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht als Lohn beurteilt und folglich auch nicht bei der Pr眉fung, ob die Freigrenze 眉berschritten ist, einbezogen; so hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder f眉r die Besch盲ftigung eines Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteil in BFHE 240, 44, m.w.N.). Dies gr眉ndet darin, dass Arbeitgeber, insbesondere, wenn sie mit mehreren Hundert Besuchern rechnen, h盲ufig nicht in der Lage sind, selbst eine Betriebsveranstaltung auszurichten; sie m眉ssen sich daher der Hilfe eines Eventmanagers bedienen, der diese gestaltet. Die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen erh枚ht zwar die Kosten des Arbeitgebers hierf眉r, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zuflie脽t und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.
Rz. 21
Gleiches gilt im Grundsatz f眉r Mietkosten. Ein Unternehmen, das eine 眉bliche Betriebsfeier veranstaltet oder sein Firmenjubil盲um mit den eigenen Arbeitnehmern und --wie die Kl盲gerin im Streitfall-- den Arbeitnehmern von Tochterunternehmen begeht, wird regelm盲脽ig auf eigenem Firmengel盲nde nicht 眉ber ausreichende Raumkapazit盲ten verf眉gen, sodass es eine 脰rtlichkeit mieten muss, in der s盲mtliche Arbeitnehmer Platz finden. Allein das Abhalten einer Betriebsveranstaltung in gemieteten statt in eigenen R盲umen des Arbeitgebers begr眉ndet jedoch f眉r sich betrachtet regelm盲脽ig noch keinen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Nur wenn hierbei Leistungen an die Arbeitnehmer erbracht werden, die einen marktg盲ngigen Wert haben, kann bei den Arbeitnehmern eine objektive Bereicherung und damit Arbeitslohn angenommen werden. Zu einer objektiven Bereicherung f眉hren typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren k枚nnen, also vor allem Speisen, Getr盲nke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten f眉r die organisatorischen T盲tigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grunds盲tzlich au脽er Betracht.
Rz. 22
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1992 VI R 85/90 (BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655) die Auffassung vertreten, dass auch Ausgaben f眉r den "盲u脽eren Rahmen" von Betriebsveranstaltungen zu ber眉cksichtigen seien (s. aber dagegen Senatsurteile vom 7. Juli 1961 VI 176/60 S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443; vom 26. August 1966 VI 248/65, BFHE 86, 783, BStBl III 1966, 659). Soweit dies jedoch so verstanden werden konnte, dass s盲mtliche Aufwendungen eines Arbeitgebers f眉r eine Betriebsveranstaltung im Rahmen der Gesamtkostenermittlung zu ber眉cksichtigen und auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen seien, h盲lt der Senat daran nicht mehr fest. Denn Arbeitslohn i.S. des 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt.
Rz. 23
3. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grunds盲tzen nicht. Zwar hat die Vorinstanz die Freigrenze zu Recht mit 110 鈧 bemessen (s. dazu Senatsentscheidung in BFHE 240, 44). Sie hat jedoch bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Veranstaltung am 4. September 2005 zu Unrecht auch die Kosten des 盲u脽eren Rahmens (u.a. Eventveranstalter, Mietkosten) ber眉cksichtigt.
Rz. 24
Die Sache ist entscheidungsreif. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des FG f眉hrt bereits die Nichtber眉cksichtigung der Stadionmiete in H枚he von 121.299,93 鈧 zu einem Unterschreiten der Freigrenze:
25
Gesamtaufwand lt. FG |
1.795.868,00 鈧 |
./. Stadionmiete |
121.299,93 鈧 |
Verbleibender Gesamtaufwand |
1.674.568,07 鈧 |
Dividiert durch die Teilnehmerzahl |
16 000 |
Aufwand je Teilnehmer |
104,66 鈧 |
Rz. 26
Entgegen der Auffassung des FG hat das FA die Reisekosten zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen. Die Arbeitnehmer waren durch die von der Kl盲gerin verauslagten Reiseaufwendungen nicht bereichert. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war, handelte es sich bei den Reisekosten um steuerfreien Werbungskostenersatz gem盲脽 搂 3 Nr. 16 EStG.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 5467271 |
BFH/NV 2013, 1846 |
BFH/PR 2013, 447 |
BStBl II 2015, 186 |
BFHE 2014, 519 |
BB 2013, 2517 |
DB 2013, 17 |
DB 2013, 2308 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 2170 |
DStRE 2013, 1340 |
DStZ 2013, 802 |
HFR 2013, 994 |