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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Sachzuwendungen der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen an ihre Arbeitnehmer (Essen, Getr盲nke, Bef枚rderung zum Ausflugsort, Weihnachtsp盲ckchen usw.) sind grunds盲tzlich Arbeitslohn. Sie bleiben als Annehmlichkeit nur au脽er Betracht, soweit es sich um bei derartigen Veranstaltungen 眉bliche Zuwendungen von geringem Wert handelt.
Aufwendungen der Arbeitgeber f眉r den 盲u脽eren Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. die Saalmiete und die Kosten der Musikkapelle), sind aber nicht zum Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer zu rechnen.
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Normenkette
EStG 搂听8/1, 搂听8/2, 搂听19/1, 搂听19/1/1; LStDV 搂听2/1, 搂听3/1
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen der Bfin. f眉r Betriebsausfl眉ge in den Jahren 1958 und 1959 und f眉r eine Weihnachtsfeier im Dezember 1958 lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Die Bfin. hat f眉r die Betriebsausfl眉ge 7.525 DM und 7.770 DM aufgewendet, f眉r die Weihnachtsfeier 7.512 DM. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Das Finanzamt war der Auffassung, es l盲gen steuerpflichtige Bez眉ge der Arbeitnehmer vor und forderte durch Haftungsbescheid von der Bfin. in Anlehnung an 搂 35 a LStDV Lohnsteuer in H枚he von 10 v. H. der Betr盲ge. Der Einspruch der Bfin. wurde als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Berufung hatte nur hinsichtlich einer geringf眉gigen rechnerischen Berichtigung des Haftungsbescheids Erfolg. Das Finanzgericht hat die Auffassung der Bfin., Aufwendungen der Arbeitgeber f眉r Betriebsveranstaltungen seien kein zus盲tzlicher Arbeitslohn, nicht gebilligt. Es ging davon aus, da脽 zum Arbeitslohn grunds盲tzlich alles geh枚re, was den Arbeitnehmern auf Grund ihrer Arbeitsverh盲ltnisse an Geld oder Geldeswert zuflie脽e. Den Arbeitnehmern sei nach der Verkehrsauffassung dadurch, da脽 sie an den Veranstaltungen unentgeltlich h盲tten teilnehmen k枚nnen, ein geldwerter Vorteil zugeflossen. Der Hinweis der Bfin. auf Abschnitt 11 LStR 1957 habe keine Bedeutung. Nach dieser Verwaltungsanordnung seien zwar Sachleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei; diese Regelung beziehe sich aber nur auf geringf眉gige Gelegenheitsgeschenke; sie gelte nicht f眉r Zuwendungen, wie sie die Bfin. gemacht habe; denn diese habe 1958 bei dem Betriebsausflug f眉r 203 Personen je 37 DM und bei der Weihnachtsfeier dieses Jahres f眉r 267 Arbeitnehmer je 28 DM aufgewendet, wobei zu beachten sei, da脽 die Mehrzahl der Teilnehmer bei beiden Veranstaltungen die gleichen gewesen seien. Die Aufwendungen f眉r den Betriebsausflug im Jahre 1959 h盲tten bei einer Beteiligung von 182 Arbeitnehmern f眉r jeden Teilnehmer 42 DM betragen. Die Bfin. sei der Auffassung, da脽 zwischen Pauschalaufwendungen zur Durchf眉hrung der Veranstaltung (Saalmiete, Musikkapelle, Fahrtkosten) und den eigentlichen Sachleistungen f眉r jeden Teilnehmer zu unterscheiden sei und da脽 allenfalls die letztgenannten Betr盲ge den Arbeitnehmern zugerechnet werden k枚nnten. Es k枚nne ihr jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie auf diese Weise nur einen Aufwand von 16 bis 19 DM je Arbeitnehmer f眉r die einzelne Veranstaltung errechnen wolle. Da脽 auch die Pauschalaufwendungen den Arbeitnehmern zugeflossen seien, beweise insbesondere der Umstand, da脽 die Betriebsangeh枚rigen teilweise auf die Verwendung der Betr盲ge Einflu脽 genommen h盲tten, indem sie n盲mlich anstelle einer Weihnachtsfeier im Jahre 1959 die Durchf眉hrung einer Tanzveranstaltung im Lauf des Jahres 1960 gew眉nscht h盲tten. Lediglich die an eine Kinderklinik gegebenen 46 Weihnachtsp盲ckchen im Wert von 170 DM seien den Betriebsangeh枚rigen nicht zuzurechnen. Ebenso sei der vom Finanzamt zugrunde gelegte Betrag um 258 DM zu k眉rzen, um den die Aufwendungen der Bfin. zu hoch angenommen worden seien.
Die Bfin. macht mit der Rb. geltend, die Veranstaltungen hielten sich in dem heute 眉blichen Rahmen. Bei der mit k眉nstlerischen Darbietungen umrahmten Weihnachtsfeier sei ein Abendessen, in begrenztem Umfang Getr盲nke, eine Tasse Kaffee und zu sp盲ter Abendstunde ein Imbi脽 verabreicht worden. Die Aufwendungen f眉r die Betriebsausfl眉ge h盲tten sich zusammengesetzt aus Fahrtkosten, Aufwendungen f眉r die notwendige Verpflegung, f眉r Saalmieten und f眉r die in geringem Umfang verabreichten Getr盲nke. Das Finanzgericht habe seine Entscheidung ausschlie脽lich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 197/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 225, Slg. Bd. 59 S. 45) ausgerichtet und die grunds盲tzlich anderen Verh盲ltnisse bei echten Betriebsveranstaltungen nicht gew眉rdigt. Anders als in jenem Fall, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Ergebnis die Kosten einer von einem Reiseb眉ro organisierten Italienreise von sechs Tagen erspart habe, seien ihre Arbeitnehmer bei den kaum mehr als 12 Stunden dauernden Betriebsausfl眉gen allenfalls hinsichtlich der ihnen individuell zugewendeten Leistungen bereichert worden. Aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs VI 345/57 U vom 18. M盲rz 1960 (BStBl 1960 III S. 237, Slg. Bd. 70 S. 637) und VI 103/56 U vom 5. Juli 1957 (BStBl 1957 III S. 279, Slg. Bd. 65 S. 121) gehe hervor, da脽 Aufwendungen der Arbeitgeber f眉r Betriebsveranstaltungen nicht schlechthin Arbeitslohn seien, sondern nur, wenn die Arbeitnehmer objektiv bereichert w眉rden. Der Pauschalaufwand f眉r derartige Betriebsveranstaltungen scheide daher von vornherein als Arbeitslohn aus. Aus diesem Grund seien in Abschnitt 11 LStR auch nur individuelle Leistungen an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen aufgef眉hrt. Die pauschalen Leistungen der Arbeitgeber k枚nnten kein Arbeitslohn sein. Sie seien nur Annehmlichkeiten. Aber selbst wenn man ihre Aufwendungen als Arbeitslohn ans盲he, k枚nnten sie nur mit den f眉r den einzelnen Teilnehmer sich ergebenden 眉blichen Mittelpreisen und nicht mit den vom Arbeitgeber vielleicht aus besonderen Umst盲nden aufgewendeten h枚heren Betr盲gen angesetzt werden. So h盲tten z. B. die Kosten der Bahnfahrt bei dem Betriebsausflug 1958 unter Ausnutzung der m枚glichen Tarifverg眉nstigungen f眉r die Teilnehmer bei einer Gesellschaftsfahrt allenfalls mit 1.332,80 DM statt mit 1.912,50 DM angesetzt werden k枚nnen und beim Betriebsausflug 1959 mit 1.750 DM statt mit 3.268,75 DM. 盲hnlich sei es bei den Aufwendungen f眉r die k眉nstlerische Umrahmung der Veranstaltungen. Da der Arbeitgeber bei echten Betriebsveranstaltungen immer mit einer nicht feststehenden Teilnehmerzahl zu rechnen habe, entst眉nden Mehrkosten, die nicht zu einer objektiven Bereicherung der Teilnehmer f眉hrten und deshalb kein Arbeitslohn seien. Nach Abschnitt II LStR seien auch nicht etwa nur "geringf眉gige", sondern "眉bliche" Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei. Die individuellen Leistungen an ihre Arbeitnehmer h盲tten bei den Veranstaltungen unter 20 DM und bei Zugrundelegung der Mittelpreise sogar noch unter 10 DM gelegen. Damit sei der 眉bliche Rahmen f眉r Zuwendungen bei derartigen Veranstaltungen nicht 眉berschritten.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Rb. f眉hrte zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Zuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverh盲ltnisses macht, sind grunds盲tzlich Arbeitslohn. Sachzuwendungen sind allerdings nur Arbeitslohn, soweit sie f眉r den einzelnen Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil sind. Haben sie lediglich den Charakter einer Annehmlichkeit, so sind sie nicht Teil des Arbeitslohns und m眉ssen bei der Lohnsteuerberechnung au脽er Betracht bleiben. Die Grenze zwischen Annehmlichkeit und geldwertem Vorteil ist fl眉ssig. Die Entscheidung h盲ngt davon ab, ob der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 103/56 U vom 5. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 279, Slg. Bd. 65 S. 121). Aufwendungen eines Arbeitgebers, die 眉berwiegend seinem eigenen Interesse, n盲mlich der F枚rderung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, dienen, sind oft nicht als Bereicherung der Arbeitnehmer zu werten. Dies gilt z. B. f眉r die Aufwendungen zur Einrichtung von gut ausgestatteten Arbeitspl盲tzen f眉r Sportanlagen und Duschr盲ume. Dasselbe kann in bestimmten Grenzen auch hinsichtlich der Aufwendungen der Arbeitgeber f眉r die Pflege der menschlichen Beziehungen und die F枚rderung des Betriebsklimas gelten. Es w眉rde aber zu weit gehen, alle Sachaufwendungen dieser Art, insbesondere solche f眉r Betriebsveranstaltungen, immer den Annehmlichkeiten zuzurechnen. Es ist vielmehr auch bei derartigen Aufwendungen der Arbeitgeber ma脽gebend, ob die Arbeitnehmer durch sie objektiv bereichert werden.
Eine objektive Bereicherung eines Arbeitnehmers kann aber nur in Betracht kommen bei Zuwendungen, die dem einzelnen unmittelbar gemacht werden. Es geht nicht an, s盲mtliche Aufwendungen eines Arbeitgebers f眉r Betriebsveranstaltungen auf die beteiligten Arbeitnehmer umzulegen und f眉r jeden von ihnen den entsprechenden Anteil an der Gesamtaufwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anzusehen. Bei der Feststellung, wieweit der einzelne Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen eine Bereicherung erfahren hat, ist allerdings zu beachten, da脽 sie auch darin bestehen kann, da脽 die Arbeitnehmer Aufwendungen ersparen, die sie andernfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit aus eigenen Mitteln in dieser oder 盲hnlicher Weise gemacht h盲tten. Die Aufwendungen eines Arbeitgebers f眉r eine Betriebsveranstaltung k枚nnen unter diesem Gesichtspunkt nicht als Einheit gesehen werden. Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts, das auf das bereits angef眉hrte Urteil des Bundesfinanzhofs IV 197/53 U a. a. O. Bezug nimmt, kann nicht gefolgt werden. Damals handelte es sich um eine einheitliche Veranstaltung, der Arbeitgeber lie脽 der Belegschaft seines Unternehmens eine mehrt盲tige Italienreise zukommen, wie sie 眉blicherweise mit einer Reisegesellschaft gemacht wird. Eine solche Zusammenfassung der von einem Arbeitgeber gew盲hrten Leistungen zu einer Gesamtzuwendung kann den Umst盲nden des Einzelfalls entsprechen. Sie wird aber den tats盲chlichen Verh盲ltnissen nicht immer gerecht; es ist nicht einmal richtig, sie als Regelfall anzusehen.
Nach diesen Rechtsgrunds盲tzen ist der Rb. zu folgen, soweit sie r眉gt, da脽 das Finanzgericht hinsichtlich aller Aufwendungen der Bfin. eine Bereicherung der Arbeitnehmer bejaht hat. Diese Beurteilung scheint bei der gebotenen W眉rdigung der einzelnen Zuwendungen nicht als zutreffend hinsichtlich der Betr盲ge, die f眉r Saalmiete, Honorar f眉r Musikkapellen und f眉r mitwirkende K眉nstler ausgegeben wurden. Die Arbeitnehmer der Bfin. haben durch diese Aufwendungen weder einen vor眉bergehenden noch einen bleibenden Vorteil erlangt. Es handelt sich hier allenfalls um eine angenehme Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, in manchen F盲llen wahrscheinlich nicht einmal um eine solche, wenn n盲mlich der f眉r die Veranstaltung gew盲hlte Ort oder die Art der Darbietungen dem pers枚nlichen Geschmack der einzelnen Arbeitnehmer nicht entsprochen hat. Die Aufwendungen der Bfin. f眉r die 盲u脽ere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltungen m眉ssen daher f眉r die Lohnsteuerberechnung au脽er Betracht bleiben.
Zu Unrecht rechnet aber die Bfin. jedoch die Kosten f眉r die Fahrten mit der Eisenbahn und im Omnibus zu den Pauschalaufwendungen, die nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer f眉hrten. Diese Zuwendungen sind unmittelbar dem einzelnen Teilnehmer der Betriebsausfl眉ge zugute gekommen. Es mag sein, da脽 der eine oder andere Arbeitnehmer vielleicht eine andere Verwendung gew眉nscht h盲tte. Aber letzten Endes ist die Fahrt in eine andere Umgebung bei einem Betriebsausflug immer ein so wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung, da脽 sie als echte Zuwendung an die Arbeitnehmer zu betrachten ist, die sich zur Teilnahme an dem Ausflug entschlossen haben. Die Fahrtauslagen k枚nnen deshalb nicht anders behandelt werden als die Zuwendungen der bei den Betriebsausfl眉gen und Weihnachtsfeiern verabfolgten unentgeltlichen Essen, Getr盲nke und Weihnachtsp盲ckchen, bei denen das Vorliegen einer Bereicherung keiner weiteren Begr眉ndung bedarf. Bei den Fahrtkosten gilt der Betrag als zugewendet, den die Bfin. tats盲chlich aufgewendet hat. Es geht nicht an, diese Aufwendung dadurch zu mindern, da脽 ein geringerer Betrag der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird als ausgegeben wurde; denn es mu脽 angenommen werden, da脽 die Arbeitnehmer angenehmer reisen konnten, als es bei Ausnutzung von Fahrtverbilligungen der Fall gewesen w盲re.
Die Bfin. ist der Auffassung, da脽 ihre Zuwendungen, auch soweit sie einen geldwerten Vorteil f眉r die Arbeitnehmer bedeuteten, nach Abschnitt 11 LStR kein Arbeitslohn seien. Die Regelung der LStR ist eine die Steuergerichte nicht bindende Verwaltungsanweisung. Sie kann allenfalls ein Anhaltspunkt sein, was nach Auffassung der Finanzverwaltung als Annehmlichkeit zu werten ist. Da脽 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen nicht schlechthin blo脽e Annehmlichkeiten sind, zeigt die Regelung in 搂 35 a LStDV 1957 und 1959, der bei 眉bernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber f眉r Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen eine Besteuerung von 10 v. H. und bei Zuwendungen von durchschnittlich mehr als 50 DM im Kalenderjahr eine solche von 20 v. H. vorsieht. Wenn danach Abschnitt II LStR davon ausgeht, da脽 nur die im 眉blichen Rahmen liegenden Sachleistungen der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen an ihre Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sein sollen, so entspricht dies der gesetzlichen Regelung, nach der nur die als Annehmlichkeit zu wertenden Zuwendungen der Arbeitgeber keine Lohnsteuerpflicht ausl枚sen. Der Senat hat keine Bedenken, diesem Gedankengang des Abschnitts 11 LStR zu folgen, soweit den Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen kleine Geschenke gemacht werden, wie sie bei derartigen Anl盲ssen 眉blich sind. Da脽 sie nur bei geringem Wert lohnsteuerfrei bleiben k枚nnen, hat der Bundesfinanzhof schon in dem angef眉hrten Urteil IV 197/53 U a. a. O. ausgef眉hrt.
Ob im vorliegenden Fall die als individuelle Bereicherung der Arbeitnehmer zu wertenden Fahrtkosten mit Eisenbahn und Omnibus sowie die Zuwendung von Essen, Getr盲nken und Geschenkp盲ckchen bei der Weihnachtsfeier sich im 眉blichen Rahmen gehalten haben und auch noch als geringwertig gelten k枚nnen, ist bisher vom Finanzgericht, das in der angefochtenen Entscheidung von einer grunds盲tzlich anderen Beurteilung ausgegangen ist, nicht untersucht worden. Nach dem Inhalt der Akten spricht zwar vieles daf眉r, da脽 die Zuwendungen, die jeder einzelne Teilnehmer an den Betriebsveranstaltungen erhalten hat, nicht so geringf眉gig sind, da脽 sie als blo脽e Annehmlichkeit zu werten sind. Da diese Frage aber hinsichtlich der als Arbeitslohn in Betracht kommenden Zuwendungen vom Finanzgericht jedoch nicht n盲her untersucht wurde, h盲lt der Senat es f眉r angebracht, die Streitsache an das Finanzgericht zur眉ckzuverweisen, damit es den Sachverhalt unter Ber眉cksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte nochmals pr眉ft.
Es hat dabei insbesondere folgendes zu beachten: Betriebsveranstaltungen, bei denen 眉bliche Zuwendungen von geringem Wert steuerfrei gew盲hrt werden k枚nnen, sind nur solche, an denen alle Mitglieder der Belegschaft teilnehmen k枚nnen und mindestens ein gr枚脽erer Teil sich auch tats盲chlich beteiligt. Zuwendungen an die Arbeitnehmer bei Betriebsausfl眉gen, Weihnachtsfeiern und 盲hnlichen Betriebsveranstaltungen rechnen nur dann zu den Annehmlichkeiten, wenn sie 眉blich und von geringem Wert sind. Ob sie geringwertig in diesem Sinne sind, kann nicht nach der einzelnen Zuwendung beurteilt werden, sondern mu脽, da die Lohnsteuer eine Jahressteuer ist, nach der Gesamtheit der in einem Kalenderjahr den einzelnen Arbeitnehmern bei diesen Gelegenheiten gemachten Sachleistungen entschieden werden. Abschnitt 11 LStR enth盲lt auch insoweit eine zutreffende Auslegung des Begriffs Arbeitslohn. Wie hoch der Wert der in einem Jahr gemachten Sachzuwendungen sein darf, um sie noch als Annehmlichkeit anzuerkennen, kann mangels einer gesetzlichen Regelung nur gesch盲tzt werden. Die Oberfinanzdirektionen D眉sseldorf, K枚ln und M眉nster haben einen Betrag von 25 DM j盲hrlich f眉r jeden Arbeitnehmer als Richtlinie aufgestellt (Der Betrieb 1961 S. 624). Das Finanzamt hat entsprechend einer Weisung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe 20 DM f眉r angemessen gehalten. Der Senat hat gegen eine derartige Abgrenzung keine Bedenken. Sollte im Streitfall jedoch der Geldwert der dem einzelnen Arbeitnehmer bei den Betriebsveranstaltungen zugewendeten Sachleistungen h枚her sein als 20 bis 25 DM j盲hrlich, so w盲re nach Abschnitt 11 LStR der ganze Betrag Arbeitslohn. Der Senat stimmt auch insoweit der Regelung der LStR als einer zutreffenden Auslegung des Gesetzes zu.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410144 |
BStBl III 1961, 443 |
BFHE 1962, 485 |
BFHE 73, 485 |