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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zur Lohnsteuerpflicht eines verbilligten Ferienaufenthalts von Arbeitnehmern in einem Erholungsheim, wenn der Aufenthalt durch die Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bei dem Verein vermittelt wird, der die Erholungsheime betreibt.
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Normenkette
EStG 搂搂听19, 8; LStDV 搂搂听2-3
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Tatbestand
Die Bfin. ist Firmenmitglied einer Gesellschaft f眉r Erholungsheime e. V. Sie hat dadurch ihren Arbeitnehmern die M枚glichkeit verschafft, in den Heimen des Vereins ihren Urlaub zu verbringen. Dem Verein geh枚rt au脽er Firmen auch eine begrenzte Zahl von selbst盲ndigen und als Arbeitnehmer t盲tigen Kaufleuten als Einzelmitglieder an. Bei den Firmen richtet sich die H枚he des Beitrags nach der Zahl der Tage, f眉r die sie ihren Angestellten eine Aufnahme in den Heimen erm枚glichen wollen; in den hier streitigen Jahren erwarben sie die Anwartschaft f眉r die Aufnahme ihrer Arbeitnehmer durch Zahlung von urspr眉nglich 1,50 DM und sp盲ter von 2,-- DM f眉r einen Tag Erholungsurlaub. Einzelmitglieder zahlten dagegen feste Beitr盲ge von 40 DM bzw. 20 und 10 DM und erlangten dadurch gleichfalls - wenn auch mit gewissen Einschr盲nkungen - das Recht auf Aufnahme in ein Heim des Vereins. Die Angestellten der Firmenmitglieder und die Einzelmitglieder hatten f眉r die Unterkunft in den Heimen den gleichen Betrag zu zahlen. Dieser Preis war f眉r jedes Heim so bemessen, da脽 er die Selbstkosten des Vereins deckte.
Die Bfin. hat an den Verein in den Jahren 1952, 1953 und 1955 insgesamt 9.750 DM an Beitr盲gen bezahlt und dadurch einen Anspruch auf Unterbringung ihrer Angestellten in den Heimen f眉r 6000 Tage in den Jahren 1952 bis 1959 erworben. Das Finanzamt sah in den Zuweisungen der Bfin. an den Verein lohnsteuerpflichtige Zuwendungen an die Arbeitnehmer, die ihren Urlaub in den Heimen des Vereins verbracht hatten, und zwar in H枚he von 1,50 DM f眉r jeden Urlaubstag. Durch diese Berechnung ergab sich ein Mehrbetrag an Lohnsteuer von 1.210,65 DM, f眉r den die Bfin. durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Einspruch und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht vertrat gleichfalls die Auffassung, die Bfin. habe mit den Zahlungen an den Verein ihren Angestellten nicht nur eine Annehmlichkeit, sondern einen geldwerten Vorteil zugewendet. Die Arbeitnehmer h盲tten infolge der Mitgliedschaft der Bfin. bei dem Verein in dessen Heimen Erholungsurlaub zu einem Pensionspreis verbringen k枚nnen, der erheblich niedriger gewesen sei als in den auf Gewinnerzielung abgestellten Unternehmen des Beherbergungsgewerbes, da in den Heimen des Vereins nur der Selbstkostenpreis berechnet worden sei. Der Beitrag von 1,50 DM bzw. sp盲ter 2,-- DM f眉r jeden in diesen Heimen verbrachten Urlaubstag stelle f眉r die Arbeitnehmer zus盲tzlichen Arbeitslohn dar, auch wenn er nach den Satzungen des Vereins zur Errichtung neuer und zum Ausbau bestehender Heime verwendet worden sei. Diese Beitr盲ge seien den Angestellten der Bfin. zugeflossen, sobald sie von der ihnen gebotenen Unterkunftsm枚glichkeit in den Heimen Gebrauch gemacht h盲tten. Es k枚nne auch nicht - wie die Bfin. wolle - bei der Bewertung des den Angestellten zugewendeten geldwerten Vorteils von den Jahresbeitr盲gen der Einzelmitglieder des Vereins ausgegangen und demgem盲脽 eine steuerpflichtige Zuwendung von 0,36 DM f眉r jeden Tag des Heimaufenthalts angenommen werden; denn bei der Besteuerung m眉sse von dem tats盲chlich vorliegenden Sachverhalt ausgegangen werden und nicht von einem solchen, wie er unter Umst盲nden h盲tte gestaltet werden k枚nnen. Da脽 die Heranziehung der von der Bfin. geleisteten Beitr盲ge vom sozialpolitischen Standpunkt unerw眉nscht sei, treffe zu; das Gericht k枚nne jedoch nicht auf Grund dieser Erw盲gung gegen den klaren Wortlaut und den Sinn des EStG entscheiden.
Die Bfin. r眉gt mit der Rb., da脽 die Vorinstanzen den Begriff des Arbeitslohns im Sinne des 搂 2 LStDV verkannt h盲tten. Die von ihr an den Verein geleisteten Beitr盲ge seien nicht ihren Arbeitnehmern zugeflossen. Es handle sich vielmehr um echte Mitgliedsbeitr盲ge, die f眉r sie zwar Aufwendungen dargestellt h盲tten, die aber keine Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer gewesen seien. Der Verein erhebe diese Beitr盲ge nicht als Teil des Pensionspreises, sondern ausschlie脽lich zur Erf眉llung seiner satzungsm盲脽igen Vereinszwecke, n盲mlich zum Ankauf und zum Bau neuer Heime sowie zur Deckung der Verwaltungskosten des Vereinsverm枚gens. Voraussetzung der Heranziehung ihrer Angestellten zur Lohnsteuer sei, da脽 die gew盲hrten Vorteile f眉r den einzelnen Angestellten in Geld me脽bare Werte darstellten. Das sei jedoch nicht der Fall. Die in der Erm枚glichung eines Heimaufenthalts liegende Annehmlichkeit k枚nne nicht anders bewertet werden als etwa die Errichtung von Betriebssportanlagen oder eines eigenen Ferienheims. H盲tte sie mit erheblich h枚heren Kosten ein eigenes Ferienheim eingerichtet und unterhalten, so w盲ren diese Kosten auch nicht als Arbeitslohn bei ihren Angestellten zu versteuern gewesen. Es sei auch nicht richtig, da脽 ihre Angestellten durch den Aufenthalt in den Heimen des Vereins Ersparnisse gemacht h盲tten. Sie h盲tten auch anderswo ebenso preiswerte Unterk眉nfte finden k枚nnen. Die von ihr an den Verein geleisteten Beitr盲ge seien auch kein Ausgleich f眉r die sonst 眉bliche Gewinnspanne. Die Pensionspreise m眉脽ten die Betriebskosten der Heime einschlie脽lich ihrer Instandsetzungskosten decken. Die Kalkulation sei also entgegen der Annahme des Finanzgerichts die gleiche wie bei den auf Gewinnerzielung gerichteten Beherbergungsunternehmen.
Der Bundesminister der Finanzen, der auf Ersuchen des Senats dem Verfahren beigetreten ist, hat zu der Streitfrage insbesondere ausgef眉hrt:
""I. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger f眉r einen Erholungsaufenthalt macht, geh枚ren zu den steuerlich nicht ber眉cksichtigungsf盲higen Kosten der allgemeinen Lebensf眉hrung. Leistet ein Arbeitgeber f眉r seine Arbeitnehmer einen Beitrag zu diesen Kosten, so nimmt er ihm insoweit Kosten der Lebensf眉hrung ab, die der Arbeitnehmer sonst selbst zu tragen h盲tte. Solche "Erholungsbeihilfen" des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer kommen in mannigfacher Form vor. Die h盲ufigsten Formen d眉rften etwa die folgenden sein:
Der Arbeitgeber leistet eine Barzuwendung f眉r Erholungszwecke, sei es unmittelbar an den Arbeitnehmer, sei es an eine Reiseorganisation.
Der Arbeitgeber bringt seine Arbeitnehmer in einem Hotel oder einer Pension unter und zahlt f眉r ihn den Pensionspreis ganz oder teilweise.
Der Arbeitgeber bringt seine Arbeitnehmer in einem ihm geh枚rigen Erholungsheim unter, das nur Arbeitnehmern seines Betriebs zur Verf眉gung steht. Dabei kann die Unterbringung v枚llig kostenlos erfolgen oder die Arbeitnehmer k枚nnen zur Leistung bestimmter Betr盲ge verpflichtet sein.
Der Arbeitgeber bringt seine Arbeitnehmer (unentgeltlich oder gegen Leistung eines Beitrags) in einem ihm geh枚rigen Erholungsheim oder Hotel unter, das auch Fremde aufnimmt; diese zahlen (im Fall der Beitragsleistung durch den Arbeitnehmer) einen h枚heren Pensionspreis als die Arbeitnehmer.
Im Fall zu 4. wird das Erholungsheim oder Hotel von mehreren Arbeitgebern gemeinsam unterhalten.
Der Arbeitgeber leistet Beitr盲ge an eine Organisation, die Erholungsheime betreibt gegen die Zusicherung, seine Arbeitnehmer als G盲ste aufzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat zu den verschiedenen Formen der Erholungsbeihilfen in mehreren Urteilen Stellung genommen. Der Fall 1 liegt dem Urteil vom 13. 5. 1954 (BStBl 1954 S. 225) zugrunde, das einen Betriebsausflug nach Italien betraf. Der Fall zu 2 liegt dem Urteil vom 14. 1. 1954 (BStBl III S. 86) und vom 4. 2. 1954 (BStBl III S. 111) zugrunde. Der Fall zu 3 bildet den Tatbestand des Urteils vom 5. 7. 1957 (BStBl III S. 279). Der Fall 4 bzw. 5 ist - soweit ersichtlich - vom BFH bisher nicht entschieden, jedenfalls soweit das aus den Sachverhalten, wie sie in verk眉rzter Form in den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n wiedergegeben sind, erkennbar ist. Der Fall, der der Rb. gegen das Urteil des Finanzgerichts X. zugrunde liegt, ist aber ein klarer Anwendungsfall zur Ziffer 5. Der in Ziffer 6 aufgezeigte Fall liegt der vorliegenden Rb. zugrunde.
Alle aufgezeigten F盲lle haben wirtschaftlich das gleiche Ergebnis: Der Arbeitnehmer braucht f眉r seinen Erholungsaufenthalt infolge der Leistungen des Arbeitgebers weniger aufzuwenden oder erh盲lt f眉r seine Aufwendungen einen entsprechend h枚heren Gegenwert als ohne die Leistungen des Arbeitgebers. Alle diese F盲lle m眉ssen deshalb m. E. dem Grunde nach steuerlich auch gleich behandelt werden. (Die Frage, wie hoch der dem Arbeitnehmer in den verschiedenen F盲llen zuflie脽ende Vorteil ist und wie dieser Vorteil zu ermitteln ist, kann hier zun盲chst au脽er Betracht bleiben). Alle F盲lle haben gemeinsam, da脽 dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverh盲ltnis ein Vorteil zuflie脽t. Dieser Vorteil geht 眉ber den Rahmen einer blo脽en Annehmlichkeit hinaus; es handelt sich um einen echten geldwerten Vorteil, der in den meisten F盲llen von den Arbeitnehmern auch als solcher gewertet werden wird (worauf es aber letzten Endes nicht ankommt).
III. ...... Die Einwendungen gegen die Annahme, da脽 durch die Mitgliedschaft bei der Gesellschaft f眉r Erholungsheime e. V. und die Leistung von Beitr盲gen ein geldwerter Vorteil f眉r die Arbeitnehmer nicht entstehen w眉rde, sind m. E. nicht begr眉ndet.
Der Hinweis darauf, da脽 nach der Satzung der einmal geleistete Mitgliedsbeitrag auch dann nicht zur眉ckgezahlt wird, wenn die abgeschlossenen Tage nicht ausgen眉tzt werden, d眉rfte nur von theoretischem Wert sein; ein solcher Fall wird praktisch h枚chstens einmal eintreten, wenn ein Mitgliedsbetrieb etwa durch Konkurs, Betriebsschlie脽ung u. dergl. untergeht.
Die Beitr盲ge dienen "dem Neubau, dem Ankauf, der Erweiterung, Modernisierung und Neuausstattung der Heime, sowie zur Bestreitung des notwendigen Verwaltungsaufwands des Vereins selbst und werden nicht unmittelbar zur Verbilligung des Unterbringungspreises verwendet". Hierzu hat das Finanzgerichts-Urteil zutreffend ausgef眉hrt, die Beitr盲ge dienten dem Verein mindestens dazu, seinen Bestand zu erhalten. Da dieser Gesichtspunkt auch bei den auf Gewinnerzielung abgestellten Beherbergungsunternehmen in der Kalkulation durch einen Preiszuschlag ber眉cksichtigt werden m眉脽te, sei durch die Beitragsleistung lediglich eine aus der Gesamtkalkulation herausgenommene Kostenstelle abgedeckt, die die G盲ste der Heime sonst selbst h盲tten bezahlen m眉ssen. Das ist m. E. in der Tat der entscheidende Gesichtspunkt. Es ist nicht ang盲ngig, Beitr盲ge des Arbeitgebers nur dann als steuerpflichtigen Arbeitslohn anzusehen, wenn sie unmittelbar mit dem Unterbringungspreis f眉r den einzelnen Gast zusammenh盲ngen. Es m眉ssen vielmehr alle Leistungen gleich behandelt werden, die einen Beitrag zu den gesamten Kosten des Beherbergungsunternehmens darstellen; denn alle sonstigen Leistungen wirken sich - unmittelbar oder mittelbar - auf den Unterbringungspreis aus.
Unbeachtlich ist auch der Einwand, die Firmenbeitr盲ge m眉脽ten insoweit au脽er Betracht bleiben, als sie die von Einzelmitgliedern zu zahlenden Beitr盲ge 眉bersteigen. Aus dem Schreiben der Bfin. vom 12. 3. 1957 geht hervor, da脽 eine praktische M枚glichkeit, Mitglied des Vereins 眉ber den Weg der Einzelmitgliedschaft zu werden, zur Zeit nicht besteht. F眉r die Bewertung des geldwerten Vorteils kann deshalb nur von den Beitr盲gen der Firmenmitglieder ausgegangen werden.
IV. Es ist dem Grunde nach nicht zu bestreiten, da脽 den Arbeitnehmern, die im Hinblick auf die von ihren Arbeitgebern geleisteten Beitr盲ge in ein Erholungsheim des Vereins aufgenommen werden, aus der Beitragsleistung ein geldwerter Vorteil erw盲chst. Schwierigkeiten bereitet aber die Ermittlung der H枚he dieses geldwerten Vorteils. Das Finanzgericht hat diesen Vorteil f眉r jeden Tag des Erholungsaufenthalts in einem Heim des Vereins mit dem vom Arbeitgeber f眉r einen abgeschlossenen Tag geleisteten Beitrag von 1,50 DM gleichgesetzt. Es ist nicht zweifelsfrei, ob dies ohne weiteres ang盲ngig ist. Das Finanzgericht geht hierbei offenbar davon aus, da脽 der Vorteil des Arbeitnehmers mit der Leistung des Arbeitgebers gleichzusetzen sei. Das ist aber nicht immer der Fall. Bei der Bewertung des dem Arbeitnehmer zuflie脽enden geldwerten Vorteils kann nicht ohne weiteres von den Aufwendungen des Arbeitgebers ausgegangen werden. Das zeigt sich daran, da脽 es F盲lle gibt, in denen dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zuflie脽t, ohne da脽 dem Arbeitgeber 眉berhaupt erkennbare Aufwendungen erwachsen. Das trifft z. B. bei den Freifahrten von Arbeitnehmern bei Verkehrsbetrieben zu. Durch die Inanspruchnahme der Freifahrtscheine entstehen den Unternehmen (z. B. der Deutschen Bundesbahn) keine zus盲tzlichen Aufwendungen. Trotzdem wird in der Zubilligung von Freifahrten an die Arbeitnehmer von Verkehrsunternehmen mit Recht von jeher ein dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfender geldwerter Vorteil gesehen (vgl. f眉r die Freifahrten der Reichsbahnbediensteten das RFH-Urteil vom 5. 6. 1929 VI A 494/29 StW 1929 Nr. 603). Umgekehrt sind die Aufwendungen f眉r Dienstwohnungen von Arbeitnehmern h盲ufig h枚her als der dem Arbeitnehmer zuzurechnende geldwerte Vorteil.
In den F盲llen der Urteile vom 14. 1. und 13. 5. 1954 konnte eine 眉bereinstimmung zwischen der Leistung des Arbeitgebers und dem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers bedenkenlos angenommen werden. Im ersteren Fall hat der BFH den Tatbestand mit Recht so angesehen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Geld f眉r die Durchf眉hrung der Reise zur Verf眉gung gestellt h盲tte. Dem Umstand, da脽 es vom Arbeitgeber unmittelbar an das Reiseb眉ro 眉berwiesen wurde, kam nach den Verh盲ltnissen des entschiedenen Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Fall des Urteils vom 13. 5. 1954 hat der Arbeitgeber dem Erholungsheim den vereinbarten Pensionspreis (nach Abzug der vereinbarungsgem盲脽 von den Arbeitnehmern zu leistenden Zuzahlung) unmittelbar 眉berwiesen.
In den meisten F盲llen der Gew盲hrung von Erholungsbeihilfen, so auch in dem hier zu entscheidenden Fall, sind die Zusammenh盲nge aber wesentlich verwickelter. Zwischen der Leistung der Beitr盲ge und der Aufnahme des Arbeitnehmers in eines der Erholungsheime des Vereins besteht weder zeitlich noch sachlich ein erkennbar unmittelbarer Zusammenhang. Das wird besonders deutlich im Fall der langfristigen Mitgliedschaft (wie sie auch bei der Bfin. vorliegt), bei der die Beitr盲ge nicht j盲hrlich, sondern f眉r einen l盲ngeren Zeitraum vorausgezahlt werden. Gegen den unmittelbaren Zusammenhang spricht auch der Umstand, da脽 die Beitr盲ge der Arbeitgeber stets in gleicher H枚he zu leisten sind ohne R眉cksicht darauf, welche der verschiedenen Erholungsheime die Arbeitnehmer sp盲ter in Anspruch nehmen. Die Leistung der Mitgliedsbeitr盲ge kann sich auf die Gestaltung der Unterbringungspreise in den verschiedenen Erholungsheimen durchaus unterschiedlich auswirken.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und dem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers wird immer dann nicht vorliegen, wenn es sich bei der Erholungsbeihilfe um einen Sachbezug in irgendeiner Form handelt. Solche Sachbez眉ge sind nach 搂 8 Abs. 2 EStG mit dem Mittelpreis des Verbrauchsorts zu bewerten. Als Mittelpreis des Verbrauchsorts ist der Pensionspreis anzunehmen, der in einem vergleichbaren Beherbergungsbetrieb zu zahlen ist. (Dabei ist ein etwaiger Einwand, der Arbeitnehmer w盲re ohne die durch die Arbeitgeberbeihilfe eintretende Verbilligung nicht an den Ort gefahren, in dem sich das Heim befindet, unbeachtlich). Als wertmindernd sind etwaige Nachteile und Beschr盲nkungen abzusetzen, die der Arbeitnehmer in dem Erholungsheim in Kauf nehmen mu脽. Von dem so ermittelten Wert sind etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers abzuziehen. Der verbleibende Betrag stellt den geldwerten Vorteil dar, den der Arbeitnehmer durch die Zuwendung des Arbeitgebers erh盲lt.
Es ist nicht zu bestreiten, da脽 die hiernach notwendigen Feststellungen u. U. mit Schwierigkeiten verbunden sind. Die Ermittlung geeigneter Vergleichsobjekte kann ebenso schwierig sein wie die Bewertung der Beschr盲nkungen und Nachteile bei dem Aufenthalt in dem Erholungsheim. Dann m眉ssen aber, wie in zahlreichen anderen F盲llen, Sch盲tzungen eingreifen; diese Schwierigkeiten k枚nnen jedenfalls kein Grund sein, etwa auf die Versteuerung von Erholungsbeihilfen ganz zu verzichten. Es kann sich im vorliegenden Fall durchaus die L枚sung anbieten, den geldwerten Vorteil mit dem Tagesbeitrag des Arbeitgebers gleichzusetzen, wenn der Durchschnittswert des geldwerten Vorteils sich nach dem Ergebnis der Feststellungen diesem Betrag ann盲hert.
Bei einer solchen Berechnung sind besondere 眉berlegungen dar眉ber, in welcher Weise sich im vorliegenden Fall die u. U. langfristige zinslose Vorauszahlung der Beitr盲ge verg眉nstigend ausgewirkt hat, entbehrlich. Bei der Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem die Bewertung der geldwerten Vorteile f眉r eine gr枚脽ere Zahl von Erholungsheimen in verschiedenen Orten mit verschiedenen Preisen notwendig ist, d眉rfte sich ein zutreffendes Bild 眉ber die gesamten Verh盲ltnisse nur durch eine Betriebspr眉fung bei dem Verein gewinnen lassen, bei der unter Beachtung der angedeuteten Gesichtspunkte die erforderlichen Feststellungen zu treffen w盲ren.
V. Es kann der Standpunkt eingenommen werden, die Gew盲hrung von Erholungsbeihilfen sei von so gro脽er sozialpolitischer Bedeutung, da脽 ein steuerliches Entgegenkommen gerechtfertigt sei. Eine solche Ma脽nahme k枚nnte aber nur der Gesetzgeber treffen. Es sei im 眉brigen darauf hingewiesen, da脽 in 搂 35 a LStDV eigens f眉r den Fall der Gew盲hrung steuerpflichtiger Erholungsbeihilfen eine vereinfachte Pauschalierung vorgesehen ist. Das sozialpolitische Problem kann also in jedem Fall dadurch gel枚st werden, da脽 der Arbeitgeber die Lohnsteuer f眉r die Erholungsbeihilfen 眉bernimmt".
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Die Rb. f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Die Kosten eines Erholungsurlaubs geh枚ren zu den Aufwendungen der privaten Lebensf眉hrung. Erleichtert ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Urlaubsfinanzierung durch Zusch眉sse oder in anderer Weise, so wendet er ihnen nicht nur eine Annehmlichkeit, sondern einen geldwerten Vorteil zu. Von dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof bereits bisher ausgegangen (vgl. Urteil VI 103/56 U vom 5. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 279, Slg. Bd. 65 S. 121). Er h盲lt auch an ihr fest.
Die Arbeitgeber tragen die Kosten des Urlaubs ihrer Arbeitnehmer zuweilen in voller H枚he, in anderen F盲llen gew盲hren sie ihnen "Erholungsbeihilfen". Wie der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme ausgef眉hrt hat, erfolgen diese Zuwendungen in der Praxis in den verschiedensten Formen. Derartige Zuwendungen sind nicht von der Lohnsteuer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung befreit. Es gibt auch keine allgemeine Befreiungsvorschrift f眉r solche auf sozialen Erw盲gungen beruhenden Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer. Lediglich 搂 35 a LStDV 1958 sieht eine Pauschalierung der Lohnsteuer f眉r die von Arbeitgebern gezahlten Erholungsbeihilfen vor. Da diese Vorschrift aber erst ab 1. Januar 1958 anzuwenden ist, hat sie f眉r die hier streitigen Jahre keine Bedeutung. Sie stellt jedoch eine Best盲tigung der Auffassung dar, da脽 Erholungsbeihilfen grunds盲tzlich der Lohnsteuer unterliegen.
Wenn diese Zuwendungen auch in verschiedener Form erfolgen k枚nnen, mu脽 doch im Interesse der Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung angestrebt werden, da脽 nach M枚glichkeit keine unterschiedliche W眉rdigung der s盲mtlichen vorkommenden F盲lle erfolgt. Es wird daher im allgemeinen kein entscheidender Unterschied darin zu erblicken sein, da脽 der Arbeitnehmer seinen vom Arbeitgeber ganz oder teilweise finanzierten Erholungsurlaub in einem dem Arbeitgeber geh枚renden oder von ihm gemieteten Erholungsheim verbringt, ob er einen Barzuschu脽 erh盲lt oder ihm die Aufnahme in ein Erholungsheim zu einem erm盲脽igten Preis erm枚glicht wird.
Im Streitfall hat das Finanzamt angenommen, da脽 die von der Bfin. an den Verein f眉r jeden Urlaubstag entrichteten Beitr盲ge im Zeitpunkt der Leistung lohnsteuerpflichtige Zuwendungen an diejenigen Arbeitnehmer der Bfin. darstellen, die sp盲ter in den Heimen des Vereins Aufnahme gefunden haben. Gegen diese Beurteilung bestehen rechtliche Bedenken, wie auch der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme hervorhebt. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung der Bfin. an den Verein stand noch nicht fest, welche ihrer Angestellten die durch die Beitr盲ge erlangte Anwartschaft auf Unterbringung in einem Erholungsheim des Vereins ausnutzen w眉rden, zumal es sich dabei im wesentlichen um Vorauszahlungen f眉r sp盲tere Jahre handelte. Pauschalzuweisungen dieser Art sind im Zeitpunkt der Zahlung auch noch nicht als Arbeitslohn anzusehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 233/56 S vom 28. M盲rz 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701). Wie sich insbesondere in der m眉ndlichen Verhandlung ergeben hat, wird ein nicht ganz unerheblicher Teil der von den Unternehmen an den Verein gezahlten Beitr盲ge erfahrungsgem盲脽 von den Arbeitnehmern der Unternehmen nicht ausgenutzt. Legt man die gesamten von einem Unternehmen f眉r ein Jahr an den Verein geleisteten Beitr盲ge auf die Arbeitnehmer um, die tats盲chlich in dem betreffenden Jahr Aufnahme in den Heimen gefunden haben, so ergibt sich bei nicht v枚lliger Ausnutzung der Anwartschaftsrechte des Unternehmens, da脽 die Zuwendungen an die Arbeitnehmer unter Umst盲nden h枚her als mit 1,50 DM bzw. 2,-- DM anzunehmen w盲ren, wobei sich die genaue H枚he erst am Ende jeden Jahres ermitteln lie脽e. Der Senat ist auf Grund dieser s盲mtlichen Umst盲nde und insbesondere auch nach der Er枚rterung dieser Fragen in der m眉ndlichen Verhandlung zu der 眉berzeugung gelangt, da脽 die Beitragszahlung, mit der die Bfin. eine Anwartschaft auf Unterbringung ihrer Angestellten in einem Erholungsheim des Vereins erworben hat, noch keinen geldwerten Vorteil im Sinne der Lohnsteuerbestimmungen f眉r ihre Arbeitnehmer darstellt, sondern da脽 diese dadurch lediglich die M枚glichkeit erlangt haben, in ein Heim des Vereins aufgenommen zu werden. Es kann sich also entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht um die Zuwendung von 1,50 DM f眉r jeden Tag an die Arbeitnehmer handeln, die ein Heim des Vereins aufgesucht haben. Die Zuwendung dieser M枚glichkeit ist jedoch gleichfalls als geldwerter Vorteil anzusehen, wenn sie zu einem verbilligten Erholungsurlaub verhilft. Es handelt sich dann um eine Sachzuwendung, die nach den in 搂 8 Abs. 2 EStG geltenden Grunds盲tzen f眉r die Besteuerung zu bewerten ist. Soweit der von den Arbeitnehmern f眉r den Aufenthalt in den Heimen des Vereins gezahlte Pensionspreis unter dem von vergleichbaren Beherbergungsbetrieben desselben Ortes liegt, ist daher steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Bei dem Vergleich der Pensionspreise wird allerdings zu beachten sein, da脽 in den Heimen des Vereins - ebenso wie regelm盲脽ig in Firmenerholungsheimen - in der Hausordnung Bestimmungen enthalten sind, die die pers枚nliche Freiheit der Heimbewohner verh盲ltnism盲脽ig weit einengen. Dieser Umstand mu脽 angemessen ber眉cksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken gegen eine gro脽z眉gige Sch盲tzung des hiernach erforderlichen Abschlags von dem Pensionspreis, der in den im 眉brigen vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gefordert wird. Ob der den Arbeitnehmern der Bfin. zugeflossene geldwerte Vorteil auch nach diesen Gesichtspunkten mit 1,50 DM oder h枚her oder niedriger anzunehmen ist, kann nach den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden, da bisher keine Ermittlungen in dieser Richtung angestellt worden sind.
F眉r die Feststellung der H枚he des geldwerten Vorteils kann - wie das Finanzgericht mit Recht angenommen hat - nicht der von Einzelmitgliedern des Vereins gezahlte Jahresbeitrag herangezogen werden; denn die Rechte der Einzelmitglieder sind in den Satzungen des Vereins anders ausgestaltet als die der Firmenmitglieder. Ebenso d眉rfte es auch nicht m枚glich sein, wie der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme ausf眉hrt, aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs IV 31/38 vom 5. Januar 1939 (RStBl 1939 S. 299, Slg. Bd. 46 S. 35), das den verbilligten Warenbezug durch Angestellte betrifft, Folgerungen f眉r den hier anders liegenden Streitfall zu ziehen.
Da bisher nicht gepr眉ft wurde, ob und in welcher H枚he der von den Angestellten der Bfin. in den Erholungsheimen des Vereins gezahlte Pensionspreis unter dem von vergleichbaren Beherbergungsbetrieben desselben Ortes liegt, ist die Vorentscheidung wegen mangelnder Sachaufkl盲rung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zur nochmaligen Pr眉fung und Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Ausf眉hrungen zur眉ckzuverweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 409661 |
BStBl III 1960, 237 |
BFHE 1960, 637 |
BFHE 70, 637 |