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Leitsatz
1. Bezieht der Unternehmer Leistungen f眉r sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschlie脽lich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh枚rigen dienen, sondern durch die besonderen Umst盲nde seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit bedingt sind.
2. Der Vorsteuerabzug f眉r sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110听鈧 je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamtt盲tigkeit des Unternehmers (Fortf眉hrung des BFH-Urteils vom 09.12.2010听鈥 V听R听17/10, BFHE 232, 243, BStBl听II 2012, 53).
3. Die Kosten des 盲u脽eren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110听鈧怓reigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
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Normenkette
搂 3 Abs. 9a Nr. 2, 搂 15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 UStG, 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. vom 22.12.2014, Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Unterabs.听2, Art.听168 Buchst.听a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), 搂 51 Abs. 1 FGO, 搂 41 Nr. 6 ZPO
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Sachverhalt
Der Kl盲ger begehrte den Vorsteuerabzug f眉r eine Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents. FA und FG verneinten den Vorsteuerabzug (FG Hamburg, Urteil vom 5.12.2019, 5听K听222/18, 亿兆体育-Index 14889999, EFG 2022, 64).
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Entscheidung
Der BFH best盲tigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall sei es um die Abgabe von Speisen und Getr盲nken im au脽erunternehmerischen Bereich und nicht w盲hrend der Dienstzeit gegangen. Die besondere Qualit盲t der Speisen und Getr盲nke habe einen eigenst盲ndigen Charakter gehabt, sodass die Zuwendung an die Arbeitnehmer nicht blo脽 als Reflex eines 眉berwiegenden betrieblichen Eigeninteresses und damit "nebens盲chlich" erscheine. Dies gelte auch f眉r das "Kochevent" als solches.
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Hinweis
1. F眉r den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist aus Sicht des BFH zu pr眉fen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die hierf眉r bezogenen Leistungen ausschlie脽lich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh枚rigen dienten oder durch besondere Umst盲nde der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Unternehmens bedingt sind.
2. Ein die sog. Entnahmebesteuerung ausschlie脽endes vorrangiges Unternehmensinteresse bejaht der BFH z.B., wenn die 脺bernahme der Bef枚rderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte unter besonderen Umst盲nden durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte pers枚nliche Vorteil gegen眉ber dem Bedarf des Unternehmens als nebens盲chlich erscheint. Ebenso ist es, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der pers枚nliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegen眉ber den Bed眉rfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der 脺bernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zur眉cktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabh盲ngig von deren bisherigem Arbeits鈥 und Wohnort f眉r den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln.
3. Dient eine Betriebsveranstaltung dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschlie脽licher Zusammenhang der f眉r den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
4. Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung f眉hrenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung nach 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerksamkeit" i.S.d. 搂听3 Abs.听9a Nr.听2 UStG handelt.
5. In Bezug auf derartige Aufmerksamkeiten sieht der BFH einen Betrag von 110听EUR umsatzsteuerrechtlich als Freigrenze an. Damit l枚st sich der BFH von einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtung nach 搂听19 Abs.听1 Nr, 1a EStG. Der BFH begr眉ndet dies damit, dass Aufmerksamkeiten unionsrechtlich nur als "Geschenke von geringem Wert" von der Entnahmebesteuerung ausgeschlossen werden k枚nnen. Eine Sonderregelung f眉r Geschenke abz眉glich des Wertes f眉r "kleine Geschenke" besteht demgegen眉ber nicht.
6. Bei der Pr眉fung, ob diese Betragsgrenze 眉berschritten wird, sind die Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen, sodass es nicht auf die angemeldeten und eventuell nicht teilnehmenden Personen ankommt.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.5.2023 鈥 V听R听16/21