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Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen. Datenschutz
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Leitsatz (amtlich)
Die Abstufung der Darlegungslast beim Streit 眉ber das Vorliegen einer neuen Erkrankung iSv. 搂 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG, wonach der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen hat, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden, begegnet weder unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass der hiernach erforderliche Vortrag im Regelfall mit der Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunf盲higkeit f眉hrenden Erkrankungen im ma脽geblichen Zeitraum verbunden ist.
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Orientierungssatz
1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeitr盲ume des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG l盲nger als sechs Wochen arbeitsunf盲hig erkrankt, muss er, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen, auf einem anderen Grundleiden beruhenden Krankheit bestreitet, Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies wird regelm盲脽ig substantiierten Vortrag dazu erfordern, welche gesundheitlichen Beeintr盲chtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsf盲higkeit im gesamten ma脽geblichen Zeitraum bestanden haben, und es notwendig machen, die behandelnden 脛rzte von der Schweigepflicht zu entbinden (Rn. 10).
2. Der mit diesen Anforderungen an den vom Arbeitnehmer zu leistenden Vortrag verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt. Er dient dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten legitimen Zweck, eine materiell richtige Entscheidung unter Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs f眉r beide Parteien anzustreben. Zwar besteht am Schutz der den Gesundheitszustand betreffenden Informationen grunds盲tzlich ein hohes Interesse, doch ist auf Seiten des Arbeitgebers neben den Verfahrensgrundrechten die in 搂 3 Abs. 1 EFZG gesetzlich vorgesehene Zumutbarkeitsgrenze zu ber眉cksichtigen, die seine wirtschaftliche Belastung (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) grunds盲tzlich auf eine sechsw枚chige Entgeltfortzahlungspflicht beschr盲nkt (Rn. 16 ff.).
3. Im Entgeltfortzahlungsprozess ist die Verarbeitung von Daten zu den Erkrankungen und gesundheitlichen Beschwerden eines Arbeitnehmers, die in der Vergangenheit zu seiner Arbeitsunf盲higkeit gef眉hrt haben, nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO zul盲ssig (Rn. 22 f.).
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Normenkette
EFZG 搂 3 Abs. 1; GG Art.听2 Abs. 1 iVm, Art.听1 Abs. 1, Art.听2 Abs. 1 iVm, Art.听20 Abs. 3, Art.听19 Abs. 4, Art.听103; DS-GVO Art. 9; BDSG 搂 26
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Verfahrensgang
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Tenor
1. Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.听Januar 2022 -听10听Sa 898/21听- wird zur眉ckgewiesen.
2. Der Kl盲ger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten 眉ber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Rz. 2
Der Kl盲ger arbeitete bei der Beklagten seit dem 27.听Januar 2012 in der Gep盲ckabfertigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Bodendienstleistungen am Flughafen in F erbringt. Der Stundenlohn des Kl盲gers betrug 12,56听Euro. Nach den nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kl盲ger im Jahr 2019 in der Zeit ab dem 24.听August 2019 an 68听Kalendertagen arbeitsunf盲hig erkrankt und im Jahr 2020 bis zum 18.听August 2020 an weiteren 42听Kalendertagen, wobei die Beklagte bis zum 13.听August 2020 Entgeltfortzahlung nach 搂听3 Abs.听1 EFZG leistete.
Rz. 3
Mit seiner Klage hat der Kl盲ger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall f眉r zehn Arbeitstage (71,2听Stunden) aus dem Zeitraum vom 18.听August 2020 bis zum 23.听September 2020 geltend gemacht. Er hat hierbei mehrere Erstbescheinigungen vorgelegt und vorgetragen, welche ICD-10-Codes mit welchen korrespondierenden Diagnosen oder Symptomen in den Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen aufgef眉hrt gewesen seien. Bez眉glich etwaiger Vorerkrankungen hat er Angaben zu Arbeitsunf盲higkeitszeiten gemacht, die nach seiner Einsch盲tzung auf denselben ICD-10-Codes bzw. Diagnosen oder Symptomen beruhten. Der Kl盲ger hat gemeint, aus Datenschutzgr眉nden sei er nicht verpflichtet, s盲mtliche Erkrankungen aus der davorliegenden Zeit offenzulegen. Zu vorhergehenden Atemwegsinfekten m眉sse er sich nicht 盲u脽ern, weil insoweit nicht 鈥瀌ieselbe Erkrankung鈥 iSd. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG vorliegen k枚nne. Hiervon ausgehend sei f眉r keine der Erkrankungen aus dem streitgegenst盲ndlichen Zeitraum der Sechs-Wochen-Zeitraum nach 搂听3 Abs.听1 Satz听1 EFZG 补耻蝉驳别蝉肠丑枚辫蹿迟.
Rz. 4
Der Kl盲ger hat sinngem盲脽 beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 894,27听Euro brutto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 1.听Oktober 2020 zu zahlen. |
Rz. 5
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, sie sei ab dem 18.听August 2020 nicht mehr verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. Sie gehe davon aus, dass bez眉glich der Erkrankungen im streitgegenst盲ndlichen Zeitraum anrechenbare Vorerkrankungen vorgelegen h盲tten, die eine Verpflichtung zur weiteren Entgeltfortzahlung ausschl枚ssen.
Rz. 6
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abge盲ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl盲ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, w盲hrend die Beklagte die Zur眉ckweisung der Revision beantragt.
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Rz. 7
Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abge盲ndert und die Klage abgewiesen. Die zul盲ssige Klage ist unbegr眉ndet.
Rz. 8
I. Der Kl盲ger hat f眉r die streitgegenst盲ndlichen 71,2听Stunden aus dem Zeitraum vom 18.听August 2020 bis zum 23.听September 2020 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus 搂听3 Abs.听1 EFZG.
Rz. 9
1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, sieht 搂听3 Abs.听1 Satz听1 EFZG im Hinblick auf die sozio枚konomische Risikoverteilung im Arbeitsverh盲ltnis (vgl. Oberth眉r jM 2022, 65, 67) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Dieser Anspruch, der von dem an sich nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. 搂听614 BGB auch im Arbeitsverh盲ltnis geltenden Grundsatz 鈥濷hne Arbeit kein Lohn鈥 (vgl. BAG 16.听Mai 2012 -听5听AZR 347/11听- Rn.听26, BAGE听141, 330) abweicht, ist grunds盲tzlich auf die Dauer von sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt (vgl. BAG 11.听Dezember 2019 -听5听AZR 505/18听- Rn.听13, BAGE听169, 117). Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunf盲hig, verliert er nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunf盲higkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch f眉r einen weiteren Zeitraum von h枚chstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunf盲higkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunf盲hig war (Nr.听1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunf盲higkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zw枚lf Monaten abgelaufen ist (Nr.听2). Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch f眉r die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunf盲higkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Diese Regelungen sollen die wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlungspflicht begrenzen. Es handelt sich um eine Einschr盲nkung der Rechte des wiederholt erkrankten Arbeitnehmers, die auf einer besonderen Zumutbarkeitsregelung des Gesetzgebers beruht (vgl. Joussen SAE听2006, 147, 148).
Rz. 10
2. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG l盲nger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungslast (vgl. grundlegend BAG 13.听Juli 2005 -听5听AZR 389/04听- zu听I听6 der Gr眉nde, BAGE听115, 206; ebenso 31.听M盲rz 2021 -听5听AZR 197/20听- Rn.听26; 10.听September 2014 -听10听AZR 651/12听- Rn.听27, BAGE听149, 101). Zun盲chst muss der Arbeitnehmer -听soweit sich aus der Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen听- darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine 盲rztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden (BAG 31.听M盲rz 2021 -听5听AZR 197/20听- Rn.听26; 10.听September 2014 -听10听AZR 651/12听- Rn.听27, aaO; ErfK/Reinhard 23.听Aufl. EFZG 搂听3 Rn.听44; M眉KoBGB/M眉ller-Gl枚ge 9.听Aufl. EFZG 搂听3 Rn.听87; BeckOK ArbR/Ricken Stand 1.听Dezember 2022 EFZG 搂听3 Rn.听73; Joussen SAE听2006, 147, 151听f.). Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten ma脽geblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeintr盲chtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsf盲higkeit bestanden und die behandelnden 脛rzte von der Schweigepflicht entbinden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelm盲脽ig dem Arbeitgeber substantiierter Sachvortrag m枚glich. Auf das Bestreiten des Arbeitgebers gen眉gt die blo脽e Vorlage einer 盲rztlichen Bescheinigung nicht mehr. Eine Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung, die von einem anderen Arzt ausgestellt ist, kann sich auch als Erstbescheinigung ohnehin nicht zum (Nicht-)Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung verhalten. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 31.听M盲rz 2021 -听5听AZR 197/20听- Rn.听26 mwN).
Rz. 11
3. Die Zuweisung der abgestuften Darlegungslast an den Arbeitnehmer nach Ma脽gabe der dargestellten Grunds盲tze begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rz. 12
a) Die grundrechtliche Pr眉fung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast ist auch unter Ber眉cksichtigung der unionsrechtlich gepr盲gten Regelungen zum Datenschutz prim盲r am Ma脽stab der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen (vgl. BVerfG 6.听November 2019 -听1听BvR 16/13听- [Recht auf Vergessen I] Rn.听42, BVerfGE听152, 152; zu 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG vgl. BAG 25.听August 2022 -听2听AZR 225/20听- Rn.听20). Beim Datenschutzrecht handelt es sich um unionsrechtlich nicht vollst盲ndig determiniertes innerstaatliches Recht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union bestehen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Regelungen und den diese erg盲nzenden arbeitsrechtlichen Regelungen 鈥瀏eteilte Zust盲ndigkeiten鈥 der Union und der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听30听ff.). Die DS-GVO enth盲lt zahlreiche 脰ffnungsklauseln (ua. Art.听88 DS-GVO), mit denen sie die Normsetzungskompetenz ausdr眉cklich auf die Mitgliedstaaten 眉bertr盲gt, wodurch sie sich von einer klassischen Verordnung unterscheiden und in die N盲he einer Richtlinie r眉cken l盲sst (so ausdr眉cklich die Schlussantr盲ge des Generalanwalts de la Tour vom 27.听Januar 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Fn.听28). F眉r solche Regelungen bleibt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 6.听November 2019 -听1听BvR 16/13听- [Recht auf Vergessen I] aaO) bei der Kontrolle prim盲r am Ma脽stab der Grundrechte des Grundgesetzes.
Rz. 13
b) Aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts, insbesondere von 搂听138 Abs.听3 ZPO, k枚nnen sich abweichende Anforderungen an die Darlegungslast wegen einer Verletzung des gem盲脽 Art.听2 Abs.听1 iVm. Art.听1 Abs.听1 GG gesch眉tzten allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts einer Partei ergeben (BAG 27.听Juli 2017 -听2听AZR 681/16听- Rn.听16, BAGE听159, 380; 29.听Juni 2017 -听2听AZR 597/16听- Rn.听21, BAGE听159, 278). Dieses ist hier in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG 4.听November 2022 -听2听BvR 2202/19听- Rn.听25; 29.听Juli 2022 -听2听BvR 54/22听- Rn.听28) betroffen. Wegen der nach Art.听1 Abs.听3 GG bestehenden Bindung an die insoweit ma脽geblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG 13.听Februar 2007 -听1听BvR 421/05听- Rn.听93, BVerfGE听117, 202; 9.听Oktober 2002 -听1听BvR 1611/96, 1听BvR 805/98听- zu听C听II听3听b der Gr眉nde, BVerfGE听106, 28; zum Einfluss des Rechtsstaatsprinzips BVerfG 25.听Juli 1979 -听2听BvR 878/74听- zu听B听I听1 der Gr眉nde, BVerfGE听52, 131) m眉ssen die Gerichte pr眉fen, ob einer Partei eine Darlegung abverlangt wird, die mit dem allgemeinen Pers枚nlichkeitsrecht des Betroffenen, hier in seiner Auspr盲gung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht mehr vereinbar ist.
Rz. 14
c) Soweit die abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen vom Arbeitnehmer die Offenlegung von Gesundheitsdaten verlangt, ist der damit verbundene Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.听2 Abs.听1 iVm. Art.听1 Abs.听1 GG verh盲ltnism盲脽ig und damit gerechtfertigt.
Rz. 15
aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sch眉tzt die Befugnis des Einzelnen, grunds盲tzlich selbst 眉ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers枚nlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 4.听November 2022 -听2听BvR 2202/19听- Rn.听25; 1.听Dezember 2020 -听2听BvR 916/11, 2听BvR 636/12听- Rn.听198 mwN, BVerfGE听156, 63). Wenn der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im gerichtlichen Verfahren die seinen Arbeitsunf盲higkeitszeiten zugrunde liegenden Erkrankungen mitteilen muss, liegt ein Eingriff vor.
Rz. 16
bb) Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt. Er dient dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten legitimen Zweck, eine materiell richtige Entscheidung anzustreben (vgl. BVerfG 13.听Februar 2007 -听1听BvR 421/05听- Rn.听93, BVerfGE听117, 202; 9.听Oktober 2002 -听1听BvR 1611/96, 1听BvR 805/98听- zu听C听II听4听a听aa der Gr眉nde, BVerfGE听106, 28) und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich. Nach Offenlegung der den Arbeitsunf盲higkeitszeiten zugrunde liegenden Beschwerden und Erkrankungen ist durch eine sachverst盲ndige 脺berpr眉fung feststellbar, ob der Arbeitnehmer an Fortsetzungserkrankungen iSv. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG gelitten hat. Auf diese Art und Weise kann wirkungsvoller Rechtsschutz gew盲hrt werden, wie es die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art.听19 Abs.听4 GG bzw. die Justizgew盲hrungspflicht aus Art.听2 Abs.听1 iVm. Art.听20 Abs.听3 GG erfordern (vgl. dazu BVerfG 8.听November 2022 -听2听BvR 2480/10听- Rn.听134). Zudem wird durch die Darlegung im Prozess das in Art.听103 Abs.听1 GG gesch眉tzte rechtliche Geh枚r der Gegenseite gesichert, die sich zu den dort mitgeteilten Tatsachen 盲u脽ern kann.
Rz. 17
cc) Der Eingriff ist erforderlich, weil keine gleich effektiven Mittel zur Verf眉gung stehen, die weniger stark in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Die vom Kl盲ger aufgef眉hrten Alternativen sind nicht in derselben Art und Weise geeignet, eine materiell richtige Entscheidung unter Erf眉llung des Justizgew盲hrungsanspruchs ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh枚r der Gegenseite zu erreichen.
Rz. 18
(1) Die Mitteilung der Krankenkasse zum (Nicht-)Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen erm枚glicht keine dem Justizgew盲hrungsanspruch gen眉gende Kontrolle (vgl. BAG 10.听September 2014 -听10听AZR 651/12听- Rn.听28, BAGE听149, 101; 13.听Juli 2005 -听5听AZR 389/04听- zu听I听5 der Gr眉nde, BAGE听115, 206). 搂听69 Abs.听4 Halbs.听1 SGB听X erlaubt den Krankenkassen die Mitteilung ihrer Einsch盲tzung an den Arbeitgeber, bindet aber weder diesen noch die Gerichte f眉r Arbeitssachen. Die Regelung wurde im Interesse des Arbeitgebers geschaffen, damit er ggf. schnell das Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung feststellen kann (BT-Drs.听12/5187 S.听39). Anders als es 搂听7 Abs.听1 Nr.听1 EFZG f眉r die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung vorsieht, entzieht das Gesetz dem Arbeitgeber aber auf die Mitteilung gem盲脽 搂听69 Abs.听4 Halbs.听1 SGB听X nicht sein Leistungsverweigerungsrecht. Vor diesem Hintergrund hat die Mitteilung der Krankenkasse keinen mit einer Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung vergleichbaren Beweiswert (aA LAG Baden-W眉rttemberg 8.听Juni 2016 -听4听Sa 70/15听- zu听I听2听c听aa der Gr眉nde). Dies gilt gerade mit Blick darauf, dass die Krankenkassen wegen ihrer unmittelbar betroffenen finanziellen Interessen nicht als unparteiische Dritte angesehen werden k枚nnen. Muss der Arbeitgeber wegen des Nichtbestehens einer Fortsetzungserkrankung gem盲脽 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG Entgeltfortzahlung leisten, ist die Krankenkasse nicht zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet, 搂听49 Abs.听1 Nr.听1 SGB V (vgl. ErfK/Rolfs 23.听Aufl. SGB听V 搂听49 Rn.听3; BeckOK SozR/Tischler Stand 1.听Dezember 2022 SGB听V 搂听49 Rn.听5). Da der Arbeitgeber die Beurteilung der Krankenkasse nicht auf anderem Wege gerichtlich 眉berpr眉fen lassen kann (BAG 13.听Juli 2005 -听5听AZR 389/04听- zu听I听5 der Gr眉nde, BAGE听115, 206; M眉KoBGB/M眉ller-Gl枚ge 9.听Aufl. EFZG 搂听3 Rn.听87), ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren um Entgeltfortzahlung eine gerichtliche Kontrolle zu erm枚glichen. Dies gilt erst recht, wenn Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Hier hat der Arbeitgeber au脽erhalb des gerichtlichen Verfahrens keine M枚glichkeit zu 眉berpr眉fen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Eine Differenzierung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nach der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist nicht sachlich zu rechtfertigen.
Rz. 19
(2) Die weiteren vom Kl盲ger erwogenen M枚glichkeiten, ohne oder nur mit eingeschr盲nkter Offenlegung der Ursachen der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeitszeiten das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung zu beurteilen, stehen im Widerspruch zu elementaren rechtsstaatlichen Grunds盲tzen. Ein Sachvortrag nur gegen眉ber dem Gericht kommt ebenso wenig in Frage wie die vom Kl盲ger in Betracht gezogene Variante, Krankheitsursachen nur einem Sachverst盲ndigen offenzulegen, der dem Gericht und der Gegenseite lediglich das -听bindende听- Ergebnis seiner Begutachtung mitteilt. Derart 鈥瀏eheime Verfahren鈥 versto脽en gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art.听20 Abs.听3 GG) und entziehen dem Arbeitgeber sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Geh枚r (Art.听103 Abs.听1 GG). Die grundgesetzliche Gew盲hrleistung rechtlichen Geh枚rs konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip. Der Einzelne soll nicht blo脽es Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu k枚nnen. Die Parteien m眉ssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung 盲u脽ern d眉rfen. Eine Art.听103 Abs.听1 GG gen眉gende Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen k枚nnen, auf welchen Tatsachenvortrag es f眉r die Entscheidung ankommen kann (BVerfG 8.听Juni 1993 -听1听BvR 878/90听- zu听C听I der Gr眉nde, BVerfGE听89, 28; BeckOK GG/Radtke Stand 15.听August 2022 GG Art.听103 Rn.听8). Der Arbeitgeber muss daher die vom Kl盲ger behaupteten Krankheitsursachen kennen, um die Aussagekraft eines eingeholten Sachverst盲ndigengutachtens ggf. unter Hinzuziehung eines anderen Sachverst盲ndigen beurteilen und hierzu Stellung nehmen zu k枚nnen.
Rz. 20
dd) Die den Arbeitnehmer treffende Darlegungsobliegenheit ist angemessen und verh盲ltnism盲脽ig im engeren Sinne. Dies erfordert, dass der mit der Ma脽nahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht au脽er Verh盲ltnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Hierzu sind die hinter der Darlegungsobliegenheit stehenden Interessen und der Schutz der betroffenen Grundrechte miteinander abzuw盲gen (vgl. BVerfG 13.听Februar 2007 -听1听BvR 421/05听- Rn.听94, BVerfGE 117, 202; 9.听Oktober 2002 -听1听BvR 1611/96, 1听BvR 805/98听- zu听C听II听4听a der Gr眉nde, BVerfGE听106, 28; 25.听Juli 1979 -听2听BvR 878/74听- zu听B听I听1 der Gr眉nde, BVerfGE听52, 131). Nach diesen Ma脽st盲ben muss das Recht des Kl盲gers auf informationelle Selbstbestimmung hinter den Verfahrensgrundrechten und den Grundrechten aus Art.听12 Abs.听1, Art.听14 Abs.听1 GG des Arbeitgebers zur眉cktreten. Am Schutz der den Gesundheitszustand betreffenden Informationen besteht zwar grunds盲tzlich ein hohes Interesse (vgl. auch die Wertung in Art.听9 Abs.听1 DS-GVO und BAG 12.听September 2006 -听9听AZR 271/06听- Rn.听29, BAGE听119, 238 zum Schutz von Gesundheitsdaten in der Personalakte). Auf Seiten der Arbeitgeberin ist jedoch neben den Verfahrensgrundrechten die in 搂听3 Abs.听1 EFZG gesetzlich geregelte wirtschaftliche Zumutbarkeitsgrenze einer grunds盲tzlich auf sechs Wochen beschr盲nkten Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunf盲higkeit zu ber眉cksichtigen. Diese bewirkt eine Beschr盲nkung der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers (Art.听12 Abs.听1, Art.听14 Abs.听1 GG) durch die in der Entgeltfortzahlungspflicht liegende Durchbrechung des im Arbeitsvertragsrecht geltenden Grundsatzes 鈥濷hne Arbeit kein Lohn鈥. Ohne entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers wird ein Berufen des Arbeitgebers auf die gesetzlich vorgesehene Zumutbarkeitsregelung regelm盲脽ig ins Leere laufen, weil er ohne Kenntnis der Ursachen der Arbeitsunf盲higkeit nicht in der Lage ist, deren Voraussetzungen einzuwenden. Ob die Entgeltfortzahlungspflicht nach den gesetzlichen Regelungen wegen einer Fortsetzungserkrankung ausgeschlossen ist, muss zudem -听wie ausgef眉hrt听- mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Justizgew盲hrungsanspruch in einem rechtsstaatlichen Verfahren und unter Gew盲hrleistung des Anspruchs auf rechtliches Geh枚r (Art.听103 GG) nachpr眉fbar sein.
Rz. 21
4. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zum Nachweis einer Fortsetzungserkrankung iSv. 搂听3 Abs.听1 Satz 2 EFZG steht im Einklang mit Unionsrecht.
Rz. 22
a) Die Datenverarbeitung besonders gesch眉tzter personenbezogener Daten richtet sich in Gerichtsverfahren nach Art.听9 Abs.听2 Buchst.听f DS-GVO. Hiernach ist -听entgegen Art.听9 Abs.听1 DS-GVO听- die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, hier der Gesundheitsdaten einer nat眉rlichen Person, zul盲ssig, wenn sie zur Geltendmachung, Aus眉bung oder Verteidigung von Rechtsanspr眉chen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen T盲tigkeit erforderlich ist. Diese Norm dient der Sicherung des Justizgew盲hrungsanspruchs: Das Datenschutzregime soll nicht so weit gehen, dass die legitime Durchsetzung von Rechten nicht mehr m枚glich ist (Frenzel in Paal/Pauly 3.听Aufl. DS-GVO Art.听9 Rn.听37). Vor dem Hintergrund der Waffengleichheit und des effektiven Rechtsschutzes gilt entsprechendes auch f眉r die Rechtsverteidigung bzw. die Abwehr von Anspr眉chen (vgl. VG Wiesbaden 19.听Januar 2022 -听6听K听361/21.WI听- Rn.听73).
Rz. 23
b) Die Verarbeitung von Daten zu den Erkrankungen und gesundheitlichen Beschwerden, die in der Vergangenheit zu einer Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers gef眉hrt haben, ist im gerichtlichen Verfahren 眉ber Anspr眉che auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Art.听9 Abs.听2 Buchst.听f DS-GVO zul盲ssig. Die Verarbeitung der entsprechenden sensiblen Daten ist f眉r die justizielle T盲tigkeit erforderlich, denn das Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen iSv. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG im jeweils ma脽geblichen Zeitraum kann -听ggf. mittels eines Sachverst盲ndigengutachtens听- nur nach entsprechendem Vortrag des Arbeitnehmers zu den seiner Arbeitsunf盲higkeit zugrunde liegenden Erkrankungen ermittelt werden (sh. auch Rn.听16). Auch bei Abw盲gung der beiderseitigen Interessen (vgl. Weichert in K眉hling/Buchner 3.听Aufl. DS-GVO Art.听9 Rn.听86; aA -听keine Interessenabw盲gung notwendig听- Gola/Heckmann/Schulz 3.听Aufl. DS-GVO Art.听9 Rn.听34) sind schutzw眉rdige Betroffeneninteressen nicht vorrangig, weil die Informationen f眉r die gerichtliche Entscheidungsfindung notwendig und neben den Verfahrensgrundrechten auch materielle Rechte der Beklagten (Art.听12, 14 GG) f眉r die Pr眉fung der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung des EFZG sprechen. In der m眉ndlichen Verhandlung besteht zudem die M枚glichkeit, erforderlichenfalls nach 搂听52 Satz听2 Halbs.听2 ArbGG iVm. 搂听171b Abs.听1 Satz听1 ZPO bei der Er枚rterung von Krankheitsursachen die 脰ffentlichkeit auszuschlie脽en (vgl. M眉KoZPO/Pabst 6.听Aufl. GVG 搂听171b Rn.听4听f.).
Rz. 24
c) Ohne dass es vorliegend darauf ankam, ist ausgehend von obigen Grunds盲tzen auch eine vorprozessuale Datenverarbeitung beim Arbeitgeber gest眉tzt auf 搂听26 Abs.听3 BDSG iVm. Art.听9 Abs.听2 Buchst.听b DS-GVO (vgl. hierzu BAG 1.听Juni 2022 -听5听AZR 28/22听- Rn.听56听ff. mwN) grunds盲tzlich m枚glich. Eine entsprechende Datenverarbeitung erfolgt in Aus眉bung von Rechten und zur Erf眉llung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverh盲ltnis iSv. 搂听26 Abs.听3 BDSG, n盲mlich bei der Durchf眉hrung der in 搂听3 Abs.听1 EFZG geregelten Entgeltfortzahlungspflicht im Rahmen dessen, was zur Pr眉fung ihrer Voraussetzungen arbeitgeberseits erforderlich ist.
Rz. 25
5. Ausgehend von diesen Grunds盲tzen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zeiten der Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers im streitgegenst盲ndlichen Zeitraum h盲tten keine weiteren Entgeltfortzahlungsanspr眉che begr眉ndet, rechtsfehlerfrei. Mangels substantiierten Vortrags des Kl盲gers ist vom Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen auszugehen, so dass ihm wegen des 脺berschreitens des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 搂听3 Abs.听1 EFZG mehr zustand.
Rz. 26
a) Der Kl盲ger, der innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG l盲nger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert war, ist der ihn nach den oben dargestellten Grunds盲tzen treffenden abgestuften Darlegungslast (sh. Rn.听10) nicht nachgekommen.
Rz. 27
aa) Nachdem die Beklagte, die in dem Jahr vor dem streitgegenst盲ndlichen Zeitraum f眉r (deutlich) mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hatte, das Vorliegen jeweils 鈥瀗euer鈥 Erkrankungen iSd. 搂听3 Abs.听1 Satz听1 iVm. Satz听2 EFZG bestritten hat, h盲tte der Kl盲ger zum Nichtvorliegen von Fortsetzungserkrankungen umfassend vortragen m眉ssen. Hierf眉r gen眉gt -听unabh盲ngig von der von ihm getroffenen zeitlichen und inhaltlichen 鈥濾orauswahl鈥溙- ein blo脽er Verweis auf Diagnoseschl眉ssel nach der ICD-10 Klassifikation nicht. Die Revision l盲sst au脽er Acht, dass eine Fortsetzungserkrankung nicht nur bei einem identischen Krankheitsbild vorliegt, sondern ebenso, wenn die Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen (BAG 26.听Oktober 2016 -听5听AZR 167/16听- Rn.听52 mwN, BAGE听157, 102; vgl. auch BeckOK ArbR/Ricken Stand 1.听Dezember 2022 EFZG 搂听3 Rn.听73; M眉KoBGB/M眉ller-Gl枚ge 9.听Aufl. EFZG 搂听3 Rn.听61听f.). Das Vorliegen 鈥瀌erselben Krankheit鈥 iSv. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG ist auch bei ggf. immer wiederkehrenden (chronischen) Erkrankungen der Atemwege im ma脽geblichen Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen. Ohne einen konkreten Vortrag dazu, welche gesundheitlichen Einschr盲nkungen und Beschwerden bestanden, l盲sst sich nicht beurteilen, ob eine Fortsetzungserkrankung in Betracht kommt. Nur nach entsprechenden Darlegungen des Arbeitnehmers ist dem beweisbelasteten Arbeitgeber ein weiterer Vortrag m枚glich. Der Vortrag des Kl盲gers, der -听f眉r einzelne Zeitr盲ume听- lediglich die Diagnoseschl眉ssel nach der ICD-10 Klassifikation bzw. deren 鈥灻渂ersetzung鈥 in Krankheiten oder Symptome auff眉hrt, gen眉gt diesen Anforderungen nicht.
Rz. 28
bb) Dar眉ber hinaus m眉ssen sich die Darlegungen des Arbeitnehmers zum Nichtvorliegen von Fortsetzungserkrankungen umfassend auf die Arbeitsunf盲higkeitszeiten im ma脽geblichen Vorzeitraum beziehen. Auch daran fehlte es hier aufgrund der vom Kl盲ger getroffenen, f眉r das Gericht und die Beklagte nicht nachpr眉fbaren 鈥濾orauswahl鈥 der aus seiner Sicht ma脽geblichen Erkrankungen. F眉r etliche Arbeitsunf盲higkeitszeitr盲ume im jeweiligen zeitlichen Rahmen von 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG fehlt jeglicher Vortrag.
Rz. 29
b) Dem Senat ist eine Endentscheidung m枚glich, ohne dass dem Kl盲ger Gelegenheit zu erg盲nzendem Sachvortrag zu geben war. Einen etwaigen Versto脽 des Berufungsgerichts gegen Hinweispflichten (vgl. dazu BAG 23.听M盲rz 2016 -听5听AZR 758/13听- Rn.听41, BAGE听154, 337) hinsichtlich der Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags zu seinen Vorerkrankungen hat der Kl盲ger nicht ger眉gt. Ein etwaiger derartiger Versto脽 h盲tte innerhalb der Revisionsbegr眉ndungsfrist zum Gegenstand der Revision gemacht werden k枚nnen und m眉ssen, was nicht geschehen ist.
Rz. 30
II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Kl盲gers auf Zinsen.
Rz. 31
III. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听97 Abs.听1 ZPO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15686197 |
BAGE 2024, 33 |
DB 2023, 1673 |
DB 2023, 2121 |
NJW 2023, 2664 |
FA 2023, 139 |
JR 2024, 107 |
NZA 2023, 1036 |
ZTR 2023, 691 |
AP 2023, 0 |
AuA 2023, 56 |
EzA-SD 2023, 3 |
NZA-RR 2023, 5 |
ArbRB 2023, 167 |
ArbR 2023, 268 |
NJW-Spezial 2023, 564 |
RdW 2023, 851 |
StX 2023, 383 |
GK/Bay 2023, 547 |
Personalmagazin 2024, 17 |
Personalmagazin 2024, 59 |