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Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung. Fortsetzungserkrankung
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Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegr眉ndenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG l盲nger als sechs Wochen arbeitsunf盲hig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast f眉r das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4.听Dezember 1985 鈥撎5 AZR 656/84听鈥 AP HGB 搂听63 Nr.听42听=听EzA HGB 搂听63 Nr.听40).
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Orientierungssatz
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Normenkette
EFZG 搂 3 Abs. 1; BAT 搂 71
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Verfahrensgang
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Tenor
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber Krankenbez眉ge.
Der am 19.听September 1948 geborene Kl盲ger ist seit dem 1.听August 1985 beim beklagten Land als Diplomingenieur in einem Bauamt besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Der Kl盲ger war vom 10.听Januar bis zum 20.听Juni 2000 wegen einer Wirbels盲ulenerkrankung arbeitsunf盲hig. Vom 21.听Juni bis zum 12.听Juli 2000 wurde eine Anschlussheilbehandlung in einer Rehabilitationsklinik durchgef眉hrt. Danach nahm der Kl盲ger seine Arbeit wieder auf. Ab dem 12.听Dezember 2000 war er wegen eines R眉ckenleidens erneut arbeitsunf盲hig krank. Er unterzog sich vom 24.听Januar bis zum 21.听Februar 2001 in einer Fachklinik f眉r Orthop盲die einer station盲r/orthop盲dischen Anschlussheilbehandlung und wurde arbeitsunf盲hig aus der Klinik entlassen. Am 25.听Juni 2001 stellte das beklagte Land nach Ablauf des Anspruchszeitraums von 26 Wochen (搂听71 Abs.听2 BAT) die Zahlung der Krankenbez眉ge ein. Der Kl盲ger blieb 眉ber den 25.听Juni 2001 hinaus arbeitsunf盲hig krank. In der Zeit vom 15.听Oktober bis zum 29.听Oktober 2001 hielt sich der Kl盲ger auf Veranlassung seiner Krankenkasse wegen Alkoholabh盲ngigkeit in einer psychosomatischen Fachklinik auf. In dem Entlassungsbericht der Klinik hei脽t es:
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8.听Rehabilitationsverlauf
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Aufgrund der Vorbefunde und Vordiagnosen, der widerspr眉chlichen Angaben, der Bagatellisierungstendenzen, der unzureichenden Einsicht in die bestehenden Alkoholfolgesch盲den gehen wir von einer Abh盲ngigkeitserkrankung aus, wenn auch die von Herrn K鈥 gemachten anamnestischen Angaben den R眉ckschlu脽 auf eine manifeste Alkoholkrankheit nicht zulassen.
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Laborchemisch zeigte sich eine 盲thyltoxisch bedingte Erh枚hung des Gamma-GT-Wertes von 52 U/l, au脽erdem erh枚hte Werte f眉r MCV und MCHC sowie erniedrigte Werte f眉r Erythrozyten, H盲moglobin und Thrombozyten. Im abdominellen Ultraschall zeigte sich das Bild einer Fettleber mit cirrhotischem Umbau, au脽erdem eine Cholezystolithiasis.
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Die Rehama脽nahme wurde nach 2听Wochen, noch w盲hrend der Aufnahmephase auf 盲rztliche Veranlassung beendet. Begr眉ndung: Bei dem Patienten war keine Motivation zur Auseinandersetzung mit seiner Suchtproblematik ersichtlich, ebenso wenig wie eine Entwicklung bez眉glich der Erarbeitung einer Krankheitseinsicht. Die Behandlung wurde daher vorzeitig beendet. Der Patient erkl盲rte sich hiermit einverstanden.
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10.听Sozialmedizinische Epikrise
Von einem Weiterbestehen der suchtbedingten Funktions- und Leistungseinschr盲nkungen kann ausgegangen werden.
Leistungseinbu脽en aufgrund der Alkoholabh盲ngigkeit sind zum Zeitpunkt der Entlassung nicht vorhanden.
Herr K鈥 ist angestellter Diplomingenieur beim Bauamt und wird f眉r die zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit arbeitsf盲hig entlassen. F眉r T盲tigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind aufgrund der chronischen Lumboischialgie und der PNP nur noch leichte T盲tigkeiten ohne Bewegen und Tragen von schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Ger眉sten m枚glich.
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Nach der Entlassung aus der psychosomatischen Fachklinik am 29.听Oktober 2001 hatte der Kl盲ger zwei Tage Urlaub. Im Anschluss daran nahm er seine Arbeit wieder auf. Wegen Zweifeln an der Arbeitsf盲higkeit beantragte das beklagte Land am 30.听Oktober 2001 beim zust盲ndigen Gesundheitsamt eine amts盲rztliche Untersuchung, die am 13.听November 2001 erfolgte. Mit Schreiben vom 20.听November 2001 bat das Gesundheitsamt den Kl盲ger, den Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik vorzulegen, nachdem der Kl盲ger bei der Untersuchung die 脛rzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte. Das Gesundheitsamt erhielt den Bericht am 6.听Dezember 2001. Mit Schreiben vom 18.听Dezember 2001 teilte das Gesundheitsamt dem beklagten Land Folgendes mit:
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Abschlie脽endes Ergebnis:
Der Untersuchte ist chronisch krank. Er ist krankheitsbedingt derzeit nicht in der Lage, seinen Beruf auszu眉ben. Ohne ausreichende Behandlung ist der Zeitpunkt des Wiedereintretens der Arbeitsf盲higkeit nicht absehbar.
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Nach Entbindung von der Schweigepflicht erkl盲rte der zust盲ndige Amtsarzt des Gesundheitsamts gegen眉ber dem Arbeitsgericht:
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Zusammenfassung:
Bei dem Untersuchten besteht eine chronische Alkoholabh盲ngigkeit. Entgegen den Beteuerungen des Betreffenden muss von einem fortgesetzten Alkoholkonsum ausgegangen werden. Bei der Untersuchung ist Herr K鈥 nerv枚s, fahrig, zittrig.
Unter dieser gesehenen Symptomatik unter der Annahme des bestehenden Alkoholismus ist der Proband als Bauingenieur nicht arbeitsf盲hig. Die orthop盲dischen Leiden schr盲nken die Arbeitsf盲higkeit zwar ein, sind jedoch f眉r unser Gutachten nicht ausschlaggebend gewesen.
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Am 9.听Januar 2002 wurde dem Kl盲ger das Schreiben des Gesundheitsamts vom 18.听Dezember 2001 眉bergeben. Dabei teilte der Vertreter des beklagten Landes dem Kl盲ger mit, die Arbeitsleistung des Kl盲gers werde so lange nicht entgegengenommen, bis durch einen Amtsarzt die volle Arbeitsf盲higkeit best盲tigt worden sei. Mit Ablauf des 8.听Januar 2002 stellte das beklagte Land die Gehaltszahlungen ein. Ab dem 9.听Januar 2002 war der Kl盲ger fortdauernd krankheitsbedingt arbeitsunf盲hig. Vom 11.听Januar bis zum 20.听Februar 2002 erhielt der Kl盲ger Krankengeld, ab 14.听M盲rz 2002 bezog er Arbeitslosengeld. Seit 1.听Juni 2004 erh盲lt er befristet bis zum 31.听Dezember 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
In der Zeit vom 30.听Oktober 2001 bis zum 8.听Januar 2002 arbeitete der Kl盲ger an insgesamt 23听Arbeitstagen. Ob er die vertragsgem盲脽e Leistung erbrachte, ist streitig.
Mit seiner am 5.听Juni 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 7.听Oktober 2002 erweiterten Klage hat der Kl盲ger die Zahlung von Krankenbez眉gen f眉r die Zeit vom 9.听Januar bis zum 10.听Juli 2002 verlangt. Der Kl盲ger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei nach 搂听71 Abs.听2 und 5 BAT verpflichtet, ihm ab dem 9.听Januar 2002 f眉r die Dauer von 26听Wochen Krankenbez眉ge zu zahlen. Er sei nicht wegen Alkoholsucht arbeitsunf盲hig gewesen.
Der Kl盲ger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kl盲ger 26.836,25听Euro brutto abz眉glich 9.381,22听Euro netto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszins aus 13.808,95听Euro seit dem 19.听Juni 2002 und aus 3.646,08听Euro seit dem 10.听Oktober 2002 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kl盲ger sei wegen seiner Alkoholsucht in der Zeit vom 30.听Oktober 2001 bis zum 8.听Januar 2002 arbeitsunf盲hig krank gewesen. Es sei daher nicht zur Zahlung von Krankenbez眉gen verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl盲gers zur眉ckgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl盲ger seinen Klageantrag weiter.
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Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (搂听562 Abs.听1 ZPO). Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob dem Kl盲ger Anspr眉che auf Krankenbez眉ge zustehen. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zur眉ckzuverweisen (搂听563 Abs.听1 ZPO).
I.听Der vom Kl盲ger geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den auf das Arbeitsverh盲ltnis anwendbaren Vorschriften des BAT.
1.听In 搂听71 BAT ist bestimmt:
鈥溌71 脺bergangsregelung f眉r die Zahlung von Krankenbez眉gen
F眉r die Angestellten, die am 30.听Juni 1994 in einem Arbeitsverh盲ltnis gestanden haben, das am 1.听Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des 搂听37 f眉r die Dauer dieses Arbeitsverh盲ltnisses Folgendes:
(1)听Wird der Angestellte durch Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erh盲lt er Krankenbez眉ge nach Ma脽gabe der Abs盲tze听2 bis 5.
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(2)听Krankenbez眉ge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes听1 werden sie nach einer Dienstzeit (搂听20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9.听Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12.听Woche,
f眉nf Jahren bis zum Ende der 15.听Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18.听Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26.听Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunf盲higkeit gezahlt.
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(3)听Als Krankenbez眉ge wird die Urlaubsverg眉tung gezahlt, die dem Angestellten zustehen w眉rde, wenn er Erholungsurlaub h盲tte.
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(5)听Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunf盲hig, werden Krankenbez眉ge insgesamt nur f眉r die nach Absatz听2 ma脽gebende Zeit gezahlt.
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes听2 Unterabs.听2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26听Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunf盲hig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies f眉r den Angestellten g眉nstiger ist, um die Zeit der Arbeitsf盲higkeit hinausgeschoben.
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Protokollnotiz zu Absatz听5 Unterabs.听1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschlie脽lich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.鈥
2.听Nachdem der Kl盲ger seit 1985 durchgehend beim beklagten Land gearbeitet hat, bestimmt sich f眉r ihn die Zahlung von Krankenbez眉gen nach 搂听71 BAT in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht nach der allgemeinen Bestimmung des 搂听37 BAT. Auf Grund seiner Dienstzeit von mehr als zehn Jahren kann der Kl盲ger bei Arbeitsunf盲higkeit nach 搂听71 Abs.听2 BAT f眉r die Dauer von bis zu 26听Wochen die Zahlung von Krankenbez眉gen verlangen.
3.听Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsf盲higkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunf盲hig, ist zu unterscheiden:
a)听Ein neuer Anspruch nach 搂听3 Abs.听1 EFZG auf Entgeltfortzahlung f眉r die Dauer von sechs Wochen entsteht, wenn die Arbeitsunf盲higkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz beschr盲nkt in diesem Fall den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht auf eine Gesamtdauer von sechs Wochen pro Jahr (vgl.听Senat 2.听Dezember 1981 鈥撎5 AZR 89/80听鈥 BAGE 37, 172). Entsprechendes gilt f眉r 搂听71 BAT.
b)听Ist dagegen dieselbe Krankheit Ursache f眉r die erneute Arbeitsunf盲higkeit, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor (vgl. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG). In diesem Fall entsteht die Leistungspflicht des Arbeitgebers nicht mit jeder einzelnen Erkrankung von neuem. Nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG besteht bei Fortsetzungserkrankungen ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunf盲higkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunf盲hig war (Nr.听1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunf盲higkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zw枚lf Monaten abgelaufen ist (Nr.听2).
搂听71 Abs.听5 BAT weicht hiervon zugunsten der Arbeitnehmer ab. Nach 搂听71 Abs.听5 Unterabs.听1 BAT werden Krankenbez眉ge insgesamt nur f眉r die nach Abs.听2 ma脽gebende Zeit gezahlt, wenn der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet hat und auf Grund derselben Ursache erneut arbeitsunf盲hig wird. Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum f眉r die nach 搂听71 Abs.听2 BAT gestaffelte Bezugsdauer entsteht damit bereits dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen wieder gearbeitet hat. In diesen vier Wochen muss der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung allerdings arbeitsf盲hig sein, denn nur dann kann er 鈥渆rneut鈥 arbeitsunf盲hig werden. Hat der Arbeitnehmer zwar gearbeitet, war er jedoch tats盲chlich arbeitsunf盲hig, entsteht kein neuer Anspruch auf Krankenbez眉ge, wenn er auf Grund derselben Ursache arbeitsunf盲hig wird.
4.听Wiederholte Arbeitsunf盲higkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die fr眉here Arbeitsunf盲higkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunf盲higkeit medizinisch nicht vollst盲ndig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der fr眉heren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunf盲higkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben (Senat 14.听November 1984 鈥撎5 AZR 394/82听鈥 BAGE 47, 195). Diese Grunds盲tze gelten auch, wenn eine Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach 搂听9 Abs.听1 EFZG und eine vorangegangene oder nachfolgende Arbeitsunf盲higkeit dieselbe Ursache haben (vgl.听Senat 18.听Januar 1995 鈥撎5 AZR 818/93听鈥 BAGE 79, 122; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 搂听9 EFZG Rn.听50).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 搂听3 Abs.听1 Satz听1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunf盲higkeit begrenzt, wenn w盲hrend bestehender Arbeitsunf盲higkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunf盲higkeit f眉hrt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung f眉hrt (vgl. Senat 2.听Dezember 1981 鈥撎5 AZR 89/80听鈥 BAGE 37, 172). Tritt eine Krankheit, die sich sp盲ter als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunf盲higkeit f眉hrenden Krankheit hinzu und dauert sie 眉ber deren Ende hinaus an, ist sie f眉r die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunf盲higkeit war, als Teil der sp盲teren Fortsetzungserkrankung zu werten (Senat 2.听Februar 1994 鈥撎5 AZR 345/93听鈥 BAGE 75, 340).
F眉hren zwei Krankheiten jeweils f眉r sich betrachtet nicht zur Arbeitsunf盲higkeit, sondern nur weil sie zusammen auftreten, liegt eine Fortsetzungserkrankung auch vor, wenn sp盲ter eine der beiden Krankheiten erneut auftritt und allein zur Arbeitsunf盲higkeit f眉hrt. Auch in diesem Fall ist die erneut auftretende Krankheit Ursache einer vorausgegangenen Arbeitsunf盲higkeit gewesen.
5.听F眉r das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG trifft nach der bisherigen Senatsrechtsprechung den Arbeitgeber die Beweislast, weil es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall handele (vgl. 4.听Dezember 1985 鈥撎5 AZR 656/84听鈥 AP HGB 搂听63 Nr.听42听=听EzA HGB 搂听63 Nr.听40). Der Arbeitgeber ist allerdings kaum in der Lage, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er 眉ber die Ursachen der Arbeitsunf盲higkeit durch die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen nicht unterrichtet wird. Zwar kann er nach 搂听69 Abs.听4 SGB听X bei der zust盲ndigen Krankenkasse nachfragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Diese Vorschrift greift jedoch nicht bei Arbeitnehmern, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Hinzu kommt, dass f眉r den Arbeitgeber keine M枚glichkeit besteht, die wertende Mitteilung der Krankenkasse zu 眉berpr眉fen. Soweit der Senat angenommen hat, dem Arbeitgeber komme der Anscheinsbeweis zugute (4.听Dezember 1985 鈥撎5 AZR 656/84听鈥 aaO), mag dies in seltenen F盲llen zutreffen. Zumeist fehlen dem Arbeitgeber jedoch Kenntnisse vom tats盲chlichen Geschehen, so dass ihm dies nicht weiterhelfen wird.
6.听Der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen ist bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung Rechnung zu tragen. Insoweit ist zu ber眉cksichtigen, dass der Arbeitnehmer gem. 搂听3 Abs.听1 Satz听1 EFZG bei Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit zun盲chst einen Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen hat. Die Darlegungs- und Beweislast f眉r die Anspruchsvoraussetzungen des 搂听3 Abs.听1 Satz听1 EFZG tr盲gt dabei der Arbeitnehmer (Senat 26.听Februar 2003 鈥撎5 AZR 112/02听鈥 BAGE 105, 171). Er gen眉gt seiner Darlegungs- und Beweislast gem. 搂听5 Abs.听1 EFZG regelm盲脽ig durch die Vorlage einer 盲rztlichen Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung. Ist der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und 2 EFZG l盲nger als sechs Wochen arbeitsunf盲hig, ist die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enth盲lt. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine 盲rztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen, denn nach der sprachlichen Fassung des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber die objektive Beweislast. Entsprechendes gilt f眉r 搂听71 BAT.
II.听Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Kl盲ger f眉r die Zeit vom 9.听Januar bis zum 10.听Juli 2002 Anspruch auf Krankenbez眉ge hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur眉ckzuverweisen.
1.听Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kl盲ger sei seit dem 15.听Oktober 2001 durchg盲ngig wegen bestehender Alkoholsucht krank gewesen. Hierf眉r spreche die Kostenzusage der Krankenversicherung f眉r die Durchf眉hrung der Rehabilitationsma脽nahme zur Behandlung der Alkoholsucht f眉r die Dauer von 16 Wochen. Soweit in dem Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik die Arbeitsf盲higkeit f眉r die T盲tigkeit eines Diplomingenieurs beim Bauamt bescheinigt werde, stehe dies in Widerspruch zu dem zugleich festgestellten Weiterbestehen der suchtbedingten Funktions- und Leistungseinschr盲nkungen. Die Bescheinigung sei insoweit perplex und deshalb unbeachtlich. Hinzu komme, dass der zust盲ndige Amtsarzt am 13.听November 2001 eine chronische Alkoholabh盲ngigkeit des Kl盲gers festgestellt habe. Damit stehe fest, dass der Kl盲ger nach dem 15.听Oktober 2001 nicht wieder arbeitsf盲hig gewesen sei.
2.听Mit dieser Begr眉ndung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass die Frage der Arbeitsf盲higkeit des Kl盲gers in der Zeit vom 30.听Oktober 2001 bis zum 8.听Januar 2002 nur dann entscheidungserheblich ist, wenn die Arbeitsunf盲higkeit ab dem 9.听Januar 2002 auf demselben nicht ausgeheilten Grundleiden beruht hat wie die vorhergehende Arbeitsunf盲higkeit bis zum 29.听Oktober 2001 bzw. 8.听Januar 2002. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Es hat nicht aufgekl盲rt, welche einzelnen Erkrankungen zur Arbeitsunf盲higkeit in der Zeit vom 12.听Dezember 2000 bis zum 29.听Oktober 2001 oder 8.听Januar 2002 sowie zur Arbeitsunf盲higkeit ab dem 9.听Januar 2002 gef眉hrt haben. Dem Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik sowie den Ausf眉hrungen beider Parteien zu den Erkrankungen im Jahre 2000 l盲sst sich andeutungsweise entnehmen, dass der Kl盲ger ein R眉ckenleiden hat. Ob die Arbeitsunf盲higkeit in der Zeit vom 12.听Dezember 2000 bis zum 29.听Oktober 2001 allerdings allein hierauf beruht hat und ob die Erkrankung ab dem 9.听Januar 2002 dieselbe Ursache hatte, wie die vorherige Arbeitsunf盲higkeit, ist unklar. Der Vortrag des Kl盲gers zu den Ursachen der Arbeitsunf盲higkeit ab dem 9.听Januar 2002 ist uneinheitlich. In der Klageschrift hei脽t es, er sei an einer Infektion erkrankt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kl盲ger behauptet, er sei seit 9.听Januar 2002 wegen eines Bandscheibenleidens, Arthrose und Problemen im Halswirbelbereich arbeitsunf盲hig.
Das Landesarbeitsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, ob und ggf. wie lange in der Zeit vom 12.听Dezember 2000 bis zum 29.听Oktober 2001 neben dem R眉ckenleiden auch Arbeitsunf盲higkeit wegen der bestehenden Alkoholsucht bestand. Es hat lediglich angenommen, der Kl盲ger sei in der Zeit vom 15.听Oktober 2001 bis zum 9.听Januar 2002 wegen der Alkoholsucht arbeitsunf盲hig gewesen. F眉r eine weiter zur眉ckgehende Arbeitsunf盲higkeit infolge einer bestehenden Alkoholsucht k枚nnte das im Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik angesprochene Gutachten des Arztes Dr.听G鈥 aus S鈥 vom 6.听Juli 2001 sprechen, in dem beim Kl盲ger gewohnheitsm盲脽iger Alkoholismus diagnostiziert wurde. In diese Richtung gehen offenbar auch die vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil verwerteten Unterlagen der Krankenkasse. Ebenso ist denkbar, dass erst beide Erkrankungen zusammen zur Arbeitsunf盲higkeit gef眉hrt haben. In Betracht kommt ferner, dass der Kl盲ger in der Zeit bis zum 29.听Oktober 2001 und ab dem 9.听Januar 2002 nur wegen eines nicht ausgeheilten R眉ckenleidens arbeitsunf盲hig war und die bestehende Alkoholsucht nicht zur Arbeitsunf盲higkeit gef眉hrt hat. Gleicherma脽en ist es m枚glich, dass der Kl盲ger neben den bestehenden R眉ckenbeschwerden durchg盲ngig auch wegen der Alkoholabh盲ngigkeit arbeitsunf盲hig krank gewesen ist. In diesem Fall k枚nnte eine Fortsetzungserkrankung vorliegen. Dann k盲me es auf die vom Landesarbeitsgericht allein er枚rterte Frage an, ob der Kl盲ger in der Zeit vom 30.听Oktober 2001 bis zum 8.听Januar 2002 arbeitsf盲hig war und die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbrachte.
3.听Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung des Berufungsurteils gef眉hrt hat (搂听563 Abs.听2 ZPO), durch zweckdienliche Hinweise auf einen geeigneten Sachvortrag der Parteien zu den Krankheitsursachen hinzuwirken haben. Dabei wird sich der Kl盲ger zu den Ursachen und der Dauer der jeweiligen Arbeitsunf盲higkeitszeiten konkret zu erkl盲ren und ggf. die ihn behandelnden 脛rzte sowie die Krankenkasse von der Schweigepflicht zu entbinden haben. Bei der Berechnung der Krankenbez眉ge wird das Landesarbeitsgericht zu ber眉cksichtigen haben, dass in den vom Kl盲ger behaupteten monatlichen Bez眉gen iHv. 8.575,56听DM (=听4.384,61听Euro) nach der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Gehaltsabrechnung das Kindergeld und eine Einmalzahlung enthalten sind. Ob das Kindergeld vom beklagten Land weiterbezahlt worden ist und was Gegenstand der Einmalzahlung war, wird das Landesarbeitsgericht aufzukl盲ren haben.
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Unterschriften
M眉ller-Gl枚ge, Mikosch, Linck, Hann, Mandrossa
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1440967 |
BAGE 2007, 206 |
BB 2005, 2642 |
DB 2005, 2359 |
DStR 2006, 195 |
NWB 2005, 3926 |
EBE/BAG 2005, 173 |
JR 2006, 484 |
SAE 2006, 152 |
StuB 2006, 167 |
StuB 2006, 328 |
StuB 2006, 487 |
ZAP 2006, 12 |
ZTR 2006, 34 |
AP, 0 |
AuA 2005, 689 |
EzA-SD 2005, 3 |
EzA |
KrV 2005, 347 |
RiA 2006, 204 |
AUR 2005, 424 |
ArbRB 2005, 355 |
RdW 2006, 150 |
BAGReport 2005, 355 |
FSt 2006, 523 |
SJ 2006, 36 |
SPA 2006, 3 |
sis 2006, 88 |