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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der Verfahrensbeteiligten bei Selbstablehnung eines Richters
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Leitsatz (amtlich)
Zeigt ein Richter Umst盲nde an, die seine Ablehnung rechtfertigen k枚nnen, so darf das nicht als innerdienstlicher Vorgang behandelt werden. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, da脽 die Anzeige den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wird und diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
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Normenkette
GG Art.听19 Abs. 4, Art.听101 Abs. 1 S. 2, Art.听103 Abs. 1; StPO 搂 30; ZPO 搂 48
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Verfahrensgang
Landesberufsgericht f眉r Architekten Stuttgart (Urteil vom 09.04.1990; Aktenzeichen LBG 1/90) |
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Tenor
Das Urteil des Landesberufsgerichts f眉r Architekten in Stuttgart vom 9. April 1990 鈥 LBG 1/90 鈥 und der Beschlu脽 dieses Gerichts vom 9. April 1990 鈥 LBG 1/90 鈥 眉ber die Selbstablehnung eines Richters verletzten Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landesberufsgericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Falle der Selbstablehnung eines Richters (hier: eines ehrenamtlichen Richters am Landesberufsgericht f眉r Architekten) den Verfahrensbeteiligten rechtliches Geh枚r gew盲hrt werden mu脽.
I.
Das berufsgerichtliche Verfahren f眉r Architekten ist landesrechtlich geregelt. In Baden-W眉rttemberg richtet es sich nach dem Architektengesetz in der Fassung vom 7. Juli 1975 (GBl. BW S. 581) 鈥 ArchG BW -. Das Verfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Berufsgericht und im zweiten Rechtszug vor dem Landesberufsgericht f眉r Architekten statt (搂 20 ArchG BW). Dieses entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der die Bef盲higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt, und drei Mitgliedern der Architektenkammer als weiteren Beisitzern (搂 19 Abs. 2 ArchG BW). F眉r die Ausschlie脽ung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die Vorschriften der Strafproze脽ordnung entsprechend (搂 19 Abs. 5 ArchG BW).
F眉r den Strafproze脽 ist die Ausschlie脽ung und Ablehnung von Gerichtspersonen in den 搂搂 22 ff. StPO geregelt. 搂 30 StPO betrifft die Anzeige von m枚glichen Befangenheitsgr眉nden durch einen Richter. Die Vorschrift lautet:
Das f眉r die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zust盲ndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verh盲ltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k枚nnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel dar眉ber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
F眉r den Zivilproze脽 und die meisten anderen Verfahrensarten gilt 搂 48 ZPO (搂 54 VwGO, 搂 51 FGO, 搂 46 Abs. 2 ArbGG und 搂 60 SGG). Die Regelung entspricht 搂 30 StPO, bestimmt jedoch zus盲tzlich in Absatz 2: 鈥濪ie Entscheidung ergeht ohne Geh枚r der Parteien.鈥
II.
1. Die Beschwerdef眉hrer sind baugewerblich t盲tige Architekten. Bis Ende 1988 betrieben sie gemeinsam ein Architekturb眉ro. Gleichzeitig waren sie Gesellschafter zweier Unternehmen, die sich mit der Planung und Projektsteuerung im Bauwesen befa脽ten. Im Rahmen der Sanierung eines Wohn- und Gesch盲ftshauses waren sie sowohl als planende Architekten als auch mit ihren gewerblichen Unternehmen t盲tig. An der Baustelle war ein Schild angebracht, das die Beschwerdef眉hrer nannte und auf beide Funktionen hinwies. Die Architektenkammer beanstandete das als berufswidrige Werbung.
Das Berufsgericht f眉r Architekten verh盲ngte gegen die Beschwerdef眉hrer eine Geldbu脽e in H枚he von 1.500 DM. In der zweiten Instanz teilte der zum Beisitzer berufene Architekt S. dem Landesberufsgericht mit, da脽 ihm die Beschwerdef眉hrer pers枚nlich und gesch盲ftlich bekannt seien; ohne n盲here Begr眉ndung folgerte er daraus, da脽 ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht m枚glich sei. Das Landesberufsgericht sah darin eine Selbstablehnung nach 搂 30 StPO und gab dieser statt, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor geh枚rt zu haben und ohne den Beschlu脽 bekanntzugeben. Unmittelbar anschlie脽end f眉hrte es die m眉ndliche Verhandlung durch, und zwar in Abwesenheit der Beschwerdef眉hrer und ihrer Verfahrensbevollm盲chtigten, die verhindert waren und vergeblich eine Terminsverlegung beantragt hatten.Am Schlu脽 der Sitzung verk眉ndete es sein Urteil, mit dem es die Berufungen der Beschwerdef眉hrer verwarf.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdef眉hrer gegen die beiden Entscheidungen des Landesberufsgerichts. Sie r眉gen eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Urteil sei nicht durch die gesetzlichen Richter erlassen worden. Ein Befangenheitsgrund, der die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richters S. rechtfertigen k枚nnte, habe nicht vorgelegen. Es bestehe weder eine pers枚nliche noch eine gesch盲ftliche Beziehung zwischen dem Richter und den Beschwerdef眉hrern. Der gemeinsame Wohn- und Arbeitsort allein reiche nicht aus, um eine Ablehnung zu rechtfertigen. Ihr Anspruch auf rechtliches Geh枚r sei dadurch verletzt worden, da脽 das Landesberufsgericht die Selbstablehnung gebilligt habe, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zu entscheidende Frage betreffe keine innere Angelegenheit des Gerichts. Deshalb h盲tten sie vor der Entscheidung geh枚rt werden m眉ssen, wie das Bundesverfassungsgericht f眉r den Fall der Richterablehnung durch eine Partei bereits entschieden habe. Wenn ihnen Gelegenheit gegeben worden w盲re, ihre Einw盲nde vorzutragen, w盲re die Selbstablehnung des Richters nicht gebilligt worden.
III.
1. Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung Stellung genommen. Er h盲lt die Verfassungsbeschwerde f眉r begr眉ndet.
Die angegriffene Entscheidung verletze das durch Art. 103 Abs. 1 GG gesch眉tzte Recht der Verfahrensbeteiligten auf Information und 脛u脽erung. 脺ber die Berechtigung der Selbstanzeige eines Richters werde eine eigenst盲ndige, konstitutive und s盲mtliche Umst盲nde abw盲gende Entscheidung getroffen. Anders als bei der rein deklaratorischen Entscheidung im Falle des gesetzlichen Ausschlusses eines Richters (搂 41 ZPO, 搂 22 StPO) h盲nge die Entscheidung der Frage, ob in der Person eines Richters Befangenheitsgr眉nde vorl盲gen, von vielf盲ltigen Wertungen und damit von subjektiven Elementen ab. Da die Selbstablehnung regelm盲脽ig mit dem pers枚nlichen Bezug zu einem der Proze脽beteiligten oder mit dem sachlichen Bezug zu der Streitsache begr眉ndet werde, m眉脽ten die Beteiligten Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der angezeigten Umst盲nde darzulegen. Betroffen sei ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Es handele sich nicht um eine Angelegenheit, die einer allgemeinen Ma脽nahme der Gerichtsverwaltung vergleichbar sei. Das Aufstellen des j盲hrlichen Gesch盲ftsverteilungsplans durch das Pr盲sidium des Gerichts betreffe die abstrakte Bestimmung des gesetzlichen Richters, aus der der Anspruch der Beteiligten auf Mitwirkung eines konkreten Richters erst abzuleiten sei. Gehe es hingegen um die Selbstablehnung eines Richters im Einzelfall, so seien die Rechte der Beteiligten betroffen. Insgesamt unterscheide sich die Selbstanzeige von dem Befangenheitsantrag eines Verfahrensbeteiligten nur durch die Art und Weise, wie das Zwischenverfahren in Gang gesetzt werde.
2. Der Justizminister des Landes Baden-W眉rttemberg h盲lt die R眉ge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG f眉r unzul盲ssig und die Verfassungsbeschwerde im 眉brigen f眉r unbegr眉ndet.
a) Die R眉ge der Verletzung rechtlichen Geh枚rs k枚nne nicht gegen das Urteil des Landesberufsgerichts, sondern nur gegen die vorangegangene Zwischenentscheidung gerichtet werden. Nachdem jedoch das Landesberufsgericht willk眉rfrei und damit ohne Versto脽 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Besetzung mit dem Vertreter des ehrenamtlichen Richters S. entschieden habe, sei die prozessuale Beschwer der Zwischenentscheidung und damit insoweit auch das Rechtsschutzinteresse f眉r eine Verfassungsbeschwerde entfallen. In Betracht komme allenfalls noch ein fortbestehendes Interesse auf Feststellung der Grundrechtswidrigkeit.
Gehe man von einem solchen Rechtsschutzinteresse aus, so sei allerdings fraglich, ob der Beschlu脽 des Landesberufsgerichts einer 脺berpr眉fung am Ma脽stab des Art. 103 Abs. 1 GG standhalte. Die n盲here Ausgestaltung des rechtlichen Geh枚rs ergebe sich zwar aus dem Gesetz. Anh枚rungspflichten k枚nnten jedoch unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG hergeleitet werden, wenn die einschl盲gige Verfahrensordnung verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht gen眉ge. Daf眉r spreche hier, da脽 der Anspruch auf den gesetzlichen Richter in einem konkreten Verfahren betroffen sei.
b) Soweit die Beschwerdef眉hrer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG r眉gten, sei die Verfassungsbeschwerde unbegr眉ndet. Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters liege nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung bei verst盲ndiger W眉rdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst盲ndlich erscheine, offensichtlich unhaltbar sei oder die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkenne. Ein so schwerwiegender Versto脽 sei dem Landesberufsgericht nicht vorzuwerfen.
3. Der Pr盲sident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen mehrerer Zivil- und Strafsenate vorgelegt, in denen zustimmend auf die bisherige Rechtsprechung zu 搂 30 StPO und 搂 48 Abs. 2 ZPO verwiesen wird. Danach ergeht die gerichtliche Entscheidung auf die Anzeige eines Richters ohne Anh枚rung der Verfahrensbeteiligten; sie wird ihnen auch nicht bekanntgegeben (vgl. BGH, GA 1962, S. 338; NJW 1970, S. 1644). Zur Begr眉ndung wird ausgef眉hrt, da脽 es sich um eine innere Angelegenheit des Gerichts handele, die in derselben Weise wie die Verhinderung eines Richters wegen Urlaubs, Krankheit oder 脺berlastung und wie das Vorliegen von Ausschlu脽gr眉nden im Sinne der 搂搂 22, 23 StPO festzustellen sei.
4. Der Pr盲sident des Bundesverwaltungsgerichts hat divergierende 脛u脽erungen von vier Senaten vorgelegt.
Der 7. Senat hat mitgeteilt, da脽 er die von ihm fr眉her vertretene Auffassung aufgebe, wonach bei der Selbstablehnung eines Richters kein rechtliches Geh枚r gew盲hrt werden m眉sse. Er teile nach erneuter 脺berpr眉fung die Bedenken gegen die Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 48 Abs. 2 ZPO. Da die Entscheidung des Gerichts 眉ber das Selbstablehnungsgesuch eines Richters das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter ber眉hre und da der zugrundeliegende Sachverhalt notwendigerweise in Beziehung zu einem der Beteiligten oder dessen Begehren stehe, sei vorheriges Geh枚r der Verfahrensbeteiligten unerl盲脽lich.
Der 4. Senat h盲lt es f眉r vertretbar, die Entscheidung 眉ber das Selbstablehnungsgesuch eines Richters im allgemeinen als innere Angelegenheit des Gerichts anzusehen; fraglich sei jedoch, ob das auch im vorliegenden Fall gelte. Die von den Beschwerdef眉hrern zum Selbstablehnungsgesuch vorgetragenen Umst盲nde zeigten, da脽 Ausnahmen geboten sein k枚nnten.
Der 1. und 2. Wehrdienstsenat lehnen eine Anh枚rung der Verfahrensbeteiligten im Falle der Selbstablehnung eines Richters ab. Es handele sich um eine interne Gerichtsangelegenheit, zu der die Verfahrensbeteiligten ebensowenig zu h枚ren seien wie etwa zur Verhinderung eines Richters infolge Krankheit oder Urlaubs.
5. Der Pr盲sident des Bundesfinanzhofs hat mitgeteilt, da脽 Entscheidungen zu der Frage, ob 搂 48 Abs. 2 ZPO mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist, nicht vorl盲gen; die Nichtanh枚rung der Parteien sei jedoch vom Bundesfinanzhof bisher nicht beanstandet worden. Allerdings habe der VI. Senat von sich aus die Zustellung in einem Fall veranla脽t, in dem ein Finanzgericht durch Selbstablehnung s盲mtlicher Richter beschlu脽unf盲hig geworden sei. Er habe dabei offengelassen, ob die Verfassung dies fordere; jedenfalls verbiete 搂 48 Abs. 2 ZPO ein solches Verfahren nicht.
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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zul盲ssig. Die Einw盲nde, die der Justizminister des Landes Baden-W眉rttemberg insoweit erhoben hat, sind nicht begr眉ndet.
Richtig ist allerdings, da脽 der Beschlu脽 des Landesberufsgerichts 眉ber die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richters eine selbst盲ndige Zwischenentscheidung darstellt, die im Wege der Verfassungsbeschwerde anzugreifen ist (vgl. BVerfGE 21, 139 鈮143鈮; 24, 56 鈮61鈮). Diese rechtliche M枚glichkeit konnten die Beschwerdef眉hrer jedoch vor Erla脽 des Berufungsurteils nicht nutzen, weil das Gericht seine Zwischenentscheidung als innerdienstliche Angelegenheit betrachtete und ohne weiteres in die m眉ndliche Verhandlung eintrat. Dabei wirkte der (offenbar vorsorglich geladene) Vertreter des ausgeschiedenen Richters mit. Erst nach Verk眉ndung des Berufungsurteils war es den Beschwerdef眉hrern m枚glich, durch Akteneinsicht festzustellen, da脽 ein Richter aufgrund einer Selbstanzeige nach 搂 30 StPO ausgewechselt worden war. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, da脽 sie die Zwischenentscheidung 眉ber die Selbstanzeige erst nach Erla脽 des Berufungsurteils zusammen mit diesem angegriffen haben.
Das Rechtsschutzinteresse f眉r die R眉ge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht mit Erla脽 des Berufungsurteils weggefallen. Die ger眉gte Verletzung rechtlichen Geh枚rs kann Folgen f眉r die abschlie脽ende Entscheidung gehabt haben. Diese ist deshalb nicht nur mit der R眉ge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angreifbar. War n盲mlich die Zwischenentscheidung fehlerhaft, hat an dem nachfolgenden Urteil ein dazu nichtberufener Richter mitgewirkt. Wegen der Bedeutung der Besetzung des erkennenden Gerichts f眉r die Urteilsfindung ist ein abweichendes Ergebnis nicht auszuschlie脽en, wenn ein anderer Richter mitgewirkt h盲tte. Deshalb mu脽 es den Beschwerdef眉hrern im vorliegenden Fall m枚glich sein, neben der Zwischenentscheidung auch das nachfolgende Berufungsurteil mit der R眉ge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG anzugreifen.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begr眉ndet. Urteil und Beschlu脽 des Landesberufsgerichts verletzen Art. 103 Abs. 1 GG.
I.
Die grundgesetzliche Gew盲hrleistung rechtlichen Geh枚rs konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip mit weitreichenden Folgen f眉r das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht blo脽es Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einflu脽 auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu k枚nnen. Die Parteien m眉ssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erla脽 der Entscheidung 盲u脽ern d眉rfen (vgl. grundlegend BVerfGE 1, 418 鈮429鈮; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 86, 133 鈮144 f.鈮 m.w.N.). Dieses Recht auf 脛u脽erung ist eng verkn眉pft mit einem Recht auf Information. Eine Art. 103 Abs. 1 GG gen眉gende Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs setzt voraus, da脽 die Verfahrensbeteiligten zu erkennen verm枚gen, auf welchen Tatsachenvortrag es f眉r die Entscheidung ankommen kann. Sie m眉ssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt 眉ber den gesamten Verfahrensstoff informieren k枚nnen (vgl. BVerfGE 84, 188 鈮190鈮; 86, 133 鈮144鈮). Auch dienstliche 脛u脽erungen d眉rfen nicht zur眉ckgehalten werden (vgl. BVerfGE 10, 274 鈮282鈮; 24, 56 鈮62鈮).
Allerdings bedarf der Grundsatz des rechtlichen Geh枚rs 鈥 ebenso wie die Gew盲hrleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) 鈥 einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dieser darf aber den Beteiligten nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu 盲u脽ern. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils ma脽gebenden Proze脽ordnungen ist grunds盲tzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschr盲nkt 眉berpr眉ft. Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302鈮313 f.鈮). Es gibt jedoch ein Mindestma脽 an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verk眉rzt werden darf. Ein Verfassungsversto脽 liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis f眉hrt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen k枚nnte (vgl. BVerfGE 74, 228 鈮233 f.鈮). Diese Grenze ist hier 眉berschritten.
II.
Zeigt ein Richter Umst盲nde an, die seine Ablehnung rechtfertigen k枚nnen, so darf das nicht als innerdienstlicher Vorgang behandelt werden. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, da脽 die Selbstanzeige den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wird; diese m眉ssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
1. Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Proze脽ordnungen sowie den Gesch盲ftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Dar眉ber hinaus wird ihnen durch die Verfassung gew盲hrleistet, da脽 sie nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralit盲t fehlt (BVerfGE 21, 139 鈮145 f.鈮). Die Frage, ob Befangenheitsgr眉nde gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, ber眉hrt deshalb die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten. Schon aus diesem Grunde kann nicht von einem rein innerdienstlichen Vorgang gesprochen werden.
Die Gr眉nde und Gesichtspunkte, von denen die Beurteilung der Befangenheit im Einzelfall abh盲ngt, betreffen regelm盲脽ig pers枚nliche Verh盲ltnisse einer Partei oder besondere Umst盲nde der Streitsache. Solche Sachverhalte k枚nnen zudem fast immer unterschiedlich gesehen, dargestellt und gewertet werden. St眉tzt sich das Gericht allein auf eine Darstellung des betroffenen Richters, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, so verletzt es Art. 103 Abs. 1 GG, weil es seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Geh枚r nicht gew盲hrt wurde (vgl. BVerfGE 24, 56 鈮61 f.鈮).
2. Im Ergebnis entspricht das heute einhelliger Auffassung, soweit es um den Befangenheitsantrag einer Proze脽partei geht. Hingegen wird f眉r den Fall der Selbstablehnung eines Richters von der 眉berwiegenden Rechtsprechung und Teilen der Fachliteratur die Ansicht vertreten, die Anh枚rung der Verfahrensbeteiligten sei sachwidrig und entbehrlich (vgl. BGH, GA 1962, S. 338; NJW 1970, S. 1644; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 搂 30 Rdnr. 4; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., 搂 30 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., 搂 48 Anm. 2; Rosenberg/Schwab, Zivilproze脽recht, 14. Aufl., 搂 25 II 3 b, S. 139). Diese Ansicht ist jedoch auf Widerspruch gesto脽en (vgl. u.a. Arzt, JR 1974, S. 75; Pentz, JVBl. 1963, S. 186, und JR 1967, S. 87; Schneider, JR 1977, S. 270; Metzner, ZZP 97 鈮1984鈮, S. 196; Wendisch, in: L枚we/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., 搂 30 Rdnr. 5). Sie ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Von wem die Frage der Befangenheit eines Richters in das Verfahren eingef眉hrt wird, hat weder f眉r die betroffene Rechtsposition der Verfahrensbeteiligten noch f眉r die Voraussetzungen vollst盲ndiger Sachaufkl盲rung Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof verweist demgegen眉ber auf die Pflicht des Staates zur Justizgew盲hrung, die es gebiete, 鈥瀘hne langwierige F枚rmlichkeiten鈥 f眉r jeden Streitfall einen Richter bereitzustellen (BGH, NJW 1970, S. 1644). Dabei wird 眉bersehen, da脽 die Justizgew盲hrungspflicht nur durch die Bereitstellung eines unparteiischen Richters erf眉llt wird und andererseits der gesetzliche Richter auch bei Ersetzung eines tats盲chlich nicht befangenen Richters vorenthalten wird. Um dem Rechnung zu tragen, ist bei der Selbstanzeige eines Richters rechtliches Geh枚r unverzichtbar. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu anderen F盲llen der Verhinderung eines Richters.
Schlie脽lich sieht der Bundesgerichtshof (a.a.O.) auch pers枚nliche Interessen des anzeigenden Richters bedroht, wenn es um鈥漢eftige Auseinandersetzungen鈥 oder 鈥瀠nerquickliche Fragen鈥 gehe. Solche Ausnahmef盲lle k枚nnen in der Tat Formulierungsgeschick und Taktgef眉hl erfordern; sie rechtfertigen jedoch nicht, da脽 die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten geschm盲lert wird.
III.
Da das Landesberufsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, ist nicht nur seine Zwischenentscheidung 眉ber die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters aufzuheben, sondern auch das Berufungsurteil vom selben Tage. An diesem haben infolge der verfahrensfehlerhaften Annahme eines Befangenheitsgrundes nicht die Richter mitgewirkt, die nach dem Besetzungsplan zun盲chst zust盲ndig waren. H盲tte das Gericht seiner Anh枚rungspflicht gen眉gt, h盲tte es m枚glicherweise die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richters zur眉ckgewiesen. Da nicht auszuschlie脽en ist, da脽 bei einer anderen Besetzung des Gerichts auch in der Sache abweichend entschieden worden w盲re (vgl. BVerfGE 4, 412 鈮418鈮), beruht das Urteil ebenso wie die vorangehende Zwischenentscheidung auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
Ob dar眉ber hinaus auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist, kann dahingestellt bleiben. Der Fall gibt auch keinen Anla脽, dar眉ber zu entscheiden, ob 搂 48 Abs. 2 ZPO verfassungswidrig ist oder verfassungskonform ausgelegt werden kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1504855 |
BVerfGE, 28 |