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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺berzahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. nachtr盲glich erkannte Fortsetzungserkrankung. Verfall des R眉ckzahlungsanspruchs. F盲lligkeit im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Obliegenheit des Arbeitgebers zur Einholung von Ausk眉nften 眉ber das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung
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Orientierungssatz
1. Den Arbeitgeber trifft keine Obliegenheit, immer dann, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangener, sechsw枚chiger Arbeitsunf盲higkeit innerhalb der Zeitr盲ume des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunf盲hig erkrankt, von sich aus Ausk眉nfte 眉ber das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um ggf. im Anschluss gegen眉ber dem Arbeitnehmer einen R眉ckzahlungsanspruch wegen 眉berzahlter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall innerhalb geltender Ausschlussfristen beziffern zu k枚nnen. Die Annahme einer solchen Erkundigungspflicht zur Ausf眉llung des Begriffs der 鈥濬盲lligkeit鈥 im Sinne einer Ausschlussfrist ist weder nach dem Zweck der Verfallfrist geboten noch kann sie aus der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hergeleitet werden, die im Entgeltfortzahlungsprozess hinsichtlich einer behaupteten Fortsetzungserkrankung gilt (Rn. 27 f.).
2. Eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Wahrung einer Ausschlussfrist 眉ber das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung Erkundigungen einzuholen, kann allenfalls in Betracht kommen, wenn er 鈥 neben dem Wissen um die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach vorangegangener sechsw枚chiger Arbeitsunf盲higkeit innerhalb der Zeitr盲ume des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunf盲hig erkrankt ist 鈥 Kenntnis von Umst盲nden hat, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte daf眉r ergeben, dass die neuerliche Krankheit des Arbeitnehmers auf denselben Krankheitsursachen wie eine vorausgehende Erkrankung beruht, durch die der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits ersch枚pft ist (Rn. 29).
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Normenkette
BGB 搂听812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 搂搂听814, 818 Abs.听1-3; EFZG 搂 3 Abs. 1 S. 2 Nrn.听1-2; Tarifvertrag f眉r den 枚ffentlichen Dienst der L盲nder (TV-L) 搂听22 Abs. 1 S.听1 Fassung: 2017-02-17, S.听2 Fassung: 2017-02-17, 搂听24 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2017-02-17, 搂听37 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2017-02-17
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Verfahrensgang
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) (Urteil vom 23.01.2020; Aktenzeichen 17 Sa 1030/19) |
ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen 1 Ca 401/19) |
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Tenor
1. Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.听Januar 2020 -听17听Sa 1030/19听- aufgehoben.
2. Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.听Juni 2019 -听1听Ca 401/19听- abge盲ndert.
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 3.535,01听Euro nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.听Februar 2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten 眉ber die R眉ckzahlung geleisteter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Rz. 2
Die Beklagte war von Dezember 2013 bis Dezember 2017 beim klagenden Land als Fachkraft f眉r Schulsozialarbeit in Vollzeit besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag f眉r den 枚ffentlichen Dienst der L盲nder (TV-L) vom 12.听Oktober 2006, zuletzt idF des 脛nderungstarifvertrags Nr.听9 vom 17.听Februar 2017, Anwendung.
Rz. 3
Die Beklagte war in der Zeit vom 20.听Dezember 2016 bis zum 6.听Januar 2017, vom 11.听bis zum 20.听Januar 2017 und vom 20.听Februar 2017 bis zum 24.听M盲rz 2017 arbeitsunf盲hig erkrankt. Mit Erstbescheinigung ihres behandelnden Arztes von Dienstag, dem 11. April 2017, wurde ihr eine krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit f眉r die Zeit vom 10.听bis zum 21.听April 2017 und anschlie脽end durch Folgebescheinigungen eine fortbestehende Arbeitsunf盲higkeit bis zum 12.听Mai 2017 attestiert. Die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen reichte die Beklagte bei ihrer Einsatzschule ein. In der Zeit vom 24.听M盲rz 2017 bis zum 7.听April 2017 鈥瀏alt鈥 die Kl盲gerin in ihrer Einsatzschule als 鈥瀌ienstunf盲hig鈥, auch wenn eine Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung dort nicht vorlag.
Rz. 4
Entsprechend allgemeiner Vorgaben des klagenden Landes leitete die Einsatzschule die von der Beklagten eingereichten Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen an die f眉r die Personalaktenf眉hrung zust盲ndige Bezirksregierung Detmold weiter. Den Bezirksregierungen obliegt es, bestehende Arbeitsunf盲higkeiten in einem daf眉r vorgehaltenen Personalsystem zu erfassen. Bez眉ge auszahlende Stelle ist das Landesamt f眉r Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), das f眉r Berechnung und Zahlbarmachung auch der Entgelte der Tarifbesch盲ftigten zust盲ndig ist. Bei Arbeitsunf盲higkeit eines Besch盲ftigten nimmt das LBV ggf. 脛nderungen hinsichtlich der Zahlung der Verg眉tung aufgrund entsprechender 脛nderungsmitteilungen der Bezirksregierung vor.
Rz. 5
Das klagende Land zahlte der Beklagten Verg眉tung f眉r die Zeit bis einschlie脽lich zum 12.听Mai 2017. Mit Schreiben vom 12.听Oktober 2018, das am 29.听Oktober 2018 bei der Einsatzschule der Beklagten und am 3.听November 2018 beim LBV einging und dessen Inhalt durch sp盲tere Schreiben hinsichtlich zun盲chst offensichtlich fehlerhafter Datumsangaben konkretisiert wurde, teilte die Krankenkasse der Beklagten zusammengefasst mit, dass sie aufgrund anzurechnender 鈥濾orerkrankungen鈥 vom 20.听Februar bis zum 7.听April 2017 vom 鈥濫nde der Entgeltfortzahlung鈥 am 9.听April 2017 ausgehe und sie der Beklagten f眉r die Zeit vom 10.听April bis zum 12.听Mai 2017 Krankengeld nachzahlen werde. Zugleich bat die Krankenkasse zum Zweck der Berechnung der H枚he des Krankengelds um 脺bersendung einer Bescheinigung 眉ber den Verdienst der Beklagten im Monat M盲rz 2017. Unter dem 21.听November 2018 眉bermittelte die Bezirksregierung dem LBV eine 脛nderungsmitteilung 眉ber die Einstellung der laufenden Zahlung von Entgelt/Krankenbez眉gen an die Beklagte f眉r die Zeit seit dem 10.听April 2017.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 7.听Dezember 2018 machte das klagende Land gegen眉ber der Beklagten einen Anspruch auf R眉ckzahlung gezahlter Bez眉ge iHv. 3.538,77听Euro geltend. Die Beklagte wies die Forderung durch anwaltliches Schreiben vom 28.听Dezember 2018 zur眉ck. Nach weiterem Schriftverkehr, im Zuge dessen das LBV den R眉ckzahlungsanspruch in der H枚he konkretisierte und erneuerte, blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung. Unter dem Datum des 5.听M盲rz 2019 teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, dass sie ihr f眉r die Zeit vom 11.听April bis zum 12.听Mai 2017 Krankengeld iHv. 2.324,16听Euro 眉berwiesen habe.
Rz. 7
Mit seiner Klage verfolgt das klagende Land seinen R眉ckzahlungsanspruch weiter. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe der Beklagten f眉r die Zeit nach dem 9.听April 2017 nicht zugestanden. Diese habe die gleichwohl in voller H枚he gezahlte Verg眉tung rechtsgrundlos erlangt. Von den Umst盲nden, die den R眉ckzahlungsanspruch begr眉nden, habe das f眉r die Berechnung und Zahlung des Entgelts allein zust盲ndige LBV erst im Zusammenhang mit den Mitteilungen der Krankenkasse der Beklagten von Oktober/November 2018 Kenntnis erlangt.
Rz. 8
Das klagende Land hat -听nach geringf眉giger Klager眉cknahme听- zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an es 3.535,01听Euro nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh盲ngigkeit zu zahlen. |
Rz. 9
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verfallen, weil das klagende Land die Ausschlussfrist des 搂听37 TV-L nicht eingehalten habe.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des klagenden Landes zur眉ckgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das klagende Land sein Zahlungsbegehren weiter.
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Rz. 11
Die zul盲ssige Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Ab盲nderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur antragsgem盲脽en Verurteilung der Beklagten. Das klagende Land hat Anspruch auf R眉ckzahlung des der Beklagten f眉r die Zeit vom 10.听April 2017 bis zum 12.听Mai 2017 fortgezahlten Entgelts iHv. 3.535,01听Euro nebst beantragter Zinsen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Vers盲umung der Ausschlussfrist verfallen.
Rz. 12
I. Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus 搂听812 Abs.听1 Satz 1 Alt.听1 BGB auf R眉ckzahlung der f眉r die Zeit vom 10.听April 2017 bis zum 12.听Mai 2017 als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleisteten Verg眉tung iHv. 3.535,01听Euro.
Rz. 13
1. Die Entgeltfortzahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Voraussetzungen f眉r einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 搂听22 Abs.听1 Satz听1, Satz听2 TV-L iVm. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG lagen nicht vor. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des klagenden Landes handelte es sich bei der Erkrankung der Beklagten in der Zeit vom 10.听April 2017 bis zum 12.听Mai 2017 um eine Fortsetzungserkrankung, angesichts derer der Beklagten wegen 脺berschreitens des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen眉ber dem klagenden Land mehr zustand. Entsprechend geht die Beklagte auch selbst davon aus, dass ihr f眉r den ma脽geblichen Klagezeitraum ein Anspruch auf Krankengeld gegen眉ber der gesetzlichen Krankenkasse zustand. Ein anderer Rechtsgrund f眉r die Leistung des klagenden Landes besteht nicht.
Rz. 14
2. Der Bereicherungsanspruch des klagenden Landes ist nicht nach 搂听814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann das zum Zweck der Erf眉llung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zur眉ckgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG 13.听Oktober 2010 -听5听AZR 648/09听- Rn.听14, BAGE听136, 54). Daran fehlte es unstreitig.
Rz. 15
3. Auf einen Wegfall der Bereicherung iSd. 搂听818 Abs.听3 BGB hat sich die Beklagte nicht berufen.
Rz. 16
4. Nach 搂听818 Abs.听1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht auf das Erlangte. Kann dieses nicht herausgegeben werden, hat der Bereicherungsschuldner den Wert zu ersetzen, 搂听818 Abs.听2 BGB. Erlangt hat die Beklagte neben dem an sie ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld, die nach 搂听19 Abs.听1 Satz听2 EStG unabh盲ngig davon entstand, ob ein Rechtsanspruch auf die Verg眉tung bestand. Eine Saldierung mit einem evtl. Steuerschaden der Beklagten findet nicht statt. Stellt sich nachtr盲glich heraus, dass der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren (搂听38 Abs.听1 Satz 1 Nr.听1, Abs.听3 Satz听1 EStG) auf Rechnung des Arbeitnehmers zu viel Lohnsteuer abgef眉hrt hat, steht dem Arbeitgeber gegen die Finanzbeh枚rde ein Erstattungsanspruch nicht zu. Eine Korrektur kann nur 眉ber die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer erstattet, sondern die abgef眉hrte Lohnsteuer angerechnet wird (vgl. BAG 13.听Oktober 2010 -听5听AZR 648/09听- Rn.听24 mwN, BAGE听136, 54). Im 脺brigen hat die Beklagte, soweit sie in den Vorinstanzen geltend gemacht hat, ihr drohten in Anbetracht der Zuvielzahlung steuerliche Nachteile, keine Umst盲nde dargelegt, aus denen sich ergeben k枚nnte, dass auch nach sachgerechter Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange eine auf die 脺berzahlung zur眉ckzuf眉hrende steuerliche Mehrbelastung verbliebe.
Rz. 17
5. Den schl眉ssigen Berechnungen des klagenden Landes, wonach sich hiervon ausgehend der R眉ckzahlungsanspruch f眉r den Zeitraum vom 10.听April 2017 bis zum 12.听Mai 2017 auf insgesamt 3.535,01听Euro bel盲uft, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Rz. 18
II. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, der R眉ckzahlungsanspruch sei gem盲脽 搂听37 Abs.听1听TV-L verfallen.
Rz. 19
1. Nach 搂听37 Abs.听1 Satz听1 TV-L verfallen Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach F盲lligkeit von den Besch盲ftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Forderung des Arbeitgebers auf R眉ckzahlung 眉berzahlter Lohn- und Gehaltsbetr盲ge unterliegt dieser Ausschlussfrist (zu 搂听70 Satz听1 BAT-O vgl. BAG 19.听Februar 2004 -听6听AZR 664/02听- zu听I听4听a der Gr眉nde).
Rz. 20
2. F盲lligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen tritt nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Entstanden ist ein Anspruch, wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind, von denen er abh盲ngt (Erman/Schmidt-R盲ntsch BGB 16.听Aufl. 搂听199 Rn.听4). Er wird f盲llig, wenn der Gl盲ubiger die Leistung verlangen kann (BGH 28.听Mai 2020 -听III听ZR 138/19听- Rn.听26, BGHZ听226, 161). Dieser Zeitpunkt kann auch erst nach dem Entstehen der Forderung liegen (BAG 28.听August 2019 -听5听AZR 425/18听- Rn.听39 mwN, BAGE听167, 349). Der Begriff der F盲lligkeit in Ausschlussfristen ist unter Einbeziehung des Kenntnisstands des Gl盲ubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Es muss dem Gl盲ubiger tats盲chlich m枚glich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 27.听M盲rz 2019 -听5听AZR 71/18听- Rn.听34, BAGE听166, 222; 14.听November 2018 -听5听AZR 301/17听- Rn.听27 mwN, BAGE听164, 159). Liegen die rechtsbegr眉ndenden Tatsachen f眉r einen Zahlungsanspruch in der Sph盲re des Schuldners, ist zu pr眉fen, ob der Gl盲ubiger es durch schuldhaftes Z枚gern vers盲umt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er f眉r die Geltendmachung seines Anspruchs ben枚tigt (BAG 19.听Februar 2004 -听6听AZR 664/02听- zu听I听4听b听bb der Gr眉nde).
Rz. 21
3. Nach diesen Grunds盲tzen ist der geltend gemachte R眉ckzahlungsanspruch des klagenden Landes zwar mit der Auszahlung der Verg眉tung f眉r die Monate April und Mai 2017 entstanden, aber fr眉hestens im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Krankenkasse der Beklagten vom 12.听Oktober 2018 beim klagenden Land iSd. 搂听37 Abs.听1 Satz听1 TV-L f盲llig geworden.
Rz. 22
a) Das klagende Land war nach 搂听22 Abs.听1 Satz 2 TV-L iVm. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 EFZG seit dem 10.听April 2017 nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, weil ab diesem Zeitpunkt eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Krankenkasse im Schreiben vom 12.听Oktober 2018, die sich das klagende Land zu eigen gemacht hat und der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Der R眉ckzahlungsanspruch des klagenden Landes aus 搂听812 Abs.听1 Satz 1 Alt.听1 BGB ist damit mit Auszahlung der Verg眉tung f眉r April und Mai 2017 Ende April und Mai 2017 (搂听24 Abs.听1 Satz 2 TV-L) entstanden, weil diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
Rz. 23
b) Der R眉ckzahlungsanspruch ist erst im Oktober 2018 mit Zugang des Schreibens der Krankenkasse vom 12.听Oktober 2018 iSv. 搂听37 Abs.听1 Satz听1 TV-L f盲llig geworden. Vorher hatte das klagende Land vom Bestehen einer Fortsetzungserkrankung keine Kenntnis. Das klagende Land hat es auch nicht schuldhaft vers盲umt, sich Kenntnis von den Voraussetzungen des R眉ckzahlungsanspruchs zu verschaffen.
Rz. 24
aa) Die dem klagenden Land von der Beklagten gem盲脽 搂听5 Abs.听1 Satz听2 EFZG vorgelegten 盲rztlichen Bescheinigungen 眉ber das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf盲higkeit haben keine Angaben 眉ber die Ursachen der Erkrankung enthalten. Das entspricht der geltenden Rechtslage. Dem klagenden Land war es deshalb nicht m枚glich zu erkennen, ob eine fr眉here und eine erneute Arbeitsunf盲higkeit der Beklagten auf verschiedene Krankheiten oder dieselbe Krankheit (Fortsetzungserkrankung iSv. 搂听22 Abs.听1 Satz听2 TV-L iVm. 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG) zur眉ckzuf眉hren waren. Tatsachen, die zu der Annahme berechtigen k枚nnten, das klagende Land habe au脽erhalb der bei ihm eingereichten Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen und vor Zugang des Schreibens der Krankenkasse vom 12.听Oktober 2018 von einer Fortsetzungserkrankung positive Kenntnis erlangt, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Rz. 25
bb) Das klagende Land hat es nicht schuldhaft vers盲umt, sich zu einem fr眉heren Zeitpunkt Kenntnis 眉ber das Vorliegen der Voraussetzungen f眉r die Geltendmachung seines R眉ckzahlungsanspruchs zu verschaffen. Es war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, bei der Beklagten nachzufragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliege. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht aus der Rechtsprechung zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen eine entsprechende Obliegenheit des klagenden Landes zur Wahrung der Ausschlussfrist hergeleitet.
Rz. 26
(1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG l盲nger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zun盲chst muss der Arbeitnehmer -听soweit sich aus der Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen听- darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine 盲rztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 11.听Dezember 2019 -听5听AZR 505/18听- Rn.听17, BAGE听169, 117; 10.听September 2014 -听10听AZR 651/12听- Rn.听27, BAGE听149, 101; 13.听Juli 2005 -听5听AZR 389/04听- zu听I听6 der Gr眉nde, BAGE听115, 206).
Rz. 27
(2) Aus dieser abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Entgeltfortzahlungsprozess ergibt sich nicht eine Obliegenheit des Arbeitgebers, immer dann, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangener, sechsw枚chiger Arbeitsunf盲higkeit innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz 2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG erneut arbeitsunf盲hig erkrankt, von sich aus Ausk眉nfte 眉ber das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um ggf. im Anschluss einen R眉ckzahlungsanspruch gegen眉ber dem Arbeitnehmer innerhalb geltender Ausschlussfristen beziffern zu k枚nnen. Die Rechtsprechung zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast betrifft die materielle Anspruchsberechtigung, wenn der Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers unter Berufung auf eine Fortsetzungserkrankung in Zweifel zieht. Sie ist entwickelt worden, um der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung im Entgeltfortzahlungsprozess angemessen Rechnung zu tragen (BAG 13.听Juli 2005 -听5听AZR 389/04听- zu听I听5 und 6 der Gr眉nde, BAGE听115, 206).
Rz. 28
(3) Bei Ausschlussfristen geht es demgegen眉ber darum, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die kurzfristige Abwicklung offener Forderungen sicherzustellen. Der Anspruchsgegner soll sich innerhalb eines Zeitraums, in dem noch alles 眉berschaubar ist, auf die aus Sicht des Anspruchstellers offene Forderung einstellen, Beweise sichern und ggf. R眉cklagen bilden k枚nnen (BAG 12.听Dezember 2018 -听5听AZR 588/17听- Rn.听20 mwN). Diese Zwecke gebieten es nicht, im Rahmen der Ausf眉llung des Begriffs der 鈥濬盲lligkeit鈥 von einer Erkundigungspflicht des Arbeitgebers im dargestellten Sinne auszugehen. Dem steht entgegen, dass der Arbeitgeber, auch wenn er subjektiv keine Zweifel an seiner Entgeltfortzahlungspflicht hegt, zur Wahrung seiner Rechte bei einer l盲nger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers 鈥瀒ns Blaue hinein鈥 Erkundigungen 眉ber das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung einholen m眉sste. Gel盲nge es ihm nicht, bis zur F盲lligkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung die erforderlichen Ausk眉nfte zu erlangen, m眉sste er entweder die Leistung verweigern oder ggf. vorsorglich unter dem Vorbehalt der R眉ckforderung zahlen. Andererseits wird auch der Arbeitnehmer selbst oftmals nicht rechtssicher beurteilen k枚nnen, ob die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen einer Fortsetzungserkrankung im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne vorliegen (ebenso bereits BAG 19.听M盲rz 1986 -听5听AZR 86/85听- zu听III听1 der Gr眉nde, BAGE听51, 308). Eine Nachfrage beim Arbeitnehmer wird deshalb oftmals nicht zu einer verl盲sslichen Antwort f眉hren. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Nachfrageobliegenheit f眉hrt damit nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern belastet das Arbeitsverh盲ltnis ohne triftigen Grund und ist deshalb insgesamt nicht interessengerecht. Soweit der Entscheidung des Senats vom 19.听M盲rz 1986 (-听5听AZR 86/85听- aaO) Gegenteiliges entnommen werden k枚nnte, h盲lt er hieran nicht fest.
Rz. 29
Eine Erkundigungsobliegenheit des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn er -听neben dem Wissen um die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach vorangegangener sechsw枚chiger Arbeitsunf盲higkeit innerhalb der Zeitr盲ume des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 und Nr.听2 EFZG erneut arbeitsunf盲hig erkrankt ist听- Kenntnis von Umst盲nden hat, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte daf眉r ergeben, dass die neuerliche Krankheit des Arbeitnehmers auf denselben Krankheitsursachen wie eine vorausgehende Erkrankung beruht, durch die der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits ersch枚pft ist.
Rz. 30
cc) Nach diesen Grunds盲tzen ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der R眉ckzahlungsanspruch erst mit dem Zugang des Schreibens der Krankenkasse der Beklagten vom 12.听Oktober 2018 beim klagenden Land iSv. 搂听37 Abs.听1 Satz听1 TV-L f盲llig geworden. Bis zum Erhalt dieses Schreibens lagen dem klagenden Land keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte daf眉r vor, dass die neuerliche Krankheit der Beklagten ab dem 10.听April 2017 auf denselben Krankheitsursachen wie die vorherige beruhte. Ihm lagen nur die Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen der Beklagten vor, wobei die f眉r die Zeit ab dem 10.听April 2017 ausgestellte Bescheinigung vom 11.听April 2017 als 鈥濫rstbescheinigung鈥 gekennzeichnet und von einem Arzt der n盲mlichen Gemeinschaftspraxis unterzeichnet war, welche die vorhergehenden Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigungen ausgestellt hatte. Aus diesen Umst盲nden ergab sich jedoch keine Obliegenheit des klagenden Landes, sich um Aufkl盲rung hinsichtlich des Bestehens einer Fortsetzungserkrankung zu bem眉hen.
Rz. 31
4. Hiervon ausgehend hat das klagende Land die sechsmonatige Ausschlussfrist des 搂听37 Abs.听1 Satz听1 TV-L mit der Zahlungsaufforderung vom 7.听Dezember 2018, welche die Beklagte am 28.听Dezember 2018 zur眉ckgewiesen hat, gewahrt. Aufgrund dieses Schreibens war f眉r die Beklagte hinreichend erkennbar, welche Forderung das klagende Land an sie stellt. Zudem hat das klagende Land mit Schreiben vom 18.听Januar 2019 sein R眉ckzahlungsverlangen bekr盲ftigt und dessen Zusammensetzung erl盲utert. Da sich der Zugang auch dieses Schreibens mittelbar aus seiner schriftlichen anwaltlichen Beantwortung vom 24.听Januar 2019 ergibt, liegt jedenfalls unter Ber眉cksichtigung des gesamten vorgerichtlichen Schriftwechsels eine hinreichende und rechtzeitige Geltendmachung der klageweise erhobenen Forderung iSv. 搂听37 Abs.听1 Satz听1 TV-L vor.
Rz. 32
III. Der Zinsanspruch folgt aus 搂听291 BGB. Das klagende Land kann die begehrten Rechtsh盲ngigkeitszinsen seit dem 27.听Februar 2019 (Tag nach Klagezustellung) verlangen.
Rz. 33
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 搂听91 Abs.听1, 搂听92 Abs.听2 Nr.听1听ZPO.
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听听听听Linck听听听听 |
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听听听听Volk听听听听 |
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听听听听Berger听听听听 |
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14573559 |
DB 2021, 1822 |
DStR 2021, 10 |
NJW 2021, 2531 |
FA 2021, 263 |
NZA 2021, 1041 |
AP 2021 |
EzA-SD 2021, 9 |
EzA 2022 |
NZA-RR 2021, 6 |
RiA 2022, 11 |
枚AT 2021, 169 |
ArbR 2021, 390 |
NJW-Spezial 2021, 467 |
GK/Bay 2022, 86 |
GmbH-Stpr 2021, 10 |
Personalmagazin 2021, 96 |