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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsorgekur. Arbeitsunf盲higkeit. Einheit des Verhinderungsfalls. Fortsetzungserkrankung
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Leitsatz (amtlich)
Beim Zusammentreffen einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach 搂 9 Abs. 1 EFZG und einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit nach 搂 3 Abs. 1 EFZG sind die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grunds盲tze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht anwendbar.
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Orientierungssatz
1. Trifft eine Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach 搂 9 Abs. 1 EFZG mit einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit nach 搂 3 Abs. 1 EFZG zusammen, findet die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls keine Anwendung.
2. Erfolgt die Bewilligung einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation wegen desselben Grundleidens, das vor oder nach der Arbeitsverhinderung wegen der Kur zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit gef眉hrt hat, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der Fristen des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur f眉r insgesamt sechs Wochen. Es gelten insoweit die f眉r eine Fortsetzungserkrankung anwendbaren Grunds盲tze.
3. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeitr盲ume des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG l盲nger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, muss er bei Bestreiten des Arbeitgebers Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies gilt auch, wenn ein Teil der Arbeitsverhinderung auf einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach 搂 9 Abs. 1 EFZG beruht. Hierzu hat der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt und den Tr盲ger der Ma脽nahme von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Beweislast f眉r das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung tr盲gt aber nach der gesetzlichen Regelung der Arbeitgeber.
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Normenkette
EFZG 搂听3 Abs. 1, 搂听9 Abs. 1; GewO 搂 133c aF; LFZG 搂 7 Abs. 1 aF; SGB V 搂听23 Abs. 1, 搂听24 Abs. 1
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Verfahrensgang
LAG K枚ln (Urteil vom 27.04.2012; Aktenzeichen 8 Sa 1460/11) |
ArbG Aachen (Urteil vom 08.11.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1844/11) |
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Tenor
1. Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts K枚ln vom 27. April 2012 鈥 8 Sa 1460/11 鈥 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 眉ber die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber Entgeltfortzahlungsanspr眉che f眉r die Dauer einer Vorsorgekur nach 搂 24 SGB V.
Der Kl盲ger war als Omnibusfahrer bei der Beklagten t盲tig. Die Busfahrer werden dort im Schichtdienst zwischen 04:00 Uhr morgens und 02:00 Uhr des Folgetags eingesetzt.
Im April 2010 beantragte der Kl盲ger eine sog. Mutter-Vater-Kind-Kur nach 搂 24 SGB V, die ihm mit Schreiben seiner Krankenkasse vom 26. Mai 2010 f眉r die Zeit vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 bewilligt wurde.
Am 4. Juni 2010 wurde der Kl盲ger wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert und war im Anschluss hieran wegen einer 鈥瀐ypertensiven Herzkrankheit鈥 bis zum 26. Juli 2010 arbeitsunf盲hig erkrankt. In diesem Zeitraum leistete die Beklagte f眉r die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. F眉r die Zeit der sich anschlie脽enden Vorsorgekur erbrachte die Beklagte keine weiteren Zahlungen. Die Krankenkasse des Kl盲gers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2010 mit, die Vorsorgekur habe in keinem urs盲chlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung gestanden.
Der Kl盲ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe f眉r die Zeit der Vorsorgekur vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 Entgeltfortzahlung zu leisten. Diese Ma脽nahme stehe in keinem Zusammenhang zu seiner vorangegangenen Herzerkrankung. Es liege auch kein einheitlicher Versicherungsfall vor, weil sich die Vorsorgekur nicht zeitlich unmittelbar an die Zeit der Arbeitsunf盲higkeit angeschlossen habe. Zwar sei das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsunf盲higkeit infolge der Herzkrankheit erst am 27. Juli 2010 um 02:00 Uhr morgens geendet habe. Die Vorsorgekur habe aber nicht am 27. Juli 2010 um 00:00 Uhr begonnen, sondern erst mit der fr眉hestm枚glichen Arbeitsaufnahme im Liniendienst um 04:00 Uhr morgens. Damit h盲tten jedenfalls zwei Stunden zwischen den beiden Verhinderungsf盲llen gelegen.
Der Kl盲ger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.399,04 Euro brutto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh盲ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, beide Verhinderungsf盲lle bildeten eine Einheit. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. Im 脺brigen sei davon auszugehen, dass beide Verhinderungsf盲lle auf demselben Grundleiden beruhten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl盲ger den Zahlungsanspruch weiter.
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Die zul盲ssige Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr眉ndung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschlie脽end entscheiden. Die Revision f眉hrt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (搂 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Anspruch des Kl盲gers auf Entgeltfortzahlung f眉r die Zeit der Vorsorgekur kann sich aus 搂 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. 搂 3 Abs. 1 EFZG ergeben. Dem steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls entgegen. Diese findet auf das Verh盲ltnis zwischen einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunf盲higkeit aufgrund Erkrankung keine Anwendung (zu I). Es steht aber noch nicht fest, ob die Arbeitsunf盲higkeit und die Bewilligung der Vorsorgekur auf demselben Grundleiden beruhten und deshalb der Entgeltfortzahlungsanspruch gem盲脽 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ausgeschlossen ist (zu II).
I. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten die Vorschriften der 搂搂 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG entsprechend f眉r die Arbeitsverhinderung infolge einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Tr盲ger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbeh枚rde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstr盲ger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgef眉hrt wird.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegen vor. Dem Kl盲ger wurde mit Schreiben seiner Krankenkasse vom 26. Mai 2010 f眉r die Zeit vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 eine Mutter-Vater-KindKur nach 搂 24 SGB V bewilligt; hierdurch war er an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann in Betracht, wenn eine Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit iSd. 搂 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zusammentrifft. Der f眉r die krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls findet insoweit keine Anwendung.
a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach 搂 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn w盲hrend einer bestehenden Arbeitsunf盲higkeit eine neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunf盲higkeit f眉hrt. Der Arbeitnehmer kann auch in diesem Fall die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Eine weitere Verg眉tungsfortzahlung kann er nur dann verlangen, wenn die erste Arbeitsunf盲higkeit bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsunf盲higkeit f眉hrt (BAG 13. Juli 2005 鈥 5 AZR 389/04 鈥 zu I 4 der Gr眉nde, BAGE 115, 206).
aa) Den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls hat das Bundesarbeitsgericht zun盲chst f眉r Gehaltsanspr眉che der technischen Angestellten w盲hrend einer Erkrankung nach 搂 133c GewO aF entwickelt (BAG 12. September 1967 鈥 1 AZR 367/66 鈥 BAGE 20, 90). Zur Begr眉ndung hat es ausgef眉hrt, die Regelungen 眉ber die Verg眉tungsfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit wichen aus sozialen Gr眉nden von den ansonsten anwendbaren 搂搂 320 ff. BGB ab und strebten einen billigen Ausgleich zwischen den Belangen des Arbeitnehmers einerseits und denen des Arbeitgebers andererseits an. Dem 鈥 nach der damaligen Begrifflichkeit 鈥 durch ein 鈥瀠nverschuldetes Ungl眉ck鈥 an der Dienstleistung verhinderten Arbeitnehmer stehe deshalb ein Anspruch auf Verg眉tungsfortzahlung nur f眉r die Dauer von sechs Wochen zu. Dies gelte selbst dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums w盲hrend der noch bestehenden Arbeitsunf盲higkeit den Arbeitnehmer ein neues Ungl眉ck treffe, das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung gef眉hrt h盲tte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des fr眉heren Ungl眉cks eingetreten w盲re. Ein solches neues Ungl眉ck mit der Wirkung einer Arbeitsverhinderung k枚nne zwar je nach seinem Eintritt dazu f眉hren, dass der Sechswochenzeitraum noch ausgesch枚pft werde, wenn die Arbeitsverhinderung infolge des ersten Ungl眉cks schon fr眉her geendet h盲tte. Die Interessenabw盲gung zwischen der Lage des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers, die im Hinblick auf die Bindungen aus dem Arbeitsverh盲ltnis dem Arbeitnehmer aus sozialen Gr眉nden seinen Anspruch gebe, m眉sse jedoch auch die Belange des Arbeitgebers ber眉cksichtigen, die auf die Zurverf眉gungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gingen. Deshalb sei nicht das Ungl眉ck allein als solches, sondern die hierdurch ausgel枚ste Arbeitsverhinderung f眉r die Sechswochenfrist ma脽geblich. Ein Arbeitnehmer, der w盲hrend noch andauernder Arbeitsverhinderung von einem neuen Ungl眉ck betroffen werde, werde nicht erst durch dieses neue Ungl眉ck an seiner Dienstleistung verhindert, wenn er bereits aufgrund des fr眉heren Ungl眉cks verhindert gewesen sei. In einem solchen Fall handele es sich vielmehr um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung, weshalb die Verg眉tungsfortzahlung insgesamt auf sechs Wochen begrenzt sei (BAG 12. September 1967 鈥 1 AZR 367/66 鈥 BAGE 20, 90, 92 ff.).
bb) Nach dem Inkrafttreten des Lohnfortzahlungsgesetzes zum 1. Januar 1970 ist dieser Grundsatz mit der Begr眉ndung einheitlich auf Arbeiter und Angestellte angewandt worden, alle Regelungen 眉ber die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall stellten auf die Arbeitsverhinderung und nicht auf die Krankheit ab (BAG 2. Dezember 1981 鈥 5 AZR 89/80 鈥 zu II 1 der Gr眉nde, BAGE 37, 172). Aus 搂 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG ergebe sich nichts anderes. Zwar kn眉pfe diese Vorschrift im Fall einer Wiederholungserkrankung an die Erkrankung selbst an; diese Regelung sei jedoch eine Ausnahmevorschrift, die einer unangemessenen und nicht mehr vertretbaren Belastung des Arbeitgebers bei Wiederholungserkrankungen vorbeugen wolle. Durch ein und dieselbe Krankheit des Arbeiters solle der Arbeitgeber nur in den gesetzlich festgelegten Grenzen belastet werden. F眉r den Fall der Fortsetzungskrankheit enthalte das Lohnfortzahlungsgesetz einen abgewandelten Zumutbarkeitsma脽stab.
cc) Durch das am 26. Mai 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz sollte ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts f眉r einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer wegen unverschuldeter Arbeitsunf盲higkeit die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Die damalige Regelung des 搂 2 Abs. 1 EFZG, die im Wesentlichen dem heutigen 搂 3 Abs. 1 EFZG entspricht, lehnte sich dabei an 搂 1 Abs. 1 LFZG an und unterschied sich hiervon lediglich durch eine sprachliche Neugestaltung (BT-Drs. 12/5263 S. 12).
dd) Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet durch Arbeitsunf盲higkeit infolge mehrerer nacheinander eintretenden Krankheiten an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er daher unter Zugrundelegung dieser Grunds盲tze 鈥 vorbehaltlich 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG 鈥 nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung f眉hrt (BAG 13. Juli 2005 鈥 5 AZR 389/04 鈥 zu I 4 der Gr眉nde, BAGE 115, 206). Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tats盲chlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsf盲hig war, sei es auch nur f眉r wenige au脽erhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 12. Juli 1989 鈥 5 AZR 377/88 鈥 zu II 2 der Gr眉nde mwN). Auf den zuf盲lligen nahen zeitlichen Zusammenhang kam es dabei nicht an (BAG 14. September 1983 鈥 5 AZR 70/81 鈥 zu 2 a der Gr眉nde, BAGE 43, 291). Ma脽geblich f眉r die Dauer der Arbeitsunf盲higkeit und damit f眉r das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass dann, wenn die 盲rztliche Bescheinigung lediglich einen Kalendertag angibt, in der Regel Arbeitsunf盲higkeit bis zum Ende der (betriebs-)眉blichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt werde (BAG 12. Juli 1989 鈥 5 AZR 377/88 鈥 zu III 1 der Gr眉nde mwN). M枚glich sei danach aber auch die Bescheinigung der Arbeitsunf盲higkeit bis zum Ende eines (auch arbeitsfreien) Kalendertags oder die Feststellung der Arbeitsf盲higkeit zu einem n盲her bestimmten anderen Zeitpunkt (BAG 14. September 1983 鈥 5 AZR 70/81 鈥 BAGE 43, 291; 11. Oktober 1966 鈥 2 AZR 464/65 鈥).
b) Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls findet keine Anwendung, wenn eine Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit iSd. 搂 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zusammentrifft.
aa) F眉r eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation eintritt, finden gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG die 搂搂 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG 鈥瀍ntsprechend鈥 Anwendung. Das Gesetz tr盲gt damit dem Umstand Rechnung, dass sich eine Arbeitsverhinderung wegen einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit und eine Arbeitsverhinderung infolge einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht unerheblich unterscheiden (vgl. zu den Unterschieden schon BAG 6. Mai 1965 鈥 2 AZR 409/64 鈥).
bb) Voraussetzung f眉r die Bewilligung einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist gerade nicht das Vorliegen von Arbeitsunf盲higkeit. An die Stelle der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit als Anspruchsvoraussetzung f眉r die Entgeltfortzahlung tritt deshalb die Arbeitsverhinderung infolge einer solchen Ma脽nahme nach Bewilligung durch einen 枚ffentlichrechtlichen Sozialleistungstr盲ger (搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG) oder 鈥 soweit keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung besteht -durch eine entsprechende 盲rztliche Verordnung (搂 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Eine mehr oder weniger stark ausgepr盲gte Krankheit kann zwar den Anlass f眉r die Bewilligung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsma脽nahme iSd. 搂 9 Abs. 1 EFZG bilden, dies ist aber keineswegs zwingend. Gerade im Bereich der medizinischen Vorsorge wird dies zumeist nicht der Fall sein. Vielmehr richtet sich die Bewilligung einer solchen Ma脽nahme nach sozialrechtlichen Kriterien, die von denen der Arbeitsunf盲higkeit deutlich zu unterscheiden sind und auch 鈥 wie bei einer Mutter-Vater-Kind-Ma脽nahme nach 搂 24 Abs. 1, 搂 23 Abs. 1 SGB V 鈥 in der gesundheitlichen Entwicklung Dritter begr眉ndet sein k枚nnen. Weiter ist zu ber眉cksichtigen, dass eine Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit auf schicksalhaften Einfl眉ssen beruht und regelm盲脽ig hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Eintretens 鈥 abgesehen vom Fall geplanter medizinischer Eingriffe 鈥 und ihrer Dauer nicht voraussehbar ist. Demgegen眉ber setzt eine Arbeitsverhinderung wegen einer Ma脽nahme nach 搂 9 Abs. 1 EFZG einen Antrag des Versicherten und eine Bewilligung des Sozialleistungstr盲gers oder eine 盲rztliche Verordnung voraus, weshalb die zeitliche Lage und Dauer der Arbeitsverhinderung vor ihrem Beginn feststeht. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes kommt daher nur insoweit in Betracht, als ihr Besonderheiten der Ma脽nahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht entgegenstehen.
cc) Die zur Begr眉ndung der Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalls bei mehreren krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen herangezogenen Erw盲gungen k枚nnen auf das Verh盲ltnis zwischen einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit und einer Arbeitsverhinderung infolge einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht 眉bertragen werden. Zwar stellt auch 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG zur Begr眉ndung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zun盲chst auf die Arbeitsverhinderung ab. Diese Arbeitsverhinderung beruht aber regelm盲脽ig gerade nicht auf einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit. Die Billigkeitserw盲gungen, die ma脽geblich zur Begr眉ndung der Rechtsprechung der Einheit des Verhinderungsfalls herangezogen wurden, begr眉nden eine derartige Einschr盲nkung der Entgeltfortzahlung in den F盲llen des 搂 9 Abs. 1 EFZG nicht. Hiergegen spricht, dass die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit und die infolge einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation typischerweise auf ganz unterschiedlichen Ursachen beruhen und sich in den wirtschaftlichen Folgen f眉r den Arbeitgeber unterscheiden. Insoweit ist von Bedeutung, dass es sich bei den Ma脽nahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, anders als bei Zeiten der Arbeitsunf盲higkeit, in der Regel um Einzelma脽nahmen handelt, die einer Bewilligung durch den Sozialleistungstr盲ger bed眉rfen und weit weniger h盲ufig auftreten als krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungen. Die Billigkeitserw盲gungen, die Anlass f眉r die Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalls bei krankheitsbedingter Arbeitsunf盲higkeit waren, kommen deshalb hier nicht zum Tragen. Eine unverh盲ltnism盲脽ige wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber wird durch die in 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG angeordnete Geltung des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG verhindert.
dd) Soweit der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1967 (鈥 1 AZR 367/66 鈥 BAGE 20, 90) unter der Geltung des 搂 133c GewO aF den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls in einem Fall angewandt hat, in dem w盲hrend einer laufenden Schonzeit nach einer Kur eine Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit hinzugetreten ist, kann dahinstehen, ob der Charakter der nach heutigem Recht nicht mehr vorgesehenen Schonzeit eine solche Annahme rechtfertigte. Sollte die Entscheidung so verstanden werden k枚nnen, dass auch Kurma脽nahmen mit einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit eine Einheit des Verhinderungsfalls bilden k枚nnen, h盲lt der nunmehr ausschlie脽lich f眉r Fragen der Entgeltfortzahlung zust盲ndige Zehnte Senat daran nicht mehr fest.
c) Nach diesen Grunds盲tzen kommt es f眉r die Begr眉ndetheit der Klage auf die vom Landesarbeitsgericht er枚rterte Frage, welche Schicht der Kl盲ger am 26. Juli 2010 geleistet h盲tte und ob seine Arbeitsunf盲higkeit vor, um oder erst nach 24:00 Uhr endete, ebenso wenig an, wie darauf, wann die Arbeitsverhinderung wegen der Vorsorgekur begann und ob dazwischen ein Zeitraum lag, in dem der Kl盲ger arbeitsf盲hig war.
II. Dem Klagebegehren kann jedoch die gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG anwendbare Einwendung aus 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG entgegenstehen. Ob der Anspruch des Kl盲gers auf Entgeltfortzahlung hiernach ausgeschlossen ist, kann der Senat nicht selbst beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es wird daher zu pr眉fen haben, ob der zur Bewilligung der Vorsorgekur f眉hrende Tatbestand nach 搂 24 Abs. 1, 搂 23 Abs. 1 SGB V auf demselben Grundleiden wie die Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers vom 4. Juni bis zum 26. Juli 2010 beruhte (sog. Fortsetzungserkrankung).
1. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunf盲hig, verliert er nach 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunf盲higkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch f眉r einen weiteren Zeitraum von h枚chstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunf盲higkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunf盲hig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunf盲higkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zw枚lf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Frist entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch f眉r die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunf盲higkeit auf einer anderen Krankheit beruht.
2. Diese, auf einer besonderen Zumutbarkeitserw盲gung des Gesetzgebers beruhende Regelung, die den Arbeitgeber entlasten soll, gilt auch im Verh盲ltnis einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach 搂 9 Abs. 1 EFZG zu einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit nach 搂 3 Abs. 1 EFZG (vgl. zu 搂 7 Abs. 1 aF LFZG: BAG 18. Januar 1995 鈥 5 AZR 818/93 鈥 zu 2 der Gr眉nde mwN, BAGE 79, 122; Bericht des Ausschusses f眉r Arbeit zu BT-Drs. 5/4285 S. 3). Die Klammer zwischen beiden bildet dasselbe Grundleiden. Beruhen beide Ma脽nahmen auf einem gemeinsamen Grundleiden, wird dem Arbeitgeber insgesamt nur eine Entgeltfortzahlungspflicht f眉r die Dauer von sechs Wochen zugemutet. Ist ein solches Grundleiden ma脽geblicher Anlass f眉r die Bewilligung einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. dazu BAG 26. Februar 1992 鈥 5 AZR 120/91 鈥 zu 2 der Gr眉nde) und f眉hrt es sp盲ter zu einer Arbeitsunf盲higkeit oder umgekehrt, ist die Entgeltfortzahlung nach 搂 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG auf sechs Wochen begrenzt, au脽er der Fortsetzungszusammenhang ist nach Ablauf der Fristen nach 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG als gel枚st anzusehen (vgl. dazu BAG 18. Januar 1995 鈥 5 AZR 818/93 鈥 BAGE 79, 122).
3. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeitr盲ume des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG l盲nger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zun盲chst muss der Arbeitnehmer 鈥 soweit sich aus der Arbeitsunf盲higkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen 鈥 darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine 盲rztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 13. Juli 2005 鈥 5 AZR 389/04 鈥 zu I 6 der Gr眉nde, BAGE 115, 206). Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsverhinderung wegen einer Ma脽nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunf盲higkeit infolge Krankheit innerhalb der Zeitr盲ume des 搂 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zusammentreffen. Auch insoweit ist f眉r den Arbeitgeber regelm盲脽ig mangels Kenntnis von den Ursachen der Arbeitsunf盲higkeit und dem Anlass der Bewilligung der Kur nicht erkennbar, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Die Schweigepflichtsentbindung hat sich deshalb auf den Tr盲ger der Ma脽nahme zu erstrecken.
4. Dieser Darlegungslast ist der Kl盲ger bisher nicht nachgekommen. Aus den Schreiben seiner Krankenkasse vom 18. August 2010 und vom 6. Mai 2014 l盲sst sich zwar deren wertende Einsch盲tzung erkennen, dass die station盲re Vorsorgekur 鈥瀒n keinem Zusammenhang mit einer Vorerkrankung鈥 stehe bzw. 鈥瀉ufgrund einer anderen Erkrankung鈥 durchgef眉hrt worden sei. Tats盲chliche Angaben zu dem Anlass f眉r die Bewilligung der Ma脽nahme enthalten diese Schreiben aber nicht. Die Beklagte ist deshalb auch nicht in der Lage, diese Wertung der Krankenkasse zu 眉berpr眉fen (BAG 13. Juli 2005 鈥 5 AZR 389/04 鈥 zu I 5 der Gr眉nde, BAGE 115, 206). Das Landesarbeitsgericht wird dem Kl盲ger deshalb Gelegenheit geben m眉ssen, nach den oben genannten Grunds盲tzen n盲her zu den Ursachen f眉r die Bewilligung der Kur vorzutragen. Sodann obliegt der Nachweis, dass beide Verhinderungsf盲lle auf einem gemeinsamen Grundleiden beruhen, der Beklagten (BAG 13. Juli 2005 鈥 5 AZR 389/04 鈥 zu I 6 der Gr眉nde, aaO).
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Unterschriften
Linck, W. Reinfelder, Klose, Zielke, Simon
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7279424 |
BAGE 2015, 101 |
BB 2014, 2612 |
DB 2014, 2419 |
DB 2014, 7 |
DStR 2014, 12 |
NJW 2014, 3326 |
EBE/BAG 2014, 170 |
FA 2014, 381 |
NZA 2014, 1139 |
WzS 2015, 55 |
ZTR 2014, 668 |
EzA-SD 2014, 9 |
EzA 2015 |
LGP 2015, 20 |
MDR 2014, 1452 |
NZS 2015, 65 |
ZMV 2015, 50 |
ASR 2015, 3 |
AUR 2014, 436 |
ArbR 2014, 536 |
GWR 2014, 489 |
NJW-Spezial 2014, 692 |
AP-Newsletter 2014, 254 |
GK/Bay 2015, 152 |
SPA 2015, 10 |