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Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenschutzbeauftragter. Sonderk眉ndigungsschutz nach BDSG. Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
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Orientierungssatz
1. Der durch das BDSG normierte Sonderk眉ndigungsschutz des verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar (Rn. 10).
2. 搂 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. 搂 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG beeintr盲chtigen nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO (Rn. 15).
3. Die grundrechtliche Pr眉fung der Sonderk眉ndigungsschutznorm f眉r den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und ihrer Anwendung ist prim盲r am Ma脽stab der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen (Rn. 20).
4. Der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsaus眉bungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch 搂 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist verh盲ltnism盲脽ig (Rn. 22).
5. F眉r die Wirksamkeit einer au脽erordentlichen K眉ndigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund f眉r sie 鈥瀘bjektiv鈥 vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche K眉ndigung ausgesprochen wurde (Rn. 41).
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Normenkette
BDSG 搂听6 Abs. 4 S. 2, 搂搂听38, 40 Abs. 6 S. 2; EUVO 679/2016 Art. 38 Abs. 3 S. 2 Fassung: 2016-04-27; EUVO 679/2016 Erw盲gungsgrund 97 Fassung: 2016-04-27; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听12 Abs. 1, Art.听14 Abs. 1; BGB 搂搂听140, 626 Abs. 1; KSchG 搂听1 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1; BImSchG 搂 58 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Beklagten zu听1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts N眉rnberg vom 19.听Februar 2020 -听2听Sa 274/19听- wird auf ihre Kosten zur眉ckgewiesen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten zuletzt noch 眉ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K眉ndigung ihres Arbeitsverh盲ltnisses.
Rz. 2
Die Kl盲gerin arbeitete seit 15.听Januar 2018 bei der Beklagten zu听1. (im Folgenden Beklagte) als 鈥濼eamleiter Recht鈥. Mit Schreiben von diesem Tag bestellte die Beklagte die Kl盲gerin mit Wirkung zum 1.听Februar 2018 au脽erdem zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Beklagte, ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, war sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der vom 1.听September 2009 bis 24.听Mai 2018 geltenden Fassung (aF) als auch nach 搂听38 Abs.听1 Satz听1 BDSG in der vom 25.听Mai 2018 bis 25.听November 2019 geltenden Fassung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.
Rz. 3
Die Beklagte k眉ndigte das Arbeitsverh盲ltnis mit Schreiben vom 13.听Juli 2018 ordentlich zum 15.听August 2018. Zur Wirksamkeit der K眉ndigung berief sie sich auf eine Umstrukturierungsma脽nahme, die zum Wegfall des Besch盲ftigungsbed眉rfnisses f眉r die Kl盲gerin gef眉hrt habe.
Rz. 4
Die Kl盲gerin hat mit ihrer Klage rechtzeitig die Unwirksamkeit der K眉ndigung geltend gemacht. Diese versto脽e insbesondere gegen 搂听38听Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG.
Rz. 5
Die Kl盲gerin hat -听soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse听- sinngem盲脽 beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverh盲ltnis zwischen ihr und der Beklagten durch die K眉ndigung der Beklagten vom 13.听Juli 2018 nicht aufgel枚st worden ist. |
Rz. 6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Kl盲gerin k枚nne sich nicht auf den Sonderk眉ndigungsschutz als Datenschutzbeauftragte gem盲脽 搂听38 Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG berufen. Die nationale Regelung versto脽e gegen Art.听38 Abs.听3 Satz听2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO). Durch den dreifachen Schutz des Datenschutzbeauftragten sowohl gegen Benachteiligung, seine Abberufung als auch gegen eine ordentliche K眉ndigung werde unzul盲ssig in ihre Grundrechte aus Art.听12 Abs.听1 Satz听1, Art.听14 Abs.听1 und Art.听3 Abs.听1 GG eingegriffen.
Rz. 7
Die Vorinstanzen haben der K眉ndigungsschutzklage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Rz. 8
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.听Juli 2020 (-听2听AZR 225/20 (A)听-) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ盲ischen Union gem盲脽 Art.听267 des Vertrags 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union (AEUV) um eine Vorabentscheidung gebeten, ob Art.听38 Abs.听3 Satz听2 DSGVO der Regelung in 搂听38 Abs.听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG entgegensteht. Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union vom 22.听Juni 2022 (-听C-534/20听- [Leistritz]) ergangen.
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Rz. 9
Die zul盲ssige Revision ist unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der K眉ndigungsschutzklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zur眉ckgewiesen.
Rz. 10
I. Die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche K眉ndigung ist gem盲脽 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG, 搂听134 BGB nichtig. Der Kl盲gerin konnte als zum Zeitpunkt des K眉ndigungszugangs verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte der Beklagten nur au脽erordentlich aus wichtigem Grund gek眉ndigt werden. Der durch das BDSG normierte Sonderk眉ndigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar.
Rz. 11
1. Die Voraussetzungen des Sonderk眉ndigungsschutzes nach 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG liegen vor. Die Kl盲gerin war im Zeitpunkt des K眉ndigungszugangs verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte der Beklagten iSv. 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 BDSG. F眉r das Eingreifen des Sonderk眉ndigungsschutzes ist es ohne Bedeutung, dass die K眉ndigung w盲hrend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von sechs Monaten sowie der Wartezeit (搂听1 Abs.听1 KSchG) zugegangen ist (vgl. zur Probezeit: ErfK/Franzen 22.听Aufl. BDSG 搂听38 Rn.听10; zur Wartezeit: Schaub ArbR-HdB/Rinck 19.听Aufl. 搂听145 Rn.听7). Anderes w盲re weder mit dem Wortlaut der Regelung vereinbar, der insoweit keine Einschr盲nkungen vorsieht, noch mit dem Zweck des Sonderk眉ndigungsschutzes, durch den die 鈥濸osition鈥 des Datenschutzbeauftragten gest盲rkt werden soll (vgl. BT-Drs.听16/12011 S.听30 zu 搂听4f Abs.听3 Satz听5 BDSG听aF).
Rz. 12
2. Aufgrund der teilweisen R眉cknahme der Revision durch die Beklagte im Termin vom 30.听Juli 2020 steht inzwischen rechtskr盲ftig fest, dass die Stellung der Kl盲gerin als Datenschutzbeauftragte nicht aufgrund der Abberufung durch die Beklagte am 13.听Juli 2018 beendet wurde, was von der Kl盲gerin ebenfalls mit ihrer Klage angegriffen worden war. Unabh盲ngig davon k枚nnte sich die Kl盲gerin anderenfalls auf den nachwirkenden K眉ndigungsschutz gem盲脽 搂听6 Abs.听4 Satz听3 BDSG berufen.
Rz. 13
3. Dem durch 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG bewirkten Sonderk眉ndigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten steht Art.听38 Abs.听3 Satz听2 DSGVO, der nur ein Abberufungs- und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten 鈥瀢egen der Erf眉llung seiner Aufgaben鈥 vorsieht, nicht entgegen.
Rz. 14
a) Der Gerichtshof der Europ盲ischen Union hat mit Urteil vom 22.听Juni 2022 (-听C-534/20听- [Leistritz]) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 30.听Juli 2020 (-听2听AZR 225/20听(A)听-) entschieden, dass Art.听38 Abs.听3 Satz听2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter besch盲ftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gek眉ndigt werden kann, auch wenn die K眉ndigung nicht mit der Erf眉llung seiner Aufgaben zusammenh盲ngt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeintr盲chtigt.
Rz. 15
b) Durch die K眉ndigungsschutzbestimmungen in 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG wird die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeintr盲chtigt.
Rz. 16
aa) Ziel des Art.听38 Abs.听3 Satz听2 DSGVO ist nach dem Erw盲gungsgrund听97 zur DSGVO, dass die Datenschutzbeauftragten unabh盲ngig davon, ob es sich bei ihnen um Besch盲ftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollst盲ndiger Unabh盲ngigkeit 鈥瀉us眉ben k枚nnen sollten鈥 (EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听26听f.). Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabh盲ngigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gew盲hrleistet werden (vgl. EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听28). Dabei steht es jedem Mitgliedstaat frei, in Aus眉bung seiner vorbehaltenen Zust盲ndigkeit besondere, strengere Vorschriften f眉r die arbeitgeberseitige K眉ndigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art.听38 Abs.听3 Satz听2 DSGVO, vereinbar sind (vgl. EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听34). Diese f眉hren dann zu einer unzul盲ssigen Beeintr盲chtigung der mit der DSGVO verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene K眉ndigung eines Datenschutzbeauftragten verb枚te, der nicht mehr die f眉r die Erf眉llung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erf眉llt (vgl. EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听35).
Rz. 17
bb) Durch 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG werden die Ziele der DSGVO nicht beeintr盲chtigt. Die K眉ndigung -听wie auch die Abberufung听- des Datenschutzbeauftragten ist nach nationalem Recht zwar an besondere Anforderungen gekn眉pft, da jeweils die Schwelle des 鈥瀢ichtigen Grundes鈥 erreicht werden muss. Damit werden die Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche das Arbeitsverh盲ltnis mit einem verpflichtend benannten Datenschutzbeauftragten beenden kann, erh枚ht, jedoch ist ihm dies weder unm枚glich noch unzumutbar erschwert. Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht 鈥瀓ede鈥 K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die f眉r die Erf眉llung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erf眉llt (so ausdr眉cklich EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听35), verboten. Die personen- oder verhaltensbedingten Gr眉nde m眉ssen nur die Erheblichkeitsschwelle des 鈥瀢ichtigen Grundes鈥 erreichen. Die M枚glichkeit eines Abberufungsverlangens durch die Aufsichtsbeh枚rden der L盲nder nach 搂听40 Abs.听6 Satz听2 BDSG unterstreicht, dass Datenschutzbeauftragte, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erf眉llen, nach nationalem Recht nicht vor jedem Verlust ihrer Rechtsstellung gesch眉tzt werden. Zur Sicherung der Ziele der DSGVO wird es im 脺brigen in der Regel -听neben der Abberufung des Datenschutzbeauftragten听- nicht erforderlich sein, dessen Arbeitsverh盲ltnis zu k眉ndigen (vgl. APS/Greiner 6.听Aufl. DSGVO Art.听38 Rn.听30).
Rz. 18
cc) Eine Beeintr盲chtigung der Ziele der DSGVO durch die Sonderk眉ndigungsschutznorm des 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG ist auch vorliegend nicht gegeben. Der dazu gehaltene pauschale Vortrag der Beklagten, wonach es sich nach kurzer Zeit herausgestellt habe, dass die anfallenden Aufgaben von einer internen Datenschutzbeauftragten nicht h盲tten erledigt werden k枚nnen, viele Aufgaben unbearbeitet geblieben seien und diese auch nicht zeitnah und termingerecht 鈥瀡on einer einzigen Datenschutzbeauftragten鈥 h盲tten erbracht werden k枚nnen, ist nicht geeignet, eine unzul盲ssige Beeintr盲chtigung der Ziele der DSGVO allein durch den Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses aufgrund der nationalen K眉ndigungsschutzregelung aufzuzeigen.
Rz. 19
4. Entgegen der von der Beklagten zuletzt vertieften Auffassung verst枚脽t die normative Ausgestaltung des Sonderk眉ndigungsschutzes von betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht gegen ihre Grundrechte aus Art.听12 Abs.听1, Art.听14 Abs.听1 sowie Art.听3 Abs.听1 GG.
Rz. 20
a) Eine grundrechtliche Pr眉fung der Sonderk眉ndigungsschutznorm f眉r den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gem盲脽 搂听38 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG und ihrer Anwendung ist prim盲r am Ma脽stab der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen (vgl. BVerfG 6.听November 2019 -听1听BvR 16/13听- [Recht auf Vergessen听I] Rn.听42, BVerfGE听152, 152). Es handelt sich hierbei um unionsrechtlich nicht vollst盲ndig determiniertes innerstaatliches Recht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union bestehen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Regelungen und den diese erg盲nzenden arbeitsrechtlichen Regelungen 鈥瀏eteilte Zust盲ndigkeiten鈥 der Union und der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 22.听Juni 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听30听ff.). Die DSGVO enth盲lt zahlreiche 脰ffnungsklauseln, mit denen sie die Normsetzungskompetenz ausdr眉cklich auf die Mitgliedstaaten 眉bertr盲gt, wodurch sie sich von einer klassischen Verordnung unterscheiden und in die N盲he einer Richtlinie r眉cken l盲sst (so ausdr眉cklich die Schlussantr盲ge des Generalanwalts de la Tour vom 27.听Januar 2022 -听C-534/20听- [Leistritz] Fn.听28).
Rz. 21
b) In Bezug auf das Grundrecht aus Art.听14 Abs.听1 GG ist schon der Schutzbereich nicht ber眉hrt. Die Eigentumsgarantie sch眉tzt das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art.听12 Abs.听1 GG dagegen den Erwerb, mithin die Bet盲tigung selbst. Da sich die Beklagte gegen Regelungen wendet, die ihre Erwerbs- und Leistungst盲tigkeit als Unternehmerin beeintr盲chtigen (k枚nnen), ist allein der Schutzbereich der Berufsfreiheit ber眉hrt (vgl. BVerfG 30.听Juli 2008 -听1听BvR 3262/07听ua.听- zu听B听I听1听a der Gr眉nde, BVerfGE听121, 317). Die Begrenzung der Innehabung und Verwendung vorhandener Verm枚gensg眉ter, f眉r die der Schutz des Art.听14 GG grunds盲tzlich in Betracht kommt, sind dabei nur mittelbare Folgen der angegriffenen Handlungsbeschr盲nkung; Art.听14 Abs.听1 GG wird daher von Art.听12 Abs.听1 GG als dem sachn盲heren Grundrecht verdr盲ngt (vgl. BVerfG 8.听Juni 2010 -听1听BvR 2011/07听ua.听- zu听B听II听1 der Gr眉nde, BVerfGE听126, 112).
Rz. 22
c) Hinsichtlich des Eingriffs in den Schutzbereich von Art.听12 Abs.听1 GG (vgl. BVerfG 30.听Juli 2003 -听1听BvR 792/03听- zu听B听II听1听a der Gr眉nde) ist die gesetzliche Regelung gemessen an der Regelungsabsicht eine geeignete, erforderliche wie auch angemessene Einschr盲nkung der Berufsfreiheit, die im Wesentlichen dem Sonderk眉ndigungsschutz f眉r Betriebsr盲te (搂听15 Abs.听1 KSchG) oder Immissionsschutzbeauftragte (搂听58 Abs.听2 BImSchG) entspricht.
Rz. 23
aa) Der Sonderk眉ndigungsschutz ist dazu geeignet, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte ihre sich aus 搂听7 BDSG ergebenden Aufgaben und Befugnisse selbstbewusst gegen眉ber dem Arbeitgeber durchf眉hren und einfordern sowie ihre Unabh盲ngigkeit im Interesse eines effektiven Datenschutzes zu st盲rken (vgl. BAG 5.听Dezember 2019 -听2听AZR 223/19听- Rn.听45听f., BAGE听169, 59; zu den Zielen des Sonderk眉ndigungsschutzes nach dem BDSG听aF, die der Gesetzgeber in der Neufassung der Sache nach fortgeschrieben hat, vgl. BT-Drs.听18/11325 S.听82). Soweit die Beklagte diese Zielsetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union vom 22.听Juni 2022 (-听C-534/20听- [Leistritz] Rn.听31) nicht mehr f眉r ma脽geblich h盲lt, verkennt sie, dass der Gerichtshof nicht zur Auslegung des nationalen Rechts berufen ist (vgl. EuGH 6.听M盲rz 2018 -听C-52/16 und C-113/16听- [SEGRO und Horv谩th] Rn.听98).
Rz. 24
(1) Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollst盲ndige Zielerreichung, sondern lediglich eine Eignung zur F枚rderung des legislativen Ziels. Der Gesetzgeber verf眉gt in der Beurteilung der Eignung einer Regelung 眉ber eine Einsch盲tzungspr盲rogative. Verfassungsrechtlich gen眉gt es grunds盲tzlich, wenn die M枚glichkeit der Zweckerreichung besteht. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise f枚rdern kann oder sich sogar gegenl盲ufig auswirkt (vgl. BVerfG 7.听April 2022 -听1听BvL 3/18听ua.听- Rn.听300; 8.听Juli 2021 -听1听BvR 2237/14听ua.听- Rn.听131 mwN, BVerfGE听158, 282).
Rz. 25
(2) Durch den Sonderk眉ndigungsschutz wird der Datenschutzbeauftragte vor einem Arbeitsplatzverlust bewahrt, der ihm -听und sei es in verschleierter Form听- wegen der Aus眉bung seiner T盲tigkeit drohen kann. Durch den besonderen K眉ndigungsschutz wird seine Unabh盲ngigkeit bei der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben gesch眉tzt, was der Durchsetzung der Ziele des BDSG und der DSGVO zugutekommt. Eine solche Sicherstellung der Amtsaus眉bung h盲lt sich jedenfalls im Rahmen der gesetzgeberischen Einsch盲tzungspr盲rogative.
Rz. 26
bb) Der besondere K眉ndigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist f眉r die vom Gesetzgeber erstrebten Ziele erforderlich.
Rz. 27
(1) Grundrechtseingriffe d眉rfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verf眉gung steht, das den Grundrechtstr盲ger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht st盲rker belastet. Dem Gesetzgeber steht grunds盲tzlich auch f眉r die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einsch盲tzungsspielraum zu (vgl. BVerfG 23.听M盲rz 2022 -听1听BvR 1187/17听- Rn.听125; 19.听November 2021 -听1听BvR 781/21听ua.听- Rn.听204).
Rz. 28
(2) Der Gesetzgeber hat sich mit der Frage der Erforderlichkeit des Sonderk眉ndigungsschutzes f眉r Datenschutzbeauftragte ausdr眉cklich besch盲ftigt und angenommen, dass sich das bis zum Jahr 2009 bestehende gesetzliche Benachteiligungsverbot sowie die erschwerte M枚glichkeit der Abberufung des Datenschutzbeauftragten als in der Praxis nicht ausreichend erwiesen habe, vor allem dann, wenn die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten -听was der Regelfall sei听- nur als Teilaufgabe wahrgenommen werde (vgl. BT-Drs.听16/12011 S.听30). Dass eine das Grundrecht der Beklagten aus Art.听12 Abs.听1 GG weniger belastende, aber sachlich in jeder Hinsicht gleichwertige Regelung zur Zweckerreichung des gesetzgeberischen Ziels m枚glich w盲re, ist -听auch angesichts des Einsch盲tzungsspielraums des Gesetzgebers听- nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass ein Sonderk眉ndigungsschutz, der -听盲hnlich wie das Benachteiligungsverbot听- allein an die 鈥濫rf眉llung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten鈥 ankn眉pfte, dieselbe Wirksamkeit h盲tte.
Rz. 29
cc) Der Sonderk眉ndigungsschutz f眉r Datenschutzbeauftragte ist auch verh盲ltnism盲脽ig im engeren Sinne.
Rz. 30
(1) Die Angemessenheit und damit die Verh盲ltnism盲脽igkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Ma脽nahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht au脽er Verh盲ltnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die entgegenstehenden verfassungsrechtlich gesch眉tzten Rechtsg眉ter unter Ausnutzung seines Einsch盲tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums gegeneinander abzuw盲gen und in einen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG 27.听April 2022 -听1听BvR 2649/21听- Rn.听203; 23.听M盲rz 2022 -听1听BvR 1187/17听- Rn.听134 mwN).
Rz. 31
(2) Der Eingriff in das durch Art.听12 Abs.听1 GG gesch眉tzte Interesse der Beklagten, in ihrem Unternehmen nur Mitarbeiter zu besch盲ftigen, die ihren Vorstellungen entsprechen, und deren Zahl auf das von ihr bestimmte Ma脽 zu beschr盲nken, ist durchaus erheblich. Die M枚glichkeit einer ordentlichen K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses wird dem Arbeitgeber genommen, selbst wenn der K眉ndigungssachverhalt nichts mit der T盲tigkeit als Datenschutzbeauftragter zu tun hat. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber der Sache nach an das einmal gew盲hlte Konzept eines betriebsinternen Datenschutzbeauftragten gebunden bleibt, da auch die Abberufung nach 搂听6 Abs.听4 Satz听1 BDSG nur in entsprechender Anwendung des 搂听626 BGB zul盲ssig ist. Eine organisatorische 脛nderung, nach der der betriebliche Datenschutz zuk眉nftig durch einen externen statt durch einen internen Datenschutzbeauftragten gew盲hrleistet werden soll, rechtfertigt den Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund nicht (BAG 23.听M盲rz 2011 -听10听AZR 562/09听- Rn.听18听ff.). Dadurch wird die K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses in besonderer Weise erschwert und zwar bereits in der Wartezeit (搂听1 Abs.听1 KSchG), w盲hrend der das Arbeitsverh盲ltnis regelm盲脽ig unter erleichterten Bedingungen beendet werden kann.
Rz. 32
(3) Dem stehen aber die vom Gesetzgeber als besonders wichtig angesehenen Ziele des Datenschutzes gegen眉ber, dessen Effizienz von einem unabh盲ngigen Datenschutzbeauftragten besonders gef枚rdert werden kann. Das BDSG dient der Umsetzung der DSGVO und soll ein reibungsloses Zusammenspiel mit ihr erm枚glichen (vgl. BT-Drs.听18/11325 S.听1). Die DSGVO hebt in Erw盲gungsgrund听1 hervor, dass der Schutz nat眉rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist (vgl. Art.听8 Abs.听1 der Charta der Grundrechte der Europ盲ischen Union und Art.听16 Abs.听1 AEUV). Angesichts dieser Bedeutung des Datenschutzes, die sich der deutsche Gesetzgeber zu eigen gemacht hat, k枚nnen auch erhebliche Eingriffe in die Berufsaus眉bungsfreiheit von Grundrechtstr盲gern als verh盲ltnism盲脽ig angesehen werden. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass von dem Verantwortlichen nichts Unzumutbares verlangt wird. Die K眉ndigung (und auch die Abberufung) des Datenschutzbeauftragten ist zwar erschwert, aber an den Ma脽stab des 搂听626 Abs.听1 BGB (鈥瀢ichtiger Grund鈥) gebunden, der gerade auf die Unzumutbarkeit der Besch盲ftigung bis zum Ablauf der (ordentlichen) K眉ndigungsfrist abstellt.
Rz. 33
(a) Insoweit geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, sie k枚nne einem internen Datenschutzbeauftragten 鈥瀉uf Lebenszeit鈥 nicht mehr betriebsbedingt k眉ndigen. Vielmehr kommt nach der Senatsrechtsprechung eine auf betriebliche Gr眉nde gest眉tzte au脽erordentliche K眉ndigung in Betracht, wenn die M枚glichkeit einer ordentlichen K眉ndigung ausgeschlossen ist und dies dazu f眉hrt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Besch盲ftigungsm枚glichkeit noch f眉r Jahre verg眉ten m眉sste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegen眉berst眉nde (vgl. BAG 27.听Juni 2019 -听2听AZR 50/19听- Rn.听13; 18.听Juni 2015 -听2听AZR 480/14听- Rn.听30, BAGE听152, 47).
Rz. 34
(b) Dar眉ber hinaus hat sich die Beklagte freiwillig daf眉r entschieden, ihre gesetzlichen Aufgaben auf einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu 眉bertragen, dessen Arbeitsverh盲ltnis w盲hrend dieser Zeit einem besonderen K眉ndigungsschutz unterliegt. Bei der erstmaligen Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann eine nicht枚ffentliche Stelle frei entscheiden, ob sie einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten benennen will (vgl. BAG 23.听M盲rz 2011 -听10听AZR 562/09听- Rn.听19). Davon unterscheidet sich der 盲hnlich starke Sonderk眉ndigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds in 搂听15 Abs.听1 KSchG (der durch das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats nach 搂听103 BetrVG sogar noch verst盲rkt wird). Wenn der Arbeitgeber hingegen von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und sich f眉r einen internen Datenschutzbeauftragten entscheidet, ist der in diesem Zusammenhang bereits feststehende Sonderk眉ndigungsschutz nach 搂听38 Abs.听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG nicht unverh盲ltnism盲脽ig, sondern beruht ebenso auf einer freien Entscheidung des Verantwortlichen wie die Benennung eines Arbeitnehmers zum internen Datenschutzbeauftragten, der sich noch in der gesetzlichen Wartezeit nach 搂听1 Abs.听1 KSchG befindet.
Rz. 35
d) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf einen Versto脽 gegen Art.听3 Abs.听1 GG. Der Gesetzgeber hat mit dem K眉ndigungsschutz aus 搂听38 Abs.听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz versto脽en (vgl. zu Letzterem BVerfG 8.听Juni 2016 -听1听BvR 3634/13听- Rn.听16 mwN; 26.听Januar 1993 -听1听BvL 38/92 ua.听- zu听B听I听1 der Gr眉nde, BVerfGE听88, 87). Selbst wenn wegen des Rechts der Beklagten aus Art.听12 Abs.听1 GG vorliegend nicht nur eine blo脽e Willk眉rkontrolle, sondern eine Verh盲ltnism盲脽igkeitspr眉fung durchzuf眉hren w盲re (vgl. dazu BVerfG 21.听M盲rz 2015 -听1听BvR 2031/12听- Rn.听6听ff.), l盲ge keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art.听3 Abs.听1 GG vor.
Rz. 36
aa) Soweit die Beklagte auf eine ungleiche Behandlung von Arbeitgebern, die (interne) Datenschutzbeauftragte besch盲ftigen und solchen, die (interne) Immissionsschutzbeauftragte (vgl. 搂听58 Abs.听2 BImSchG; sh. zB auch Gew盲sserschutzbeauftragte (搂听66 WHG iVm. 搂听58 Abs.听2 BImSchG), St枚rfallbeauftragte (搂听58d iVm. 搂听58 Abs.听2 BImSchG) oder Abfallbeauftragte (搂听60 Abs.听3 KrWG iVm. 搂听58 Abs.听2 BImSchG)) besch盲ftigen, abstellt, liegt eine 鈥瀢esentlich ungleiche鈥 Behandlung der betroffenen Arbeitgebergruppen hinsichtlich der Beachtung eines Sonderk眉ndigungsschutzes der jeweiligen 鈥濨eauftragten鈥 nicht vor. Vielmehr ist der Sonderk眉ndigungsschutz sogar 鈥瀏leich鈥 ausgestaltet. Es kommt nach 搂听38 Abs.听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG ebenso wie nach 搂听58 Abs.听2 Satz听1 BImSchG nur eine au脽erordentliche K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses aus wichtigem Grund iSv. 搂听626 Abs.听1 BGB in Betracht.
Rz. 37
bb) Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang in den Vordergrund ger眉ckte, unterschiedlich ausgestaltete Abberufungsschutz von Datenschutzbeauftragten und -听beispielsweise听- Immissionsschutzbeauftragten, ist f眉r die grundrechtliche Beurteilung des Sonderk眉ndigungsschutzes ohne Bedeutung. Selbst wenn die Abberufung der Kl盲gerin wegen einer 鈥濽nwirksamkeit鈥 der Regelung in 搂听6 Abs.听4 Satz听1 BDSG ohne jeden Grund und mit sofortiger Wirkung gleichzeitig mit der K眉ndigung vom 13.听Juli 2018 oder sogar unmittelbar nach ihrer Bestellung m枚glich gewesen w盲re, st眉nde der Kl盲gerin der nachwirkende Sonderk眉ndigungsschutz aus 搂听38 Abs.听1 und Abs.听2 iVm. 搂听6 Abs.听4 Satz听3 BDSG zu, der ebenfalls nur eine au脽erordentliche K眉ndigung aus wichtigem Grund zul盲sst. Auch dieser ist wie f眉r die anderen 鈥濨eauftragten鈥 (vgl. 搂听58 Abs.听2 Satz听2 BImSchG) beziehungsweise f眉r Betriebsratsmitglieder (vgl. 搂听15 Abs.听1 Satz听2 KSchG) ausgestaltet, so dass insoweit keine 鈥瀢esentlich ungleiche鈥, sondern sogar eine 鈥瀢esentlich gleiche鈥 Behandlung vorliegt.
Rz. 38
cc) Soweit die Beklagte eine Gruppenbildung der Datenschutzbeauftragten vornimmt (interner Datenschutzbeauftragter gegen眉ber externem Datenschutzbeauftragten) und ein Defizit beim K眉ndigungsschutz des Dienstvertrags des externen Datenschutzbeauftragten sieht, wodurch dessen Abberufungsschutz in 搂听6 Abs.听4 Satz听1 BDSG 鈥瀠nterlaufen鈥 werde, ist schon nicht erkennbar, welche f眉r sie g眉nstigen Rechtsfolgen daraus abgeleitet werden sollen. Unabh盲ngig davon verkennt die Beklagte, dass sich das Arbeitsverh盲ltnis eines internen Datenschutzbeauftragten gem盲脽 搂听611a BGB vom freien Dienstverh盲ltnis eines externen Datenschutzbeauftragten nach 搂听611 BGB 鈥瀢esentlich鈥 unterscheidet, wie schon die prinzipiell freie K眉ndbarkeit des letzteren (搂听620 Abs.听2 BGB) zeigt (vgl. zur wesentlichen Ungleichheit sogar von Arbeitnehmern und arbeitnehmer盲hnlichen Personen BAG 8.听Mai 2007 -听9听AZR 777/06听- Rn.听25听ff.). Die Beklagte wendet sich dar眉ber hinaus auch hier der Sache nach gegen die Abberufungsvorschriften, die sie als belastend empfindet. Deren Wirksamkeit spielt aber -听wie in Rn.听37 ausgef眉hrt听- vorliegend keine Rolle.
Rz. 39
5. 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG erlaubt allein eine au脽erordentliche K眉ndigung aus wichtigem Grund. Dem gen眉gt die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche K眉ndigung vom 13.听Juli 2018 nicht.
Rz. 40
a) Nach 搂听6 Abs.听4 Satz听2 BDSG ist die K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses unzul盲ssig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die zur K眉ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K眉ndigungsfrist berechtigen. Damit greift der Gesetzgeber die Formulierung aus 搂听15 Abs.听1 Satz听1 KSchG auf, die sich wiederum an 搂听626 Abs.听1 BGB anlehnt, wo der Fall einer au脽erordentlichen K眉ndigung geregelt ist.
Rz. 41
b) F眉r die Wirksamkeit einer solchen au脽erordentlichen K眉ndigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund f眉r sie 鈥瀘bjektiv鈥 vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche K眉ndigung ausgesprochen wurde (vgl. BAG 19.听Juni 1980 -听2听AZR 660/78听- zu听3听a der Gr眉nde, BAGE 33, 220). Auch zu 搂听15 Abs.听1 KSchG ist anerkannt, dass allein das Bestehen eines wichtigen Grundes f眉r eine au脽erordentliche K眉ndigung nicht ausreicht, sondern eine solche auch ausgesprochen sein muss (vgl. BAG 23.听April 1981 -听2听AZR 1112/78听- zu听II听2听a der Gr眉nde; 5.听Juli 1979 -听2听AZR 521/77听- zu听III听2 der Gr眉nde).
Rz. 42
c) Mit dem Schreiben vom 13.听Juli 2018 hat die Beklagte nur eine ordentliche und keine au脽erordentliche K眉ndigung ausgesprochen. Das folgt nicht nur aus der gew盲hlten Frist f眉r eine ordentliche K眉ndigung, sondern aus der ausdr眉cklichen Bezeichnung als 鈥瀘rdentliche鈥 K眉ndigung in Absatz听1 des Schreibens.
Rz. 43
d) Ob die Umdeutung der von der Beklagten erkl盲rten ordentlichen K眉ndigung in eine au脽erordentliche K眉ndigung mit notwendiger oder sozialer Auslauffrist nach 搂听140 BGB 眉berhaupt m枚glich ist, kann dahinstehen. Vorliegend kommt dies jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil nach den Ausf眉hrungen des Landesarbeitsgerichts kein wichtiger Grund f眉r die K眉ndigung vorliegt. Dies l盲sst weder revisionsrechtlich erhebliche Fehler erkennen noch hat die Beklagte diesbez眉gliche R眉gen erhoben.
Rz. 44
II. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听97 Abs.听1, 搂听565 Satz听1 iVm. 搂听516 Abs.听3 Satz听1 ZPO.
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听听听听Koch听听听听 |
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听听听听Niemann听听听听 |
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听听听听Schl眉nder听听听听 |
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听听听听Alex听听听听 |
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听听听听Klein听听听听 |
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15399848 |
BB 2022, 2611 |
DB 2022, 2995 |
DB 2023, 906 |
DStR 2023, 15 |
NJW 2022, 10 |
NJW 2022, 3667 |
NWB 2023, 19 |
FA 2022, 355 |
NZA 2022, 1457 |
ZTR 2022, 744 |
AP 2022 |
MDR 2023, 45 |
NZA-RR 2022, 6 |
ArbRB 2023, 4 |
ArbR 2022, 646 |
K&R 2022, 874 |
NJW-Spezial 2022, 724 |
RdW 2023, 181 |
ZD 2023, 50 |
Personalmagazin 2023, 18 |