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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz nat眉rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Datenschutzbeauftragter. Verbot f眉r einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, einen Datenschutzbeauftragten wegen der Erf眉llung seiner Aufgaben abzuberufen oder zu benachteiligen. Rechtsgrundlage. Erfordernis funktioneller Unabh盲ngigkeit. Nationale Regelung, die die Entlassung eines Datenschutzbeauftragten verbietet, wenn kein schwerwiegender Grund vorliegt
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Normenkette
EUVO 679/2016 Art. 38 Abs. 3 S. 2; AEUV Art. 16
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Beteiligte
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Tenor
Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat眉rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter besch盲ftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gek眉ndigt werden kann, auch wenn die K眉ndigung nicht mit der Erf眉llung seiner Aufgaben zusammenh盲ngt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeintr盲chtigt.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2020, in dem Verfahren
Leistritz AG
gegen
LH
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Arabadjiev sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) und des Richters P. G. Xuereb,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 18. November 2021,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Leistritz AG, vertreten durch Rechtsanwalt O. Seeling und Rechtsanw盲ltin C. Wencker,
- von LH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Lohneis,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. M枚ller und S. K. Costanzo als Bevollm盲chtigte,
- der rum盲nischen Regierung, vertreten durch E. Gane als Bevollm盲chtigte,
- des Europ盲ischen Parlaments, vertreten durch O. Hrstkov谩 艩olcov谩, P. L贸pez-Carceller und B. Sch盲fer als Bevollm盲chtigte,
- des Rates der Europ盲ischen Union, vertreten durch T. Haas und K. Plesniak als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, H. Kranenborg und D. Nardi als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2022
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und G眉ltigkeit von Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat眉rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2, im Folgenden: DSGVO).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Leistritz AG und LH, die in dieser Gesellschaft die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten wahrnahm, wegen der K眉ndigung ihres Arbeitsvertrags aufgrund einer Umstrukturierungsma脽nahme.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erw盲gungsgr眉nden 10 und 97 der DSGVO hei脽t es:
鈥(10) Um ein gleichm盲脽iges und hohes Datenschutzniveau f眉r nat眉rliche Personen zu gew盲hrleisten und die Hemmnisse f眉r den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau f眉r die Rechte und Freiheiten von nat眉rlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von nat眉rlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichm盲脽ig und einheitlich angewandt werden. 鈥
鈥
(97) 鈥 [Die] Datenschutzbeauftragte[n] sollten unabh盲ngig davon, ob es sich bei ihnen um Besch盲ftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollst盲ndiger Unabh盲ngigkeit aus眉ben k枚nnen.鈥
Rz. 4
Art. 37 (鈥濨enennung eines Datenschutzbeauftragten鈥) DSGVO sieht vor:
鈥(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
- die Verarbeitung von einer Beh枚rde oder 枚ffentlichen Stelle durchgef眉hrt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen T盲tigkeit handeln,
- die Kernt盲tigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchf眉hrung von Verarbeitungsvorg盲ngen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelm盲脽ige und systematische 脺berwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kernt盲tigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem盲脽...