听(1) Die 枚ffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgem盲脽 und fr眉hzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenh盲ngenden Fragen eingebunden wird.
听(2) Die 枚ffentliche Stelle unterst眉tzt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erf眉llung ihrer oder seiner Aufgaben gem盲脽 搂 7, indem sie die f眉r die Erf眉llung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorg盲ngen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verf眉gung stellt.
听(3) 1Die 枚ffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erf眉llung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bez眉glich der Aus眉bung dieser Aufgaben erh盲lt. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der h枚chsten Leitungsebene der 枚ffentlichen Stelle. 3Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der 枚ffentlichen Stelle wegen der Erf眉llung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
听(4) 1Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des 搂 626 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 锄耻濒盲蝉蝉颈驳. 2Die K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses ist unzul盲ssig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die 枚ffentliche Stelle zur K眉ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K眉ndigungsfrist berechtigen. 3Nach dem Ende der T盲tigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses innerhalb eines Jahres unzul盲ssig, es sei denn, dass die 枚ffentliche Stelle zur K眉ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K眉ndigungsfrist berechtigt ist.
听(5) 1Betroffene Personen k枚nnen die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gem盲脽 der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften 眉ber den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit 眉ber die Identit盲t der betroffenen Person sowie 眉ber Umst盲nde, die R眉ckschl眉sse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.
听(6) 1Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner T盲tigkeit Kenntnis von Daten erh盲lt, f眉r die der Leitung oder einer bei der 枚ffentlichen Stelle besch盲ftigten Person aus beruflichen Gr眉nden ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Besch盲ftigten zu. 2脺ber die Aus眉bung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gr眉nden zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigef眉hrt werden kann. 3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.