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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrechtliche Gegenr眉ge. Klage盲nderung in der Revision. Feststellung eines Zeitguthabens
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Leitsatz (amtlich)
Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf 搂 139 Abs. 3 ZPO gest眉tzte verfahrensrechtliche Gegenr眉ge erheben.
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Orientierungssatz
1. Ein Versto脽 des Landesarbeitsgerichts gegen die Pflicht aus 搂 139 Abs. 3 ZPO, auf die von Amts wegen zu ber眉cksichtigende Unzul盲ssigkeit des Klageantrags hinzuweisen, darf in der Revisionsinstanz nur ber眉cksichtigt werden, wenn insofern eine zul盲ssige Verfahrensr眉ge oder verfahrensrechtliche Gegenr眉ge erhoben worden ist (搂 557 Abs. 3 Satz 2, 搂 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
2. Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision er枚ffnet den Parteien die M枚glichkeit, in der Revisionsinstanz Sachantr盲ge zu stellen. Hierzu rechnet auch die Einf眉hrung eines neuen Hilfsantrags.
3. Der 脺bergang von einem Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens auf Leistung einer Abgeltung stellt eine Klage盲nderung dar, die in der Revisionsinstanz grunds盲tzlich ausgeschlossen ist (搂 559 Abs. 1 ZPO).
4. Das f眉r die Zul盲ssigkeit einer sog. Elementenfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse iSv. 搂 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn die Rechtskraft der Entscheidung 眉ber den Feststellungsantrag weitere gerichtliche Auseinandersetzungen 眉ber die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschlie脽t.
5. Ein Interesse an der Feststellung eines 鈥瀂eitguthabens鈥 besteht nicht, wenn dessen Rechtsnatur und weitere Behandlung bei einer dem Feststellungsantrag stattgebenden Entscheidung ungekl盲rt bliebe.
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Normenkette
ZPO 搂听139 Abs. 3, 搂听253 Abs. 2 Nr. 2, 搂听256 Abs. 1, 搂搂听260, 263, 264 Nr. 2, 搂搂听308, 322, 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, 搂听559 Abs. 1, 搂听563 Abs. 3, 搂听557 Abs. 3 S. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2013 鈥 11 Sa 142/13 鈥 aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Kl盲gerin das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabr眉ck vom 14. Dezember 2012 鈥 3 Ca 453/12 脰 鈥 abge盲ndert und zugunsten der Kl盲gerin 鈥瀍inen Anspruch auf ein Zeitguthaben in H枚he von 109,75 Stunden f眉r das Schuljahr 2011/2012鈥 festgestellt hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl盲gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabr眉ck zur眉ckgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kl盲gerin 73 % und das beklagte Land 27 % zu tragen, von denen des Berufungsverfahrens die Kl盲gerin 68 % und das beklagte Land 32 %. Die Kosten der Revision werden der Kl盲gerin auferlegt.
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber das Bestehen eines Zeitguthabens der Kl盲gerin aufgrund im Schuljahr 2011/2012 erbrachter Arbeitsleistungen.
Die 1960 geborene Kl盲gerin ist beim beklagten Land seit dem 1. August 2004 als p盲dagogische Mitarbeiterin an der Grundschule B besch盲ftigt. Der Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2004 (im Folgenden Arbeitsvertrag) regelt ua.:
Frau S
wird als nicht vollbesch盲ftigte p盲dagogische Mitarbeiterin
鈯 |
zur regelm盲脽igen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtserg盲nzenden Angeboten mit regelm盲脽ig drei Stunden w枚chentlich, |
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das entspricht einer Gesamtstundenzahl von 120 Stunden im Schuljahr |
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(durchschnittliche Wochenstundenzahl 脳 40 Wochen im Schuljahr bzw. 脳 Anzahl der Schulwochen bei k眉rzeren Zeitr盲umen) |
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(Vertrag f眉r den regelm盲脽igen Einsatz) |
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鈯 und (bei kombinierten Vertr盲gen) |
鈯 |
zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes |
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nach den Vorgaben des 搂 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21.12.2000 in der jeweils geltenden Fassung |
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mit durchschnittlich regelm盲脽ig 10 Stunden w枚chentlich, |
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das entspricht einer Gesamtstundenzahl von 400 Stunden im Schuljahr |
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(durchschnittliche Wochenstundenzahl 脳 40 Wochen im Schuljahr bzw. 脳 Anzahl der Schulwochen bei k眉rzeren Zeitr盲umen) |
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(Stundenrahmenvertrag) |
an der GS B (Schule(n) 鈥 ggf. Stammschule unterstreichen!) 鈥
eingestellt.
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Das Arbeitsverh盲ltnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen erg盲nzenden, 盲ndernden oder ersetzenden Tarifvertr盲gen in der f眉r den Bereich der Tarif gem einschaft deutscher L盲nder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Au脽erdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschl盲gigen Tarifvertr盲ge Anwendung.
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Die/Der Angestellte ist kraft dieses Arbeitsvertrages in die Verg眉tungsgruppe
鈻 V b |
鈯 VI b |
鈻 VII BAT eingruppiert. |
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Am 1. Februar 2006 schl枚ssen die Parteien einen 鈥灻刵derungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 5.7.2004鈥 (im Folgenden 脛nderungsvertrag) der auszugsweise lautet:
鈯 |
Die in 搂 1 des o.g. Arbeitsvertrages festgelegte Stundenzahl zur regelm盲脽igen Erteilung von schulspezifischen unterrichtserg盲nzenden Angeboten wird ab 1.2.2006 unbefristet von bisher 3 Stunden auf nunmehr 5 Stunden w枚chentlich erh枚ht. |
鈯 |
Die in 搂 1 des o.g. Arbeitsvertrages festgelegte Stundenzahl zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes wird ab 1.2.2006 unbefristet von bisher 10 Stunden auf nunmehr 7 Stunden w枚chentlich gek眉rzt. |
Das entspricht einer Gesamtstundenzahl von nunmehr 480 Stunden im Schuljahr.鈥
Die Kl盲gerin erh盲lt auch w盲hrend der Schulferien eine verstetigte monatliche Verg眉tung. Ein Arbeitszeitkonto wird f眉r die Kl盲gerin nicht gef眉hrt.
Das beklagte Land verfolgt das Konzept der sog. 鈥濾erl盲sslichen Grundschule鈥, das durch unterrichtserg盲nzende Angebote an Grundschulen ein t盲glich mindestens f眉nf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicherstellen soll. Zur Durchf眉hrung des Konzepts wird den einzelnen Grundschulen ein Budget entsprechend dem Runderlass 鈥濨esch盲ftigung von p盲dagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Grundschule鈥 des Nieders盲chsischen Kultusministeriums vom 18. Mai 2004 (im Folgenden Runderlass) zugewiesen. Darin hei脽t es auszugsweise:
鈥2.3 Bewirtschaftung des Budgets
Beim Einsatz von p盲dagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der unterrichtserg盲nzenden Angebote sind Zeitstunden zugrunde zu legen, beim Einsatz w盲hrend der Unterrichtszeit in einer Klasse ist eine Unterrichtsstunde wie eine Zeitstunde zu rechnen.
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Bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 rechnete das beklagte Land die auf Abruf erbrachten Eins盲tze der Kl盲gerin w盲hrend der Unterrichtszeit mit einer Dauer von 45 Minuten (sog. Vertretungsstunden) und ihre regelm盲脽igen Eins盲tze im Rahmen der unterrichtserg盲nzenden Angebote (sog. Betreuungsstunden) gleicherma脽en je angefangene Stunde als eine Zeitstunde (60 Minuten) auf die vereinbarte Gesamtstundenzahl an. Seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 ber眉cksichtigt das beklagte Land unterrichtserg盲nzende Betreuungsleistungen minutengenau.
Die Kl盲gerin hat geltend gemacht, ihre regelm盲脽igen Eins盲tze im Rahmen der unterrichtserg盲nzenden Angebote seien nicht minutengenau, sondern unabh盲ngig von der tats盲chlichen Dauer mit 60 Minuten je angefangener Zeitstunde zu bewerten. Die f眉r Vertretungsstunden geltenden Grunds盲tze seien zu 眉bertragen. Dies ergebe sich aus 搂 1 Arbeitsvertrag und 搂 1 脛nderungsvertrag sowie Ziff. 2.3 Runderlass. W盲hrend der Vertretungsstunden seien die Sch眉ler lediglich zu beaufsichtigen, demgegen眉ber erfordere die Durchf眉hrung unterrichtserg盲nzender Angebote, im Rahmen derer sie zB Basteln, T盲nze und Italienisch anbiete, eine erhebliche Vorbereitungszeit. Bei zutreffender Bewertung der Betreuungszeiten im Schuljahr 2011/2012 habe sie mehr Stunden geleistet als vertraglich vereinbart. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung des zu ihren Gunsten bestehenden Zeitguthabens.
Die Kl盲gerin hat 鈥 soweit in der Revision noch von Bedeutung 鈥 in den Vorinstanzen beantragt
festzustellen, dass ihr gegen das beklagte Land ein Anspruch auf ein Zeitguthaben in H枚he von 112,75 Stunden f眉r das Schuljahr 2011/2012 zusteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage f眉r die von der Kl盲gerin verlangte Berechnung sei nicht ersichtlich. Bei T盲tigkeiten im Rahmen der unterrichtserg盲nzenden Angebote seien Vorbereitungszeiten nicht zu ber眉cksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl盲gerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage 鈥 soweit in der Revision noch von Bedeutung 鈥 眉berwiegend stattgegeben und zugunsten der Kl盲gerin ein Zeitguthaben in H枚he von 109,75 Stunden festgestellt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Mit Verf眉gung vom 29. Februar 2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Interesse der Kl盲gerin an der begehrten Feststellung iSv. 搂 256 ZPO nicht ersichtlich und dem Antrag nicht mit der in 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit die Bedeutung des Begriffs 鈥瀂eitguthaben鈥 zu entnehmen sei. Danach hat die Kl盲gerin die Klage erweitert und beantragt nunmehr hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an die Kl盲gerin f眉r das Schuljahr 2011/2012 eine restliche Verg眉tung von 1.962,33 Euro brutto (109,75 Stunden 脳 17,88 Euro brutto) zu zahlen.
Im Termin zur m眉ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲gerin erkl盲rt, er sei von der Vorinstanz nicht auf die m枚gliche Unbestimmtheit des Antrags und ein etwaig fehlendes Feststellungsinteresse hingewiesen worden. W盲re dies erfolgt, h盲tte er einen Zahlungsantrag gestellt.
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Die Revision der Beklagten ist begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Kl盲gerin gegen das den Feststellungsantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben (A). Der erstmals in der Revision hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist unzul盲ssig (B).
A. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Unrecht f眉r zul盲ssig erachtet.
I. Es fehlt bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Kl盲gerin hat mit ihrem Antrag, ein 鈥瀂eitguthaben von 109,75 Stunden f眉r das Schuljahr 2011/2012鈥 festzustellen, eine unzul盲ssige Elementenfeststellungsklage erhoben.
1. Nach 搂 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh盲ltnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh盲ltnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverh盲ltnis, auf bestimmte Anspr眉che oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschr盲nken 鈥 sog. Elementenfeststellungsklage 鈥 (BAG 28. Mai 2014 鈥 5 AZR 794/12 鈥 Rn. 18; 25. M盲rz 2015 鈥 5 AZR 874/12 鈥 Rn. 13 f.). Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung 眉ber den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverh盲ltnis der Parteien abschlie脽end gekl盲rt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen 眉ber die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschlie脽en (BAG 25. M盲rz 2015 鈥 5 AZR 874/12 鈥 Rn. 15). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverh盲ltnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden.
2. Die von der Kl盲gerin begehrte Feststellung w盲re nicht geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ausschlie脽en. Der Feststellungsantrag ist lediglich auf die Entscheidung 眉ber eine 鈥 vorgreifliche 鈥 Rechtsfrage gerichtet, deren Kl盲rung nicht zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien f眉hren k枚nnte. Mit einer klagestattgebenden Entscheidung w盲re, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, nur das Bestehen eines Zeitguthabens, nicht aber die Rechtsnatur und weitere Behandlung desselben gekl盲rt. Es bliebe zwischen den Parteien offen, ob und ggf. mit welchen Modalit盲ten das Stundenguthaben in Geld oder Freizeit abzugelten oder m枚glicherweise im laufenden oder einem folgenden Schuljahr vom vereinbarten Stundenkontingent abzuziehen w盲re. Die Abwicklung des festgestellten 鈥瀂eitguthabens鈥 k枚nnte von den Parteien nicht ohne weiteres, wie f眉r die Zul盲ssigkeit einer Elementenfeststellungsklage erforderlich, vergleichbar mit einer einfachen Rechenaufgabe (vgl. BAG 25. M盲rz 2015 鈥 5 AZR 874/12 鈥 Rn. 15), umgesetzt werden.
II. Dem Senat ist ein Sachurteil nicht m枚glich, obwohl das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur f眉r das stattgebende Urteil ist (vgl. BAG 24. September 2008 鈥 6 AZR 76/07 鈥 Rn. 13 mwN, BAGE 128, 73; 15. Juli 2009 鈥 5 AZR 921/08 鈥 Rn. 12) und das Revisionsgericht auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige prozess枚konomische Gr眉nde gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist (vgl. BAG 24. September 2008 鈥 6 AZR 76/07 鈥 BAGE 128, 73; 6. Oktober 2011 鈥 6 AZR 172/10 鈥 Rn. 16).
1. Die Klage w盲re zwar in der Sache abweisungsreif, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Betreuungst盲tigkeiten der Kl盲gerin unabh盲ngig von der tats盲chlichen Dauer mit 60 Minuten je angefangener Zeitstunde auf die von der Kl盲gerin als Gegenleistung f眉r die Verg眉tung zu erbringenden Arbeitsstunden anzurechnen. F眉r die von der Kl盲gerin begehrte Gewichtung der Betreuungszeiten fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, die abweichend vom im Arbeitsverh盲ltnis geltenden Grundsatz 鈥濷hne Arbeit kein Lohn鈥 (vgl. BAG GS 17. Dezember 1959 鈥 GS 2/59 鈥 zu B IV der Gr眉nde, BAGE 8, 285; 18. April 2012 鈥 5 AZR 248/11 鈥 Rn. 14, BAGE 141, 144) eine Verg眉tungspflicht oder Freizeitausgleich als gleichwertige Leistung (vgl. BAG 1. Februar 2006 鈥 5 AZR 422/04 鈥 Rn. 23; 9. Dezember 2015 鈥 10 AZR 423/14 鈥 Rn. 22) ohne Arbeit regelte. Ziff. 2.3 Runderlass sieht die von der Kl盲gerin begehrte Rechtsfolge 鈥 unbeschadet der weiteren, von der Kl盲gerin nicht dargelegten Voraussetzungen unter denen der Runderlass als anspruchsbegr眉ndend herangezogen werden k枚nnte (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 鈥 9 AZR 423/10 鈥 Rn. 30; 10. Juli 2013 鈥 10 AZR 915/12 鈥 Rn. 48, BAGE 145, 341) 鈥 ausdr眉cklich nur f眉r Vertretungsstunden vor. 搂 1 Arbeitsvertrag regelt ebenso wie 搂 1 脛nderungsvertrag die Art des Einsatzes der Kl盲gerin und das Volumen der geschuldeten Arbeitsleistung, nicht aber die Gewichtung erbrachter Arbeitsleistungen.
2. Ein klageabweisendes Sachurteil scheidet jedoch aus, weil der Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt iSv. 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Klage auch aus diesem Grund unzul盲ssig ist. Dem Antrag der Kl盲gerin ist die Bedeutung des Begriffs 鈥瀂eitguthaben鈥 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen. Die eigentliche Streitfrage k枚nnte, selbst wenn man das Feststellungsinteresse dahinstehen lie脽e, zwischen den Parteien nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden werden.
a) Nach 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (搂 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (搂 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverl盲ssig feststellbar sein, wor眉ber das Gericht entschieden hat (BAG 24. September 2014 鈥 5 AZR 593/12 鈥 Rn. 18, BAGE 149, 169). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 12. Dezember 2012 鈥 5 AZR 918/11 鈥 Rn. 35). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverh盲ltnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverl盲ssig erkennbar sein, wor眉ber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18. Mai 2011 鈥 5 AZR 181/10 鈥 Rn. 10; 21. September 2011 鈥 5 AZR 520/10 鈥 Rn. 14, BAGE 139, 190; 14. Dezember 2011 鈥 5 AZR 675/10 鈥 Rn. 11).
b) Der Antrag l盲sst auch bei gebotener, auf die Erm枚glichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 14. Dezember 2011 鈥 4 AZR 242/10 鈥 Rn. 11; 11. November 2009 鈥 7 AZR 387/08 鈥 Rn. 11) den Inhalt der von der Kl盲gerin begehrten Entscheidung nicht erkennen.
aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wird f眉r die Kl盲gerin ein Arbeitszeitkonto nach tariflichen Bestimmungen nicht gef眉hrt. Ohne die F眉hrung eines Arbeitszeitkontos bleibt offen, was unter einem 鈥瀂eitguthaben鈥 zu verstehen sein soll und welche Anspr眉che sich hieraus f眉r die Kl盲gerin ergeben k枚nnten. Es bleibt ungewiss, was Inhalt eines ggf. festgestellten Zeitguthabens w盲re und was als Folge der Feststellung vom beklagten Land verlangt w眉rde.
bb) Die an der Schule gef眉hrte Liste 眉ber geleistete Vertretungsstunden betrifft nicht die vorliegend im Streit stehenden regelm盲脽igen Eins盲tze von p盲dagogischen Mitarbeitern im Rahmen unterrichtserg盲nzender Angebote. Der Antrag w盲re im 脺brigen auch dann unbestimmt, wollte man hierin nicht nur interne Aufzeichnungen der Schule, sondern eine mit einem Arbeitszeitkonto vergleichbare Aufstellung sehen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein festzustellendes 鈥瀂eitguthaben鈥 in die Liste eingehen sollte. Wie der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden 鈥瀏utzuschreiben鈥, erforderte die hinreichende Bestimmtheit (搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eines auf Feststellung eines Zeitguthabens auf einer Stundenaufstellung gerichteten Antrags 鈥 unbeschadet der weiteren Zul盲ssigkeitsvoraussetzungen 鈥 eine Konkretisierung, an welcher Stelle der Aufstellung das Guthaben Eingang finden soll (vgl. BAG 17. November 2011 鈥 5 AZR 681/09 鈥 Rn. 12; 12. Dezember 2012 鈥 5 AZR 918/11 鈥 Rn. 33; 21. Oktober 2015 鈥 5 AZR 843/14 鈥 Rn. 14, 16; 19. M盲rz 2014 鈥 5 AZR 954/12 鈥 Rn. 10).
III. Eine Auslegung des Feststellungsantrags, die Kl盲gerin begehre, wie von ihr im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 f眉r den Fall des Fehlens einer Rechtsgrundlage f眉r ein Arbeitszeitkonto in den Raum gestellt, die Feststellung eines Verg眉tungsanspruchs, ist nicht m枚glich.
1. Die Gerichte sind gehalten, Klageantr盲ge nach M枚glichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung erm枚glicht wird (BAG 21. April 2010 鈥 4 AZR 755/08 鈥 Rn. 21; 27. August 2014 鈥 4 AZR 518/12 鈥 Rn. 15; 25. M盲rz 2015 鈥 5 AZR 874/12 鈥 Rn. 12). Im Zweifel ist gewollt, was nach den Ma脽st盲ben der Rechtsordnung vern眉nftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn eine Klagepartei unmissverst盲ndlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Ber眉cksichtigung der schutzw眉rdigen Belange der Gegenpartei als Adressatin der Prozesserkl盲rung. Sie muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgem盲脽en Verteidigung darauf verlassen k枚nnen, dass ausschlie脽lich 眉ber den gestellten Antrag entschieden wird und nicht 眉ber den Antrag, der richtigerweise gestellt worden w盲re (vgl. BAG 17. M盲rz 2015 鈥 9 AZR 702/13 鈥 Rn. 13 mwN).
2. Der Antrag der Kl盲gerin ist nach Wortlaut und Begr眉ndung eindeutig auf die Feststellung eines Zeitguthabens gerichtet. Gegen eine Auslegung, ein Verg眉tungsanspruch solle festgestellt werden, spricht zudem das Festhalten der Kl盲gerin an ihrem Antrag in seiner bisherigen Fassung, obwohl im Berufungsverfahren unstreitig wurde, dass es an einer Rechtsgrundlage f眉r die F眉hrung eines Arbeitszeitkontos fehlte und ein solches f眉r sie weder gef眉hrt wurde noch gef眉hrt wird. Wollte die Kl盲gerin einen Verg眉tungsanspruch festgestellt wissen, h盲tte es ihr frei gestanden, einen Hilfsantrag zu stellen. Die hilfsweise Auslegung eines Klageantrags gibt es nicht (vgl. BAG 17. M盲rz 2015 鈥 9 AZR 702/13 鈥 Rn. 16).
3. Einen Hilfsantrag hat die Kl盲gerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsurteils (搂 559 Abs. 1 ZPO) in den Vorinstanzen nicht gestellt. Sie hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der Berufungsverhandlung den Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens aus dem Schriftsatz vom 6. Februar 2013 gestellt, nicht aber (hilfsweise) beantragt, einen Verg眉tungsanspruch festzustellen, wie im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 angedacht. Die Kl盲gerin hat weder die Berichtigung des Protokolls noch die des Tatbestands des Berufungsurteils beantragt.
4. Ein auf Feststellung eines Anspruchs auf Verg眉tung von weiteren 112,75 Stunden f眉r das Schuljahr 2011/2012 gerichteter Hilfsantrag w盲re zudem wegen fehlender Bestimmtheit iSv. 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul盲ssig gewesen. Der Inhalt des zur Feststellung gestellten Anspruchs w盲re unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl盲gerin und des unstreitigen Parteivorbringens nicht, wie nach 搂 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich (vgl. BAG 21. September 2011 鈥 5 AZR 520/10 鈥 Rn. 14, BAGE 139, 190), bestimmbar gewesen. Es fehlte an jeglichen Angaben, auf welcher Grundlage die H枚he der beanspruchten Verg眉tung zu berechnen sei, welche Verg眉tungsbestandteile einzubeziehen seien und auf welchen Zeitpunkt, den der Leistung der Stunden oder den der Feststellung des Anspruchs, abzustellen sei.
B. Der erstmals in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist 耻苍锄耻濒盲蝉蝉颈驳. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz unzul盲ssige Klage盲nderung vor.
I. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass die klagende Partei Rechtsmittelf眉hrer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von 搂 559 Abs. 1 ZPO 鈥 unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen 鈥 nicht in Betracht (BAG 28. Mai 2014 鈥 5 AZR 794/12 鈥 Rn. 12). Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision er枚ffnet den Parteien die M枚glichkeit, Sachantr盲ge zu stellen. Lie脽e man eine Antragstellung au脽erhalb des eingelegten Rechtsmittels zu, w眉rden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen. Dies gilt auch f眉r die Einf眉hrung eines neuen Hilfsantrags.
II. Zudem stellt die Einf眉hrung eines zus盲tzlichen Hilfsantrags in der Revisionsinstanz eine nachtr盲gliche Anspruchsh盲ufung (搂 260 ZPO) und damit eine Klage盲nderung (搂 263 ZPO) dar.
1. Nach dem f眉r das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand 盲ndert sich dementsprechend iSv. 搂 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer wird (BAG 13. Dezember 2011 鈥 1 AZR 508/10 鈥 Rn. 21; 26. Juni 2013 鈥 5 AZR 428/12 鈥 Rn. 16).
Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 7. M盲rz 2016 betrifft einen anderen Streitgegenstand, denn der Klageantrag ist ein anderer. Zudem liegt diesem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde.
2. Die Klage盲nderung ist nach 搂 559 Abs. 1 ZPO 耻苍锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
a) Nach 搂 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klage盲nderung in der Revisionsinstanz grunds盲tzlich ausgeschlossen. Der Schluss der m眉ndlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bez眉glich des tats盲chlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Antr盲ge der Parteien die Entscheidungsgrundlage f眉r das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den F盲llen des 搂 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der ge盲nderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien 眉bereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt st眉tzen kann, sich das rechtliche Pr眉fprogramm nicht wesentlich 盲ndert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verk眉rzt werden (BAG 26. Juni 2013 鈥 5 AZR 428/12 鈥 Rn. 18; 15. Oktober 2013 鈥 9 AZR 855/12 鈥 Rn. 18; 28. Mai 2014 鈥 5 AZR 794/12 鈥 Rn. 14).
b) Im Streitfall ist 鈥 selbst wenn die Kl盲gerin Anschlussrevision eingelegt h盲tte 鈥 eine Ausnahme von dem Grundsatz des 搂 559 Abs. 1 ZPO nicht er枚ffnet. Ein Fall des 搂 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Kl盲gerin hat nicht lediglich ohne 脛nderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschr盲nkt, sondern einen v枚llig neuen Antrag gestellt. Sie begehrt mit dem Hilfsantrag im Vergleich zum Feststellungsantrag nicht ein Mehr oder ein Weniger, sondern etwas anderes. Sie verlangt nunmehr, 眉ber Feststellungen zum Grund des Anspruchs hinaus, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Das erfordert ein erweitertes Pr眉fprogramm. W盲hrend der Feststellungsantrag 鈥 seine Zul盲ssigkeit unterstellt 鈥 die Pr眉fung verlangte, mit welchem Zeitfaktor die von der Kl盲gerin geleisteten Betreuungsstunden zu bewerten sind, ist bei dem nunmehr gestellten Hilfsantrag zu pr眉fen, auf welcher Grundlage sich der geltend gemachte Zahlungsbetrag ergibt. Der Antrag kann sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen st眉tzen, sondern erfordert neuen Tatsachenvortrag zur Verg眉tung.
C. Der Senat kann nach 搂 563 Abs. 3 ZPO abschlie脽end entscheiden und der Revision des beklagten Landes mit der Ma脽gabe stattgeben, dass 鈥 soweit in der Revision noch von Bedeutung 鈥 die Berufung der Kl盲gerin zur眉ckgewiesen und die Klage als unzul盲ssig abgewiesen wird. Die Kl盲gerin hat keine ordnungsgem盲脽 begr眉ndete verfahrensrechtliche Gegenr眉ge erhoben. Ein Versto脽 des Landesarbeitsgerichts gegen die Pflicht aus 搂 139 Abs. 3 ZPO, auf die von Amts wegen zu ber眉cksichtigende Unzul盲ssigkeit des Klageantrags hinzuweisen, kann deshalb in der Revision nicht ber眉cksichtigt werden, 搂 557 Abs. 3 Satz 2, 搂 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (BAG 19. Oktober 2010 鈥 6 AZR 120/10 鈥 Rn. 24).
I. Die Kl盲gerin war als Revisionsbeklagte nicht gehindert, wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf 搂 139 Abs. 3 ZPO gest眉tzte Verfahrensr眉ge (鈥濭egenr眉ge鈥) zu erheben (vgl. BAG 28. September 2005 鈥 10 AZR 587/04 鈥 zu III 3 a der Gr眉nde; BGH 6. Oktober 2015 鈥 KZR 87/13 鈥 Rn. 39; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO 搂 551 Rn. 12; M眉KoZPO/Kr眉ger 4. Aufl. 搂 551 Rn. 20).
II. Sie hat jedoch keine ausreichend begr眉ndete verfahrensrechtliche Gegenr眉ge nach 搂 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben.
1. Besteht ein Verfahrensmangel darin, dass das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf rechtliches Geh枚r verletzt hat, weil es der Hinweispflicht aus 搂 139 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen ist, muss konkret dargelegt werden, welchen Hinweis das Gericht h盲tte geben m眉ssen und welche Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis erfolgt w盲re (BAG 18. September 2014 鈥 6 AZR 145/13 鈥 Rn. 34). Wer die Verletzung des 搂 139 ZPO durch das Berufungsgericht r眉gt, muss im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht h盲tte. Der zun盲chst unterbliebene Vortrag muss vollst盲ndig nachgeholt und 眉ber die R眉ge aus 搂 139 ZPO schl眉ssig gemacht werden. Hierzu ist vorzutragen, welcher tats盲chliche Vortrag gehalten oder welche f眉r die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausf眉hrungen gemacht worden w盲ren (vgl. BAG 16. Dezember 2010 鈥 2 AZR 770/09 鈥 Rn. 10; 16. Oktober 2013 鈥 10 AZR 9/13 鈥 Rn. 46). Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die ger眉gte Verletzung f眉r das Urteil kausal war (BAG 24. M盲rz 2009 鈥 9 AZR 983/07 鈥 Rn. 32, BAGE 130, 119; 19. Oktober 2010 鈥 6 AZR 120/10 鈥 Rn. 24).
2. Derartiger Vortrag der Kl盲gerin ist nicht erfolgt. Die R眉ge, die Vorinstanz habe nicht auf die m枚gliche Unbestimmtheit des Antrags und ein etwaig fehlendes Feststellungsinteresse hingewiesen, gen眉gt nicht den Anforderungen an eine Verfahrensr眉ge. Welchen entscheidungserheblichen Vortrag die Kl盲gerin bei einem Hinweis auf die Unzul盲ssigkeit des Feststellungsantrags geleistet h盲tte, ist nicht dargelegt worden.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 92 Abs. 1 Satz 1, 搂 98 Satz 2 ZPO.
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Unterschriften
M眉ller-Gl枚ge, Weber, Volk, Zoller, Bormann
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9482274 |
BAGE 2017, 337 |
BB 2016, 1588 |
DB 2016, 7 |
NJW 2016, 3391 |
FA 2016, 324 |
JR 2017, 321 |
NZA 2016, 1229 |
AP 2016 |
EzA-SD 2016, 16 |
EzA 2016 |
MDR 2016, 1042 |
NZA-RR 2016, 6 |
AUR 2016, 382 |
ArbR 2016, 339 |