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Leitsatz (amtlich)
- Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs.听1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen.
- Art. 10 Abs.听1 GG begr眉ndet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der n盲heren Umst盲nde der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.
- Die Gew盲hrleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts in Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听1 Abs.听1 GG sch眉tzt vor der Nutzung einer Mith枚reinrichtung, die ein Gespr盲chsteilnehmer einem nicht an dem Gespr盲ch beteiligten Dritten bereitstellt. Art.听10 Abs.听1 GG umfasst diesen Schutz nicht.
- Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen.
- Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mith枚ren von Telefongespr盲chen Dritter beruhen.
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Verfahrensgang
OLG K枚ln (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 15 U 37/97) |
LG Heilbronn (Urteil vom 28.06.1996; Aktenzeichen 5 S 543/95 Kno) |
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Tenor
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.听Juni 1996 鈥撎5 S听543/95 Kno 鈥 verletzt den Beschwerdef眉hrer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zur眉ckverwiesen.
Das Land Baden-W眉rttemberg hat dem Beschwerdef眉hrer zu 1 seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Das Urteil des Oberlandesgerichts K枚ln vom 24.听M盲rz 1998 鈥撎15 U 37/97 鈥 verletzt die Beschwerdef眉hrerin zu 2a in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht K枚ln zur眉ckverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdef眉hrerin zu 2a ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef眉hrers zu 2b wird verworfen.
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Tatbestand
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der zivilgerichtlichen Verwertung von Zeugenaussagen 眉ber den Inhalt von Telefongespr盲chen, die von den Zeugen 眉ber eine Mith枚rvorrichtung mit Wissen nur eines der Gespr盲chspartner mitverfolgt worden waren.
Verfahren 1 BvR 1611/96
- Der Beschwerdef眉hrer hatte an den Kl盲ger des Ausgangsverfahrens im Februar 1995 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 4.800听DM unter Ausschluss jeglicher Gew盲hrleistung verkauft und 眉bergeben. Einen Tag nach 脺bergabe erhob der Kl盲ger M盲ngelr眉gen. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefonaten zwischen den Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig war. Nachdem eine au脽ergerichtliche Einigung nicht hatte erzielt werden k枚nnen, erhob der Kl盲ger vor dem Amtsgericht Klage auf R眉ckabwicklung des Kaufvertrages. Er machte unter anderem geltend, der Vertrag sei bei einem Telefongespr盲ch zwischen den Parteien am 18.听Februar 1995 einverst盲ndlich wieder aufgehoben worden. Als Beweis hierf眉r bot er die Vernehmung seiner Mutter an. Sie habe das Telefonat mith枚ren k枚nnen, weil das Telefon laut gestellt gewesen sei.
- Das Amtsgericht vernahm die Mutter des Kl盲gers zu dem Inhalt des Telefonats als Zeugin und wies die Klage ab. Es k枚nne offen bleiben, ob die Aussage der Zeugin im Hinblick darauf, dass sie das Gespr盲ch ohne Wissen des Beschwerdef眉hrers mitgeh枚rt habe, verwertet werden d眉rfe, da sie jedenfalls nicht gen眉gend glaubhaft sei.
- Auf die Berufung des Kl盲gers vernahm das Landgericht die Mutter des Kl盲gers erneut als Zeugin. Mit der angegriffenen Entscheidung 盲nderte es das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Beschwerdef眉hrer, an den Kl盲ger den Kaufpreis nebst Zinsen Zug um Zug gegen 脺bergabe des Fahrzeuges zur眉ckzuzahlen. Die Kammer halte die Aussage der erneut vernommenen Mutter des Kl盲gers f眉r glaubw眉rdig; die Bedenken des Amtsgerichts gegen die Verwertung der Zeugenaussage w眉rden nicht geteilt. Zur Entscheidung 眉ber die Verwertbarkeit einer mitgeh枚rten 脛u脽erung oder eines Telefongespr盲chs bed眉rfe es einer G眉terabw盲gung. Dabei sei insbesondere darauf abzustellen, ob der Gespr盲chsinhalt vertraulichen Charakter gehabt oder der Anrufer erkennbar Wert auf die Vertraulichkeit gelegt habe. Davon k枚nne vorliegend keine Rede sein, da sich die Parteien 眉ber M盲ngel an einem verkauften Gebrauchtwagen und daraus zu ziehende Konsequenzen unterhalten h盲tten. Der Beschwerdef眉hrer habe auch damit rechnen m眉ssen, dass das Gespr盲ch mitgeh枚rt werde, weil er bei seinem Telefonanruf zun盲chst nicht den Kl盲ger, sondern dessen Mutter erreicht habe. Daher sei es wahrscheinlich gewesen, dass diese bei dem mit dem Kl盲ger weiter gef眉hrten Telefongespr盲ch im Raum anwesend geblieben sei und es 眉ber einen, heute fast bei jedem Telefon vorhandenen, Lautsprecher habe mith枚ren k枚nnen. Es spreche auch nichts f眉r ein arglistiges Verhalten des Kl盲gers, weil das Gespr盲ch von dem Beschwerdef眉hrer ausgegangen sei und der Kl盲ger nicht den Versuch gemacht habe, sich ein Beweismittel zu verschaffen.
- Mit seiner Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer die Verletzung seines allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts gem盲脽 Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听1 Abs.听1 GG. Das Recht am eigenen Wort sch眉tze seine Befugnis, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Es sei ihm gerade nicht gleichg眉ltig gewesen, ob bei dem ma脽geblichen Telefonat jemand zugeh枚rt habe. Es habe weder seine Zustimmung dazu vorgelegen, dass die Mutter seines Vertragspartners mith枚re, noch habe er dies erkennen k枚nnen. Er habe, nachdem sich zun盲chst die Mutter gemeldet habe, sofort deutlich gemacht, dass er den Kl盲ger sprechen wolle.
Verfahren 1 BvR 805/98
- Die Beschwerdef眉hrerin zu 2a 鈥 eine Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung 鈥 hatte von dem Kl盲ger des Ausgangsverfahrens Gesch盲ftsr盲ume gemietet. Nach ihrem Auszug machte der Kl盲ger gegen sie Forderungen im Zusammenhang mit Ver盲nderungen geltend, die von der Beschwerdef眉hrerin zu 2a an der Mietsache vorgenommen worden waren. Es kam zu Verhandlungen und 鈥 teils telefonischen 鈥 Gespr盲chen zwischen den Parteien, die auf Seiten der Beschwerdef眉hrerin zu 2a durch einen ihrer Mitarbeiter, den Beschwerdef眉hrer zu 2b, gef眉hrt wurden. Nach erfolglosen au脽ergerichtlichen Einigungsbem眉hungen nahm der Kl盲ger die Beschwerdef眉hrerin zu 2a vor dem Landgericht auf Zahlung in H枚he von 34.500听DM nebst Zinsen in Anspruch. Hierbei berief er sich unter anderem auf ein Telefonat am 5.听Oktober 1995, in dem Einvernehmen erzielt worden sei, dass die Beschwerdef眉hrerin zu 2a einen entsprechenden Betrag zahlen werde. Als Beweis hierf眉r bot der Kl盲ger die Vernehmung seiner Tochter an, die das Telefonat 眉ber die Freisprechanlage mitgeh枚rt hatte.
- Das Landgericht vernahm die Tochter des Kl盲gers sowie den Beschwerdef眉hrer zu 2b zu dem Inhalt des Telefonats als Zeugen und wies die Klage ab. Der Kl盲ger habe den Nachweis der von ihm behaupteten Vereinbarung in dem Telefonat nicht erbracht. F眉r seinen Vortrag spreche zwar die Aussage der Tochter des Kl盲gers. Dem widerspreche jedoch die Aussage des Beschwerdef眉hrers zu 2b, der eine solche Zusage in Abrede gestellt habe.
- In dem von dem Kl盲ger angestrengten Berufungsverfahren f眉hrte das Oberlandesgericht eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter des Kl盲gers und des Beschwerdef眉hrers zu 2b durch. Mit dem angegriffenen Urteil 盲nderte es die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beschwerdef眉hrerin zu 2a antragsgem盲脽 zur Zahlung. Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgef眉hrten Beweisaufnahme stehe zur 脺berzeugung des Gerichts fest, dass sich die Beschwerdef眉hrerin zu 2a, vertreten durch den Beschwerdef眉hrer zu 2b, bei dem am 5.听Oktober 1995 mit dem Kl盲ger gef眉hrten Telefonat verpflichtet habe, an diesen einen Betrag von 30.000听DM zuz眉glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Gericht st眉tze seine Feststellungen auf die Aussage der von dem Kl盲ger benannten Zeugin. Der Verwertung ihrer Aussage st眉nden nicht deshalb Bedenken entgegen, weil sie nach eigenem Bekunden das zwischen dem Kl盲ger und dem Beschwerdef眉hrer zu 2b gef眉hrte Gespr盲ch mitgeh枚rt habe, ohne dies Letzterem kenntlich zu machen. Im Gesch盲ftsleben sei das Mith枚ren von Telefongespr盲chen mittlerweile derart verbreitet, dass allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Einem Gespr盲chsteilnehmer, der das Mith枚ren gesch盲ftlicher Gespr盲che durch Dritte nicht w眉nsche, k枚nne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegen眉ber seinem Gespr盲chspartner ausdr眉cklich zu 盲u脽ern. Geschehe dies nicht, sei von seiner stillschweigenden Billigung im Falle des Mith枚rens durch einen Dritten auszugehen. Dessen Zeugenaussage unterliege daher keinem Beweisverwertungsverbot.
Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beschwerdef眉hrerin zu 2a als auch der Beschwerdef眉hrer zu 2b eingelegt. Sie r眉gen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听1 Abs.听1 (allgemeines Pers枚nlichkeitsrecht) und Art.听10 Abs.听1 GG, die Beschwerdef眉hrerin zu 2a r眉gt dar眉ber hinaus eine Verletzung des Art.听2 Abs.听1 GG (wirtschaftliche Bet盲tigungsfreiheit).
Beide Beschwerdef眉hrer w眉rden in ihrem Recht am eigenen Wort verletzt. Dieses Grundrecht sei entsprechend Art.听19 Abs.听3 GG seinem Wesen nach auch auf die Beschwerdef眉hrerin zu 2a anwendbar. Das Oberlandesgericht sehe das Mith枚ren von Telefongespr盲chen als mittlerweile derart verbreitet an, dass eine allgemeine Kenntnis davon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Hierbei verkenne es, dass umgekehrt erforderlich sei, dass der Betroffene von dem konkreten Mith枚rvorgang wisse und in ihn einwillige. Daher liege ein Eingriff vor. Ob dieser gerechtfertigt sei, richte sich nach dem Ergebnis der Abw盲gung zwischen dem gegen die gerichtliche Verwertung der Aussage der Zeugin streitenden Pers枚nlichkeitsrecht und etwaigen Interessen des Beweisf眉hrers. Eine solche Abw盲gung fehle hier. Die Kenntnis von der M枚glichkeit der Gespr盲chsbeobachtung bedeute keine generelle Einwilligung, selbst beobachtet zu werden. Es sei vielmehr allgemeine Gepflogenheit, seinen Gespr盲chspartner dar眉ber zu informieren, wenn die Freisprechanlage in Betrieb sei und andere Personen mith枚rten. Die Unbefangenheit der Kommunikation werde in erheblichem Ma脽e gest枚rt, wenn jeder mit dem Bewusstsein telefonieren m眉sse, dass sein Gespr盲ch 眉ber Lautsprecher von einem oder zahlreichen Dritten mitgeh枚rt werden k枚nne.
Die Beschwerdef眉hrer seien zudem in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses verletzt. Dieses sch眉tze die Vertraulichkeit aller mit technischen Mitteln des Fernmeldeverkehrs weitergegebenen Mitteilungen. Der Schutz des Art.听10 Abs.听1 GG erfasse s盲mtliche Teilnehmer an der telefonischen Konversation. Wenn lediglich ein Teilnehmer einem Abh枚rvorgang zustimme, f眉hre dies nicht dazu, dass auch die anderen Gespr盲chsteilnehmer einverstanden seien.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht ge盲u脽ert, w盲hrend die Justizministerien der L盲nder Baden-W眉rttemberg und Nordrhein-Westfalen sowie die jeweiligen Gegner der Beschwerdef眉hrer in den Ausgangsverfahren von der ihnen einger盲umten M枚glichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben.
Der Pr盲sident des Bundesgerichtshofs hat 脛u脽erungen verschiedener Zivilsenate 眉bersandt, die auf ihre einschl盲gigen Entscheidungen hingewiesen haben. Die Vorsitzende des VIII.听Zivilsenats nimmt Bezug auf die Urteile vom 17.听Februar 1982 (NJW 1982, S.听1397) und vom 2.听Oktober 1985 (WM 1985, S.听1481). Bereits in der erstgenannten Entscheidung habe der Senat betont, auf Grund der technischen Entwicklung m眉sse ein Fernsprechteilnehmer damit rechnen, dass auch bei privaten Telefonanschl眉ssen Mith枚rger盲te angeschlossen seien. In der zweitgenannten Entscheidung habe der Senat ausgef眉hrt, eine Verletzung des Pers枚nlichkeitsrechts des nicht 眉ber die Benutzung der Mith枚reinrichtung in Kenntnis gesetzten Fernsprechteilnehmers komme dann nicht in Betracht, wenn der Inhalt des Gespr盲chs keinen vertraulichen Charakter habe und der Gespr盲chspartner auch nicht ersichtlich Wert auf Vertraulichkeit lege.
Nach Mitteilung des Vorsitzenden des VI.听Zivilsenats war dieser Senat bislang mit der Frage nach der Zul盲ssigkeit der Beweisverwertung bei lediglich mitgeh枚rten Telefongespr盲chen, deren Inhalte dann im Wege der Zeugenaussage in den Prozess eingef眉hrt wurden, noch nicht unmittelbar befasst. Es gebe jedoch mehrere Entscheidungen, die sich 鈥 teilweise allerdings in einem anderem Zusammenhang 鈥 mit (schriftlich oder per Tonband) heimlich aufgezeichneten und somit aus der 鈥淔l眉chtigkeit des Worts鈥 herausgel枚sten Telefongespr盲chen sowie mit der Frage des Pers枚nlichkeitsschutzes von juristischen Personen des Privatrechts befassten.
- Der Pr盲sident des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Stellungnahme zun盲chst auf den Beschluss des Ersten Senats vom 30.听August 1995 (BAGE 80, 366) verwiesen. Danach komme es f眉r die Zul盲ssigkeit des Eingriffs in das Recht des Arbeit-nehmers am gesprochenen Wort auf eine Abw盲gung der je nach Fallgestaltung betroffenen Interessen an. Der Vorsitzende des F眉nften Senats verweist auf das Urteil vom 29.听Oktober 1997 (BAGE 87, 31). Hiernach sei das heimliche Mith枚renlassen von Telefongespr盲chen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Allgemeinen wegen Verletzung des Pers枚nlichkeitsrechts unzul盲ssig. Auf diese Weise erlangte Beweismittel unterl盲gen einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Mitteilung des Vorsitzenden des Achten Senats folgt dieser der Rechtsprechung des F眉nften Senats.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef眉hrers zu 2b ist unzul盲ssig. Die Zul盲ssigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der Beschwerdef眉hrer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 鈮262听f.鈮; 96, 231 鈮237鈮). Dies ist bei dem Beschwerdef眉hrer zu 2b nicht der Fall, weil er nicht Partei des Ausgangsverfahrens war.
C.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdef眉hrers zu 1 und der Beschwerdef眉hrerin zu 2a sind zul盲ssig und begr眉ndet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef眉hrer zwar nicht in ihrem Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem盲脽 Art.听10 Abs.听1 GG. Die Gerichte haben jedoch das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht der Beschwerdef眉hrer in Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet.
Die von den Zeugen in den Prozess eingebrachten Erkenntnisse sind nicht unter Verletzung des Fernmeldegeheimnisses erlangt worden. Sie unterliegen daher im Hinblick auf die Grundrechtsnorm des Art.听10 GG keinem Verbot der Beweiserhebung und Beweisverwertung bei Gericht.
Durch die Vernehmung der Zeugen und die Verwertung ihrer Aussagen haben die Gerichte das verfassungsrechtlich gew盲hrleistete Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts der Beschwerdef眉hrer verletzt.
Das von Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听1 Abs.听1 GG erfasste allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht sch眉tzt Elemente der Pers枚nlichkeit, die nicht schon Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung f眉r die Pers枚nlichkeit nicht nachstehen. Eine solche l眉ckenschlie脽ende Gew盲hrleistung ist insbesondere vor dem Hintergrund neuartiger Gef盲hrdungen der Pers枚nlichkeitsentfaltung geboten, die in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten. Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Pers枚nlichkeitsrechts muss daher vor allem im Hinblick auf die Pers枚nlichkeitsgef盲hrdung erfolgen, die den konkreten Umst盲nden des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 鈮380鈮).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort sch眉tzt (vgl. BVerfGE 34, 238 鈮246听f.鈮; 54, 148 鈮154鈮). Dieses gew盲hrleistet die Selbstbestimmung 眉ber die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 鈮155鈮). Der Schutz umfasst die M枚glichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einsch盲tzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht geh枚rt die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gespr盲chspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der 脰ffentlichkeit zug盲nglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 鈮155鈮 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 鈮286鈮; vgl. auch BAGE 41, 37 鈮42鈮 sowie 鈥 unter Anschluss an diese Entscheidung 鈥 BGH, NJW 1991, S.听1180). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gespr盲chsinhalt erhalten sollen.
Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tontr盲ger aufgenommen und damit m枚glicherweise Dritten zug盲nglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgel枚st und in einer f眉r Dritte verf眉gbaren Gestalt verselbst盲ndigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 鈮246听f.鈮; BGHZ 27, 284). Menschliche Kommunikation soll durch das Grundrecht dagegen gesch眉tzt sein, dass die Worte - eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte 脛u脽erung, eine blo脽 vorl盲ufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gespr盲chs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verst盲ndliche Formulierung - bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden, um durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen. Das Grundgesetz sch眉tzt deshalb davor, dass Gespr盲che heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erkl盲rten Willen verwertet werden. Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits die unbefugte Aufnahme des nicht 枚ffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tontr盲ger gem盲脽 搂听201 Abs.听1 Nr.听1 StGB mit Strafe bedroht ist.
Das Grundrecht sch眉tzt jedoch nicht nur vor einer solchen 鈥淰erdinglichung鈥 des Wortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts dar眉ber, welcher Person der Kommunikationsinhalt zug盲nglich sein soll. Schutz besteht jedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuh枚rer in das Gespr盲ch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verh盲lt ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bem眉hungen geh枚rt werden k枚nnen, hat er sich das Zuh枚ren Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht gesch眉tzt, wenn er etwa von ihm unerw眉nschte H枚rer in seiner N盲he 眉bersieht oder die Lautst盲rke seiner 脛u脽erung falsch einsch盲tzt. Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begr眉ndeterma脽en erwarten darf, nicht von Dritten geh枚rt zu werden (vgl. - zum Schutz einer r盲umlichen Privatsph盲re - BVerfGE 101, 361 鈮384听f.鈮).
Das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsph盲re, der ebenfalls im allgemeinen Pers枚nlichkeitsrecht wurzelt (vgl. BVerfGE 101, 361 鈮382听f.鈮). In thematischer Hinsicht hat der Sprecher im privaten Bereich gerade wegen des Inhalts des Gespr盲chs ein schutzw眉rdiges Interesse daran, dass Dritte hiervon keine Kenntnis erhalten. Entsprechende 脛u脽erungen sind unabh盲ngig davon gesch眉tzt, wie der Inhalt an einen Dritten ger盲t, also auch dann, wenn der Gespr盲chspartner entgegen einer Vertraulichkeitserwartung des Sprechers einem Dritten von dem Gespr盲chsinhalt berichtet. In r盲umlicher Hinsicht gew盲hrt das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht dem Einzelnen einen Privatbereich, in dem er sich unbemerkt durch Dritte und damit ohne R眉cksichtnahme auf sie verhalten darf (vgl. BVerfGE 101, 361 鈮382听ff.鈮).
Demgegen眉ber ist der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort nicht auf bestimmte Inhalte und 脰rtlichkeiten begrenzt, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung 眉ber die unmittelbare Zug盲nglichkeit der Kommunikation, also etwa 眉ber die Herstellung einer Tonaufnahme oder die Kommunikationsteilhabe einer dritten Person. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort h盲ngt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders pers枚nlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit der Gespr盲che an.
Vielfach l盲sst sich nicht vorhersehen, in welche Richtung ein Gespr盲ch verl盲uft. So kann eine Unterhaltung, die sich zun盲chst auf nicht besonders geheimhaltungsbed眉rftige gesch盲ftliche Dinge beschr盲nkt, in ein pers枚nliches Gespr盲ch 眉bergehen oder ein pers枚nliches in ein gesch盲ftliches mit sensiblen Inhalten. Dem Gespr盲ch einen neuen Verlauf geben zu k枚nnen, ohne die eigene Unbefangenheit in der Kommunikation verlieren zu m眉ssen, ist vom Selbstbestimmungsrecht der Kommunikationsteilnehmer umfasst. Dieses Selbstbestimmungsrecht soll den Sprecher auch bef盲higen, sich auf m枚gliche Folgen der Kommunikation einzustellen. W盲re ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuh枚rt, so dass bei einer anschlie脽enden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verf眉gung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S.听1848; NJW 1991, S.听1180; BAGE 41, 37), k枚nnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede 脛u脽erung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen. Er k枚nnte sich auch um einen behutsameren Gebrauch solcher Formulierungen bem眉hen, die unter Umst盲nden beweiserheblich werden. Oder er k枚nnte seinerseits daf眉r sorgen, 眉ber ein eigenes Beweismittel zu verf眉gen. Solche M枚glichkeiten, sich am jeweiligen Kommunikationspartner auszurichten und sich im Hinblick auf die eigenen Kommunikationsinteressen situationsangemessen zu verhalten, werden ihm genommen, wenn nicht in seiner Entscheidung steht, wer die Kommunikationsinhalte unmittelbar wahrnehmen kann.
Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen. Um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdef眉hrerin zu 2a, einer Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung.
Die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts auf juristische Personen des Privatrechts ist bislang verfassungsgerichtlich nicht gekl盲rt und in der Literatur umstritten (vgl. nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., 2002, Art.听2 Rn.听39 m.w.N.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist demgegen眉ber im Grundsatz anerkannt, dass Pers枚nlichkeitsschutz auch juristischen Personen zukommen kann (vgl. etwa BGH, NJW 1974, S.听1762; NJW 1975, S.听1882; BGHZ 78, 24; 98, 94; BGH, NJW 1994, S.听1281). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, umfassend und abschlie脽end zu diesem Problem Stellung zu nehmen, da es hier nur um das Recht am gesprochenen Wort geht.
骋别尘盲脽 Art.听19 Abs.听3 GG ist entscheidend, ob das Recht am gesprochenen Wort seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist. Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen als blo脽e Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, 脛u脽erungsformen oder Beziehungen ankn眉pft, die nur nat眉rlichen Personen wesenseigen sind (vgl. BVerfGE 95, 220 鈮242鈮). Demgegen眉ber kommt ein Schutz f眉r juristische Personen in Betracht, wenn das Grundrecht auch korporativ bet盲tigt werden kann. So genie脽en beispielsweise Kommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs.听1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen 鈥 berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein k枚nnen (vgl. BVerfGE 42, 212 鈮219鈮; siehe auch BVerfGE 44, 353 鈮371鈮; 76, 83 鈮88鈮 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art.听13 Abs.听1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung). Dass Art.听13 Abs.听1 GG seinem Ursprung nach ein personales Individualrecht gew盲hrleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenw眉rde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen 鈥渆lementaren Lebensraum鈥 einr盲umt (vgl. BVerfGE 42, 212 鈮219鈮), steht der Erstreckung des Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.
Gleiches gilt f眉r das in Art.听10 Abs.听1 GG gesch眉tzte Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313 鈮356听f.鈮). Auch juristische Personen bedienen sich des 脺bertragungsmediums der Telekommunikationsanlage und befinden sich deshalb ebenso wie nat眉rliche Personen in einer grundrechtstypischen Gef盲hrdungslage. Au脽erdem kn眉pft der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, wie oben ausgef眉hrt wurde, an die Verwendung eines bestimmten 脺bertragungsmediums an und erfordert keinen auf eine besondere pers枚nliche Sph盲re bezogenen Kommunikationsinhalt.
- Der Anwendung des Rechts am gesprochenen Wort auf juristische Personen steht nicht entgegen, dass das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht seinem Ursprung nach ein die freie Entfaltung der Pers枚nlichkeit gew盲hrleistendes Individualrecht ist, das seine Grundlage insoweit auch in dem Schutz der Menschenw眉rde findet. Denn es geht vorliegend nur um das Recht am gesprochenen Wort als einer Auspr盲gung des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts. Der Schutz dieses Rechts h盲ngt nicht von einem besonderen personalen Kommunikationsinhalt ab. Es soll gesichert sein, dass sich die Beteiligten in der Kommunikation eigenbestimmt und situationsangemessen verhalten k枚nnen. Insofern ist auch eine juristische Person, die durch nat眉rliche Personen kommuniziert, einer grundrechtstypischen Gef盲hrdungslage ausgesetzt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet dieser grundrechtliche Schutz nicht in dem Menschenw眉rdegehalt des Art.听1 Abs.听1 GG, sondern allein in Art.听2 Abs.听1 GG.
Die Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen durch die Gerichte in den Ausgangsverfahren stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort dar.
Sowohl der Beschwerdef眉hrer zu 1 als auch der Vertreter der Beschwerdef眉hrerin zu 2a hatten ihr Selbstbestimmungsrecht 眉ber die Adressierung des Gespr盲chs ausge眉bt. Ihre Kommunikation war nicht an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet. Vielmehr wollten sie mit den jeweiligen Vertragspartnern sprechen, um mit ihnen wesentliche Dinge hinsichtlich der Vertragsabwicklung zu kl盲ren, n盲mlich M盲ngelanspr眉che betreffend den Beschwerdef眉hrer zu 1 und eine Abfindungsvereinbarung betreffend die Beschwerdef眉hrerin zu 2a. Die Gespr盲chspartner haben das so ausge眉bte Selbstbestimmungsrecht missachtet, als sie Dritte unerkannt mith枚ren lie脽en.
- Die Schutzbed眉rftigkeit des Kommunikationsvorgangs h盲ngt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon ab, ob das Gespr盲ch einen vertraulichen Inhalt oder ob der Anrufer erkennbar Wert auf Vertraulichkeit gelegt hatte (siehe oben C II 1). Auch ist unerheblich, ob eine Mith枚reinrichtung als Abh枚rger盲t im Sinne des 搂听201 Abs.听2 Nr.听1 StGB anzusehen ist. Zwar kann die Strafbarkeit ein Anhaltspunkt daf眉r sein, dass ein rechtlich besonders gesch眉tztes Verhalten betroffen ist. Der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts richtet sich jedoch nicht danach, ob die Rechtsordnung einen zus盲tzlichen strafrechtlichen Schutz vorsieht. Das Selbstbestimmungsrecht des Gespr盲chsteilnehmers ist auch dar眉ber hinaus gesch眉tzt.
Der Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort w盲re allerdings nicht beeintr盲chtigt, wenn die Beschwerdef眉hrer in das Mith枚ren der Zeugen eingewilligt h盲tten. Da die Auswahl der Gespr盲chsteilnehmer auf einer individuellen Entscheidung beruht, kann der Schutz der Vertraulichkeit auch durch Einwilligung aufgehoben werden. Das Erfordernis der Einwilligung ist Ausdruck des in Art.听2 Abs.听1 GG gesch眉tzten Selbstbestimmungsrechts. Die Annahme der Gerichte, in den vorliegenden F盲llen seien Einwilligungen entbehrlich gewesen oder konkludent aus den Umst盲nden zu entnehmen, h盲lt verfassungsrechtlicher 脺berpr眉fung nicht stand.
- Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und W眉rdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der daf眉r allgemein zust盲ndigen Gerichte und der Nachpr眉fung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschr盲nkt seine 脺berpr眉fung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 鈮92鈮; stRspr). Ein Grundrechtsversto脽, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen f眉hrt, liegt vor, wenn 眉bersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften 眉berhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingesch盲tzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 鈮93鈮; 101, 361 鈮388鈮).
Die Gerichte haben hier die Ma脽geblichkeit des grundrechtlichen Pers枚nlichkeitsschutzes zwar nicht grunds盲tzlich verkannt. Das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdef眉hrerin zu 2a ist aber in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise vom Oberlandesgericht eingeengt worden, indem es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der tats盲chlichen Verbreitung des Mith枚rens von Telefongespr盲chen eine stillschweigende Billigung des Mith枚rens angenommen hat. Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht tragf盲hig ist die 脺berlegung des Landgerichts, der Beschwerdef眉hrer zu 1 habe mit dem Mith枚ren der Mutter des Kl盲gers rechnen m眉ssen, weil diese zun盲chst das Telefonat entgegengenommen habe.
Eine Einwilligung in eine Pers枚nlichkeitsbeeintr盲chtigung kann nicht nur ausdr眉cklich, sondern auch stillschweigend erkl盲rt werden. Eine konkludente Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Ma脽e 眉blich und geradezu selbstverst盲ndlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des 搂听157 BGB nach Treu und Glauben und mit R眉cksicht auf die Verkehrssitte vern眉nftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 鈮126听ff.鈮; 116, 268 鈮273听ff.鈮; BGH, NJW 1992, S.听2348 鈮2349鈮).
Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung in das Mith枚ren erfordert insoweit entsprechende Feststellungen der Gerichte, die sie unter hinreichender Ber眉cksichtigung des grundrechtlich gesch眉tzten Selbstbestimmungsrechts der Gespr盲chsteilnehmer zu bewerten haben. Aus der tats盲chlichen Verbreitung eines bestimmten Verhaltens in Verbindung mit dem Fehlen eines vorsorglichen Widerspruchs allein kann die konkludente Einwilligung des davon nachteilig Betroffenen nicht geschlossen werden (vgl. die Rechtsprechung zu der Problematik einer konkludenten Einwilligung in eine Telefonwerbung BGH, NJW 1989, S.听2820; JZ 1990, S.听251; OLG K枚ln, NJW-RR 1993, S.听753). Es h盲tte daher auch der Feststellung bedurft, dass in den jeweils beteiligten Kreisen das Unterbleiben eines Widerspruchs auf Grund einer Verkehrssitte als stillschweigende Einwilligung gedeutet wird.
Das blo脽e faktische Verbreitetsein von Mith枚reinrichtungen rechtfertigt nicht einmal den Schluss auf deren allgemeine Nutzung zum Mith枚ren durch Dritte. Die an den Telefonger盲ten angebrachten Mith枚reinrichtungen (Lautsprecher oder Zweith枚rer) dienen unterschiedlichen Zwecken. So begr眉nden sie eine technische Option f眉r die Gespr盲chsteilnehmer, den Kreis der Kommunikationspartner zu erweitern. Daneben kann die Lautsprecherfunktion aber auch dazu genutzt werden, w盲hrend des Telefonierens beide H盲nde frei zu haben, um sich Notizen zu machen oder in Unterlagen zu bl盲ttern, ohne das Gespr盲ch unterbrechen zu m眉ssen.
Ob daf眉r geeignete Einrichtungen 眉blicherweise zum Mith枚ren Dritter ohne Kenntnis des Gespr盲chspartners eingesetzt werden, haben die Gerichte in den Ausgangsverfahren nicht festgestellt. Aber selbst wenn das heimliche Mith枚ren in bestimmten Bereichen, beispielsweise im Gesch盲ftsverkehr, faktisch h盲ufig oder gar weitgehend 眉blich sein sollte, reichte dies nicht, um das Fehlen der Einwilligung in das Mith枚ren deshalb als unerheblich anzusehen, weil der Gespr盲chspartner nicht widersprochen hat. Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mith枚rm枚glichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tats盲chlichen Mith枚ren auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 鈮398鈮 zu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr). Dies gilt auch, wenn ein Gespr盲ch zun盲chst von einer anderen Person entgegengenommen und dann an den ma脽gebenden Gespr盲chspartner weitergereicht wird. In solchen F盲llen ist schon zweifelhaft, ob es 眉blich ist, dass die zuerst eingeschaltete Person weiter mith枚rt.
F眉r die Annahme einer konkludenten Einwilligung sind mit R眉cksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Selbstbestimmungsrechts Feststellungen dar眉ber erforderlich, dass eine technisch m枚gliche Nutzung zum Mith枚ren unter den gegebenen Bedingungen des sozialen, gesch盲ftlichen oder privaten Kommunikationsverhaltens so verstanden wird, dass einem Dritten ohne Zustimmung s盲mtlicher Gespr盲chspartner das heimliche Zuh枚ren des Gespr盲chs erm枚glicht werden darf, sofern nicht vorsorglich von allen widersprochen wird. An solchen Feststellungen aber fehlt es.
Sie sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil infolge der gro脽en Verbreitung von Mobilfunkanlagen und der Errichtung von 枚ffentlichen Telefonzellen ohne r盲umliche Abtrennung eine Entwicklung stattgefunden hat, die Vertraulichkeitserwartungen vielfach entgegensteht. Auch insoweit bleibt der grundrechtliche Schutz bestehen. Kann der andere Telefonteilnehmer in solchen Situationen an der Ger盲uschkulisse oder anderweitig erkennen, dass sein Partner nicht in einem abgeschlossenen Raum telefoniert, vermag er selbst zu entscheiden, ob er das Gespr盲ch fortsetzen oder sich inhaltlich auf die Mith枚rm枚glichkeit Dritter einstellen will. So aber lag es in den hier zu beurteilenden F盲llen nicht.
Da die Fachgerichte die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung verfassungsrechtlich nicht tragf盲hig begr眉ndet haben, ist nicht auszuschlie脽en, dass das Mith枚ren der Zeugen unter Missachtung des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts erfolgte. In der Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen ohne rechtlich einwandfreie Feststellung einer Einwilligung in das Mith枚ren liegt somit ein Eingriff in das Recht der Beschwerdef眉hrer am gesprochenen Wort.
Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in unmittelbarer Aus眉bung staatlicher Hoheitsgewalt gegen眉ber. Er ist daher nach Art.听1 Abs.听3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit ma脽geblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 203 鈮207鈮). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 鈮145鈮). Auch aus den materiellen Grundrechten wie Art.听2 Abs.听1 GG k枚nnen sich Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 101, 106 鈮122鈮 m.w.N.). Im Rahmen einer Beweisaufnahme kann es um die Offenbarung und die Verwertung von Lebenssachverhalten gehen, die grundrechtlich vor der Kenntnisnahme durch Dritte gesch眉tzt sind. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem anerkannt. So hat ein Gericht, das im Rahmen einer Beweiserhebung und Beweisverwertung Tonbandprotokolle ber眉cksichtigen m枚chte, die Vereinbarkeit einer solchen beweism盲脽igen Verwertung mit dem allgemeinen Pers枚nlichkeitsrecht des von der Tonaufnahme Betroffenen zu pr眉fen. Hierbei spielt es f眉r die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 鈮373鈮 zu der Frage der Zul盲ssigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuch盲hnlichen Aufzeichnungen) oder 鈥 wie hier 鈥 in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art.听10 Abs.听1 GG - BVerfGE 85, 386 鈮399鈮).
Der Eingriff in das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht der Beschwerdef眉hrer ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gew盲hrleistet. Nach Art.听2 Abs.听1 GG wird es unter anderem durch die verfassungsgem盲脽e Ordnung beschr盲nkt. Hierzu geh枚ren auch die zivilprozessualen Vorschriften 眉ber die Vernehmung von Zeugen (搂搂听373听ff. ZPO) sowie 眉ber die richterliche Beweisw眉rdigung (insbesondere 搂听286 ZPO). Diese Vorschriften liegen dem von den Beschwerdef眉hrern ger眉gten Verhalten der Gerichte (Beweiserhebung und -verwertung) zu Grunde.
Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abw盲gung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Pers枚nlichkeitsrecht auf der einen und einem f眉r die Verwertung sprechenden rechtlich gesch眉tzten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 鈮248鈮; 80, 367 鈮373听ff.鈮).
- Das Grundgesetz 鈥 insbesondere das unter anderem in Art.听20 Abs.听3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip 鈥 misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bed眉rfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbek盲mpfung und das 枚ffentliche Interesse an einer m枚glichst vollst盲ndigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufkl盲rung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 鈮248听f.鈮 m.w.N.; 80, 367 鈮375鈮). Auch im Zivilprozess, in dem 眉ber Rechte und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverh盲ltnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionst眉chtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grunds盲tzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu ber眉cksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbed眉rftig ist. Dies gebieten auch der in 搂听286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweisw眉rdigung sowie das grundrechts盲hnliche Recht auf rechtliches Geh枚r gem盲脽 Art.听103 Abs.听1 GG.
Allein das allgemeine Interesse an einer funktionst眉chtigen Straf- und Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abw盲gung stets von einem gleichen oder gar h枚heren Gewicht ausgehen zu k枚nnen, als es dem allgemeinen Pers枚nlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr m眉ssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Pers枚nlichkeitsbeeintr盲chtigung schutzbed眉rftig ist. Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufkl盲rung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 鈮248听ff.鈮; 80, 367 鈮380鈮). Auch im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - 眉ber das stets bestehende 鈥渟chlichte鈥 Beweisinteresse hinaus 鈥 besondere Bedeutung f眉r die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt.
In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in F盲llen angenommen, in denen sich der Beweisf眉hrer in einer Notwehrsituation oder einer notwehr盲hnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 鈮289听f.鈮). Ein Beispiel daf眉r ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identit盲t eines anonymen Anrufers, der sich als eine andere Person ausgegeben hatte, um unter diesem Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu k枚nnen (vgl. BGH, NJW 1982, S.听277). Ein anderes Beispiel sind Ma脽nahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen (vgl. BGHZ 27, 284 鈮290鈮). In der Rechtsprechung wird eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Pers枚nlichkeitsrecht auch dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels darauf ankam, einem auf andere Weise nur schwer, m枚glicherweise 眉berhaupt nicht abwehrbaren kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz zu begegnen (vgl. BGH, NJW 1994, S.听2289 鈮2292听f.鈮 f眉r einen Fall der Produktpiraterie). Demgegen眉ber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel f眉r zivilrechtliche Anspr眉che zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 鈮290鈮; BGH, NJW 1982, S.听277; NJW 1988, S.听1016 鈮1018鈮; NJW 1998, S. 155).
In den angegriffenen Entscheidungen fehlt jede Feststellung zum Vorliegen einer derartigen besonderen Situation. Insbesondere ist nichts daf眉r ersichtlich, dass sich die Gespr盲chspartner der Beschwerdef眉hrer in einer Notsituation befanden, die eine Beeintr盲chtigung des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts h盲tte rechtfertigen k枚nnen. Vielmehr k枚nnen sich die Gespr盲chspartner nach dem bisherigen Erkenntnisstand f眉r ihr Vorgehen nur auf ihr allgemeines Beweisinteresse berufen, das aber auch nach der einhelligen Auffassung der Zivilgerichte als Rechtfertigungsgrund nicht gen眉gt.
Durch die Unzul盲ssigkeit der Vernehmung der Mith枚rzeugen und der Verwertung ihrer Aussagen werden die Gegner der Beschwerdef眉hrer in den Ausgangsverfahren nicht v枚llig beweislos gestellt. Falls andere Beweismittel nicht zur Verf眉gung stehen, bietet sich insbesondere eine Anh枚rung oder eine Parteivernehmung beider Gespr盲chspartner an. Im 脺brigen h盲tten die Gegner in den Ausgangsverfahren versuchen k枚nnen, eine sp盲tere Verwertung der Zeugenaussage dadurch zu sichern, dass sie das Mith枚ren offen gelegt h盲tten. Schlie脽lich h盲tten sie in rechtlich einwandfreier Weise f眉r weitere Beweismittel sorgen k枚nnen, etwa durch schriftliche Best盲tigung der Abreden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte bei hinreichender Beachtung des allgemeinen Pers枚nlichkeitsrechts zu anderen, f眉r die Beschwerdef眉hrer g眉nstigeren Ergebnissen gekommen w盲ren, beruhen die Entscheidungen auf dem Verfassungsversto脽 und sind deshalb gem盲脽 搂听95 Abs.听2 BVerfGG aufzuheben.
Die Auslagenentscheidung folgt aus 搂听34a Abs.听2 BVerfGG.
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Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, H枚mig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
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Fundstellen
亿兆体育-Index 857110 |
NJW 2002, 3619 |
FamRZ 2003, 21 |
NVwZ 2003, 70 |
FA 2003, 25 |
ZAP 2002, 1265 |
AP, 0 |
AuA 2003, 55 |
DSB 2002, 13 |
JuS 2003, 392 |
DVBl. 2003, 131 |
NPA 2003, 0 |
KammerForum 2003, 64 |