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Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionskostenzuschuss der Gemeinde im Zusammenhang mit der Errichtung von Abwasseranlagen als umsatzsteuerliches Entgelt
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Leitsatz (amtlich)
1. 脺bernimmt ein anderer Unternehmer die Erf眉llung der Aufgaben einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts und erh盲lt er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verkn眉pft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.
2. Bei Leistungen, zu deren Ausf眉hrung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grunds盲tzlich ein Leistungsaustausch vor.
3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S. des 搂 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fortgilt.
4. Das trifft f眉r die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR 眉ber die Zust盲ndigkeiten f眉r die Abwasserbeseitigung nicht zu.
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Normenkette
GG Art.听74-75; UStG 1991 搂 1 Abs. 1; EinigVtr Art. 9 Abs. 1; WHG 搂 18a Abs. 2; WaG DDR 搂 21
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist aus dem ehemaligen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) A hervorgegangen und betrieb im Streitjahr (1992) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, das unter anderem die Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes A zum Gegenstand hatte.
Alleinige Gesellschafterin der Kl盲gerin war bis zum 21. Oktober 1992 die T. Mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1992 trat die T s盲mtliche Gesch盲ftsanteile an den V e.V. (Verein) unentgeltlich ab. Dieser Verein wurde 1991 gegr眉ndet und hatte zum Ziel, die Kl盲gerin zu entflechten. Mitglieder des Vereins waren die Kommunen auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes A, auf die das Verm枚gen der Kl盲gerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in Form von "notariellen Teilbetriebs眉bertragungsvorg盲ngen" 眉bertragen werden sollte. Die Kl盲gerin wurde gem盲脽 Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Dezember 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgel枚st und befindet sich seitdem in Liquidation.
In den Jahren 1990 bis 1993 erhielten die Kommunen f眉r Investitionen im Abwasserbereich unter anderem vom Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern F枚rdermittel aufgrund von Zuwendungsbescheiden.
Unter Hinweis auf die Zuwendungsbescheide schlossen die Kommunen mit der Kl盲gerin sog. Projekttr盲gervereinbarungen ab, in denen die Kl盲gerin als Projekttr盲gerin f眉r die in Aussicht genommenen Investitionen eingesetzt wurde. Ausweislich der Projekttr盲gervereinbarungen mit der Kl盲gerin wollten die --nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten-- Kommunen durch die Beauftragung der Kl盲gerin eine "kosteng眉nstigere Abwicklung" der abwasserwirtschaftlichen Investitionen erreichen. Dies sollte dadurch geschehen, dass die als Projekttr盲gerin eingesetzte Kl盲gerin "berechtigt (war), die Mehrwertsteuer gegen眉ber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen". Damit sollten sich "die zuwendungsf盲higen Kosten und der Eigenanteil der Stadtverwaltung in H枚he der Mehrwertsteuer鈥 verringern". Die Kl盲gerin hatte die Bauma脽nahme zwar im Einvernehmen mit den Kommunen, aber ansonsten selbstst盲ndig im eigenen Namen durchzuf眉hren. Hierf眉r erhielt sie von den Kommunen die in den Zuwendungsbescheiden bewilligten F枚rdermittel; die restlichen Kosten (circa 50 bis 70 % der Gesamtkosten) hatte die Kl盲gerin selbst zu tragen.
Im Streitjahr 1992 erhielt die Kl盲gerin von den Kommunen ihres Versorgungsgebietes Zusch眉sse f眉r den Ausbau der Abwasserkanalisation und den Bau von Kl盲ranlagen. Soweit die F枚rdermittel 1992 bewilligt und den Anlagen im Bau 1992 gutgeschrieben worden waren, behandelte die Kl盲gerin die weitergeleiteten Zusch眉sse als Entgelte f眉r umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Soweit es sich jedoch um Zusch眉sse handelte, die bereits 1991 bewilligt und den Anlagen im Bau erst 1992 gutgeschrieben worden waren, unterblieb eine Umsatzversteuerung.
Der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1992, die einen 脺berschuss in H枚he von 鈥 DM ergab, stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 12. Februar 1996 zu.
Das FA f眉hrte bei der Kl盲gerin eine Au脽enpr眉fung durch, in deren Verlauf es unter anderem zu der Auffassung gelangte, dass auch die im Jahre 1991 bewilligten und im Jahr 1992 an die Kl盲gerin weitergeleiteten Zusch眉sse als Entgelt der Kommunen f眉r die Durchf眉hrung der Abwasserbeseitigung zu qualifizieren und der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
Mit ge盲ndertem Bescheid f眉r 1992 眉ber Umsatzsteuer vom 28. Juli 1998 folgte das FA der Auffassung der Au脽enpr眉fung.
Dem Einspruch der Kl盲gerin entsprach das FA in der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2002 teilweise und setzte die Umsatzsteuer auf ./. 鈥 鈧 (./. 鈥 DM) fest.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG begr眉ndete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 908 ver枚ffentlichtes Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Das FA habe zu Recht auch diejenigen gemeindlichen Zusch眉sse als Entgelt behandelt, die die Kl盲gerin f眉r Investitionen im Abwasserbereich vor dem 1. Dezember 1992 erhalten habe. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin seien die Investitionskostenzusch眉sse der Gemeinden aufgrund eines Leistungsaustausches zwischen der Kl盲gerin und den Gemeinden --also als Entgelt-- gezahlt worden. Ein derartiger Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung (Bau von Kl盲ranlagen u.a.) i.S. 搂 1 Abs. 1 Nr. 1, 搂 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) ergebe sich vorliegend aus den Projekttr盲gervereinbarungen zwischen den Gemeinden und der Kl盲gerin in Verbindung mit den Zuwendungsbescheiden.
Den --inhaltlich im Wesentlichen identischen-- Projekttr盲gervereinbarungen mit den Gemeindeverwaltungen sei zu entnehmen, dass die F枚rdermittel, die der Gemeinde vom Land oder vom Bund f眉r ganz konkret beschriebene abwasserwirtschaftliche Bauma脽nahmen gew盲hrt worden seien, von der Gemeinde an sie, die Kl盲gerin, nur zu dem Zwecke weitergeleitet worden seien, um diese abwasserwirtschaftlichen Bauma脽nahmen zu finanzieren. Dementsprechend habe sie einen genauen Verwendungsnachweis der F枚rdermittel zu f眉hren und diesen mit der Schlussrechnung der Stadtverwaltung zuzuleiten gehabt.
Der Zusammenhang zwischen Mittelvergabe und Bauma脽nahme werde auch daraus ersichtlich, dass die Kl盲gerin bei verst盲ndiger Vertragsauslegung die F枚rdermittel der Gemeinde h盲tte zur眉ckzahlen m眉ssen, wenn sie nicht die in den Projekttr盲gervereinbarungen vereinbarten Bauma脽nahmen durchgef眉hrt h盲tte.
Im 脺brigen sei die Abwasserbeseitigung auch schon vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (LWaG) am 1. Dezember 1992 eine den Gebietsk枚rperschaften zugewiesene Hoheitsaufgabe gewesen. Die gegenteilige Auffassung des S盲chsischen FG (Urteil vom 23. Juni 1993听 2 K 74/92, EFG 1993, 813) sei unzutreffend.听
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision macht die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts geltend (搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 搂 10 Abs. 1 UStG 1991, 搂 18a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes --WHG--). Sie tr盲gt vor, die 1991 bewilligten und von den Kommunen an sie, die Kl盲gerin, 1992 weitergeleiteten Zusch眉sse seien nicht f眉r die Umsatzsteuer zu erfassen. Es habe kein Leistungsaustausch mit den Kommunen bestanden.
Zwar k枚nne ein Leistungsaustausch zwischen der 枚ffentlichen Hand und dem Zuschussempf盲nger vorliegen, wenn der Zuschussempf盲nger im Auftrag der 枚ffentlichen Hand eine Aufgabe aus deren Kompetenzbereich 眉bernommen habe und die Zahlung des Zuschusses damit zusammenh盲nge.
Sie, die Kl盲gerin, sei aber vor dem Inkrafttreten des LWaG am 1. Dezember 1992 entgegen der Auffassung des FA nicht im Aufgabenbereich der Kommunen t盲tig geworden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt sei die Abwasserbeseitigung in Mecklenburg-Vorpommern nicht Aufgabe der Kommune, sondern ihre, der Kl盲gerin, eigene Aufgabe in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des fr眉heren WAB A gewesen.
Der "Einschalterlass" vom 27. Dezember 1990 (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 27. Dezember 1990 IV A 2 -S 7300- 66/90, BStBl I 1991, 81), der eine Leistungsbeziehung zwischen dem Abwasserunternehmen und den Kommunen fingierte, komme hier --anders als in den alten Bundesl盲ndern-- nicht zum Tragen, da die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bereits seit der Abschaffung der Reste kommunaler Selbstverwaltung im Jahr 1952 nicht mehr von den Kommunen, sondern von den --von den Kommunen unabh盲ngigen-- volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, den sog. WAB, wahrgenommen worden sei.
Leistungsbeziehungen h盲tten nur zwischen den WAB und deren Rechtsnachfolgerinnen einerseits und den Anschlussunternehmern (Abwassereinleitern) andererseits bestanden. Die WAB und ihre Rechtsnachfolger h盲tten die Abwasserentgelte deshalb auch im eigenen Namen, nicht etwa im Namen der Kommunen, unmittelbar den Anschlussnehmern in Rechnung gestellt.
Das Urteil des FG stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1988 X R 44/81 (BFH/NV 1988, 528). Zu Unrecht st眉tze das FG die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Projekttr盲gervereinbarungen. Auf der Grundlage der Projekttr盲gervereinbarungen sei den Kommunen nichts zugewendet worden, was Gegenstand einer Leistung sein k枚nne. Der Grund f眉r die Weiterleitung der Zusch眉sse sei in der umsatzsteuerrechtlich bedeutungslosen gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen den Kommunen und ihr, der Kl盲gerin, zu sehen. Sie sei auch keine Verpflichtung zum Bau bestimmter Anlagen eingegangen. Mit den Projekttr盲gervereinbarungen sei lediglich festgehalten worden, f眉r welche Ma脽nahmen welche Mittel gew盲hrt w眉rden. Vorgaben, wie die Projekte abzuwickeln gewesen seien, h盲tten die Vereinbarungen nicht enthalten. Dass in den Projekttr盲gervereinbarungen die gef枚rderte Ma脽nahme bezeichnet werde, sei selbstverst盲ndlich. Aus der sich im 脺brigen bereits aus den Zuwendungsbescheiden ergebenden R眉ckzahlungsverpflichtung lasse sich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anlagenbau und F枚rdermittel眉berlassung herleiten.
Das FG sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Abwasserbeseitigung bereits vor Inkrafttreten des LWaG am 1. Dezember 1992 eine Aufgabe der Kommunen gewesen sei. Dies versto脽e gegen 搂 18a Abs. 2 Satz 1 WHG. Bis zum Inkrafttreten des LWaG habe gem盲脽 Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages das Wassergesetz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gegolten. Verpflichtet gewesen seien danach die WAB, in deren Rechtsstellung sie, die Kl盲gerin, als Rechtsnachfolgerin eingetreten sei. Mit der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlagen habe sie (jedenfalls bis zum 1. Dezember 1992) eigene Aufgaben wahrgenommen. Die Kommunen h盲tten insoweit keinen Vorteil erlangt.
Die F枚rdermittel seien schlie脽lich auch kein Entgelt von dritter Seite.听
Die Kl盲gerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer f眉r 1992 auf ./. 鈥 鈧 (./. 鈥 DM) festzusetzen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet; sie ist deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG ist zu Recht von einem steuerbaren Leistungsaustausch ausgegangen und hat die F枚rdermittel, die der Kl盲gerin im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Errichtung von Abwasseranlagen zugeflossen sind, zutreffend als Entgelt f眉r von ihr ausgef眉hrte steuerpflichtige Leistungen beurteilt.
1. Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Im Streitfall hat die Kl盲gerin Leistungen erbracht und diese auch gegen Entgelt ausgef眉hrt.
Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempf盲nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f眉hrt (vgl. Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 430; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH-Urteile vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, Zuschuss f眉r Verkehrsverein; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; vom 20. Dezember 2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213).
a) In F盲llen, in denen ein anderer Unternehmer die Erf眉llung der Aufgaben einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts 眉bernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erh盲lt, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verkn眉pft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Zahlungen der 枚ffentlichen Hand k枚nnen Entgelt f眉r eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempf盲nger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich 眉bernimmt und die Zahlung damit zusammenh盲ngt. Kein Entgelt liegt vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der F枚rderung des Zahlungsempf盲ngers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert f眉r eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf盲ngers an den Geldgeber sein soll (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; in BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213; in BFH/NV 2000, 240; vgl. auch BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400, Geb盲ude-Restwertentsch盲digung; vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, Tiefgaragenerrichtung f眉r Stadtgemeinde; vom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715, Forschung mit 枚ffentlichen Mitteln; vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86, Forschungszuschuss; vom 25. M盲rz 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59, Pauschale f眉r 脺bernahme der Luftaufsicht; vom 6. Oktober 1988 V R 101/85, BFH/NV 1989, 327, Zahlungen eines Sozialhilfetr盲gers f眉r Leistungen einer GmbH; vom 9. Dezember 1987 X R 39/81, BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471, Forschungszuschuss; in BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213).
b) Bei Leistungen, zu deren Ausf眉hrung sich die Vertragsparteien --wie hier-- in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grunds盲tzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, mit Nachweisen).
c) Das FG hat festgestellt, dass die Kl盲gerin nach den Projekttr盲gervereinbarungen verpflichtet war, die Bauma脽nahmen im eigenen Namen durchzuf眉hren und hierf眉r von den Kommunen die in den Zuwendungsbescheiden bewilligten F枚rdermittel erhielt. Diese Auslegung der Projekttr盲gervereinbarungen geh枚rt als Vertragsauslegung grunds盲tzlich zu den tats盲chlichen Feststellungen der Tatsacheninstanz, an die der BFH gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631).
d) Dem steht der Vortrag der Kl盲gerin, im Streitzeitraum habe es sich bei der Abwasserbeseitigung nicht um eine Aufgabe der Kommunen, sondern um ihre eigene Aufgabe gehandelt, nicht entgegen. Das FG hat festgestellt, dass die Kl盲gerin mit den abwasserwirtschaftlichen Investitionen Aufgaben der Kommune 眉bernommen hat, weil auch vor dem Inkrafttreten des LWaG am 1. Dezember 1992 in Mecklenburg-Vorpommern das Abwasserbeseitigungsmonopol den Gebietsk枚rperschaften zugestanden hat. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, weil es sich um eine Entscheidung des FG 眉ber das Bestehen und den Inhalt nicht revisiblen Landesrechts handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2002 X R 89/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72; vom 22. Oktober 1980 II R 169/78, BFHE 131, 459, BStBl II 1981, 104; Gr盲ber/Ruban, FGO, 搂 118 Rz 60; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 搂 118 Rz 65). Au脽er in den in 搂 118 Abs. 1 Satz 2 FGO bezeichneten --hier nicht vorliegenden-- F盲llen, kann die Revision nicht auf die Verletzung von Landesrecht, sondern nur auf die Verletzung von Bundesrecht gest眉tzt werden (搂 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S. des 搂 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt (Art. 9 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 眉ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 --EinigVtr--, BGBl II 1990, 889). Das trifft f眉r die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR 眉ber die Zust盲ndigkeiten f眉r die Abwasserbeseitigung nicht zu (BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97 BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).
Gem盲脽 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr gilt das Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenst盲nde betrifft, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Bestimmung bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort. Der Wasserhaushalt hat bis zur Aufhebung des Art. 75 GG durch das Gesetz zur 脛nderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl I 2006, 2034) gem盲脽 Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG zur Rahmenkompetenz des Bundes geh枚rt (seitdem gem盲脽 Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG: konkurrierende Gesetzgebung). Der Bund hat von seiner Rahmenkompetenz zwar im WHG Gebrauch gemacht, in 搂 18a Abs. 2 WHG aber die Regelung 眉ber die Abwasserbeseitigungsverpflichteten ausdr眉cklich den L盲ndern 眉bertragen. Die Regelung lautet:
"Die L盲nder regeln, welche K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein f眉r verbindlich erkl盲rter Plan nach Absatz 3 andere Tr盲ger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten k枚nnen sich zur Erf眉llung ihrer Pflichten Dritter bedienen." Die Abwasserbeseitigung geh枚rt folglich i.S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr zwar nach der Kompetenzordnung des GG zum Bundesrecht, betrifft aber nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenst盲nde.
Die Regelungen in 搂 21 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 (Gesetzblatt der DDR 1963 Teil I, S. 77, 81) haben deshalb nicht als (partielles) Bundesrecht, sondern gem盲脽 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr als Landesrecht fortgegolten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1954041 |
BFH/NV 2008, 900 |
BStBl II 2009, 483 |
BFHE 2007, 403 |
BFHE 219, 403 |
DB 2008, 1138 |
DStRE 2008, 699 |
DStZ 2008, 305 |
HFR 2008, 728 |
UR 2008, 425 |