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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺bernahme der einer Gemeinde obliegenden Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung gegen einen vertraglichen Anspruch auf die F枚rderungsmittel als steuerbare Leistung; Investitionszuschuss des Landes als Entgelt
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschlie脽lich der Errichtung der daf眉r ben枚tigten Bauwerke 眉bernimmt und daf眉r u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die F枚rderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.
2. Ein f眉r Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss f眉r die Errichtung einer Kl盲ranlage ist Entgelt (搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.
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Normenkette
UStG 1993 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听10 Abs. 1 S盲tze听2-3
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 656) |
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten, ob die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) eine Zuwendung im Zusammenhang mit dem Bau einer Kl盲ranlage zur Abwasserbeseitigung umsatzsteuerlich als Entgelt f眉r einen steuerpflichtigen Umsatz oder als einen nicht der Besteuerung unterworfenen echten Zuschuss erhalten hat.
Die Kl盲gerin ist ein regionales Abwasserentsorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, dessen Stammkapital zu 51 v.H. von der Gemeinde F (Gemeinde) und in H枚he von 49 v.H. von der B-GmbH gehalten wird.
Zugleich mit der notariellen Beurkundung des Gr眉ndungsvertrages am 6. Januar 1995 schloss die Kl盲gerin mit der Gemeinde einen Entsorgungsvertrag (EV). Darin 眉bernahm sie die grunds盲tzlich der Gemeinde gem盲脽 搂 31 des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein in der Fassung vom 7. Februar 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt 鈥旼VBl鈥 f眉r Schleswig-Holstein 1992, 82) obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung (搂 1 Abs. 1 EV). Die Kl盲gerin war verpflichtet, die daf眉r erforderlichen Bauma脽nahmen durchzuf眉hren und zu finanzieren (搂 3 Abs. 1 EV). In dem EV, in dem die Kl盲gerin als Entsorger und die Gemeinde als Kommune bezeichnet werden, war au脽erdem vereinbart:
"搂 5 EV
(1) Der Entsorger finanziert die erforderlichen Investitionen im Rahmen der Erf眉llung seiner Pflichten aus dem Vertrag selbst.
(2) Die Kommune f枚rdert die Investitionen des Entsorgers in dem Umfang, in dem sie selbst F枚rderungsmittel erh盲lt. 鈥
搂 6 EV
(1) Die Kommune zahlt dem Entsorger f眉r die Beseitigung ihrer den Anlagen zugeleiteten Abw盲sser, F盲kalschlamm und Kanalsedimenten ein vereinbartes Entgelt. Dieses Entgelt umfasst alle Aufwendungen, welche dem Entsorger durch die Pacht, den Betrieb der Anlagen, die Entsorgung und sonstige Ma脽nahmen zur Erf眉llung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen entstehen, sowie die Aufwendungen f眉r Planungskosten und die Errichtung von Bauwerken einschl. Ingenieurhonorar nebst einer angemessenen Kapitalverzinsung."
Die Kl盲gerin entsorgte Abwasser der Gemeinde im streitigen Besteuerungszeitraum November 1996 u.a. in den von der Gemeinde gepachteten Altanlagen sowie einer neu hergestellten Anlage.
Mit Bewilligungsbescheid vom 13. September 1996 sagte das Amt f眉r Land- und Wasserwirtschaft der Kl盲gerin eine Zuwendung aus Mitteln des Landeshaushalts (Einzelplan des Ministeriums f眉r Umwelt, Natur und Forsten) von rund 2 Mio. DM f眉r den Neubau einer Kl盲ranlage in der Gemeinde zu. Die Mittel stammten aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe f眉r Ma脽nahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Gew盲sserg眉te nach 搂 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 6. November 1990 (BGBl I 1990, 2433). Sie wurden gew盲hrt auf der Grundlage der Richtlinien zur Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe f眉r Ma脽nahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Gew盲sserg眉te vom 14. Februar 1990 (Amtsblatt f眉r Schleswig-Holstein 1990, 160). Die Zusage erfolgte unter der Voraussetzung, dass bestimmte 脺berwachungswerte im Kl盲ranlagenablauf nach Kl盲rstufe drei erreicht werden, die damit 眉ber den Stand der Technik mit Kl盲rstufe zwei hinausgingen. Die H枚he des Zuschusses wurde in Anlehnung an die voraussichtlichen f枚rderungsf盲higen Kosten f眉r die Bauma脽nahmen ohne die abziehbaren Vorsteuerbetr盲ge bemessen.
Im November 1996 erhielt die Kl盲gerin eine Teilzahlung in H枚he von 1 714 427 DM auf Grund des zugesagten Zuschusses. In der am 12. M盲rz 1997 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 鈥旻A鈥) eingegangenen berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r November 1996 sah die Kl盲gerin die Zahlung als nicht steuerbaren Investitionszuschuss an. Auf Grund hoher abziehbarer Vorsteuerbetr盲ge ergab sich nach der Erkl盲rung ein Erstattungsanspruch.
Das FA beurteilte den Betrag als zus盲tzliches Entgelt f眉r steuerpflichtige Leistungen und setzte Umsatzsteuer fest. Den Einspruch wies das FA zur眉ck, weil der Investitionszuschuss ein "steuerpflichtiges Entgelt" eines Dritten i.S. des 搂 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 darstelle.
Die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Wegen der Begr眉ndung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 656 ver枚ffentlichte Urteil des FG Bezug genommen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin fehlerhafte Anwendung von 搂 1 und 搂 10 UStG 1993. Zur Begr眉ndung macht sie geltend, f眉r die als Zuschuss bezeichnete Zahlung sei keine Leistung erbracht worden. Sie, die Kl盲gerin, habe die Investitionen auf eigene Rechnung erbringen m眉ssen und die Gemeinde habe keine rechtliche M枚glichkeit gehabt, den Bau der Anlage zu fordern. Es fehle insbesondere eine Leistung gegen Entgelt; denn die Zuwendung sei nicht in Erf眉llung eines Erstattungsanspruchs, sondern zu dem Zweck gew盲hrt worden, sie, die Kl盲gerin, in die Lage zu versetzen, einem im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweck, n盲mlich die Verbesserung der Gew盲sserg眉te, nachhaltig zu verfolgen. Das Anliegen des Zuschussgebers habe darin bestanden, die Wasserqualit盲t 眉ber die vorhandene gesetzliche Verpflichtung hinaus zu verbessern. Dies komme nicht nur den Gemeindeb眉rgern, sondern der Allgemeinheit zugute.
Die Kl盲gerin begehrt sinngem盲脽, die Aufhebung der Vorentscheidung und die 脛nderung der Steuerfestsetzung.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Die Vorentscheidung h盲lt den Angriffen der Revision stand.
1. Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Im Streitfall hat die Kl盲gerin eine Leistung erbracht und diese auch gegen Entgelt ausgef眉hrt.
Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempf盲nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f眉hrt (vgl. Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旹uGH鈥, Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 - Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 鈥昒VR鈥 1997, 430; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 - Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95 - Landboden, Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51; Bundesfinanzhof 鈥旴FH鈥, Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 - Zuschuss f眉r Verkehrsverein).
Nach der Rechtsprechung des BFH k枚nnen Zahlungen der 枚ffentlichen Hand Entgelt f眉r eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempf盲nger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich 眉bernimmt und die Zahlung damit zusammenh盲ngt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der F枚rderung des Zahlungsempf盲ngers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert f眉r eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf盲ngers an den Geldgeber sein soll. In F盲llen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts 眉bernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erh盲lt, kann je nach den Umst盲nden des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder abzulehnen sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 240; vgl. auch BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400 - Geb盲ude-Restwertentsch盲digung; vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169 - Tiefgaragenerrichtung f眉r Stadtgemeinde; vom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715 - Forschung mit 枚ffentlichen Mitteln; vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86 - Forschungszuschuss; vom 25. M盲rz 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59 - Pauschale f眉r 脺bernahme der Luftaufsicht; vom 6. Oktober 1988 V R 101/85, BFH/NV 1989, 327 - Zahlungen eines Sozialhilfetr盲gers f眉r Leistungen einer GmbH; vom 9. Dezember 1987 X R 39/81, BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471 - Forschungszuschuss).
2. Die Kl盲gerin hat durch den Bau der Kl盲ranlage eine Leistung an die Gemeinde erbracht und daf眉r u.a. die Teilzahlung als Entgelt erhalten.
Nach 搂 31 Abs. 1 Satz 1 des LWG Schleswig-Holstein sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Sie k枚nnen sich nach 搂 31 Abs. 1 Satz 2 des LWG Schleswig-Holstein zur Erf眉llung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
Die Kl盲gerin hat eine Leistung an die Gemeinde dadurch erbracht, dass sie als Dritte die der Gemeinde nach 搂 31 Abs. 1 Satz 1 des LWG Schleswig-Holstein obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung, die auch die Errichtung der daf眉r ben枚tigten Bauwerke einschlie脽t, 眉bernommen hat (搂 31 Abs. 1 Satz 2 des LWG Schleswig-Holstein).
3. Die Zahlung aus Landesmitteln f眉r den Neubau der Kl盲ranlage ist 鈥晈ie das FG zutreffend entschieden hat鈥 Entgelt f眉r die von der Kl盲gerin erbrachten (oder Vorauszahlung f眉r noch zu erbringende) Leistungen. Gem盲脽 搂 6 Abs. 1 EV konnte die Kl盲gerin 鈥晈ie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist鈥 ein Entgelt beanspruchen. Die in 搂 6 Abs. 1 EV vereinbarte Verg眉tung umfasst auch Aufwendungen f眉r die Planung und die Errichtung von Bauwerken f眉r die Abwasserbeseitigung. Die Kl盲gerin hat die Verpflichtungen der Gemeinde gegen die vereinbarte Zahlung 眉bernommen und erf眉llt.
a) Der steuerbare Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen (搂 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993). Entgelt ist nach 搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993 alles, was der Leistungsempf盲nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz眉glich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt geh枚rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf盲nger dem Unternehmer f眉r die Leistung gew盲hrt (搂 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993). Zahlungen f眉r Rechnung und zur Erf眉llung von Verpflichtungen des Leistungsempf盲ngers sind Entgelte i.S. von 搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993, auch wenn sie im abgek眉rzten Zahlungsweg von einem Dritten geleistet werden.
b) Die Kl盲gerin erhielt die auf Grund des Zuwendungsbescheids des Amtes f眉r Land- und Wasserwirtschaft geleistete Zahlung als Entgelt von der Gemeinde (搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993).
Nach den Richtlinien f眉r die Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe f眉r Ma脽nahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Gew盲sserg眉te nach 搂 13 AbwAG hatte die Gemeinde einen Rechtsanspruch gegen das Land auf die Zahlung des Zuschusses f眉r den Bau der Kl盲ranlage. Die Gemeinde hatte sich der Kl盲gerin vertraglich verpflichtet (搂 5 Abs. 2 EV), die Investitionen zur Abwasserbeseitigung in dem Umfang zu f枚rdern, in dem sie selbst F枚rdermittel erhielt. In Erf眉llung dieser Verpflichtung veranlasste sie, dass der Investitionszuschuss f眉r ihre Rechnung im abgek眉rzten Zahlungsweg zweckgebunden zur Errichtung der Kl盲ranlage an die Kl盲gerin 眉berwiesen wurde. Somit wendete die Gemeinde den auf ihre Rechnung und zur Erf眉llung ihrer Verpflichtungen aus dem EV geleisteten Betrag auf (搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993), um damit die 脺bernahme der Abwasserbeseitigungslasten, u.a. durch den Bau der Kl盲ranlage durch die Kl盲gerin, zu erlangen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 740 |
BStBl II 2003, 213 |
BFHE 197, 352 |
BFHE 2002, 352 |
BB 2002, 822 |
DB 2002, 2308 |
DStRE 2002, 641 |
HFR 2002, 639 |
UR 2002, 370 |