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Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch zwischen privatem Flugplatzbetreiber und 枚ffentlicher Hand im Rahmen der Flugaufsicht
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Leitsatz (NV)
Ein privater Flugplatzbetreiber, der einer Luftfahrtbeh枚rde f眉r Zwecke der Luftaufsicht gegen Entgelt Personal und R盲ume zur Verf眉gung stellt, erbringt der Beh枚rde gegen眉ber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S盲tze听1, 2 Buchst. a; LuftVG 搂搂听29, 29a
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), ein eingetragener Verein, betrieb einen Verkehrslandeplatz (im folgenden: Flugplatz), der dem allgemeinen Luftverkehr diente und mit einer 枚rtlichen Luftaufsichtsstelle ausgestattet war. Aufgrund eines Bewilligungsbescheides des ... Ministers f眉r Wirtschaft und Verkehr vom 15. Juni 1982 erhielt der Kl盲ger aus der Landeskasse im Streitjahr eine Pauschale von ... DM zur anteiligen Erstattung der Personalkosten und der Selbstkosten nach 搂 29a LuftVG. In dem Bewilligungsbescheid hei脽t es u.a. weiter, die Pauschale werde aufgrund der im Haushaltsjahr 1982 zur Verf眉gung stehenden Mittel und unter Ber眉cksichtigung des Verkehrsaufkommens des Vorjahres gew盲hrt. Damit seien s盲mtliche Anspr眉che f眉r 1982, einschlie脽lich evtl. anfallender Mehrwertsteuer, abgegolten.
Der Kl盲ger erfa脽te diesen Betrag nicht in seiner Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr. Demgegen眉ber sah der Beklagte und Revisionsbekagte (das Finanzamt - FA -) nach einer Umsatzsteuersonderpr眉fung die Pauschale als Entgelt f眉r von dem Kl盲ger 眉bernommene Flugsicherungsaufgaben an und unterwarf in einem 脛nderungsbescheid den Nettobetrag der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruch machte der Kl盲ger mit der Klage geltend, die Pauschale sei als Aufwandsentsch盲digung f眉r auf ihn delegierte hoheitliche Aufgaben der Luftaufsicht nicht steuerbar; sie k枚nne keinem Leistungsaustausch zugeordnet werden.
Das Finanzgericht (FG) erhob 眉ber die Frage, nach welchen Ma脽st盲ben dem Kl盲ger die Pauschale gew盲hrt worden ist, Beweis durch Vernehmung des Unterzeichners des Bewilligungsbescheides. Sodann wies es die Klage mit folgender Begr眉ndung ab: Das FA habe die ... DM zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Nichtsteuerbare Zusch眉sse (echte Zusch眉sse) l盲gen vor, wenn die Zuwendungen nicht an bestimmte Ums盲tze ankn眉pften, sondern unabh盲ngig von einer bestimmten Leistung gew盲hrt w眉rden, um dem Empf盲nger Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erf眉llung von ihm allgemeinen 枚ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben ben枚tige (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1955 V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139, und vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717). Im Streitfall sei der gezahlte Betrag nicht unabh盲ngig von einer bestimmten Leistung des Kl盲gers gew盲hrt worden, sondern deshalb, um die durch die 脺bernahme der Luftaufsicht nach 搂搂 29, 29a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 14. Januar 1981 (BGBl I 1981, 61) entstandenen Kosten abzudecken. Der Kl盲ger, dem nebenamtlich Aufgaben der Luftaufsicht zugewiesen worden seien, habe nach 搂 29a Satz 1 LuftVG einen Anspruch auf Verg眉tung seiner Selbstkosten gehabt. Dem Grunde nach sei ihm im Streitjahr nach dem Bewilligungsbescheid eine auch die Umsatzsteuer umfassende Verg眉tung f眉r die 脺bernahme der Luftaufsicht gezahlt worden. Dem stehe nicht entgegen, da脽 diese Verg眉tung pauschal abgerechnet worden sei. Wie der Zeuge in der Beweisaufnahme 眉berzeugend dargelegt habe, sollten den Flutplatzhaltern keine Subventionen gew盲hrt, sondern die tats盲chlichen Kosten erstattet werden. Die Kostenerstattung habe sich danach gerichtet, welche Leistungen entsprechend dem Verkehrsaufkommen des jeweiligen Flugplatzes die Flugplatzhalter dem Land gegen眉ber h盲tten erbringen m眉ssen. Von dem Umfang dieser Leistungen sei also die H枚he der pauschalen Kostenerstattung, des unechten Zuschusses, abh盲ngig gewesen. Die Zahlungen seien somit f眉r bestimmte Leistungen erbracht worden und unterl盲gen daher der Umsatzsteuer.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung des 搂 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Er f眉hrt dazu aus, das Land habe die hoheitlichen Aufgaben der Luftaufsicht i.S. des 搂 29 Abs. 1 LuftVG u.a. auch auf ihn gem盲脽 搂 29 Abs. 2 LuftVG 眉bertragen, wobei zur Erf眉llung dieser Aufgaben bei ihm ein sog. Beauftragter f眉r Luftaufsicht t盲tig sei. Das FG habe verkannt, da脽 zwischen ihm - dem Kl盲ger - als einem mit der Wahrnehmung 枚ffentlicher Aufgaben Beliehenen und dem Land als Tr盲ger hoheitlicher Belange, das den Beliehenen bestallt habe, ein entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der Wahrnehmung der hoheitlichen T盲tigkeit f眉r den Hoheitstr盲ger nicht stattfinden k枚nne, wenn die durch den Beliehenen erbrachte Leistung nicht gegen眉ber einem bestimmten Leistungsempf盲nger gegen Entgelt ausge眉bt worden sei. Die Voraussetzungen f眉r die Annahme eines Leistungsaustausches seien nicht erf眉llt; es fehle das bestimmte Entgelt f眉r eine bestimmte Leistung gegen眉ber einem bestimmten Leistungsempf盲nger. Er habe seine Leistungen, f眉r die Zusch眉sse aus 枚ffentlichen Mitteln gew盲hrt worden seien, als Beliehener mit hoheitlichen Aufgaben f眉r die Allgemeinheit erbracht.
Der Kl盲ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter 脛nderung des (von ihm gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens erkl盲rten) Umsatzsteuerbescheides vom 7. September 1992 die Umsatzsteuer 1982 um ... DM niedriger festzusetzen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat die Zahlungen des Landes zutreffend als Entgelt f眉r Leistungen des Kl盲gers an das Land - und nicht als sog. Zuschu脽 - behandelt.
1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschrift erfordert - um die Steuerbarkeit zu begr眉nden -, da脽 eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung gegeben ist, da脽 also eine Leistung vom leistenden Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; speziell zu Zuwendungen: BFH-Urteil vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638).
2. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall unter W眉rdigung des dem gezahlten Betrag zugrunde liegenden Bescheides des ... Ministers f眉r Wirtschaft und Verkehr vom 15. Juni 1982 und der Zeugenaussage des f眉r den Bescheid zust盲ndigen Beamten der Bewilligungsbeh枚rde X in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
a) Nach den Feststellungen des FG handelte es sich ausweislich des Bewilligungsbescheides um eine anteilige Erstattung der Personalkosten und der Selbstkosten nach 搂 29a LuftVG f眉r das Haushaltsjahr 1982, die u.a. unter Ber眉cksichtigung des Verkehrsaufkommens im Jahre 1981 gew盲hrt wurde. Erg盲nzend ergibt sich aus der Zeugenaussage des X, da脽 die Leistung des Kl盲gers (als Flugplatzhalter) darin bestand, dem Land ..., dem die Abwehr von Gefahren f眉r die Sicherheit des Luftverkehrs sowie f眉r die 枚ffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) gem盲脽 搂 29 Abs. 1 LuftVG oblag, f眉r diese Zwecke Personal und R盲ume zur Verf眉gung zu stellen. Die W眉rdigung des FG, da脽 ein Leistungsaustausch vorlag, weil nicht der Kl盲ger subventioniert wurde, sondern seine - vom Umfang des Verkehrsaufkommens abh盲ngigen - Leistungen abgegolten werden sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere nicht in sich widerspr眉chlich oder mit Denkfehlern behaftet.
Da脽 - entgegen dem Revisionsvorbringen - offenbar nicht dem Kl盲ger selbst als Flugplatzhalter gem盲脽 搂 29 Abs. 2 LuftVG vom Land Aufgaben der Luftaufsicht 眉bertragen waren, sondern einzelne seiner Flugleiter als Landesbeauftragte f眉r Luftaufsicht bestellt waren, ist unerheblich; denn Leistung des Kl盲gers an das Land war - wie der Bescheid vom 15. Juni 1982 best盲tigt - die Personalgestellung an das Land bzw. die Duldung, da脽 das eigene Personal nebenamtlich Luftaufsichtsaufgaben innerhalb des Arbeitsverh盲ltnisses mit dem Kl盲ger in dessen R盲umen wahrnahm. Die Augleichszahlungen des Landes gingen an den Kl盲ger selbst f眉r dessen Leistungen, und nicht als durchlaufende Posten auf den Namen der einzelnen beauftragten Personen.
b) Selbst wenn damit - wie der Kl盲ger mit der Revision meint - hoheitliche Aufgaben wahrgenommen worden w盲ren, w眉rde dadurch der gegebene Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich nicht irrelevant. Die Wahrnehmung 枚ffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar (vgl. 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG 1980) und keine Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1977 V R 115/74, BFHE 123, 534, BStBl II 1978, 80; Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften vom 26. M盲rz 1987 Rs. 235/ 85, Slg.1987, 1471). Ob die Leistungen des Kl盲gers gegen眉ber der Allgemeinheit gewirkt haben, ist im 眉brigen unerheblich; ausgef眉hrt wurden sie an das Land als Leistungsempf盲nger (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/ NV 1993, 200).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64576 |
BFH/NV 1994, 59 |