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Leitsatz (amtlich)
Zusch眉sse der 枚ffentlichen Hand zu n盲her bestimmten und nur mit Hilfe der Zusch眉sse m枚glichen und im 枚ffentlichen Interesse liegenden Filmvorhaben sind nicht schon deshalb als Entgelt zu beurteilen, weil sie in der Erwartung hingegeben werden, der Unternehmer werde die Filme gewerblich nutzen. Der Zuschu脽 wird aber zum Entgelt, wenn er rechtlich und tats盲chlich an die Ausf眉hrung bestimmter Ums盲tze gebunden ist, die wenigstens nach ihrer allgemeinen Art und nach ihrem allgemeinen sachlichen und zeitlichen Umfang abgegrenzt sind (Preisauff眉llung).
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Normenkette
UStG 搂 11 Abs. 1; UStDB 搂 10
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Stpfl.) stellte in den Jahren 1955 bis 1959 Kultur-, Dokumentar- und Werbefilme her, f眉r die er von Gebietsk枚rperschaften und Landschaftsverb盲nden (Landesbildstellen) Zusch眉sse erhielt. Im Gegensatz zu den Umsatzsteuererkl盲rungen behandelte das FA diese Betr盲ge in den meisten F盲llen als Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn und zog sie als Bemessungsgrundlage f眉r die Steuer heran. Einspruch und Berufung (jetzt Klage) blieben ohne Erfolg.
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Die Rb. des Stpfl., die seit dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 als Revision zu behandeln ist, f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Soweit die strittigen Zusch眉sse f眉r andere Arbeiten als den Film "X" gew盲hrt wurden, reichen die Feststellungen des FG zur rechtlichen Beurteilung dieser Betr盲ge im Sinne des 搂 10 UStDB nicht aus. Nach dieser Vorschrift ist das zur Bemessung der Umsatzsteuer gem盲脽 搂 11 Abs. 1 UStG ma脽gebende Entgelt alles, was der Empf盲nger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Daneben geh枚rt zum Entgelt auch, was ein anderer als der Empf盲nger dem Unternehmer f眉r die Lieferung oder sonstige Leistung gew盲hrt. In diesem hier in Frage stehenden Fall mu脽 aber nach der st盲ndigen Rechtsprechung des RFH und des BFH ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Aufwendung des Dritten und der Leistung -- oder einer Gattung von Leistungen -- des Unternehmers bestehen (vgl. insbesondere RFH-Urteile V 492/37 vom 9. Juni 1939, RFH 47, 60, RStBl 1939, 886, und V 8/41 vom 19. Juni 1942, RFH 52, 66, RStBl 1943, 825, sowie die BFH-Urteile V 145/53 S vom 20. Januar 1955, BFH 60, 366, BStBl III 1955, 139, und V 223/58 U vom 16. November 1961, BFH 74, 156, BStBl III 1962, 59). Insbesondere aus den beiden zuletzt genannten Urteilen des BFH wird klar, da脽 Zusch眉sse, die die 枚ffentliche Hand aus volkswirtschaftlichen Gr眉nden zur St眉tzung eines Wirtschaftszweiges gew盲hrt, nicht schon deshalb als Entgelte im umsatzsteuerrechtlichen Sinn beurteilt werden k枚nnen, weil sie bestimmungsgem盲脽 die Preiskalkulationen der beg眉nstigten Unternehmer beeinflussen. Denn auch die "Zweckbestimmung durch den Zuschu脽geber reicht ... f眉r sich allein nicht aus, die von der Rechtsprechung allgemein geforderte Wechselbeziehung zwischen Leistung und Zuschu脽 herzustellen" (V 145/53 S, a. a. O.). Es liegt also keine "Preisauff眉llung" im Sinne der Rechtsprechung zu 搂 10 UStDB vor, wenn der Zuschu脽 etwa gew盲hrt wird, um die die Wettbewerbsf盲higkeit beeintr盲chtigenden ung眉nstigen Einkaufskosten auszugleichen (vgl. V 223/58 U, a. a. O.), oder bestimmten Betrieben besondere Investitionen zu erm枚glichen oder gegen眉ber den besonderen Betriebs- und Herstellungskosten bestimmter Unternehmen einen Ausgleich zu schaffen (vgl. V 145/53 S, a. a. O.).
Nach den Feststellungen des FG haben die Landesbildstellen, Kreise, St盲dte und Gemeinden die Zusch眉sse sowohl zur allgemeinen F枚rderung von Kulturfilmen als Kunstgattung wie insbesondere auch zur Werbung f眉r ihre Eigent眉mlichkeiten und Belange (landschaftliche Sch枚nheiten, Wirtschaftszweige) in der Erwartung gew盲hrt, da脽 diese Filme vor einer breiten 脰ffentlichkeit aufgef眉hrt werden. Zugleich bestimmte sie nach der 脺berzeugung des FG die Einsicht, da脽 die Auff眉hrungen nur mit Hilfe ihrer Mittel erm枚glicht w眉rden.
Zutreffend hat das FG bei der rechtlichen Beurteilung der Vorg盲nge die F枚rderung der erw盲hnten Interessen durch den Stpfl. als Anspruchsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer au脽er Betracht gelassen und allein die entgeltliche 脺berlassung der Auff眉hrungsrechte an Dritte als den ma脽geblichen Umsatz beurteilt. Im Gegensatz zur Auffassung des FG lassen aber die wiedergegebenen Feststellungen einen unmittelbaren Zusammenhang der Zuschu脽gew盲hrung mit diesen Leistungen des Stpfl. nicht erkennen. Denn nach diesen Feststellungen waren die Zusch眉sse unmittelbar lediglich an die Produktion der Filme gebunden. Die Tatsache, da脽 es den Zuschu脽gebern auf die Verbreitung der Filme ankam, stellt die Zusch眉sse nur in einen losen und h枚chstens mittelbaren Zusammenhang mit dem umsatzsteuerlich ausschlaggebenden Vertrieb der Filme. Wenn der Zuschu脽geber lediglich erwartet, da脽 der Unternehmer das finanzierte Werk wirtschaftlich verwerten werde, aber weder die H枚he noch 眉berhaupt die Gew盲hrung des Zuschusses rechtlich und tats盲chlich an den Umfang oder die Zahl bestimmter Ums盲tze des Unternehmers bindet, so wird der Zuschu脽 nicht im Sinne des 搂 10 Satz 2 UStDB "f眉r" eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Dritten gew盲hrt. Es handelt sich vielmehr in diesen F盲llen um echte, steuerliche unerhebliche Zusch眉sse, nicht um Entgelte.
Von seiner irrigen Rechtsauffassung aus bestand f眉r das FG keine Veranlassung, Ermittlungen und Er枚rterungen zu der tats盲chlichen Frage anzustellen, ob in den einzelnen F盲llen der Zuschu脽gew盲hrung durch die Gebietsk枚rperschaften eine rechtliche Verkn眉pfung der Mittel mit den erwarteten Ums盲tzen stattgefunden habe. Da es m枚glich ist, da脽 derartige Abmachungen bestanden haben, ist die Zur眉ckverweisung der Sache zur Nachholung dieser Feststellungen und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung geboten.
2. Anders liegt der Fall, soweit der vom Lande Y gew盲hrte Zuschu脽 f眉r den Film "X" in Frage steht. Der Senat hat zwar Bedenken, diese Mittel entsprechend dem vom FG beschrittenen Weg als Gegenleistung f眉r einen an das Land unmittelbar erbrachten Umsatz zu beurteilen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil und dem in den Akten enthaltenen und vom FG ausgewerteten Vertrag 眉ber den Landeszuschu脽 ... sind aber die Voraussetzungen daf眉r gegeben, die diesen Zuschu脽 gem盲脽 搂 10 Satz 2 UStDB als Entgelt eines anderen f眉r die Leistung des Stpfl. an Dritte erscheinen lassen. In diesem Falle wurde n盲mlich der Stpfl. unter n盲heren Anweisungen konkret verpflichtet, das in seinem wesentlichen Inhalt bestimmte Filmvorhaben nach Fertigstellung gewerblich zu verwerten. Es handelt sich dabei um folgende Vertragsbestimmungen: Der Film mu脽te die Voraussetzungen daf眉r erf眉llen, da脽 er von der freiwilligen Selbstkontrolle der deutschen Filmwirtschaft f眉r die 枚ffentliche Vorf眉hrung freigegeben und von der Filmbewertungsstelle der L盲nder mit einem Pr盲dikat ausgestattet werden konnte. Die Versagung des Pr盲dikats h盲tte die Nachbesserungspflicht auf Kosten des Stpfl. augel枚st. Der Film war vom Stpfl. nach Fertigstellung im Gebiet der Bundesrepublik und in West-Berlin "in den Filmtheatern auf breitester Basis zum Einsatz zu bringen". Zu diesem Zweck hatte der Stpfl. "alles zu unternehmen, um die grunds盲tzliche Zusage eines anerkannten Verleihunternehmens zu erwirken, das die Vorf眉hrung des Films in Verbindung mit einem abendf眉llenden Spielfilm, und zwar m枚glichst unter Benennung dieses Spielfilms, in den Lichtspielh盲usern der Bundesrepublik und in West-Berlin 眉bernimmt". Die Vorf眉hrung des Filmes in 枚ffentlichen Lichtspielh盲usern sollte schlie脽lich sp盲testens ... anlaufen.
An diese den Vertrieb des Films betreffende Regelung war die Zuschu脽gew盲hrung gebunden. Sie stellt die zugeteilten Gelder in einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung des Films, die nach den Feststellungen des FG ohne die Zuschu脽gew盲hrung nicht m枚glich gewesen w盲re. Die Zusch眉sse hatten den erkl盲rten Zweck, das Entgelt f眉r die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Stpfl. an die Filmwirtschaft auf eine nach Kalkulationsgrunds盲tzen erforderliche H枚he zu bringen und dadurch das Zustandekommen eines gewerblichen Leistungsaustausches zu sichern oder wenigstens zu erleichtern. Sie dienten somit der Preisauff眉llung. Die Tatsache, da脽 der Zuschu脽geber mit der Gew盲hrung der Mittel eigene (枚ffentliche) Interessen verfolgte, beeintr盲chtigt den erw盲hnten Zusammenhang nicht. Rechtlich ausschlaggebend ist allein, da脽 diese Interessen unter der rechtlichen und tats盲chlichen Bindung der Mittel an die Ausf眉hrung bestimmter, wenigstens nach ihrer allgemeinen Art und nach ihrem allgemeinen sachlichen und zeitlichen Umfang abgegrenzter Ums盲tze verwirklicht wurden.
Soweit der Zuschu脽 zu dem Film "X" den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, hat somit das FG dem Grunde nach im Ergebnis zutreffend entschieden. Es hat im Zuge der neuerlichen Entscheidung insoweit lediglich den durch diesen Zuschu脽 bedingten Teil der Umsatzsteuer dem sich im 眉brigen ergebenden Steuerbetrag hinzuzurechnen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 412752 |
BStBl III 1967, 717 |
BFHE 1967, 407 |