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Leitsatz (amtlich)
Die Lade- und Rollkostenzusch眉sse, die die Deutsche Bundesbahn einem Unternehmer gew盲hrt, wenn er seine Waren mit der Bundesbahn versenden l盲脽t, sind zus盲tzliches Entgelt f眉r die Lieferungen des Unternehmers an seine Kunden.
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Normenkette
UStG 1951 搂 1 Nr. 1; UStDB 1951 搂 10 S. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob Lade- und Rollkostenzusch眉sse, die die Deutsche Bundesbahn (DB) der Steuerpflichtigen (Kl盲gerin, Revisionskl盲gerin) gew盲hrte, der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Steuerpflichtige lieferte Elektrodenkohlenmasse an Abnehmer im Bundesgebiet und im Ausland. Die Ware wurde in der Regel mit der DB unfrei ab dem G眉terbahnhof X versandt. Die Anfuhr vom Werk zum G眉terbahnhof besorgte ein Rollfuhrunternehmer; die Steuerpflichtige stellte Arbeitskr盲fte f眉r das Ein- und Umladen. Die DB gew盲hrte der Steuerpflichtigen aus Wettbewerbsgr眉nden Zusch眉sse zu den Lade- und Rollkosten. Die Zusch眉sse sollten die Kosten ausgleichen, die der Steuerpflichtigen dadurch entstanden, da脽 die Ware zun盲chst zum G眉terbahnhof bef枚rdert und dort umgeladen werden mu脽te. Die Zusch眉sse betrugen im Streitjahr 1961 ... DM. Sie bema脽en sich nach der Menge der 眉ber den Bahnhof X versandten Elektrodenkohlenmasse, wobei ins Ausland versandte Elektrodenkohlenmasse nicht einbezogen wurde; insoweit war nach Auffassung der DB keine Wettbewerbsgef盲hrdung durch den G眉terfernverkehr zu besorgen. Voraussetzung f眉r die Zuschu脽gew盲hrung war die Versendung von monatsdurchschnittlich mindestens 200t Elektrodenkohlenmasse und eine Versandstrecke von mindestens 200 km.
Das FA (Beklagter, Revisionsbeklagter) unterwarf die Zusch眉sse der Umsatzsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG hat ausgef眉hrt: Die Zusch眉sse seien Entgeltauff眉llung im Rahmen der Lieferungen der Steuerpflichtigen an ihre Abnehmer. Sie h盲tten die Steuerpflichtige als Kunden der DB wenigstens ann盲hernd so stellen sollen wie einen Unternehmer, der seine G眉ter mit Kraftwagen bef枚rdern lasse. Der Sachverhalt sei demjenigen des Urteils des BFH V 9/62 vom 14. Mai 1964 (HFR 1964, 471, StRK, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Nr. 1, Rechtsspruch 320) vergleichbar. Der BFH habe in dieser Entscheidung Frachthilfen f眉r Lieferungen im Zonenrandgebiet ebenfalls als Entgelt angesehen.
Die Steuerpflichtige r眉gt mit der Revision unrichtige Anwendung des geltenden Rechts: Die Zusch眉sse seien nicht f眉r eine steuerbare Leistung gezahlt worden. Eine Entgeltauff眉llung scheide aus, weil die DB eigenwirtschaftliche Interessen verfolge und sich nicht in den Leistungsaustausch mit den Abnehmern eingeschaltet habe. Die Zusch眉sse seien praktisch ein "indirekt gew盲hrter Preisnachla脽 auf die von der DB selbst festgesetzten amtlichen Rollfuhr-S盲tze".
Das FA h盲lt die Revision schon deswegen f眉r unbegr眉ndet, weil ein Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtiger und DB vorliege; die Steuerpflichtige habe sich privatrechtlich verpflichtet, bestimmtes Frachtgut durch die DB bef枚rdern zu lassen und daf眉r die Zusch眉sse erhalten.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Ein Leistungsaustausch zwischen der Steuerpflichtigen und der DB ist entgegen der Auffassung des FA zu verneinen. Das Vorbringen des FA, die Steuerpflichtige habe sich zur Benutzung der DB verpflichtet, widerspricht der Feststellung des FG, die Steuerpflichtige habe ihren Abnehmern die Entscheidung 眉ber die Versendungsart (Bahn oder Lkw) 眉berlassen. Die Steuerpflichtige h盲tte W眉nschen ihrer Abnehmer nach einer Lkw-Versendung nicht nachkommen k枚nnen, wenn sie sich gegen眉ber der DB gebunden h盲tte.
Gegen eine solche Verpflichtung spricht auch der Charakter der von der DB gezahlten Lade- und Rollkostenzusch眉sse. Die DB setzt Bef枚rderungsentgelte und Geb眉hren f眉r Nebenleistungen allgemeinverbindlich in Tarifen fest (搂 6 Abs. 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September 1938, RGBl II 1938, 663). Die Tarife sind unabdingbar. Sie gelten jedoch nur f眉r die eigentliche Eisenbahnbef枚rderung, nicht f眉r das Rollfuhrwesen. Insoweit darf die DB im Einzelfall Nachl盲sse gew盲hren oder Zusch眉sse zahlen. Die Zuschu脽zahlung ist, weil andernfalls eine verschleierte Frachtr眉ckgew盲hr anzunehmen w盲re, begrenzt durch die tats盲chlichen Mehrkosten gegen眉ber dem Tarifentgelt f眉r einen vergleichbaren Kraftwagentransport (Urteil des BGH I b ZR 80/64 vom 13. Juli 1966, BB 1966, 913; Finger, Eisenbahn-Verkehrsordnung, 4. Aufl. 1970, 搂 6 Anm. 4 c). Danach versetzt die DB einen Unternehmer mit dem Versprechen eines Zuschusses lediglich in die Lage, seine Entscheidung f眉r oder gegen eine Versendung mit der DB unabh盲ngig von Kosten眉berlegungen zu treffen. Der Zuschu脽 stellt Schiene und Stra脽e im Wettbewerb um die G眉terbef枚rderung gleich, ist jedoch nicht so hoch bemessen, da脽 er einen Unternehmer reizen k枚nnte, nur mit der DB zu bef枚rdern und sich sogar gegen眉ber der DB zu binden.
Abgesehen von einer vertraglichen Bindung fehlt auch jede andere Verkn眉pfung des Zuschusses mit einer als "Leistung" an die DB zu beurteilenden T盲tigkeit der Steuerpflichtigen. Insbesondere kommen als Leistungen i. S. des 搂 1 Nr. 1 UStG 1951 nicht die wiederholten Entscheidungen der Steuerpflichtigen in Betracht, Elektrodenkohlenmasse mit der DB versenden zu lassen. Eine unternehmerische Entscheidung ist f眉r sich genommen keine derartige Leistung. Der Unternehmer mag bestimmte Kostensituationen ber眉cksichtigen. Letztlich trifft er aber unternehmerische Entscheidungen, um den Fortbestand und das Wachstum seines Unternehmens zu sichern. Bei den Entscheidungen der Steuerpflichtigen, mit der DB zu bef枚rdern, kommt noch hinzu, da脽 sich die Steuerpflichtige - wie das FG ohne Versto脽 gegen die Denkgesetze und den Akteninhalt festgestellt hat - nach den W眉nschen der Abnehmer richtete. Die Steuerpflichtige erf眉llte sonach die Bedingungen f眉r die Zuschu脽gew盲hrung nicht zielstrebig. Die Zusch眉sse waren vielmehr Reflex ihres unternehmerischen Verhaltens, aus der Sicht der DB eine Belohnung f眉r ein nicht umsatzf盲higes Wohlverhalten (dazu BFH-Urteil V R 163/66 vom 2. Oktober 1969, BFH 97, 263, BStBl II 1970, 111).
2. Zutreffend hat aber das FG die Zusch眉sse als Entgeltauff眉llung (Preisauff眉llung) im Rahmen der Warenums盲tze beurteilt. Zum Entgelt geh枚rt auch, was ein anderer als der Empf盲nger dem Unternehmer f眉r dessen Leistungen gew盲hrt (搂 10 Satz 2 UStDB 1951). Die Annahme eines solchen zus盲tzlichen Entgelts setzt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der Zuwendung des Dritten voraus (BFH-Urteil V 223/58 U vom 16. November 1961, BFH 74, 156, BStBl III 1962, 59). Erstattet ein Dritter Frachtauslagen, ist zu unterscheiden, ob der Zuschu脽 die Eingangsfrachten oder die Ausgangsfrachten verbilligt. Im ersten Fall kann der Zuschu脽 die Bemessungsgrundlage f眉r die mit den empfangenen Waren durchgef眉hrten Umsatzgesch盲fte des Unternehmers nicht beeinflussen. Werden durch den Zuschu脽 aber die Ausgangsfrachten erm盲脽igt, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem der Versendungslieferung zugrunde liegenden Leistungsaustausch (BFH-Urteile V 223/58 U vom 16. November 1961, a. a. O.; V 9/62 vom 14. Mai 1964, a. a. O.). Der Senat hat in dem letztgenannten Urteil eine Preisauff眉llung selbst dann angenommen, wenn Ausgangsfrachthilfen f眉r die Bef枚rderung zu Agenturen des Unternehmers gew盲hrt werden. Daran wird festgehalten. Ausgangsfrachten sind Vertriebskosten. Sie fallen notwendigerweise bei Versendungslieferungen an. Ein Zuschu脽, der die Ausgangsfrachten verbilligt, ist unmittelbar umsatzbezogen. Das gilt auch f眉r die Rollkostenzusch眉sse der DB. Die Rollfuhrgelder sind Ausgangsfrachten. Die Rollkostenzusch眉sse sollen, wie die Steuerpflichtige selbst betont, ihre Rollfuhraufwendungen verbilligen.
Soweit die DB f眉r das Beladen und Umladen anl盲脽lich der Rollanfuhr Zusch眉sse gew盲hrt, greift die gleiche Beurteilung Platz. Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen f眉r ihre Beladekr盲fte sind ebenfalls Vertriebskosten. Vertriebskosten, die nach Einleitung der Versendung (Konkretisierung des Lieferungsgegenstands) entstehen, sind stets umsatzbezogen. Ihre Erstattung ist Preisauff眉llung.
Die Frage, ob die Lade- und Rollfuhrkosten nicht abzugsf盲hige Vorfrachten im Sinne der Rechtsprechung zu 搂 5 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1951 sind (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil V R 21/69 vom 28. Januar 1971), braucht nicht er枚rtert zu werden. Auch die Erstattung von Vorfrachten ist Preisauff眉llung. Die Steuerpflichtige meint unter Bezugnahme auf das Urteil des RFH V 492/37 vom 9. Juni 1939 (Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs Bd. 47 S. 60, RStBl 1939, 886), es fehle im vorliegenden Fall an einer Einschaltung der DB in die Leistungsaustausche zwischen der Steuerpflichtigen und ihren Abnehmern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die DB beseitigte, als sie die Zusch眉sse zusagte, einen Kostennachteil, der einer Versendung mit ihr h盲tte hinderlich sein k枚nnen, und beeinflu脽te damit die Abwicklung der Lieferungsgesch盲fte der Steuerpflichtigen. Eine weitergehende Einschaltung ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, da脽 die DB ein eigenes Interesse an der Zuschu脽gew盲hrung hatte. Jeder Zuschu脽geber - sei er im 枚ffentlichen Interesse oder wie hier die DB privatwirtschaftlich t盲tig - verfolgt mit der Zuschu脽gew盲hrung in der Regel auch eigene Interessen. Bei 枚ffentlichen Zuschu脽gebern stimmen lediglich eigene und gemeinn眉tzige Interessen 眉berein. Unternehmen es Zuschu脽geber, Zwecke welcher Art auch immer durch eine Preisauff眉llung zu f枚rdern, mu脽 der beg眉nstigte Unternehmer eine Umsatzsteuerpflicht in Kauf nehmen. Danach braucht nicht untersucht zu werden, ob die Lade- und Rollkostenzusch眉sse mit dem Erla脽 des BdF vom 10. Dezember 1956 (USt-Kartei S 4201 Karte 53 Nr. 3) auch deswegen der Besteuerung zu unterwerfen sind, weil sie die Versendungsauslagen, soweit diese nach 搂 5 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1951 absetzbar sind, mindern.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 69439 |
BStBl II 1971, 413 |
BFHE 1971, 573 |