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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Steuerbarkeit aus 枚ffentlichen Mitteln gezahlter Subventionen.
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Normenkette
UStG 搂听5/1, 搂听1 Ziff. 1; UStDB 搂 10; UStG 搂 10/1
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Tatbestand
Streit besteht 眉ber die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der an die Beschwerdef眉hrerin (Bfin.) als Bergwerksunternehmen aus 枚ffentlichen Mitteln gezahlten Subventionen. Die Bergbauunternehmungen hatten seit der Besetzung durch die Alliierten allmonatlich der Besatzungsbeh枚rde einen Kassenplan einzureichen, in dem sie ihre Einnahmen und Ausgaben veranschlagten. Soweit dabei die Ausgaben die Einnahmen 眉berstiegen, stellt die Besatzung den Fehlbetrag als sog. "advances" zur Verf眉gung. Die Ausgaben hatten sich auf das unbedingt notwendige Ma脽 zu beschr盲nken, insbesondere wurden Ausgaben f眉r Investitionen in der Regel nicht genehmigt. Die Geldmittel wurden anfangs von den Regierungshauptkassen, nach Einreichung des Zonenhaushaltsamts von diesem zur Verf眉gung gestellt, jeweils aus Krediten der Reichsbank. Nach Aufl枚sung des Zonenhaushaltsamts wurden die L盲nder der britischen Zone Schuldner dieser Kredite, Gl盲ubiger wurden die Landeszentralbanken als Nachfolge-Institute der Reichsbank. Bei der W盲hrungsreform erhielten die Landeszentralbanken entsprechend umgestellte, mit 3 % verzinsliche Ausgleichsforderungen gegen die L盲nder (搂 11 des 3. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsgesetz - vom 20. Juni 1948). Dieses Verfahren, in dem die Zechen die ben枚tigten Zusch眉sse je nach ihrem Bedarf an fl眉ssigen Mitteln anforderten, wird nach der Ordnungsnummer der verwendeten Vordrucke "CO 3-Verfahren" genannt. Die bis zum 31. M盲rz 1948 gezahlten Betr盲ge werden als Altsubventionen, die nach dem 1. April bis 30. Juni 1948 gezahlten Betr盲ge als Mittelsubventionen bezeichnet. Beide Arten von Subventionen wurden nach dem CO 3-Verfahren gezahlt. 眉ber die Bereinigung der Altsubventionen ist am 26. Januar 1951 ein Schiedsspruch ergangen, wonach diese als verlorene Zusch眉sse anzusehen sind, dem Bergbau aber aus Gr眉nden der Billigkeit im Hinblick auf die Belastungen der L盲nder eine Beteiligung an diesen Lasten aufzuerlegen ist. Diese Beteiligung wurde f眉r den gesamten subventionierten Bergbau ab 1. Januar 1951 mit j盲hrlich 300.000 DM festgesetzt, die einen Teil der Zinsbelastung der L盲nder aus den Ausgleichsforderungen ihrer Landeszentralbanken darstellen.
Das Finanzamt hat unter Hinweis auf die im Urteil des Reichsfinanzhofs V 492/37 vom 9. Juni 1939 (Slg. Bd. 47 S. 60, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1939 S. 886) herausgestellten Rechtsgrunds盲tze die Alt- und Mittelsubventionen mit dem vollen Betrag der Umsatzsteuer unterworfen. Die Sprungberufung der Steuerpflichtigen gegen die Heranziehung zur Umsatzsteuer blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Altsubventionen gegeben worden, um die volkswirtschaftlich notwendige Kohlenf枚rderung bei der ung眉nstigen wirtschaftlichen Lage der Bergwerksgesellschaften - v枚llig ungen眉gende Inlandspreise bei erheblich gestiegenen F枚rderkosten - nach dem Zusammenbruch zu erm枚glichen. Daraus ergebe sich ein innerer Zusammenhang zwischen der Hingabe der Subventionen und der F枚rdersteigerung als Gegenleistung. Die Rechtslage sei im Endergebnis keine andere als diejenige in der erw盲hnten Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 9. Juni 1939. W盲hrend dort die Zusch眉sse geleistet worden seien, um gegen眉ber dem Ausland einen angemessenen niedrigen Kaufpreis zu erm枚glichen, seien im Streitfall die Betr盲ge gezahlt worden, um den Zechen einen bei den gestiegenen F枚rderkosten und Weltmarktpreisen angemessenen Erl枚s zu verschaffen. In jedem Falle komme es nur darauf an, durch Subventionen die f眉r die Wirtschaftlichkeit der Betriebe ung眉nstigen Herstellungskosten in etwa auszugleichen. Die Zusch眉sse seien daher als Preisauff眉llung anzusehen. Darauf, ob die Zusch眉sse an die einzelnen Zechen - wie es sp盲ter geschehen sei, nach den F枚rderergebnissen oder nach dem jeweiligen finanziellen Bedarf berechnet worden seien, komme es nicht an.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird unter Vorlage eines Rechtsgutachtens der Entgeltcharakter der Subventionen nach wie vor bezweifelt und die Frage aufgeworfen, ob die Zuwendungen nicht zur Zeit ihrer Hingabe darlehnsartigen Charakter gehabt h盲tten, so da脽 die Umsatzsteuerpflicht schon aus diesem Grunde entfallen m眉sse.
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Die Rb. f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die hier streitigen Subventionen Darlehnscharakter hatten. Die Besatzungsmacht hat nach dem dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Sachverhalt weder bei der Anordnung noch bei der Durchf眉hrung des CO 3-Verfahrens ausgesprochen oder zu erkennen gegeben, welche rechtliche Natur den advances zukommt. Offen kann auch bleiben, ob der Schiedsspruch rechtsgestaltender Art ist und welche Bedeutung der Passivierung der Zusch眉sse in der Buchf眉hrung der subventionierten Bergbaugesellschaften zukommt. Denn auch bei Betrachtung der "advances" als verlorene Zusch眉sse liegt ein steuerbares Entgelt nur vor, wenn ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch anzunehmen ist.
Die Vorinstanz beruft sich f眉r ihre diese Voraussetzung bejahende Auffassung auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Eine n盲here Pr眉fung der in Betracht kommenden einschl盲gigen Entscheidungen ergibt aber, da脽 ein dem Streitfall in jeder Hinsicht entsprechender Tatbestand h枚chstrichterlich bisher nicht entschieden ist; wohl aber geht aus dieser Untersuchung hervor, da脽 die Vorentscheidung allgemein g眉ltige Grunds盲tze, die jene Rechtsprechung zur Frage des Leistungsaustausches entwickelt und die auch der erkennende Senat stets anerkannt hat, au脽er acht l盲脽t.
Die rechtsgrunds盲tzlichen Ausf眉hrungen, wie sie schon zum Umsatzsteuergesetz 1932 im Urteil des Reichsfinanzhofs V A 500/34 vom 19. Juli 1935 (Slg. Bd. 38 S. 147, RStBl. 1935 S. 1152) enthalten sind, f眉hren bereits zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Umsatz", wie sich schon durch die Ausgestaltung der Umsatzsteuer zu einer allumfassenden - grunds盲tzlich jeden Umsatz treffenden - allgemeinen Verbrauchsabgabe rechtfertigt. Der Streitfall gibt dem Senat jedoch keinen Anla脽, den Umsatzbegriff und insbesondere den Rahmen f眉r den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch noch weiter zu spannen. Wenn sich die Vorentscheidung insbesondere auf das erw盲hnte Urteil V 492/37 vom 9. Juni 1939 beruft, so 眉bersieht sie, da脽 auch in jener Entscheidung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen des Unternehmers und den Zuschu脽leistungen gefordert wird, der darin gesehen wurde, da脽 F枚rderpr盲mien und H眉ttenlohnausgleich zum Ausgleich zwischen Gestehungskosten der Erzgewinnung zuz眉glich Gewinnspanne gegen眉ber dem Weltmarktpreis f眉r gleichartige Erze gew盲hrt wurden, w盲hrend im Streitfall - wie das von der Rb. beigebrachte Gutachten zutreffend hervorhebt - jede Beziehung zum Umsatz fehlt. Wenn in den Urteilsgr眉nden der Vorentscheidung gesagt ist, da脽 sp盲ter die "advances" nach den F枚rderergebnissen berechnet wurden, so kann sich diese Darstellung nicht auf die hier allein streitigen Alt- und Mittelsubventionen beziehen. Denn nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Steuerpflichtigen schon in der Vorinstanz im Schriftsatz vom 20. M盲rz 1952 wie auch in der Rb. wurden auch die Mittelsubventionen nicht nach dem Tonnenschl眉ssel, sondern nach dem CO 3-Verfahren ausbezahlt. Es ist aber gerade das Wesen des echten, d. h. nicht steuerbaren, Zuschusses, nicht an einen bestimmten Umsatz anzukn眉pfen, vielmehr Geldbetr盲ge unabh盲ngig von einer bestimmten Leistung hinzugeben, lediglich um dem Empf盲nger die Mittel zu verschaffen, die er z. B. zur Erf眉llung von im allgemeinen 枚ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben ben枚tigt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 130/40 vom 26. September 1941, Slg. Bd. 51 S. 72, RStBl. 1942 S. 296). Aus der letzterw盲hnten Entscheidung geht auch hervor, wie dies im Schrifttum allgemein anerkannt ist (vgl. Herting, Deutsche Steuerzeitung 1941 S. 402 ff., insbesondere S. 405/406), da脽 zwischen der Hergabe des Zuschusses und der verlangten oder doch erwarteten Leistung ein urs盲chlicher Zusammenhang bestehen mu脽. Eine blo脽e Zweckbestimmung durch den Zuschu脽geber reicht aber f眉r sich allein nicht aus, die von der Rechtsprechung allgemein geforderte Wechselbeziehung zwischen Leistung und Zuschu脽 herzustellen (vgl. auch Schettler, Deutsche Steuerzeitung 1938 S. 1237 ff., insbesondere S. 1241). Die Frage des urs盲chlichen Zusammenhangs ist aber von der Vorinstanz nicht gepr眉ft worden, obwohl dies schon angesichts der unstreitigen Tatsache geboten war, da脽 auch solche Zechen, deren Produktion noch vollst盲ndig ruhte oder erst in nicht nennenswertem Umfang angelaufen war, Subventionen erhalten haben, die sich auch insoweit ausschlie脽lich nach dem Bedarf an fl眉ssigen Mitteln richteten und bestimmte Leistungen, die in bestimmten F枚rderergebnissen oder auch in bestimmten Betriebserweiterungen h盲tten liegen k枚nnen, nicht voraussetzten. Da脽 es tats盲chlich an der inneren unmittelbaren Verkn眉pfung zwischen Leistung und Zuschu脽 fehlt, geht auch aus der Sachdarstellung (S. 4 des Gutachtens) hervor, wonach unbestritten die Durchschnittliche Finanzhilfe je Tonne verwertbarer F枚rderung 11,89 RM ausgemacht hat, w盲hrend der Anteil der einzelnen Unternehmung hieran Unterschiede auswies, die zwischen 24,90 RM in der Spitze und 0,04 RM je Tonne schwankten. Angesichts einer solchen Streuung kann jedoch von einer Beziehung zum Umsatz nicht mehr gesprochen werden.
Nach alledem kommt der Senat zu der Auffassung, da脽 im Streitfall die Subventionen als eine Unterst眉tzung der Kohlenindustrie, zwar im allgemeinen Interesse der Kohlenf枚rderung, aber nicht als Entgelt f眉r irgendeine Art zu vollbringender Leistung, die in eine Beziehung zum Umsatz gebracht werden k枚nnte, hingegeben worden sind, wobei der Zuschu脽geber die Frage der R眉ckzahlbarkeit zun盲chst offenlie脽.
Da die Sache hiernach spruchreif im Sinne der Rb. ist, bedurfte es keines Eingehens auf die sonst noch angeschnittenen Rechtsfragen und die von der Rb. erhobene Verfahrensr眉ge.
Die Vorentscheidung war somit aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Ab盲nderung des angefochtenen Bescheids f眉r den Veranlagungszeitraum I/1948 auf 122.914,65 DM festzusetzen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408105 |
BStBl III 1955, 139 |
BFHE 1955, 366 |
BFHE 60, 366 |