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Leitsatz
1. Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschlie脽lich der Errichtung der daf眉r ben枚tigten Bauwerke 眉bernimmt und daf眉r u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die F枚rderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.
2. Ein f眉r Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss f眉r die Errichtung einer Kl盲ranlage ist Entgelt (搂听10 Abs.听1 Satz听2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.
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Normenkette
搂听1 Abs.听1 Nr.听1 UStG听, 搂听10 Abs.听1 UStG
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin, ein regionales Abwasserentsorgungsunternehmen (GmbH) 眉bernahm gegen眉ber der Gemeinde (eine Gesellschafterin) deren Aufgabe zur Abwasserbeseitigung gegen ein Entgelt, das ausdr眉cklich so zu bemessen war, dass es die Aufwendungen f眉r Planung und Errichtung von Bauwerken einschlie脽lich Ingenieurhonorar und Kapitalverzinsung umfassen sollte.
Die Kl盲gerin war verpflichtet, erforderliche Bauma脽nahmen durchzuf眉hren und selbst zu finanzieren. Die Gemeinde verpflichtete sich, die Investitionen des Entsorgers in dem Umfang, in dem sie selbst F枚rderungsmittel erh盲lt, zu f枚rdern. Hierzu veranlasste sie, dass ihr zustehende Landesmittel f眉r den Neubau einer Kl盲ranlage direkt an die Kl盲gerin 眉berwiesen wurden.
Die Kl盲gerin meinte, weil das Land die Mittel mit der Forderung der Einhaltung bestimmter Abwasserwerte verkn眉pft hatte, es handele sich um einen Zuschuss im allgemeinen Interesse.
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Entscheidung
Die Revision der Kl盲gerin hatte keinen Erfolg. Weil sich die Kl盲gerin gegen眉ber der Gemeinde (auch) zum Bau von erforderlichen Kl盲ranlagen verpflichtet hatte und die vereinbarte Verg眉tung auch Aufwendungen f眉r die Planung und die Errichtung von Bauwerken umfasste, z盲hlten auch die f眉r Rechnung der Gemeinde im abgek眉rzten Zahlungsweg weitergeleiteten Landesmittel zum Entgelt (搂听10 Abs.听1 Satz听2 UStG).
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Hinweis
Zahlungen der 枚ffentlichen Hand k枚nnen Entgelt f眉r eine steuerbare Leistung oder Zuschuss sein. Allgemeine Kriterien der Abgrenzung sind: Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert, ist ein Leistungsempf盲nger identifizierbar, erh盲lt dieser einen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f眉hrt? Konkret f眉r die Abgrenzung bei Zahlungen der 枚ffentlichen Hand:
Sie sind Entgelt, wenn der Zahlungsempf盲nger im Auftrag des Geldgebers (K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts) eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich 眉bernimmt und die Zahlung damit zusammenh盲ngt. Sie sind Zuschuss, wenn die Zahlung der F枚rderung des Zahlungsempf盲ngers dem allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert f眉r eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf盲ngers an den Geldgeber sein soll. Es kommt auf die Umst盲nde des Einzelfalls an. Entscheidend ist der Rechtsgrund der konkreten Zahlung.
Achten Sie bei Vertragsgestaltungen darauf, dass hiernach die Verpflichtung zu einer konkreten Leistung gegen眉ber einem Gesellschafter und eine darauf bezogene"Finanzierungs"-Verpflichtung zur Beurteilung als zus盲tzliches Entgelt f眉hrt.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.12.2001, V R 81/99