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Entscheidungsstichwort (Thema)
T盲tigkeit einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts als Hoheitsbetrieb oder als Betrieb gewerblicher Art: Abwasserbeseitigung durch brandenburgischen Abwasserzweckverband, Begriff der 枚ffentlichen bzw. der hoheitlichen Gewalt, Geltung des DDR-Wassergesetzes nach Beitritt, eigent眉mlich und vorbehaltene T盲tigkeit eines Abwasserzweckverbandes, Tatbestandsmerkmal T盲tigkeit "im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt" i.S. des Art. 4 Abs. 5 EWGRl 388/77
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Leitsatz (amtlich)
Ein Wasserzweckverband und Abwasserzweckverband handelte --jedenfalls nach den im Jahr 1993 ma脽gebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg-- bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.
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Orientierungssatz
1. 脰ffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 KStG wird durch T盲tigkeiten ausge眉bt, die den juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts als Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt "eigent眉mlich und vorbehalten" sind. 脺bernimmt eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausge眉bt werden, und tritt sie dadurch --und sei es auch ungewollt-- in tats盲chlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre T盲tigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden T盲tigkeit einer 枚ffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die T盲tigkeit erzielt, in Form 枚ffentlich-rechtlicher Geb眉hren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH-Rechtsprechung).
2. Die Vorschriften des Wassergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort.
3. Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung ist einem Wasserzweckverband und Abwasserzweckverband als Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt eigent眉mlich und vorbehalten, so da脽 er hoheitlich t盲tig wird, wenn die T盲tigkeit im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes Teil der 枚ffentlichen Daseinsvorsorge ist und eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung durch Delegierung der Aufgabe mit befreiender Wirkung auf einen privaten Dritten grunds盲tzlich nicht m枚glich ist.
4. Das Tatbestandsmerkmal T盲tigkeiten im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt i.S. der Vorschrift des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, da脽 es sich um solche T盲tigkeiten handelt, die Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden rechtlichen Regelung aus眉ben; ausgenommen sind die T盲tigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen aus眉ben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH-Rechtsprechung).
5. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sich darauf berufen k枚nnen, sie seien gem盲脽 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG als Steuerpflichtige zu behandeln, weil ihre Nichtbesteuerung zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hre.
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Normenkette
EinigVtr Art. 9 Abs. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; KomVerf BB; KStG 1991 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4; UStG 1993 搂 2 Abs. 3; WasserG Fassung 1982-07-02; WHG 搂 18a Abs. 2 Fassung 1986-09-23
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband. Zu seinen Verbandsmitgliedern geh枚ren mehrere Gemeinden. Satzungsgem盲脽e Aufgabe des Kl盲gers ist unter anderem die schadlose Ableitung und Aufbereitung des Abwassers der Kommunen sowie --nach Vereinbarung-- des Abwassers der Industrie und Landwirtschaft. Dazu geh枚rt der Betrieb vorhandener Anlagen sowie die Planung und der Bau neuer Anlagen. Nach seiner Satzung ist der Kl盲ger gemeinn眉tzig. Die Abwassergeb眉hren wurden aufgrund einer Geb眉hrensatzung erhoben.
In seiner Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1993 behandelte der Kl盲ger die Abwasserentsorgung als umsatzsteuerpflichtig und erkl盲rte f眉r diesen Bereich Ums盲tze in H枚he von 1 779 071,85 DM sowie Vorsteuern in H枚he von 1 063 880,42 DM; dies ergab unter Einbeziehung des Bereichs Wasserversorgung eine festzusetzende Umsatzsteuer in H枚he von ./. 1 204 474,89 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Umsatzsteuererkl盲rung nicht, weil er die Auffassung vertrat, der Bereich der Abwasserentsorgung unterliege nicht der Umsatzsteuer; er setzte die Umsatzsteuer auf ./. 407 456 DM fest (Umsatzsteuerbescheid vom 11. Mai 1995).
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 835 ver枚ffentlicht ist, wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid ab. Es f眉hrte aus, der Kl盲ger sei mit der Abwasserversorgung nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG 1991), 搂 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) t盲tig geworden. Aus Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ergebe sich nichts anderes. Die Nichtbesteuerung der Abwasserentsorgung im Lande Brandenburg f眉hre nicht zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen.
Hiergegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner Revision. Er r眉gt Verletzung von 搂 2 Abs. 3 UStG 1993. Seiner Ansicht nach f眉hrt die Nichtbesteuerung der Abwasserentsorgung durch ihn zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen, da er die ihm nach dem Gesetz offenstehende Entschlie脽ung, ob er sich zur Erf眉llung seiner Aufgaben eines Dritten bediene, nicht mehr frei von umsatzsteuerlichen Erw盲gungen treffen k枚nne.
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer auf ./. 1 204 474,90 DM herabzusetzen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten. Es sieht keinen Wettbewerb zwischen dem Kl盲ger und einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, sondern nur eine Konkurrenz zu anderen Gemeinden, die unter Ber眉cksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten frei seien, die Abwasserentsorgung entweder selbst durchzuf眉hren oder durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen vornehmen zu lassen. Das FA meint, eine vom Gericht zu ber眉cksichtigende Konkurrenzsituation w盲re nur dann gegeben, wenn eine Gemeinde die Abwasserentsorgung bei jeder denkbaren Gestaltungsvariante nur als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und eine andere Gemeinde nur hoheitlich durchf眉hren k枚nnte.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
Der Kl盲ger war auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art und deshalb insoweit nicht als Unternehmer t盲tig.
1. Nach 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993 sind die juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts grunds盲tzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t盲tig. Nur insoweit sind sie Unternehmer (搂 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993) und unterhalten ein Unternehmen (搂 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993). Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts sind, soweit es sich nicht um Hoheitsbetriebe handelt, alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet盲tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (搂 4 Abs. 1 KStG 1991). Zu den Betrieben gewerblicher Art geh枚ren auch Betriebe, die der Versorgung der Bev枚lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit盲t oder W盲rme, dem 枚ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (搂 4 Abs. 3 KStG 1991). Nicht dazu geh枚ren Betriebe, die 眉berwiegend der Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe); f眉r die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- und Monopolrechte nicht aus (搂 4 Abs. 5 KStG 1991).
2. Die Abwasserbeseitigung durch Personen des 枚ffentlichen Rechts wird seit jeher als Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt beurteilt (vgl. 搂 19 Abs. 2 der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz --UStDB 1951--; 搂 4 der K枚rperschaftsteuer-Durchf眉hrungsverordnung 1968; Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 12. Dezember 1968 V 213/65, BFHE 94, 558, BStBl II 1969, 280; vom 10. Juli 1962 I 164/59 S, BFHE 75, 498, BStBl III 1962, 448, und vom 10. Mai 1955 I 131/53 U, BFHE 61, 32, BStBl III 1955, 210; Abschn. 5 Abs. 14 der K枚rperschaftsteuer-Richtlinien 1995). Hieran ist auch im Streitfall festzuhalten.
a) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH wird 枚ffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch T盲tigkeiten ausge眉bt, die den juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts als Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt "eigent眉mlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). 脺bernimmt eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausge眉bt werden, und tritt sie dadurch --und sei es auch ungewollt-- in tats盲chlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre T盲tigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden T盲tigkeit einer 枚ffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die T盲tigkeit erzielt, in Form 枚ffentlich-rechtlicher Geb眉hren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
b) Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung war --zumindest nach den Voraussetzungen, die im Land Brandenburg im Streitjahr 1993 zu ber眉cksichtigen waren-- juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts vorbehalten.
Das FG hat unter Bezugnahme auf die im Streitjahr 1993 geltende Vorschrift des 搂 18a Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 23. September 1986 --WHG-- (BGBl I 1986, 1529) und unter Ber眉cksichtigung des Wassergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Juli 1982 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- I 1982, 467) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, da脽 die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung in Brandenburg eine ausschlie脽liche Aufgabe der K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts war. Die ma脽geblichen Vorschriften des Wassergesetzes der DDR galten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 眉ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 --EinigVtr-- (BGBl II 1990, 889) i.V.m. Art. 70 ff. des Grundgesetzes als Landesrecht fort. Die Auslegung dieser Vorschriften durch das FG ist f眉r den Senat bindend (vgl. 搂 118 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wie sich bereits aus 搂 18a Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt, trifft die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung in erster Linie die K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts. Nach dieser Vorschrift regeln die L盲nder, welche K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen Personen die Abwasserbeseitigung obliegt. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Kommunen sich ihrer Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung 眉berhaupt entziehen k枚nnen (zu den verfassungsrechtlichen Schranken der 脺bertragung von Hoheitsaufgaben auf Private vgl. Scholz, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 14). In Brandenburg waren jedenfalls ausschlie脽lich K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts i.S. des 搂 18a Abs. 2 Satz 1 WHG zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die Abwasserentsorgung war als hoheitliche T盲tigkeit ausgestaltet. Es bestand ein Anschlu脽- und Benutzungszwang. Der Anschlu脽verpflichtete konnte also nicht w盲hlen, wen er mit der Entsorgung seiner Abwasser beauftragen wollte.
Nach den Feststellungen des FG haben sich die f眉r die Abwasserentsorgung urspr眉nglich zust盲ndigen Volkseigenen Betriebe w盲hrend des Bestehens der DDR keiner Personen des Privatrechts als Erf眉llungsgehilfen (sog. Verwaltungshelfer) bedient. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden die Volkseigenen Betriebe aufgel枚st und die Abwasserentsorgung von den Gemeinden oder von zu diesem Zwecke neu gegr眉ndeten Gemeindeverb盲nden unter Fortgeltung des Wassergesetzes der DDR 眉bernommen. Selbst wenn es bereits im Streitjahr 1993 rechtlich zul盲ssig war, da脽 die f眉r ordnungsgem盲脽e Abwasserbeseitigung zust盲ndigen Personen des 枚ffentlichen Rechts bei der Erf眉llung ihrer Aufgabe private Entsorgungsunternehmen als Verwaltungshelfer einsetzten, konnten sie sich ihrer Pflichtaufgabe durch die Einschaltung derartiger Verwaltungshelfer nicht entledigen. Die Abwasserbeseitigung blieb auch bei Einschaltung Dritter eine T盲tigkeit der entsorgungspflichtigen K枚rperschaft. Die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts blieb 枚ffentlich-rechtlich f眉r die ordnungsgem盲脽e Entsorgung verantwortlich.
c) Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung war dem Kl盲ger als Wasser- und Abwasserzweckverband auch als Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt "eigent眉mlich". Sie war Teil der 枚ffentlichen Daseinsvorsorge insbesondere im Bereich des Gesundheitsschutzes und Umweltschutzes und der 枚ffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies machte die Abwasserbeseitigung zu einer ihm eigent眉mlichen Aufgabe und T盲tigkeit (vgl. BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung in dem Sinne, da脽 der Abwasserbeseitigungsverpflichtete diese Aufgabe mit befreiender Wirkung auf einen privaten Dritten delegiert, ist grunds盲tzlich nicht m枚glich (vgl. Gieseke/Wiedemann/ Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 6. Aufl., 搂 18a Rz. 12); jedenfalls war sie in Brandenburg ausgeschlossen.
d) Da die Abwasserbeseitigung dem Kl盲ger eigent眉mlich und vorbehalten war, ist sie auch nicht aus Gr眉nden der gebotenen Wettbewerbsneutralit盲t des Steuerrechts als Betrieb gewerblicher Art i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 KStG 1991, 搂 2 Abs. 3 UStG 1993 zu beurteilen (vgl. unter 3).
3. Aus Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG folgt nichts anderes.
Nach dieser Vorschrift gelten Staaten, L盲nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T盲tigkeiten oder Leistungen Z枚lle, Geb眉hren, Beitr盲ge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren w眉rde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG).
a) Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, da脽 es sich bei den T盲tigkeiten "im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt" um solche T盲tigkeiten handelt, die die Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden rechtlichen Regelung aus眉ben; ausgenommen sind die T盲tigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen aus眉ben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 --Comune di Carpaneto Piacentino u.a.--, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77, und vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 --Comune di Carpaneto Piacentino u.a.--, Slg. 1990, I-1869).
Der Kl盲ger 眉bte im Bereich der Abwasserentsorgung seine T盲tigkeit im Rahmen des 枚ffentlichen Rechts und nicht unter gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer aus; er war deshalb eine Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts, die T盲tigkeiten aus眉bte und Leistungen erbrachte, die ihr im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt oblagen.
b) Es kann dahinstehen, ob Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sich darauf berufen k枚nnen, sie seien gem盲脽 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG als Steuerpflichtige zu behandeln, weil ihre Nichtbesteuerung zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hre (vgl. dazu Stadie, Anm. zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 1997 Rs. C-247/95 --Marktgemeinde Welden--, UR 1997, 261).
Im Streitfall kommt eine Berufung auf diese Vorschrift nicht in Betracht, weil die Behandlung des Kl盲gers als Nicht-Steuerpflichtiger zu keinen gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hrt.
Nach der f眉r das Land Brandenburg im Streitjahr 1993 geltenden Rechtslage konnte die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Ma脽nahme im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes nur durch die 枚ffentliche Hand und nicht durch private Unternehmen ausge眉bt werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 67156 |
BFH/NV 1998, 1043 |
BFH/NV 1998, 1043-1045 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1998, 410 |
BFHE 185, 283 |
BFHE 1998, 283 |
BB 1998, 1197 |
BB 1998, 1197 (Leitsatz) |
DB 1998, 1212 |
DB 1998, 1212-1214 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStR 1998, 850 |
DStRE 1998, 490 |
DStRE 1998, 490 (Leitsatz) |
HFR 1998, 668 |
StE 1998, 340 |
UR 1998, 269 |