听
Entscheidungsstichwort (Thema)
碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤
听
Leitsatz (amtlich)
Zur M枚glichkeit der Zusammenfassung eines - steuerfreien - Hoheitsbetriebs mit einem - steuerpflichtigen - Betrieb gewerblicher Art einer K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts.
听
Normenkette
KStG 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV 搂搂听1-2
听
Tatbestand
Die beschwerdef眉hrende Stadtgemeinde betreibt ein Wasserwerk und ein Kanalwerk, das der Abf眉hrung der Abw盲sser und Abf盲lle dient. Streitig ist f眉r die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 II/1948 bis 1950, ob das Wasserwerk und das Kanalwerk als ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art i. S. des 搂 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchf眉hrung des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤gesetzes anzusehen ist.
Das Finanzamt hat den dahingehenden Antrag der Beschwerdef眉hrerin (Bfin.) abgelehnt mit der Begr眉ndung, da脽 das Wasserwerk mit dem Kanalwerk nicht zusammengelegt werden k枚nne, weil das Kanalwerk ein Hoheitsbetrieb sei. Im 眉brigen seien jedenfalls bis 1951 Wasserwerk und Kanalwerk selbst盲ndig gef眉hrt worden. Die Zusammenlegung beider Werke zu einem einheitlichen gewerblichen Betrieb solle nur erfolgen, um die Verluste des Kanalwerks gegen die Gewinne des Wasserwerks ausgleichen zu k枚nnen.
Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung 眉ber den Einspruch (Sprungberufung) der Auffassung des Finanzamts beigetreten. Es hat ausgef眉hrt, es brauche nicht untersucht zu werden, wann und unter welchen Voraussetzungen Einrichtungen einer 枚ffentlich- rechtlichen K枚rperschaft, deren jede f眉r sich einen Betrieb gewerblicher Art darstelle, zu einem einheitlichen derartigen Betrieb verbunden werden k枚nnten. Die Verbindung sei im vorliegenden Falle deshalb unzul盲ssig, weil ein Betrieb gewerblicher Art (Wasserwerk) mit einem Hoheitsbetrieb (Kanalwerk) verbunden werden solle. Die Tatsache, da脽 auf der einen Seite ein k枚rperschaftsteuerpflichtiger, auf der anderen ein nicht k枚rperschaftsteuerpflichtiger Betrieb stehe, mache beide Betriebe im Verh盲ltnis zueinander so grundverschieden, da脽 eine Verbindung nicht m枚glich sei. Es liege sonst im Belieben der K枚rperschaft, eine ganz klar als Betrieb gewerblicher Art gef眉hrte Einrichtung, wie hier das Wasserwerk, steuerfrei zu machen, wenn sie diese mit einem Hoheitsbetrieb verbinde und letzterer 眉berwiege.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache.
Der Senat vermag sich der Auffassung des Finanzgerichts, da脽 die Verbindung eines Betriebs gewerblicher Art mit einem Hoheitsbetrieb grunds盲tzlich ausgeschlossen sei, nicht anzuschlie脽en. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, von der abzuweichen kein Anla脽 besteht, hat es die K枚rperschaft 枚ffentlichen Rechts grunds盲tzlich in der Hand, die organisatorischen Ma脽nahmen beim Aufbau auch ihrer Hoheitsbetriebe und Betriebe gewerblicher Art im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung) so zu treffen, wie sie es f眉r zweckm盲脽ig h盲lt (vgl. u. a. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 62/37 vom 23. Februar 1937, Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 966 und die dort angef眉hrte Rechtsprechung). Es ist daher der Gemeinde grunds盲tzlich nicht verwehrt, einen Hoheitsbetrieb, wie das Kanalwerk, mit einem Betrieb gewerblicher Art, wie dem Wasserwerk, auch mit steuerlicher Wirkung zu verbinden, vorausgesetzt, da脽 die beiden Betriebe in einem derartig engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen, da脽 die Zusammenfassung in einen Betrieb mit einheitlicher Betriebsleitung unter den gegebenen 枚rtlichen Verh盲ltnissen aus rein sachlichen Gr眉nden, also insbesondere unter Ausschaltung steuerlicher Vorteile oder Nachteile, zur besseren wirtschaftlichen Gestaltung der Gemeindeeinrichtungen zweckm盲脽ig und w眉nschenswert erscheint. Mit Recht weist die Bfin. in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I 433/39 vom 19. Juni 1940, RStBl. 1941 S. 34 hin, das die Besteuerung von Versorgungsbetrieben, denen ein Kanalwerk angeschlossen war, zum Gegenstand hatte. Die Tatsache, da脽 es sich auf der einen Seite um einen Hoheitsbetrieb, auf der anderen um einen Betrieb gewerblicher Art handelt, steht somit grunds盲tzlich der M枚glichkeit der Zusammenfassung nicht entgegen. Die Verbindung darf jedoch nicht ausschlie脽lich oder vorwiegend in der Vermeidung oder Einschr盲nkung der Steuerpflicht ihren Grund haben, was f眉r den vorliegenden Fall vom Finanzamt behauptet wird.
Das Finanzamt hat bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht, da脽 bis zum Jahre 1951 das Wasserwerk und das Kanalwerk selbst盲ndig gef眉hrt worden seien, und da脽 die Zusammenlegung nur erfolge, um die Verluste des Kanalwerks gegen die Gewinne des Wasserwerks auszugleichen. In der Rb. hat es hierzu zus盲tzlich ausgef眉hrt, erst durch den Stadtratsbeschlu脽 vom November 1951 sei festgelegt, da脽 das Wasserwerk und die Kanalisation mit R眉ckwirkung ab 21. Juni 1948 als ein Eigenbetrieb zu f眉hren seien. In den bezeichneten Jahren sei keine Betriebssatzung, keine einheitliche Betriebsleitung und keine Betriebsbuchf眉hrung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vorhanden.
Da das Finanzgericht die Voraussetzungen f眉r die Steuerpflicht unter den vom Finanzamt angef眉hrten Erw盲gungen infolge seiner vom Senat nicht gebilligten Rechtsauffassung nicht gew眉rdigt hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zur neuerlichen Pr眉fung zur眉ckzuverweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 408178 |
BStBl III 1955, 210 |
BFHE 1956, 32 |
BFHE 61, 32 |
DB 1955, 711 |