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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft bei der Vermietung und Verpachtung von Grundst眉cken durch eine Gemeinde
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Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Auslegung von Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie (Unternehmereigenschaft von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts) f眉r den Fall, da脽 eine Gemeinde ein Geb盲ude an einen Unternehmer vermietet und bez眉glich dieser Leistung f眉r Zwecke des Vorsteuerabzugs zur Steuerpflicht optieren m枚chte.
Der EuGH hat entschieden, da脽 Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, die in Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie aufgez盲hlten steuerfreien T盲tigkeiten als hoheitliche 鈥 nicht steuerbare 鈥 T盲tigkeiten zu behandeln, wenn sie von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts erbracht werden. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die T盲tigkeit der Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts wie die eines privaten Wirtschaftsteilnehmers ausge眉bt wird. Das Urteil scheint die Bestimmung in 搂 2 Abs. 3 UStG zu best盲tigen.
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Beteiligte
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Urteil Des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Vermietung und Verpachtung von Grundst眉cken 鈥 脰ffentliche Gewalt鈥
In der Rechtssache C-247/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Finanzamt Augsburg Stadt
gegen
Marktgemeinde Welden
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung des Artikels 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 sowie des Artikels 13 Teile B und C der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABI. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten G. F. Mancini, der Richter J. L. Murray, C N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
des Finanzamts Augsburg-Stadt, vertreten durch den Amtsvorsteher Alto Schwarz, Leitender Regierungsdirektor, als Bevollm盲chtigten,
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J眉rgen Grunwald als Bevollm盲chtigten,
anfgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1996,
folgendes
Urteil
1 Der Bundesfinanzhof hat mit BeschIu脽 vom 21. M盲rz 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 1995, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 sowie des Artikels 13 Teile B und C der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpfichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145, S. 1; nachstehend; Sechste RichtIinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Augsburg Stadt und der Marktgemeinde Welden, einer deutschen Gemeinde (nachstehend: Gemeinde), 眉ber deren Eigenschaft als Steuerpflichtige.
3 Artikel 4 der Sechsten Richtlinie definiert den Begriff des Steuerpflichtigen. In bezug auf Einrichtungen des 脰ffentlichen Rechts wird in Absatz 5 bestimmt:
鈥濻taaten, L盲nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts geIten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T盲tigkeiten oder Leistungen Z枚lle, Geb眉hren, Beitr盲ge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie jedoch solche T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, gelten sie f眉r diese T盲tigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren w眉rde.
Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem FalI als Steuerpflichtige in bezug auf die in Anhang D aufgef眉hrten T盲tigkeiten, sofern der Umfang dieser T盲tigkeiten nicht unbedeutend ist.
Die Mitgliedstaaten k枚nnen die T盲tigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als T盲tigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen.鈥
4 Artikel 13 der Sechsten Richtlinie sieht vor, da脽 bestimmte T盲tigkeiten oder Leistungen von der Steuer befreit werden. Zu diesen geh枚rt nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b die Vermietung und Verpachtung von Grundst眉cken mit Ausnahme bestimmter Gesch盲fte, um die es in der vorliegenden Rechtssache nicht geht.
5 Artikel 13 Teil C der Sechsten RichtIinie bestimmt jedoch, da脽 die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einr盲umen k枚nnen, bei der Vermietung und Verpachtung von Grundst眉cken f眉r eine Besteuerung zu optieren.
6 Nach 搂 4 Nummer 12 des de...