听
BMF, Schreiben v. 27.12.1990, IV A 2 - S 7300 - 66/90, BStBl 1991 I S. 81
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterung mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gilt folgendes:
听
I. Allgemeines
Juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts (z.B. Gebietsk枚rperschaften, im folgenden: Hoheitstr盲ger) k枚nnen im Rahmen des geltenden Rechts zur Erf眉llung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben (z.B. M眉ll- und Abwasserbeseitigung) Unternehmer im Sinne des 搂 2 Abs. 1 UStG (z.B. privatrechtliche Gesellschaften) einschalten. Bei eigener Durchf眉hrung der Aufgaben w眉rden die Hoheitstr盲ger als Letztverbraucher mit der auf den Leistungsbez眉gen ruhenden Umsatzsteuer belastet, da im hoheitlichen Bereich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Wenn jedoch der eingeschaltete Unternehmer statt des Hoheitstr盲gers die Leistungen bezieht, wird damit grunds盲tzlich die M枚glichkeit des Vorsteuerabzugs beim eingeschalteten Unternehmer er枚ffnet Andererseits sind die Leistungen des eingeschalteten Unternehmers an den Hoheitstr盲ger steuerbar und steuerpflichtig. Bei der Einschaltung von Unternehmern in die Erf眉llung hoheitlicher Aufgaben sind die nachfolgenden Grunds盲tze zu beachten. Diese Grunds盲tze gelten entsprechend, wenn sich mehrere Hoheitstr盲ger zusammenschlie脽en und einen Unternehmer einschalten.
听
II. Beurteilung der Leistungen des ein geschalteten Unternehmers an den Hoheitstr盲ger
听
1. Leistungsbeziehungen
Hoheitstr盲ger k枚nnen die tats盲chliche Durchf眉hrung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben auf Unternehmer 眉bertragen, nicht jedoch diese Aufgaben selbst. Berechtigt und verpflichtet gegen眉ber den B眉rgern bleibt der Hoheitstr盲ger. Der eingeschaltete Unternehmer erbringt seine Leistungen insoweit an den Hoheitstr盲ger, auch wenn er das Entgelt f眉r seine T盲tigkeit (z.B. M眉ll- oder Abwassergeb眉hren f眉r die Entsorgung der Haushalte) unter Abk眉rzung des Zahlungsweges unmittelbar von den B眉rgern erh盲lt. Der Hoheitstr盲ger (Nichtunternehmer) erbringt nicht steuerbare Leistungen an die B眉rger.
Beispiel 1:
Mehrere Gemeinden haben eine M眉llbeseitigungs-GmbH gegr眉ndet und diese mit der Abfuhr des Hausm眉lls der B眉rger beauftragt. Die B眉rger zahlen die von den Gemeinden festgesetzten M眉llgeb眉hren auf ein Konto der GmbH ein.
Die M眉llbeseitigungs-GmbH erbringt ihre Leistungen an die jeweiligen Gemeinden. Die Gemeinden erbringen nicht steuerbare Leistungen an ihre B眉rger. Bin Leistungsaustausch unmittelbar zwischen M眉llbeseitigungs-GmbH und B眉rgern findet nicht statt.
Die eingeschalteten Unternehmer k枚nnen daneben allerdings auch Ums盲tze an andere Leistungsempf盲nger (z.B. Lieferung von verwertbarem Schrott an Schrotth盲ndler oder Beseitigung von Industriem眉ll durch eine Abfallbeseitigungs-GmbH) ausf眉hren.
听
2. Art der Leistung und Steuersatz
Die T盲tigkeit des eingeschalteten Unternehmers f眉r den Hoheitstr盲ger ist als sonstige Leistung im Sinne des 搂 3 Abs. 9 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Diese Leistung unterliegt der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz, 搂 12 Abs. 1 UStG Eingeschaltete K枚rperschaften (z.B. eine GmbH) sind wegen fehlender Selbstlosigkeit nicht gemeinn眉tzig t盲tig. Der erm盲脽igte Steuersatz nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist daher nicht anzuwenden.
听
3. Abgrenzung von steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen
听
a) Zahlungen des Hoheitstr盲gers an den eingeschalteten Unternehmer
Nach 搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG geh枚rt zum Entgelt f眉r die Leistung alles, was der Leistungsempf盲nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz眉glich der Umsatzsteuer. Die Zahlungen der Hoheitstr盲ger (= Leistungsempf盲nger) an den eingeschalteten Unternehmer werden regelm盲脽ig 鈥 unabh盲ngig von ihrer Bezeichnung (z.B. als Zuschu脽, Investitionskostenzuschu脽, Zuwendung, Beihilfe, Verlustabdeckung usw.) und dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung 鈥 aufgrund des Leistungsaustauschverh盲ltnisses zwischen dem Unternehmer und den Hoheitstr盲gern entrichtet und sind damit Entgelt f眉r die jeweilige sonstige Leistung (vgl.Abschnitt 150 Abs 2 UStR) und deshalb weder echte Zusch眉sse (vgl.Abschnitt 150 Abs. 4 UStR) noch nicht steuerbare Gesellschafterbeitr盲ge (vgl.Abschnitt 6 Abs. 9 und 10 UStR).
Gleiches gilt unbeschadet der k枚rperschaftsteuerrechtlichen Beurteilung, wenn Zahlungen (z.B. Zusch眉sse eines Landes), auf die nur der Hoheitstr盲ger (z.B. eine Gemeinde) einen gesetzlichen oder sonstigen Anspruch hat, unter Abk眉rzung des Zahlungsweges unmittelbar an den eingeschalteten Unternehmer geleistet werden. In diesem Fall liegt rechtlich und wirtschaftlich eine Zahlung an den Hoheitstr盲ger und eine weitere Zahlung des Hoheitstr盲gers an den eingeschalteten Unternehmer vor.
Beispiel 2.
Mehrere Gemeinden haben eine GmbH gegr眉ndet und diese mit der Errichtung und dem Betrieb einer M眉llverbrennungsanlage beauftragt. Die Gemeinden erhalten f眉r den Bau auf Antrag Zusch眉sse des Landes (Investitionskostenzusch眉sse), die das Land auf Wunsch der Gemeinden unmittelbar auf das Konto der GmbH 眉berweist.
Die 脺berweisung der Landeszusch眉sse an die GmbH ist rechtlich und wirtschaftlich als Zah...