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Leitsatz (amtlich)
Der BFH ist an die Feststellung autonomen Satzungsrechts einer Gebietsk枚rperschaft durch das FG wie an Tatsachenfeststellungen gebunden. Die unvollst盲ndige Anwendung dieses Satzungsrechts kann deshalb nicht mit der Behauptung angegriffen werden, materielles Recht sei unrichtig angewendet worden, sondern nur mit einer Verfahrensr眉ge.
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Normenkette
FGO 搂搂听118, 160, 155; ZPO 搂 562
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
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Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1974 erwarb der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) von der Gemeinde X ein unbebautes Wochenendgrundst眉ck. Nach 搂 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 15 904 DM; au脽erdem hatte der Kl盲ger an die Gemeinde f眉r Kanalisationsarbeiten einen festen Betrag von 4 000 DM zu entrichten. Die Bauarbeiten an der Kl盲ranlage waren im Sommer 1974 soweit fortgeschritten, da脽 sie in Betrieb genommen werden konnte. Infolge st盲ndiger Erweiterung der Anlage konnte das Erwerbsgrundst眉ck bereits im August 1974 an die betriebsfertige Anlage angeschlossen werden.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1975 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gegen den Kl盲ger Grunderwerbsteuer in H枚he von 1 393,20 DM fest. Er zog dabei den Betrag von 4 000 DM in die Besteuerungsgrundlage mit ein.
Die nach erfolgloser Durchf眉hrung des au脽ergerichtlichen Vorverfahrens erhobene Klage, mit der der Kl盲ger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer unter Au脽erachtlassung des Kanalisationsbeitrags auf 1 113,20 DM begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, da脽 nach 搂 2 Abs. 2 der kommunalen Beitrags- und Geb眉hrensatzung die Beitragspflicht im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage - also im August 1974 - entstanden w盲re, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt die Gemeinde Eigent眉merin des Grundst眉cks gewesen w盲re, wodurch die Beitragspflicht des Grundst眉cks ausgeschlossen worden sei. In der Person des Kl盲gers habe aber zu keinem sp盲teren Zeitpunkt mehr die Beitragspflicht entstehen k枚nnen, so da脽 sich der Kl盲ger zu einer Leistung verpflichtet habe, die er nicht ohnehin kraft 枚ffentlichen Rechtes sp盲ter als Eigent眉mer des Grundst眉cks h盲tte erbringen m眉ssen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kl盲ger sein Klagebegehren weiter. Er r眉gt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die R眉ge des Kl盲gers, das FG habe Verfahrensrecht dadurch verletzt, da脽 es bei seiner Entscheidung nicht die Satzung 眉ber die Entw盲sserung der Grundst眉cke und den Anschlu脽 an die Abwasseranlage (Entw盲sserungssatzung) der Gemeinde X, sondern nur die Beitrags- und Geb眉hrensatzung ber眉cksichtigt habe, ist schl眉ssig erhoben; denn der Kl盲ger hat weiter dargelegt, da脽 sich nach seiner Auffassung bei Beachtung der erstgenannten Satzung ergeben h盲tte, die Beitragspflicht habe nicht vor der Anschlu脽pflicht entstehen k枚nnen und letztere sei erst entstanden, nachdem er Eigent眉mer des Grundst眉cks geworden war. Das FG hat ausweislich des Inhalts seines Urteils von der Entw盲sserungssatzung, die ihm vorlag, keine Kenntnis genommen und damit entweder gegen die ihm obliegende Aufkl盲rungspflicht oder gegen das Gebot der Aussch枚pfung ihm vorliegender Beweismittel versto脽en.
Eine Pr眉fung der Frage, ob die Beachtung der Entw盲sserungssatzung die vom Kl盲ger vorgetragene Folgerung gerechtfertigt h盲tte, ist dem Senat verwehrt. Die Revision kann nach 搂 118 Abs. 1 FGO nur auf die Verletzung von Bundesrecht gest眉tzt werden, dar眉ber hinaus nur hinsichtlich des Rechts der Grunderwerbsteuer nach Ma脽gabe des 搂 160 Abs. 2 FGO auch auf Landesrecht. Das FG hat eine Entscheidung 眉ber Bestehen und Inhalt irrevisibler Rechtsnormen (hier der auf autonomem Satzungsrecht entstandenen Beitrags- und Geb眉hrensatzung) getroffen. Insoweit ist die Entscheidung des FG gleich einer Tatsachenfeststellung f眉r das Revisionsgericht bindend (搂562 der Zivilproze脽ordnung i.V. m. 搂 155 FGO; vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1971 V R 1/68, BFHE 103,247, 250, BStBl II 1972,70). Da aber die Verfahrensr眉ge des Kl盲gers begr眉ndet ist und weitere Feststellungen des FG erforderlich sind, ist die Sache nicht spruchreif.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 413461 |
BStBl II 1981, 104 |
BFHE 1981, 459 |